Diskussion:Übereignung

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Diskusionsbeitrag vom 16. Feb 2005[Quelltext bearbeiten]

ich hab die Unmöglichkeit des gutgläubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen mal vom rechtschein "Besitz" nach oben verschoben und auch leicht anderes formuliert. Der Rechtsschein wird ja nicht zerstört durch das abhanden kommen (in der Vindikationslage gilt er ja z.B. weiter), sondern gutgläubiger Erwerb ist halt einfach ausgeschlossen, weil man dem Eigentümer die Entstehung des Rechtscheins nicht zurechnen will. --Soeren lawfucker 14:44, 16. Feb 2005 (CET)

Sagt wer? Diskussionsbeiträge bitte signieren. --Andrsvoss 08:22, 16. Feb 2005 (CET)

außerdem: Wiegard in Staudinger's Kommentar zum BGB, §935 Rn 1 sowie Vorbemerkungen zu §§ 932 - 936 BGB Rn 19-24 und auch MünchKomm/Quack Rn 1. Herrschende Lehre ist demnach der Gedanke der "Verantwortung" für das Entstehen des Rechtsscheins. Der Rechtsschein entsteht also durchaus - nur rechnet man ihm dem Eigentümer nicht zu - und will ihm damit die Folgen nicht zumuten.

--Soeren lawfucker 15:04, 16. Feb 2005 (CET)

Diskusionsbeitrag vom 9. Aug. 2010[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel ist eine Zumutung. Die Begriffe und Definitionen sind meist ungenau oder falsch. Sollte dringend von den Verfassern überarbeitet werden. --Hyrrokkin 15:26, 9. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]


Der revidierte Satz:

Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (→ Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber.

Der Fehler an diesem Satz: Die dingliche Einigung ist kein Rechtsgeschäft. Ein Rechtsgeschäft definiert sich unter anderem darüber, dass es Rechtsfolgen herbeiführt. Die dingliche Einigung hingegen führt für sich alleine gerade keine Rechtsfolgen herbei, erst mit der der zweiten Komponente der Übereignung der Übergabe tritt eine Rechtsfolge (der Eigentumswechsel) ein. Deshalb ist die dingliche Einigung auch bis zur Übergabe frei widerrufbar.
--Ambrone (Diskussion) 10:46, 20. Okt. 2014 (CEST)[Beantworten]