Diskussion:AL-LAD

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 80.152.182.83 in Abschnitt Die Dauer eines unkomplizierten ETH-LAD-Erlebnisses
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Humanarzneimittel[Quelltext bearbeiten]

„Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Geltungsbereich – Auslegung des Begriffs ‚Funktionsarzneimittel‘ – Bedeutung des Kriteriums der Eignung, physiologische Funktionen zu beeinflussen – Erzeugnis auf der Grundlage von Kräutern und synthetischen Cannabinoiden, das ausschließlich zu Entspannungszwecken vertrieben wird – Fehlen eines medizinischen oder therapeutischen Nutzens – Einbeziehung“ http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130de6e68ba0c52cf4c86aa58962ce41c2866.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OaNuLe0?text=&docid=153605&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=440036

Ist der Trick mit dem AMG damit nicht hinfällig?

--Latimeria (Diskussion) 12:17, 21. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

„2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) sind Arzneimittel:

„Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind oder aber im oder am menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen bzw. Tier verabreicht werden können, um entweder die menschlichen bzw. tierischen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.“


Folgt man Prof. Dr. Dieter Rössner & Prof. Dr. Wolfgang Voit:

Wegen der formellen Voraussetzung der Definition eines bestimmten, genau bezeichneten Stoffes als Betäubungsmittel sind neue Designerdrogen zunächst immer legal.


Herr Bot scheint das auch so zu sehen:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 12. Juni 2014 58. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten:

Der Begriff „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen – wie eine Zubereitung auf der Grundlage von Kräutern und synthetischen Cannabinoiden –, die geeignet sind, die menschlichen physiologischen Funktionen zu beeinflussen, deren ausschließlich zu Entspannungszwecken vorgenommene Verabreichung aber nicht zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit bestimmt ist, davon nicht erfasst werden.“

--92.194.40.26 13:04, 21. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Die Dauer eines unkomplizierten ETH-LAD-Erlebnisses[Quelltext bearbeiten]

...was ist den ein "unkompliziertes" ETH-LAD-Erlebnis und unterscheidet es sich in der Dauer von "komplizierten" Erlebnissen? (nicht signierter Beitrag von 80.152.182.83 (Diskussion) 14:55, 1. Dez. 2016 (CET))Beantworten