Diskussion:Abschleppdienst

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Kolya in Abschnitt Ein Abschleppdienst ...
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ADAC Schutzbrief[Quelltext bearbeiten]

Mein Vater ist Mitglied im ADAC, deshalb weiß ich diese Regelung aus erster Hand. -- JARU 01:11, 18. Mai 2009 (CEST)Beantworten

"Seriöse Abschleppdienste können in Deutschland zudem an der auf der Beifahrerseite deutlich aushängenden Preisliste erkannt werden".[Quelltext bearbeiten]

Dieses ist so nicht richtig, vielmehr gilt der §5 Absatz 2 der Preisangabenverordnung: "Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist." Quelle: Bundesministerium für Justiz

Also muss der Abschleppunternehmer weder die Seiten- noch die Heckscheiben "zukleben" (was im Sinne der Verkehrssicherheit auch nicht ratsam währe) und darf den Rest seines Fahrzeuges, wie jeder andere Dienstleistungsbetrieb für Werbung nutzen.

Den seriösen Abschleppdienst erkennt man vielmehr daran, dass er bei liegengebliebenen Fahrzeugen (die verkehrssicher stehen) nicht Anhält, ohne vom Fahrzeugführer herbeigewunken worden zu sein. Dieses ist nähmlich verboten (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Natürlich ist dieser wie Jedermann, eventuell als "Ersthelfer" in der Pflicht (Absicherung der Gefahrenstelle, Erste Hilfe, Polizei und Rettung verständigen, etc.), jedoch darf er auch hierbei, seine Leistung nicht dem Havaristen anbieten, sondern der Havarist muss schon selbst auf die mögliche Lösung seines Problems kommen.

Des weiteren erkennen Sie den seriösen Abschleppdienst daran, dass er Ihnen seinen Preis vor Leistungserbringung mündlich bekannt gibt (auch am Telefon)um Ihnen einen Preisvergleich zu Konkurrenzunternehmen zu ermöglichen. Natürlich muss er Ihnen auch seine Preisliste vorlegen können (welche im Einsatzfahrzeug vorhanden sein muß!). (nicht signierter Beitrag von 91.17.152.126 (Diskussion) 16:59, 24. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

Warnmarkierungen DIN 30710 und Absicherungsmaterial[Quelltext bearbeiten]

"Das Einsatz-Kfz muss mit rot-weiß-gestreifter Warnmarkierung nach DIN 30710 ausgerüstet sein. Absicherungsmaterial wie 75 cm hohe Leitkegel, Warnleuchten und Warndreiecke muss bei allen Arbeiten im Verkehrsraum vom Notdienstbetrieb aufgestellt werden. Damit wird auch der Kunde an dieser Gefahrenstelle geschützt."

Dieses ist so nicht richtig. Richtig ist: Sonderfahrzeuge "Pannenhilfsfahrzeuge" nach §52 Abs. 4 der STVZO dürfen (müssen jedoch nicht) mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen nach Din 30710 gekennzeichnet sein. Wenn mit dem Fahrzeug Sonderrechte nach §35 Abs. 6 STVO in Anspruch genommen werden sollen, müssen diese mit Warnmarkierungen gekennzeichnet sein.


"§35 Absatz6 STVO: Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen." Quelle: Bundesministerium der Justiz

Absicherungsmaterial ist mit Nichten Gesetzlich in diesem Umfang vorgeschrieben, Vorgeschrieben ist für Kraftfahrzeuge über 3,5t zgG. eine mobile Warnblinkleuchte, ein Warndreieck und für alle mehrspurigen gewerblich genutzten KFZ, auch die Warnweste. Der Autor verwechselt die BGI 800 (Berufgenossenschaftliche Information 800) mit einer gesetzlichen Vorschrift. Die Einhaltung dieser ist zwar jedem Abschleppunternehmer dringend anzuraten, ist aber auch von der jeweiligen Gefahrenlage abhängig (in einer "Dreisiger Zone" muss auf gerader Strecke natürlich nicht so abgesichert werden, wie auf der linken Fahrspur einer Autobahn). Regelmässig wird jedoch die Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge nach BGI 800 bei Ausschreibungen von Behörden gefordert. (nicht signierter Beitrag von 91.17.152.126 (Diskussion) 18:12, 24. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

Ein Abschleppdienst ...[Quelltext bearbeiten]

... darf die Herausgabe des abgeschleppten Kfz nicht von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machen. FRAGE: Ist dies tatsächlich aktuelle, bundesweit gültige Rechtsprechung? Und wie verhält es sich in Österreich u. d. Schweiz? --Kolya (Diskussion) 11:14, 29. Aug. 2012 (CEST)Beantworten