Diskussion:Arbeitsmarktfern

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 91.97.50.203 in Abschnitt Qualität des Pühringer-Artikels
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Qualität des Pühringer-Artikels[Quelltext bearbeiten]

In Stephan Pühringers Liste fehlen Personen, die außerhalb deutschsprachiger Staaten wegen ihrer Erkrankung bzw. Behinderung nicht als „erwerbsfähig“ eingestuft würden (vgl. die Studie von Regina Kohne-Seidl). Auch ihre Kollegen beim IAB betonen die Wichtigkeit des Kriteriums „Gesundheit“. Einige aus dem vom IAB angesprochenen Personenkreis sind in Pühringers Gruppe 5 enthalten, und zwar diejenigen, bei denen Krankheit oder Behinderung die Ursache ihrer Langsamkeit bildet. Arbeitgeber, die die Langsamkeit eines Menschen mit Behinderung als Grund für dessen Nichtbeschäftigung anführen, kommen allerdings „in Teufels Küche“, weil dies eine unzulässige Benachteiligung eines Menschen wegen seiner Behinderung darstellt.
Der Titel des Textes von Pühringer weckt den unzulässigen Eindruck, seine Liste verschiedener Arten von „Arbeitsmarktferne” sei vollständig. Da sie es nicht ist, müsste der Text durch eine andere Quelle ersetzt werden, die wirklich zumindest die wichtigsten Erscheinungsformen der Arbeitsmarktferne vorstellt. --CorradoX (Diskussion) 11:51, 30. Mär. 2023 (CEST)Beantworten

Sinnvoll wäre eine Einteilung auf der Grundlage des Arbeits- und Sozialrechts.
Am Anfang müssten (begrifflich, aber auch in der Realität) exkludierende Definitionen nachvollzogen werden. Auszugrenzen wären Erwerbsunfähige (die nicht arbeitslos werden können, da bei ihnen eine eventuelle Suche nach Arbeit als von vornherein aussichtslos erscheint, solange sie nicht die Grenze zur Erwerbsfähigkeit überschritten haben), Jugendliche (erst nach dem Ende der Berufsschulpflicht darf man sich in Deutschland in die Menge der Arbeitssuchenden einreihen) sowie alle, die sich – warum auch immer – nicht arbeitslos gemeldet haben. Relevant wird die letztgenannte Gruppe erst dann, wenn ihre jahrelange Nicht-Erwerbstätigkeit de facto zum Vermittlungshemmnis wird (vor allem durch den Wertverlust ihres Humankapitals).
Übrig bleiben diejenigen, deren Probleme in Deutschland durch das SGB II geregelt werden, also erwerbsfähige Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III (mehr) haben und als „bedürftig“ gelten, wodurch sie zur Gruppe der Leistungsbezieher gehören. Strittig ist in diesem Zusammenhang, wie man Menschen (vor allem Frauen) kategorisiert, die sich deshalb nicht als Arbeitssuchende registrieren lassen, weil sie, vor allem wegen einer bestehenden Ehe, nicht als bedürftig gelten. Spätestens nach einer Scheidung unterscheidet sich ihre Situation insofern nicht wesentlich von der Situation registrierter Langzeitarbeitsloser, als beiden Gruppen Jahre der Erwerbstätigkeit fehlen.
Ein Fall für sich ist die „Stille Reserve“: Menschen mit Betreuungspflichten werden nicht als Arbeitssuchende anerkannt, wenn sie nicht die zeitlichen Erwartungen potenzieller Arbeitgeber erfüllen können. Durch den Tod einer zu pflegenden Person oder das Finden einer passenden Kinderbetreuung kann sich für sie die Situation schlagartig ändern. Bei entsprechend gefragter Qualifikation sind sie dann leicht vermittelbar.
Ein weiterer Sonderfall sind Ausländer. Bei ihnen sind ausländerrechtliche Regelungen zu beachten (vor allem über die Modalitäten ihrer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis). Leichte Abschiebbarkeit ist ein Vermittlungshindernis.
Wiederum eine Gruppe für sich bilden Menschen mit Behinderung. Sie bilden insofern eine Einheit, als für sie die Regelungen des SGB IX anwendbar sind, und zwar beiderseits der Grenze zwischen Erwerbsfähigen und Erwerbsunfähigen. Sie dürfen aufgrund des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG nicht benachteiligt werden. Unklar ist bei ihnen zudem, ob möglicherweise Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention die „Sprengkraft“ hat, das gesamte Arbeits- und Sozialrecht der Unterzeichnerstaaten in Frage zu stellen (mit seiner „radikalen“ These, alle Menschen hätten ein „Recht auf Arbeit“).
Zu prüfen wäre, was sich belegen lässt. Einige der oben genannten Aussagen werden wohl als nicht-WP-konform wegen WP:TF gelöscht werden, wenn die Belegpflicht nicht (zeitnah) erfüllt werden kann. --91.97.50.203 18:29, 1. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Fall Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Es ist kein Zufall, dass es relativ lange gedauert hat, bis das D-A-CH-Schema vervollständigt werden konnte. Das liegt daran, dass es kaum Quellen mit den Verhältnissen in der Schweiz als Thema gibt, die auf die von Jan Bertram ([1], Abschnitt 3) und dem Team um Frank Bauer ([2], v.a. S. 32 f.) beschriebenen Sachverhalte eingehen. Gezeigt wird in beiden Texten das „heulende Elend“ von Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Arbeitskraft marktgerecht anzupreisen und selbst solche Unternehmer nicht zufrieden stellen (können), die händeringend in Phasen der Hochkunjuntur und in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels Hilfskräfte suchen. Besonders erhellend sind in diesem Zusammenhang „Berichte von der Front“ durch diejenigen, die konkret für die Maßnahmen im Kontext des deutschen § 16i SGB II zuständig sind.
Von alledem ist in Texten über die Schweiz keine Rede. Was bedeutet das? Entweder gibt es angesichts der „Vollbeschäftigung“ in der Schweiz die „sehr arbeitsmarktfernen“ Menschen nicht, deretwegen der §16i SGB II in Deutschland geschaffen wurde, oder aber die Schweizer haben ihre Illusion (noch) nicht verloren, dass jeder Mensch aktivierbar sei, sei es in Form von Anreizen und verlockenden Angeboten, sei es in Form der „Peitsche“ angedrohter und verhängter Sanktionen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Diskussion im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergeldes im Bundestag. Eine Mehrheit dort sprach sich dafür aus, das Instrument der Sanktion nicht zu rigoros zu benutzen.
Besteht Hoffnung, dass bei Verletzung des D-A-CH-Prinzips durch Löschung des Unterabschnitts „Schweiz“ nicht auf Dauer eine Lücke im Artikeltext bleibt, weil die Schweizer das dem Lemma zugrunde liegende Problem (noch) nicht erkannt haben bzw. so tun, als ob es dieses in ihrem Land nicht gäbe? --CorradoX (Diskussion) 11:45, 1. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Es gibt zumindest einen an einer Hochschule der Schweiz entstandenen Text, der das in der Schweiz ansonsonsten wohl als „Unwort“ geltende Adjektiv „arbeitsmarktfern“ benutzt, nämlich die Bachelorarbeit eines Beat Hutterer mit dem Titel: „Bedürfnisorientierte Gestaltung integrativer Massnahmen für arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfangende“ ([3]). Allerdings sind Zitate aus Bachelorarbeiten bei WP grundsätzlich nicht gern gesehen, und inhaltlich leidet die Arbeit daran, dass der Autor im Stil von „namedropping“ zeigt, dass er über gängige soziologische Fachbegriffe verfügt. Diese bezieht er aber nur unzulänglich (d. h. zu wenig konkret) auf das eigentliche Thema – langzeitarbeitslose arbeitsmarktferne Sozialhilfeempfangende in der Schweiz.
Das Problem, dass die Existenz dieser Menschen vom Mainstream (auch in den Wissenschaften) in der Schweiz ignoriert wird, schien dem Studierenden bei der Abfassung seiner Arbeit nicht bewusst zu sein. Stattdessen unterstellt Hutterer pauschal der Schweizer Politik und Bevölkerung, auf eine Fokussierung „seiner“ Problemgruppe wären Reflexe anderswo überwunden geglaubten Typs die Folge, denen zufolge diese Personen „willenlos“, „faul“ und „arbeitsscheu“ seien und glaubten, der Schweizer Sozialstaat müsse ihnen eine „soziale Hängematte“ bieten (S. 3). --91.97.50.203 12:32, 1. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Die angeführten „Reflexe“ sind nirgendwo „überwunden“. Im Gegenteil: Rechtspopulisten in ganz Europa würden das, was in dem Artikel Arbeitmarktfern zu lesen ist, als Ausdruck von „Gutmenschentum“ bewerten, indem Menschen eine Zuwendung erhielten, die sie nicht verdient hätten. --CorradoX (Diskussion) 12:45, 1. Apr. 2023 (CEST)Beantworten