Diskussion:Arbeitssicherstellungsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von BoMbY in Abschnitt Einschränkung von Grundrechten
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Einschränkung von Grundrechten[Quelltext bearbeiten]

OK, das steht so im angegebenen Paragraf, aber ist das wirklich zwingend? Ich kenne kein Gesetz, dass zwingend immer zur Gänze angewandt werden muss, meist kann es auch nur in Teilen angewandt werden, also konkret bei diesem Gesetz können z.B. nur einzelne Grundrechte eingeschränt werden, andere nicht oder überhaupt keine. Der Gesetzgeber könnte ja, bevor er Zwang ausübt, erst mal damit anfangen, Freiwillige zu suchen, die von ihrem Arbeitgeber leichter freigestellt werden können, wenn das im Rahmen dieses Gesetzes geschieht. In dem Fall wäre es dann also eine Kann-Regelung, d.h. es fehlt im Text vermutlich noch ein "können" am Ende des Satzes mit der Einschränkung. Jedenfalls, wenn die Kann-Regelung nicht explizit anderswo ausgeschlossen wird. --H7 (Mid am Nämbercher redn!) 11:46, 14. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Grundsätzlich soll das Gesetz wohl nach §1 nur Anwendung finden wenn nicht ausreichend Freiwillige gefunden werden, aber ja vielleicht wäre es im Konjunktiv besser, werde ich ändern. -- BoMbY (Diskussion) 12:14, 14. Mär. 2020 (CET)Beantworten