Diskussion:Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von 62.96.68.145 in Abschnitt Grund für die juristische Konstruktion?
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Sokkok 00:47, 16. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Das ist wohl eher ein Fall für Wikisource als für die Wikpedia? Mehrere Artikel endlos lang wörtlich zu zitieren, das kann nicht im enzyklopädischen Sinne sein. -- Kruwi 16:10, 2. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Warum stehen auf der Seite vom Artikel 140 ne Menge Grundgesetz-Artikel mit Ausnahme des Artikels 140? (nicht signierter Beitrag von 90.136.68.81 (Diskussion | Beiträge) 12:48, 2. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Das sind Artikel der Weimarer Verfassung, welche durch Artikel 140 des Grundgesetzes zum Bestandteil desselben erklärt wurden. --89.0.123.161 15:08, 24. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Grund für die juristische Konstruktion?[Quelltext bearbeiten]

Warum hat man den Weg der Verweisung gewählt? Man hätte doch auch gleich diese Artikel in den Text schreiben können. --Bahnmoeller (Diskussion) 09:43, 12. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Ja, das sollte mal jemand besser herausarbeiten, warum das genau für diese Artikel genau so gemacht wurde. Dieses Konstrukt stellt auch eine zumindest "optische" Hürde dar, um Anpassungen zu machen (z.B. wenn man die Kirchensteuer Art. 137 (6) abschaffen wollte). Oder ist das etwa Teil der Motivation gewesen? Der erste Satz unter Erläuterungen mit seinen Verlinkungen klärt auch nicht wirklich auf und lässt Fragezeichen zurück:
"Durch diese Verweisungsnorm werden fünf der sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung in das geltende Bundesverfassungsrecht inkorporiert."
Verweisungsnorm: Verweisungsnormen sind Bestandteil des Internationalen Privatrechts...
Inkorporation: Inkorporation (lateinisch Incorporatio ‚Eingliederung, Beitritt‘) steht im völkerrechtlichen Sinn für die (in aller Regel friedliche) Eingliederung eines souveränen Staates in einen anderen.
Dann geht es weiter mit:
"Soweit in ihnen Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang, aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann."
Auch das erklärt nicht den Grund für die Konstruktion, weil es in der Verfassung auch andere nicht grundrechtsgleiche Rechte (diese sind abschließend in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgezählt) gibt. --62.96.68.145 10:58, 17. Jan. 2024 (CET)Beantworten