Diskussion:Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Detleff-Hansen in Abschnitt Bildqualität
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.
Auf dieser Seite werden Abschnitte ab Überschriftenebene 2 automatisch archiviert, die seit 7 Tagen mit dem Baustein {{Erledigt|1=--~~~~}} versehen sind. Die Archivübersicht befindet sich unter Archiv.

eigener Artikel?[Quelltext bearbeiten]

Hallo Verfasser,

man kann sich ja streiten, ob jedes Grunzrecht einen Artikel verdient hat. Jedenfalls wird man Art. 1 GG wohl Normqualität zusprechen dürfen. Die Kategorie Rechtsquelle habe ich jedoch entfernt. Ansonsten wird der Begriff der Norm von der Rechtsquelle völlig kongruent angesehen und das ist er nicht. --AHK 17:04, 28. Jul 2006 (CEST)

Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mal den Inhalt der Absätze 1 und 3 kurz zusammengefasst. Für Absatz 2 reicht wohl ein Link auf den Artikel Menschenrechte aus. Den Lückenhaft-Baustein habe ich entfernt. --Frank Reinhart 23:58, 22. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

… wenn Sie schon dabei sind, löschen Sie doch auch die linksliberalen Beispiele "Abschiebung" und "Lauschangriff" oder ergänzen sie durch Beispiele, wo Konservative von Linken/Grünen menschenverachtend behandelt werden (Beleidigungen, Verleumdung, Gewalt, ...), was ja täglich zu beobachten ist. (nicht signierter Beitrag von 2003:D2:771E:EB00:4461:3058:1947:34EC (Diskussion) 13:59, 29. Mai 2020 (CEST))Beantworten

Kommentar[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ist die Aussage "Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte", als Kommentar zu Art.1, eine persönliche Formulierung des Autors oder ist sie so wirklich die vorherrschende juristische Interpretation?

Als juristischer Laie würde ich annehmen, dass der Staat nicht nur alles zu unterlassen hat, sondern das alle staatlichen Handlungen dem Schutz der Menschenwürde dienen müssen.

Populistisch formuliert: Ist unser Staat nach Art1 nur verpflichtet selber nicht böse zu handeln oder ist er verpflichtet böses handeln auch aktiv zu bekämpfen?

Wäre nett wenn sich Jemand mit juristischem Sachverstand mal dazu äussern könnte. Meinen besten Dank schon mal im vorraus.(nicht signierter Beitrag von 85.179.54.26 (Diskussion) )

Ich habe zwar keinen juristischen Sachverstand: "Unantastbar" heißt erstmal "unantastbar". Es gibt die Argumentation, daß der Staat aus der Notwendigkeit des Schutzes der Menschenwürde sein Existenzrecht herleitet, aber das ist Philosophie und nicht Jura (wenn auch plausibel). Jedenfalls halte ich es für verwegen, wenn die Entscheidung, ob die Bundesstraße zwischen Großtriebelshausen und Hintertupfing nun über Obertriebelshausen oder Untertriebelshausen geführt wird, "dem Schutz der Menschenwürde dienen muß". --84.154.51.45 16:03, 1. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Abstaz 3 ist auch dazu da, die Ewigkeitsklausel in gewissen Maße auf alle Grundrechtsartikel auszuweiten, denn wenn sie im wesentlichen verändert würden, hätte das Auswirkungen auf die Bedeutung von Art. 1 Abs. 3, der unmittelbar von der Ewigkeitsklausel geschützt ist. --23PowerZ 12:47, 22. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Würde[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel sollte vielleicht mal darauf eingehen was hier mit Würde eigentlich gemeint ist. Z.b. Laut dem Wikipedia-Artikel Würde bestimmt jeder selbst was seine Würde ist, doch wenn das hier so gemeint wäre könnte ja jeder wenn ihm etwas nicht passt sagen das ist unter seiner Würde. Soweit ich das verstehe meinen die Verfassungsväter mit Würde ja eigentlich eher Ehre, also etwas das Gesellschaftlich und nicht individuell ist. Es bezieht sich ja auch eher auf Christliche bzw. Abendländlische werte (was man ja bei der Haltung zu Suizid sieht). Wie man sieht ist würde ein sehr schwammiges wort, also wäre eine Definition in diesem artikel im Sinne des Gesetzes ganz Sinnvoll. --Pinnipedia 13:16, 5. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Link zur Grundgesetzseite[Quelltext bearbeiten]

Hallo, der Link zur Grundgesetzseite des Bundestages scheint sich geändert zu haben. Bitte prüfen. neuer Link: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.html (also html statt jsp) (nicht signierter Beitrag von 91.17.220.181 (Diskussion) 20:12, 24. Jul 2010 (CEST))

Man könnte auch auf die Seite https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html als Gesetzestext verlinken. (nicht signierter Beitrag von 2003:DD:370A:B800:8908:3C82:E0A7:CA1B (Diskussion) 17:57, 5. Feb. 2021 (CET))Beantworten

Ursprünglich geplante Formulierung[Quelltext bearbeiten]

Lese gerade (in der Rede von Dr. Navid Kermani zum 65. Geburtstag des GG im Dt. Bundestag am 23.5.2014): "...Bekanntlich hat Theodor Heuss die ursprüngliche Fassung des ersten Artikels mit dem Argument verhindert, dass sie schlechtes Deutsch sei. ..." Weiß dazu jemand noch mehr? Mich würde die ursprüngliche Formulierung interessieren... --74albia (Diskussion) 14:39, 26. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Die Rede habe ich auch gelesen und bin genau über die Stelle auch gestolpert. Die Recherche gestaltet sich etwas schwierig, aber dennoch bin ich fündig geworden. Jedoch weiß ich nicht, was uns die beiden Quellen zu sagen haben - sie sind mir zu widersprüchlich:
  • "Er schlug deshalb zwei Tage später dem Ausschuss folgenden, auf den Staat bezogene Fassung vor: "Die Würde des menschlichen Wesens steht im Schutze der staatlichen Ordnung. Sie ist begründet in ewigen Rechten, die das deutsche Volk als Grundlage aller menschlichen Gemeinschaften anerkennt." Nach längerer Diskussion verzichtete der Ausschuss schließlich auf die naturrechtliche Begründung in Artikel I und schlug die von Heuss leicht abweichende Fassung vor: "Die Würde des Menschen steht im Schutze der staatlichen Ordnung."" (aus: Ernst Wolfgang Becker (Hrsg.): Theodor Heuss. Erzieher zur Demokratie. Briefe 1945-1949 (= Stuttgarter Ausgabe) München 2007, S. 410 (Fußnote))
  • ""Sie sollte unantastbar sein!" rief Arnold Bergsträsser in der 32. Sitzung des Ausschuss für Grundsatzfragen am 11. Januar 1949, als sich Hermann von Mangoldt und Theodor Heuss an dem Wort "unantastbar" stießen. Heuss nannte es "scheußlich" und von Mangoldt wissen wollte, was denn damt gemeint sein. "Sie sollte unantastbar sein!" Deshalb formuliert Art. 1 Abs. 1 S. 1GG ein kategorisches Verbot von "Antastungen" der Würde des Menschen."" (aus: Chrstoph Goos (Hrsg.): Innere Freiheit. Eine Rekonstruktuion des grundgesetzlichen Würdebegriffs (= Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. N.F. Bd.9). Göttingen 2011, S. 165)

Wenn noch jemand Quellen hat oder eine Idee, wie diese Aussagen zu verstehen sind, kann sich gern melden. Danke! Tom86 (Diskussion) 20:45, 27. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Versprecher[Quelltext bearbeiten]

Ich erinnere an eine Fernsehsendung mit dem Versprecher: "die Würde des Menschen ist untastbar." -- 62.158.82.90 00:16, 6. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Foto[Quelltext bearbeiten]

Gut gemeint, aber grauenhaft schlecht. Gibts denn da kein anderes halbwegs ordentliches Foto, zumal es ja auch das einzige in dem Artikel ist? (nicht signierter Beitrag von Natascha W. (Diskussion | Beiträge) 19:33, 13. Jan. 2017 (CET))Beantworten

Weltfrieden[Quelltext bearbeiten]

Welchen inhaltlichen Zusammenhang hat der Verweis auf die Seite „Weltfrieden“? --2003:5C:AE07:3F00:50F3:8A1:CE10:B9CA 23:19, 13. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Eingangsbild[Quelltext bearbeiten]

@Benatrevqre: Weshalb hast du meine Bearbeitung rückgängig gemacht? Auf dem Scan des ersten Bundesgesetzblattes lässt sich das zumindest der Text lesen, auf der Stele könnte auch was vollkomen anderes stehen. Wobei ich dir aber, falls es so gemeint war, zustimme, ist, dass dieser Artikel häufig übersehen wird. Habitator terrae 18:39, 29. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Hallo Habitator terrae, ich empfinde deine Änderung als unnötigen Bildaustausch, zumal das vorige Bild einen deutlichen Mehrwert gegenüber einer plumpen Abbildung des Gesetzestexts hat, die doch verzichtbar ist. Denn der Wortlaut ist ja bekannt – und mehr an Informationsgehalt hatte dieser Scan nicht wirklich. Gruß Benatrevqre …?! 19:30, 29. Sep. 2018 (CEST)Beantworten
Welchen Mehrwert hat den die Stele? Auf der kann ich nichts erkennen. Habitator terrae 19:34, 29. Sep. 2018 (CEST)Beantworten
Aber sehr viel Mehrwert: Man kann objektiv erkennen, dass ein Künstler das Thema um den GG-Artikel (und nicht nur diesen!) aufgegriffen und ein Kunstwerk darüber geschaffen hat, und dass man sich dieses Kunstwerk ansehen kann. Wie gesagt, der Wortlaut ist bereits bekannt, braucht man nicht in Bildform am Artikelanfang wiederholen. Benatrevqre …?! 19:43, 29. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Literaturvorschlag[Quelltext bearbeiten]

Ich würde gerne einen Literaturvorschlag machen. Kürzlich ist das „Smartbook Grundrechte“ im Nomos-Verlag erschienen. Die E-Book-Version des Buchs ist kostenfrei für jedermann abrufbar und dürfte als vertiefender Literaturnachweis für die Nutzer*innen dieses Wikipedia-Artikels nützlich sein. Verschaffen Sie sich gerne selbst einen Einblick in das Kapitel zur Menschenwürde: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748911197-87/lern-und-verstaendnisziele?page=0 (Zitiervorschlag: Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 2022, §§ 6, 7) Aktuelle Rezensionen zum Smartbook Grundrechte finden Sie bei Jurios, abrufbar unter https://jurios.de/2022/11/12/rezension-smartbook-grundrechte-towfigh-gleixner/ und im Rechtsgespräch-Podcast unter https://www.rechtsanwalt-bruegmann.de/podcast-rechtsgespraech/episode/e3fab3f3/folge-55-legal-tech-innovationsforderung-in-bayern-und-was-hat-zugang-zu-gesundheitsvorsorge-mit-dem-zugang-zum-recht-zu-tun (ab 00:45:45). --Lehrstuhl Towfigh (Diskussion) 13:24, 4. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Hier scheinen mir nur die Kommentare aufgelistet zu sein, die auch verwendet wurden (und zwar in dieser alten Auflage). Das genannte Buch ist schon bei dem Artikel Grundrechte (Deutschland) aufgeführt, eine Nennung bei jedem einzelnen Grundrecht scheint mir jedenfalls derzeit nicht sinnvoll zu sein (vgl. Wikipedia:Literatur: "Die Werke müssen sich mit dem Thema des Lemmas selbst befassen und nicht mit verwandten, allgemeineren oder spezielleren Themen."). --Pistazienfresser (Diskussion) 16:33, 4. Mär. 2023 (CET)Beantworten

"Grundaussagen"[Quelltext bearbeiten]

@Pistazienfresser: Soweit ich (nicht-Jurist) das verstehe, bezieht sich das mit den "in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze" nicht darauf, dass sich das Veränderungsverbot von Artikel 1 selber auf dessen "Grundaussagen" beziehen würde, sondern auf ein Verbot der Änderung der in Artikel 1 "niedergelegten Grundsätze" an anderer Stelle (insbesondere in den insbesondere durch Absatz 3 geschützten Grundrechten; worauf vermutlich Kulturkritik sich bezog?), um diese Grundsätze zu umgehen. Vielmehr scheint der Text von Artikel 1 doch nur aus "Grundaussagen" zu bestehen.

Dementsprechend schiene eine Zurücksetzung auf diese Version am naheliegensten sein, wenngleich natürlich ein genaues Zitat von Art. 79 passend wäre. habitator terrae erde 21:31, 23. Nov. 2023 (CET) PS: Zur genauen Verständnis der beiden Artikel gab es mal Streit, siehe doi:10.1515/jura-2021-2925, nur scheint der halt nicht auf eine Änderung der Artikel an sich bezogen zu sein gewesen.Beantworten

Dass Artikel 1 nicht "verändert" werden dürfe (wie es in der von dir verlinkten Version stand), stimmt nicht. Den Wortlaut darf der verfassungsändernde Gesetzgeber ändern und umformulieren. Lediglich die dort niedergelegten "Grundsätze" dürfen dabei nicht angetastet werden. Das Bundesverfassungsgericht schrieb dazu: "Bei alledem verlangt Art. 79 Abs. 3 GG allerdings nur, daß die genannten Grundsätze nicht berührt werden. Er hindert den verfassungsändernden Gesetzgeber dagegen nicht, die positivrechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 30, 1 [24])." (BVerfGE 84, 90 (121), zitiert auch von den wissenschaftlichen Diensten des Bundestages) --Pistazienfresser (Diskussion) 23:37, 23. Nov. 2023 (CET) Beispielsweise wurde im Art. 1 GG "Verwaltung" in "vollziehende Gewalt" geändert, siehe https://lexetius.com/GG/1,2 .--Pistazienfresser (Diskussion) 23:57, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten
(Bevor ergänzung 1956 gelesen, da später ergänzt: "positivrechtliche Ausprägung dieser Grundsätze" meint hier doch diese in Art. 143 Abs. 3 GG und nicht eine in einen der beiden die Grundsätze niederlegenden Artikel selber?)
Formal handelte es sich ja eher um eine Erweiterung, aber ja, Du scheinst recht zu haben. habitator terrae erde 00:19, 24. Nov. 2023 (CET) PS: Auf der anderen Seite stand auch in der vorrigen Version des Wikipedia-Artikels ein "inhaltlich", das sich wohl auch auf die Veränderung bezieht, demnach wäre die verlinkte Version doch richtig? 01:53, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Mag sein, dass man diese Version auch richtig auslegen könnte ("wohl auch"), zumindest missverständlich war sie jedenfalls. --Pistazienfresser (Diskussion) 13:41, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Könnte die aktuelle Version mit "[der Artikel] darf [nicht] in den Grundaussagen verändert werden" für "[die in dem Artikel] niedergelegten Grundsätze [dürfen nicht] berührt werden" nicht auch missverständlich sein? Spricht was gegen eine neue Version in die Richtung "inhaltlich weder verändert noch abgeschaft werden" (würde das bsplw. in Hinblick auf die vorgenommenen rechtens scheinenden Erweiterungen missverständlich sein)? habitator terrae erde 19:08, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Der Schutz bezieht sich eben nur auf die dort niedergelegten Grundsätze/Prinzipien, eine (neue) Konkretisierung ist dem (Verfassungs-)Gesetzgeber nach dem BVerfG nicht verwehrt. Dagegen wäre eine Erweiterung nach dem, was ich bislang gelesen habe, ausgeschlossen (vgl. im Artikel Ewigkeitsklausel die Ausführungen zum später hinzugefügten Widerstandsrecht). Wenn du schon die aktuelle (aber ursprünglich nicht von mir formulierte) Variante nicht möchtest, dann nimm doch die Formulierung aus dem Grundgesetz und lass den Leser für Näheres im Fachartikel nachschauen. Die Formulierung "einzelne unantastbare Prinzipien" wählte übrigens der ehemalige Präsident des BVerfG (Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Wehrhafte Demokratie. JuS 2019, 1154 [1156]). --Pistazienfresser (Diskussion) 19:54, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Die (neuen) Konkretisierungen (zu denen sich das BVerfG geäußert hat), fanden aber wie gesagt nicht in den Artikeln selber statt. Mit Erweiterung meine ich natürlich nicht den Anwendungsbereich der Ewigkeitsklausel (der sich auf die ursprüngliche Niederlegung zu beziehen scheint), sondern die Artikel selber. habitator terrae erde 20:02, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Und so eine inhaltliche Veränderung der Artikel (nämlich eine Erweiterung der Artikel 1 oder 20) ist offenbar nicht verboten. Dagegen ist ein Berühren der dort (ursprünglich) niedergelegten Grundsätze verboten, selbst wenn die entsprechende Veränderung gerade nicht in den Artikeln selbst stattfindet. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:18, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Nur scheinen doch halt Veränderungen der Artikel selber, die keine Erweiterungen (oder redaktionell oder Änderungen der Erweiterungen) sind, zumindest vom rechtlichen Inhalt her unmöglich, da sich (der ungeänderte) 79 ja auf die ursprünglich in den beiden Artikel niedergelegten Grundsätze zu beziehen scheint. habitator terrae erde 01:02, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages sehen sogar manche Änderungen der Grundsätze nicht verboten: "Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht aber nicht jeglicher Änderung der von ihr besonders geschützten Verfassungsgrundsätze entgegen." (Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz)
Recht weit auch Martin Kment, Stefan Fimpel: Der (beinahe) unabänderliche Kern des Grundgesetzes – Inhalt und Reichweite des Art. 79 Abs. 3 GG. JURA 2021, S. 1288–1296.
Zudem war die alte Fassung zu eng, da Änderungen außerhalb der Artikel selbst auch verboten wären.
Wäre daher für eine Übernahme des Wortlauts des Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:25, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ja, der Wortlaut der Verfassungsbestimmung selbst ist hier angezeigt, auf jeden Fall eine sinngemäße Aussage aus der Grundgesetz-Kommentarliteratur; wenn schon nicht als wörtliches, dann wenigstens als indirektes Zitat oder möglichst wortgetreu paraphrasiert. --Benatrevqre …?! 13:44, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Hallo, nach Anfrage auf dem Rechtsportal, möchte ich auf die angefragte Ausgangssituation von oben zurückkommen. Es ist umfassend herrschende Auffassung, dass die Ewigkeitsklausel als "und" und nicht als "bis" gelesen werden muss (Art. 1 + 20 GG sind eine abschließende Aufzählung). Der derzeitige Text der Fassung von 15:31, 23. Nov. 2023‎ ist im Sinne der Normeninterpretation im Zusammenhang mit Art. 79 III GG korrekt. In der Einleitung wird klargestellt: ... darf daher vom verfassungsändernden Gesetzgeber inhaltlich weder abgeschafft noch in den Grundaussagen verändert werden. Das gilt auch für den einfachen Gesetzgeber. Eine Abschaffung von Art. 1, 20, 79 III GG ginge – aber eben nur im Rahmen einer Verfassungsneugebung. Es ist andererseits nicht so, dass die Art. 2 ff GG vollständig ausgeblendet wären, erfasst sind sie soweit ihr Menschenwürdekern betroffen ist. Das macht auch deutlich, dass auf die Grundsätze reflektiert wird, die dort niedergelegt sind etwa die „Menschenwürde“ oder das „Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip“ (BVerfGE 102, 370 [392]). Der Menschenwürdekern der anderen Grundrechte wird durch Art. 1 GG geschützt. Das Rechtsstaatsprinzip wird nicht abstrakt, sondern nur mit den im Verfassungstext verbundenen Komponenten geschützt. Ich würde an dem Text der Einleitung daher jetzt nichts mehr ändern. --Stephan Klage (Diskussion) 14:12, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
"Änderungen der Grundsätze nicht verboten"? Ich würde sagen, Nein. Die Grundsätze dürfen nicht berührt werden, also auch nicht abschwächend verändert werden. Veränderungen außerhalb der Artikel selber können auch verboten sein, sofern sie die Grundätze "berühren" (was auch immer das heißt) und nicht mit diesen in Einklang stehen (oder halt durch Auslegung in Einklang zu bringen sind). Im Übrigen sei die vom Bundestag direkt darauf zitierte Formel, so Kment und Fimpel, "augenscheinlich aufgegeben". habitator terrae erde 20:38, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Kment und Fimpel betonen aber, dass lediglich die "Grundsätze" geschützt sind: "Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 3 GG (»Grundsätze«), der einerseits die Schutzobjekte unberührt sehen will, sie andererseits nur hinsichtlich ihrer Grundsätze schützen möchte." --Pistazienfresser (Diskussion) 20:45, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das "lediglich" scheint unpassend, dass die in Artikel 1 und 20 (eingefügt, um mein Verständnis des Wortes "Grundsätze" hier klar zu machen: des Grundgesetzes) niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden dürfen, gebietet deren Schutz ganz allgemein bei Grundgesetzänderungen. Im Übrigen widerspricht folgender Satz von Kment und Fimpel dem Bundestag wohl ziemlich ausdrücklich: "Voraussetzung ist aber, dass die Grundsätze selbst nicht modifiziert werden und deren ›grundlegenden Elemente‹[36] und damit die ›Verfassungsidentität‹[37] gewahrt bleiben." habitator terrae erde 21:09, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Noch deutlicher deren nächster Satz: "Auch wenn man davon ausgehen kann, dass nicht nur ein eng aufzufassender Kernbereich der jeweiligen Grundsätze geschützt wird, sondern ein weiterer Kreis (das »Fruchtfleisch«) gewährleistet wird, so besteht dennoch hinsichtlich der jeweiligen konkreten Ausprägung dieses Bereichs Raum für Modifikationen, so dass der Schutz der jeweiligen Elementargewährleistungen jedenfalls nicht allumfassend ist." --Pistazienfresser (Diskussion) 20:49, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Auf die Entscheidung "Sichere Drittstaaten" (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49), aus der ich anfangs zitierte, beziehen sich übrigens Kment und Fimpel noch immer (in deren Fußnote 36). --Pistazienfresser (Diskussion) 21:06, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Da im Portal Recht um Beteiligung gebeten wurde: Im Artikel zu Art. 1 GG fehlt die wesentliche Aussage, dass die Menschenwürde das einzige Grundrecht ist, dass auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden darf und tatsächlich vorbehaltlos gewährleistet wird. Das ergibt sich aus dem Wortlaut unantastbar in Abs. 1 Satz 1. In den Erläuterungen fehlt auch die sog. Objektformel des BVerfG und der h.L.: „Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG verbietet es, den Menschen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen, indem seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird.“ Davon zu unterscheiden ist Art. 79 Abs. 3 GG, der eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, verbietet. Damit ist gemeint, dass Art. 1 GG in seiner Funktion und Stellung insgesamt Grundsätzlichkeit zukommt und den Menschenwürdegehalt aller Grundrechte erfasst. Art. 79 Abs. 3 GG stellt zwar nicht alle einzelnen Grundrechte unter besonderen Schutz stellt, wohl aber deren Menschenwürdegehalt und zwar insoweit, als auch verfassungsändernde Gesetze die Menschenwürde nicht auf einen Teilbereich beschränken dürfen. Dafür muss man im Artikel zu Art. 1 GG dessen Schutzbereich präzisieren, insbesondere durch Erwähnung der einschlägigen Fallgruppen bzw. Beispiele für eine Verletzung der Menschenwürde; vgl. Gärditz: Menschenwürde und Art. 79 Abs. 3 GG, Universität Trier. Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:37, 29. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Da um Beteiligung gebeten wurde: Ich gehe mit Pistazienfresser soweit inhaltlich mit. Ich schließe mich auch den Vorschlägen an, dass am besten der Wortlaut der Verfassung verwendet werden sollte. Schließlich möchte ich aber noch zu bedenken geben: Die Menschenwürde ist nach überzeugender Ansicht kein Grundrecht und sollte auch nicht als solches behandelt werden. Das folgt nicht bloß aus dem schönen systematisch-grammatikalischen Argument in Abs. 3, sondern auch aus ihrer Funktion: Sie ist Richtschnur und Ankerpunkt der staatlichen Gewalt, beschreibt jedoch keinen konkreten Lebensbereich. Auch die ebenso unklare wie viel bemühte Objektformel des guten Herrn Kant bezieht sich jeweils nur abstrakt auf die Zweckrichtung des staatlichen Handelns, ohne jemals bestimmtes Handeln oder Unterlassen vorzuschreiben. Heißt im Klartext: Selbst die Todesstrafe ist mit der Menschenwürde in Einklang zu bringen, wenn der Staat dabei den Unglücklichen würdig behandelt und nicht bloß als "Mittel zum Zweck" degradiert. Der Tod als höchste Form der Sühne für besonders grausame Verbrechen kann somit als Ausdruck von individueller Menschenwürde gerechtfertigt sein. Die massenhafte Hinrichtung von Leichtkriminellen zur Behebung der Wohnungsnot hingegen nicht. Auf der anderen Seite: Wer beim Staat arbeitet und seinen Sold bezieht, ist insoweit auch nur "Mittel zum Zweck". Der Staat macht ihn zum Objekt da er sich des Fleißes bedient, um seine Funktion zu erfüllen oder Macht auszuüben, und nicht etwa damit sich der Beamte "selbst verwirklichen" kann. Aber ist jetzt die Menschenwürde verletzt? Wir sehen also, dass es selbst bei vermeintlich einfachen Fällen mit den uns verfügbaren Methoden schwierig ist, eindeutige Ergebnisse in Bezug auf die "Antastung der Menschenwürde" zu fällen und daher mahne ich dringend an man solle sich hüten, vorschnell überall den "Menschenwürdegehalt eines Grundrechts" erkennen zu wollen. vG --Pastelfa (Diskussion) 16:34, 9. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Dem mussich in den Grundzügen klar widersprechen und lege eine Lektüre der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe (bitte jeweils bis zu Absatz 14, 3. Leitsatz und Absatz 119, Absatz 21 scrollen und lesen):
Ob eine Ansicht überzeugend ist, ist hier nicht relevant. Relevant ist die Berücksichtigung möglichst vieler Aspekte. Hierbei ist der Aspekt der Positionierung der Abschnittsüberschrift "Die Grundrechte" vor Artikel 1 nicht zu vergessen (was, soweit ich weiß, natürlich nicht heißt, dass die Menschenwürde nicht auch mehr als nur ein Grundrecht ist). Selbstverständlich schreibt die Menschenwürde dem Staat bestimmtes Handeln und Unterlassen vor, "sie schützen und zu achten". Diese Verpflichtungen (Schützen der Menschenwürde und Unterlassung der Missachtung der Menschenwürde) können auch verletzt werden (bsplw. bei der sogenannten erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe und, i.V.m. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, bei der alten Fassung des Luftsicherheitsgesetzes). Die Unkonkretheit ist keine Schwäche der Menschenwürde (meine das irgendwo mal so in die Richtung gelesen zu haben, weiß aber nicht mehr wo), so kann sie nicht durch formale Argumentation umgangen werden.
habitator terrae erde 22:37, 9. Dez. 2023 (CET) PS bzgl. Todesstrafe: Die Objektformel ist eine Konkretisierung der Menschenwürde und Kant nicht Verfasser des Grundgesetzes.Beantworten
Die Urteile sind mir in Teilen bekannt und bestätigen doch gerade die vorgetragene Einschätzung: Die Menschenwürde hat keinen eigenen Schutzbereich, sondern "verstärkt" im Ergebnis lediglich das jeweils durch das ehrenwerte Gericht bemühte Grundrecht - bzw. im Falle von - 1 BvR 1127/14 - das Rechtsstaatsprinzip. Nichts anderes habe ich behauptet. Siehe auch mein letzter Satz: "... man solle sich hüten, vorschnell überall den "Menschenwürdegehalt eines Grundrechts" erkennen zu wollen". Und zur Frage, ob die Unkonkretheit der Menschenwürde eine Schwäche ist: das kommt darauf an wer sich auf sie beruft. Wenn plötzlich jedes staatliche Handeln als "menschenunwürdig" betitelt wird, weil man so die mangelnde Rechtfertigungsmöglichkeit ausnutzen kann um seinen Anspruch durchzusetzen, wäre das eine mögliche Schwäche und ggf. sogar im Widerspruch zum - übrigens auch von Art. 79 GG geschützten - Bestimmtheitsgrundsatz. --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 13:35, 10. Dez. 2023 (CET) PS: Wenn weiterer Diskussionsbedarf besteht bitte auf meiner Disk. antworten, damit das hier nicht zu voll wird.Beantworten

"an die weiteren Grundrechte (Artikel 1 bis 19)"[Quelltext bearbeiten]

Wenn es die weiteren Grundrechte sein sollen, dann sind es die "(aus Artikel 2 bis 19)". Die Bindung an die Menschenwürde ergibt sich auch schon aus Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. --Pistazienfresser (Diskussion) 00:32, 10. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Stimmt auffallend. Bemerkenswerterweise spricht das Gesetz von den nachfolgenden Grundrechten. --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 13:41, 10. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Mangels Einspruch, würde ich den Text dann an den Gesetzeswortlaut anpassen. --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 14:08, 9. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Bildqualität[Quelltext bearbeiten]

Die Schrift auf dem Bild ist nicht lesbar als Referenztext nicht verwendbar hat jemand ein Besseres Foto wo die Schrift durchgehend lesbar ist bitte ersetzen --Detleff-Hansen (Diskussion) 09:39, 1. Mär. 2024 (CET)Beantworten