Diskussion:Bauabnahme

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Der Artikel unterscheidet nicht hinreichend zwischen einer öffentlichrechtlichen Bauabnahme und der privatrechtlichen Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts.

Die öffentlichrechtliche Bauabnahme durch die zuständige Behörde (Rohbau- und Schlussabnahme) dient dazu, festzustellen, ob öffentlichrechtliche Sicherheitsstandards eingehalten sind. Sie hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des Bauvertrags. Es wird auch nicht umfassend geprüft, ob der Bau mangelfrei erstellt wurde.

Der Rest des Artikels befasst sich mit der völlig anderen Zwecken dienenden privatrechtlichen "Abnahme". Beides in einen Artikel zu vereinen, ist eher missverständlich.

Es fehlen Ausführungen zur unterschiedlichen Rechtslage nach § 640 BGB und § 12 VOB/B, siehe auch VOB/B#§ 12 Abnahme. Es wäre wohl zu überlegen, ob man die privatrechtliche Abnahme nicht mit dem Artikel Abnahme irgendwie zusammenführt. --wau > 21:40, 8. Jun 2005 (CEST)