Diskussion:Bayerische Verfassungsgeschichte

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Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Der gesamte Abschnitt zur zweiten Verfassung ist nur eine Liste und so eigentlich nicht enzyklopädiegeeignet. Besonders auffällig ist das beim Punkt "Gesamturteil". So kann ein Schüler vielleicht seinen Stichpunktzettel für den Geschichtskurzvortrag verfassen, hier ist das aber fehl am Platz. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob ein enzyklopädietaugliches, wertfreies Fazit gelingen kann oder ob man diesen Punkt lieber streichen und die Schlussfolgerungen dem Leser überlassen sollte. Vielleicht kann jemand, der sich gut genug mit diesem Thema auskennt, dem Absatz einen etwas wissenschaftlicheren Antrich verleihen. --PIGSgrame (Nachricht | Über mich | Beiträge) 06:42, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten

In dieser Form konnte es auf keinen Fall stehen bleiben. Secular mind 14:15, 11. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Die Bayerische Verfassung von 1818 enthielt meinen Informationen zufolge (Oldenburg, Geschichte für Gymnasien 12) sehrwohl bürgerliche Freiheits- und Grundrechte. Des weiteren sah sie durchaus eine gewisse Volksvertretung vor. Ein Fachmann möge das bitte prüfen. Danke. --87.175.60.172 23:42, 29. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Neu![Quelltext bearbeiten]

Habe den Artikel a) nach "Bayerische Verfassungsgeschichte" verschoben und b) komplett neu formuliert. to do: - Interne Links - Erweiterung - Quellen Sophroniskos 18:39, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Staatennachfolge[Quelltext bearbeiten]

Ist der heutige Freistaat Bayern völkerrechtlich Nachfolgestaat des Freistaates Bayern in der Weimarer Republik, und ist dieser wiederum Nachfolger des Königreichs Bayern?--Son sonson 17:09, 9. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

In chronologischer Reihenfolge: (0a Herzogtum zu Königreich: Voller Souveränitätsgewinn mit Austritt aus Heiligem Römischen Reich, de facto unabhängig seit Westphälischem Frieden 1648, de iure Sezession mit gleichzeitiger Standeserhebung durch Bonapartes Gnaden) (0b Königreich in Deutsches Reich: in gewissen Punkten Unterordnung unter das Reich, keine Änderung der Staatsform). 1. Königreich zu Freistaat: Ist nur eine Änderung der Regierungsform von Monarchie zu Republik und damit keine Staatsnachfolge, teiwleise Unterordnung unter Reich s. 0b bleibt bestehen. 2. Freistaat im NS-Staat: Selbst unter der NS-Legislatur wurden die Länder formal nie abgeschafft, sondern nur dem Reich untergeordnet. 3. NS-Bayern zu Freistaat Bayern (prä-1949): Nur eine Neuorganisation der Reichs-, Landes- und Kommunalverwaltung unter den US-Besatzungsmacht. Keine Änderung der Staatsform. 4. Freistaat Bayern (post-1949): Teil der Neuorganisation aus 3., Beitritt mit Präambel im GG und vorherigen Abstimmungsverfahren (auch wenn in Bayern negativ), in gewissen Punkten eine Unterordnung unter den Bund. Keine Änderung der Staatsform. (nicht signierter Beitrag von 109.43.0.166 (Diskussion) 20:37, 6. Apr. 2017 (CEST))Beantworten

Warum keine Übernahme der Bamberger Verfassung aus der Weimarer Republik nach 1945?[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Artikel geht aktuell nicht hervor, warum nicht die Bamberger Verfassung nach 1945 einfach wieder in Kraft gesetzt wurde - ggf. mit notwendigen Anpassungen. Bzw. auch nicht in wie weit die neue Bayerische Verfassung auf die Vorgängerin zurückgriff/greift. Anders als auf der Reichs-/Bundesebene gab es hier ja nicht das Problem, dass der Freistaat Bayern in der Weimarer Zeit politisch sehr instabil gewesen wäre. --Bmstr (Diskussion) 20:39, 30. Dez. 2021 (CET)Beantworten