Diskussion:Bayerisches Landtagswahlsystem

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Perrak in Abschnitt Widerspruch beim Sitzzuteilungsverfahren
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Hallo miteinander,[Quelltext bearbeiten]

bevor die Diskussion ausbricht: Ja, es heißt Wahlsystem. Sowohl in der Rechts- als auch der Politikwissenschaft ist der Terminus richtig und gängig. Wahlrecht bezieht sich lediglich auf die Zugangsvoraussetzungen des Bürgers zu Wahl und Wählbarkeit, wie sie in Gesetz und Verfassung geregelt sind. Für andere Kritikpunkte bin ich selbstverständlich offen. :-)

mit freundlichem Gruß, -- Themistokles1984 15:59, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Eventuell noch auf das Politisches System Bayerns verweisen? 87.78.21.90 17:49, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Ein hypothetisches Wahlproblem[Quelltext bearbeiten]

  • Was würde denn geschehen wenn die Zweitstimmen so gleichmäßig auf alle Parteien (21 oder mehr) aufgeteilt wären, dass sogar die stimmstärkste Partei unter 5 Prozent bleibt?
    Laut Wahlrecht dürfte keine Partei auch nur einen Abgeordneten entsenden. Der neu gewählte Bayrische Landtag hätte dann null Abgeordnete. Es könne kein Ministerpräsident und keine Kabinett gewählt werden.
  • Hatte allerdings eine Partei das Glück haben als einzige knapp über 5 % der Stimmen zu erringen, würde sie dann sämtliche Abgeordnete im Landtag stellen; auch wenn diese keinen einzigen Wahlkreis durch Erststimmen erringen würde.

Dufo 05:14, 29. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Ja, formal wäre das dann so (wie auch in anderen Landtagen ohne Grundmandatsklausel). Wobei im zweiten Fall die eine 5%-Partei automatisch alle Wahlkreise unabhängig von der Erststimmenzahl "gewinnen" würde, da alle Konkurrenten durch das Sperrklauselscheitern ihrer Partei gestrichen werden. Faktisch würde so etwas wohl eine Verfassungskrise auslösen bzw. höchstwahrscheinlich im Vorfeld der Wahl durch Absenkung/Abschaffung der Sperrklausel verhindert, wenn so ein Fall in den Umfragen auch nur entfernt möglich erscheint.--Roentgenium111 (Diskussion) 12:33, 27. Sep. 2018 (CEST)Beantworten
Wieso im Vorfeld deer Wahl? Wer sollte da klagen? Und ohne Klage gibt es auch kein Urteil. -- Perrak (Disk) 18:36, 27. Sep. 2018 (CEST)Beantworten
Nicht über eine Klage, sondern über eine Wahlrechtsänderung durch das vorherige Parlament. Es hätten ja bei entsprechend schlechten Umfragen alle (oder fast alle) vorher im Parlament vertretenen Parteien ein Interesse an einer Absenkung oder Abschaffung der Sperrklausel, damit sie den Wiedereinzug schaffen...--Roentgenium111 (Diskussion) 20:26, 27. Sep. 2018 (CEST)Beantworten
Ach so. Ja, das stimmt. Wobei es hypothetisch bleiben wird. -- Perrak (Disk) 21:26, 27. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Neutralität[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist ziemlich überarbeitungsbedürftig. Insbesondere im Abschnitt #Zweitstimme sind die Aussagen zwar nicht direkt falsch (wenngleich häufig so unexakt, dass sie jedenfalls wörtlich nicht stimmen), aber nur die ziemlich selektive halbe Wahrheit. Praktisch sind die Kandidaten von der Liste gewählt, die den besseren Stimmkreis haben; die Zweitstimmen spielen nur eine ziemlich untergeordnete Rolle.

Im momentanen Zustand gibt der Artikel vielleicht einen Werbeprospekt der Staatsregierung oder des Landtags ab, aber keine sachliche Darstellung. Die zahlreichen Rechtschreibfehler hab ich bei der notdürftigen Korrektur absichtlich dringelassen, damit dem Leser die Unzulänglichkeit eher auffällt. --78.53.227.9 09:00, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Stimmkreise[Quelltext bearbeiten]

Hallo, habe gerade geändert, dass meine Änderung geändert wird. Es sind in BY 91 (statt 90) Stimmkreise und somit auch 91 Direktmandate (bei üblicherweise 89 Listenkandidaten, so es keine Ausgleichsmandate gibt, wie derzeit) => siehe z.B. hier--Urgelein (Diskussion) 21:20, 27. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Es sind momentan 90 Stimmkreise (wobei Klagen beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind), und von den 91, die es bei der letzten Wahl waren, sind derzeit 3 nicht mehr von Abgeordneten vertreten.
Nach LWG ist die Zahl der Stimmkreise stets exakt festgelegt; diese Zahl beschränkt die Zahl der in Stimmkreisen vergebenen Mandate nach oben. Nach der Verfassung ist die Maximalzahl der Stimmkreise 90–97, abhängig von der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise (nach der letzten Verteilung waren es eben 90). Das LWG kann die jeweilige Zahl unter- aber nicht überschreiten (die Maximalzahl wird praktisch immer voll ausgeschöpft).
"mindestens 180" ist auch irreführend, wenn nicht direkt falsch. Im Gegensatz zu anderen Verfassungen legt die bayrische eben keine Mindestzahl fest, sondern die exakte Zahl. Das LWG kann davon nur unter eng begrenzten Bedingungen abweichen (ich halt die momentane Landtagsgröße nach dem Wegfall eines Überhangmandats nicht mehr für verfassungsgemäß, aber der Landtag hat meine Beanstandung für unbegründet gehalten, und ich hab einstweilen darauf verzichtet, das den Verfassungsgerichtshof entscheiden zu lassen). --78.53.227.245 11:55, 29. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Rechtliche Grundlagen[Quelltext bearbeiten]

Der Absatz geht implizit davon aus, dass das Wahlsystem geändert werden sollte. Das ist POV --Boobarkee (Diskussion) 19:07, 16. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Würde ich nicht in diesem Sinne verstehen: Ich kann da nicht herauslesen, dass eine Änderung beabsichtigt wäre oder sein sollte. Und dass die Bayerische Verfassung bei den konkreten Wahlvorschriften tiefer ins Detail geht, als zum Beispiel das Grundgesetz, ist genauso anerkannte Tatsache wie der besondere Änderungsschutz durch die Notwendigkeit einer Volksabstimmung. --Rudolph Buch (Diskussion) 19:23, 16. Sep. 2013 (CEST)Beantworten
Also der Satz "Da die Verfassung weit reichende Festlegungen über das Wahlsystem enthält, ist dieses nur erschwert zu ändern: Tatsächlich bedürfte es dazu einer verfassungsändernden Mehrheit im bayerischen Landtag (vgl. Art. 75 BV)[1] sowie einer Volksabstimmung."

ist doch nicht neutral! Hier steht sozusagen: Dein Vorhaben, das Wahlsystem zu ändern, dürfte schwierig werden. Neutral wäre etwa: "Die Verfassung legt das Wahlsystem weitgehend fest. Daher erfordern eventuelle Änderungen des Wahlsystems ..." --Boobarkee (Diskussion) 21:02, 16. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Hm, Dich stört also der Konjunktiv Irrealis bei "bedürfte"? Sehe ich einfach nur als Betonung der Erschwernis. Aber ich habe auch kein Problem mit Deinem Änderungsvorschlag. Verzichte vielleicht auf das "eventuell", das ist eher überflüssig. --Rudolph Buch (Diskussion) 21:48, 16. Sep. 2013 (CEST)Beantworten
Nein, mich stört eigentlich mehr der erste Satz denn der zweite: "Da die Verfassung weit reichende Festlegungen über das Wahlsystem enthält, ist dieses nur erschwert zu ändern." Wenn ich das gar nicht ändern will, warum soll mich dann interessieren, wie schwer das ist? Ein Irrealis würde hier z.B. helfen: "Einer eventuellen Änderung ... stünde im Wege", aber noch besser wäre doch mein Vorschlag von oben, frei zitiert: "Vieles ist in der Verfassung festgelegt; eine eventuelle Änderung würde daher ... erfordern". Gruß --Boobarkee (Diskussion) 22:00, 16. Sep. 2013 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Nein, gerade das eventuell ist unversichtbar. Von einer Änderung war bislang nicht die Rede. Das "eventuell" bringt ein "Falls das jemand ändern wollte" zum Ausdruck. --Boobarkee (Diskussion) 22:03, 16. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Widerspruch beim Sitzzuteilungsverfahren[Quelltext bearbeiten]

Zitat aus https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerisches_Landtagswahlsystem#Wahlkreis: "Bei der Sitzverteilung werden nur die Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens 5 % der Gesamtstimmen in Bayern erringen. Auf diese werden die Sitze des Wahlkreises proportional nach dem Sainte-Laguë-Verfahren verteilt."

Nun steht weiter unten bei https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerisches_Landtagswahlsystem#%C3%9Cberhang-_und_Ausgleichsmandate

"Wenn es bei der Mandatsvergabe zu Überhangmandaten kommt, indem eine Partei in einem Wahlkreis mehr Stimmkreismandate erringt, als ihr nach dem Sitzzuteilungsverfahren zustehen, bleiben ihr diese zusätzlichen Sitze erhalten. Zum Ausgleich wird die Zahl der Mandate im betreffenden Wahlkreis erhöht, bis wieder eine Hare/Niemeyer-konforme Sitzverteilung aller Listen im Wahlkreis erreicht ist (siehe auch Ausgleichsmandat)."

Hier sollte der Text auch auf Sainte-Laguë umgestellt werden, oder? (nicht signierter Beitrag von Teegeevee (Diskussion | Beiträge) 21:52, 27. Jul. 2022 (CEST))Beantworten

Vermutlich, ja. -- Perrak (Disk) 17:45, 28. Jul. 2022 (CEST)Beantworten