Diskussion:Bebauungsplan (Deutschland)

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Der Satz mit der Bürokratisierung ist platt und mit dem Verweis auf "Experten" nicht gut begründet. Andere Experten sagen anderes, so stehen in D nicht wenige Gewerbeflächen leer, es gibt ein Überangebot. Die Dauer des Verfahrens ist nicht zuletzt der öffentlichen Auslegung und der Bürgerbeteiligung geschuldet, also demokratischen Gesichtspunkten.

Besser wäre, das Bauleitplanverfahren detailliert zu beschreiben, einschl. den verschiedenen Phasen der Bürgerbeteiligung, Verweis auf's Baugesetzbuch. In diesem Zusammenhang kann die Bürokratie diskutiert werden. --Wolfgang Pohl 01:56, 30. Okt 2004 (CEST)

Hinsichtlich der Bürgerbeteiligung fehlt alles. Ein Beispiel Bild suche ich noch. --D.H.

IMO sollte untergliedert werden in a) Definition, b) Inhalt und Auswirkung / Geltung und c) Aufstellung / Verfahren. Der Absatz mit der Nichtigkeit ist sehr interessant und war mir neu. Da auch andernorts im BauGB evtl. wichtig, wie wäre es mit ausgliedern in eigenes Lemma? --Sunshinemind 14:58, 20. Sep 2005 (CEST)

Mir fehlt noch ein Absatz der den Nichtigkeitsfall näher erläutert: Was passiet zum Beispeil wenn es für ein Gebäude keinen gültigen Bebauungsplan gibt? Folgt eine Geldstrafe, ein Abriss, etc? Was passiert, wenn für das Gebäude noch zusätzlich nach Art. 35 ein Bestandsschutz besteht? Ist Bestandsschutz für einen ungültigen Bebauungsplan überhaupt möglich?

Das hat auf das Gebäude keine Auswirkung. Entscheidend ist die Genehmigung, die ist auch dann gültig, wenn die Rechtsgrundlage nichtig war. Bestandschutz gilt IMO auch für ein auf Grundlage eines nichtigen B. erstellten Gebäudes. --Huste 21:41, 6. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich dann je nachdem wo das Gebäude steht, entweder nach §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (auch Innenbereich genannt)) oder nach §35 BauGB (Bauen im Außenbereich)(eigentlich sind Vorhaben da grundsätzlich nicht zulässig).
Auf schon bestehende Gebäude hat die Neuaufstellung eine B-Plans (oder auch das Nichtvorhandensein eines B-Plans) meines Wissens nach keine Auswirkungen. Natürlich müssen aber noch andere Regelungen betrachtet werden (z.B. muss das Gebäude einen Anschluss ans Kanalnetz vorweisen, der Brandschutz muss beachtet werden, usw...)--82.113.121.50 14:43, 28. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Flurstücke und Gemarkungen[Quelltext bearbeiten]

Sind in einem B-Plan nicht auch die Flurstücke und die Gemarkungen definiert??? Kann das jemand bestätigen und evtl. in den Artikel einbinden???

Mimar 11:12, 6. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

mit hilfe der flurstücks- u. gemarkungsgrenzen werden abgrenzungen von b-plan-gebieten definiert; ansonsten spielen diese grenzen im b-plan keine rolle. im b-plan können neue grenzen vorgeschlagen, nicht aber festgesetzt werden. einzig bei den flächen für die straßen kann i. d. r. von den künftigen flurstücksgrenzen ausgegangen werden. Sundar1 19:00, 26. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Betrifft Abschnitt "Sinn und Zweck der Bebauungsplanung"

"Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden."

ist m.E. falsch, Im Paragraph 8 des BAUGB 40.Aufl. 2007 steht im zweiten Absatz

" Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich,

wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die die Städtebauliche Entwicklung zu ordnen" (nicht signierter Beitrag von 87.162.42.201 (Diskussion | Beiträge) 09:56, 7. Feb. 2010 (CET)) Beantworten
Und dafür reicht der B-Plan in der Regel nicht aus (meine mich erinnern zu können, dass gerade mal eine Gemeinde in Deutschland existiert, die keinen Flächennutzungsplan braucht, sondern bei der der B-Plan ausreicht um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen). --82.113.121.50 14:31, 28. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Wortherkunft / Definition[Quelltext bearbeiten]

Wann wurde das Wort Bebauungsplan das erste Mal offiziell benutzt und definiert? Ist das Wort erst seit dem BauGB 1960 bekannt oder haben Planer das Wort schon vorher benutzt? Vielleicht in den Aufbaugesetzen der Länder von 1948? 188.97.253.52 (21:15, 31. Aug. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Unter diesem Link: Bebauungsplan Hamburg Barmbeck findet man einen "Bebauungsplan" aus dem Jahr 1903 (Blatt 1 und 2) nebst Erläuterungen und Legende. --31.17.20.182 13:39, 15. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Doppelte Ausführungen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel "öffentliches Baurecht (Deutschland)" äußert sich auch recht umfangreich zu Bebauungsplänen; eine Zusammenfassung beider Texte im Artikel "Bebauungsplan" wäre zu überlegen. (nicht signierter Beitrag von Meerwind7 (Diskussion | Beiträge) 14:53, 4. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Bei der Planaufstellung handelt es sich um einen demokratischen Prozess, der nicht beschleunigt werden kann[Quelltext bearbeiten]

"Bei der Planaufstellung handelt es sich um einen demokratischen Prozess, der nicht beschleunigt werden kann" Warum ist das ein demokratischer Prozess und warum kann dieser nicht beschleunigt werden? Diese Aussage ist Müll. Es handelt sich weder um einen demokratischen Prozess, noch lässt sich dieser nicht beschleunigen. (nicht signierter Beitrag von 94.134.179.245 (Diskussion) 00:20, 10. Jan. 2013 (CET))Beantworten

der beiträger ohne signatur möge doch bitte darlegen, weshalb die planaufstellung nicht demokratisch ist und wie sie beschleunigt werden könnte.Sundar1 (Diskussion) 09:17, 29. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Dieser Textwüste fehlt eine klar strukturierte Ablauf-Grafik. Diese sollte darlegen, was Anhörungs- und Diskussionsprozesse sind. Beispiel mit einer Spalte für Inhalt und für Dauer:
Bebauungsplan-Verfahren
Einleitungsbeschluss: Drucksache erstellen für den Stadtrat, Durchlauf Fachämter, Beratung/Beschluss: 10…12 Wochen
Bearbeitung/Abstimmung des Vorentwurfs: 90 Tage
Frühe Beteiligung (Anhörung) von Bürgern und Naturschutzbehörden: 45 Tage für Anschreiben und Postfristen
Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 60 Tage
Entwurfs- / Auslegungsbeschluss: Drucksache für den Stadtrat erstellen, Durchlauf Fachämter, Beratung/ Beschluss im Stadtrat: 90 Tage
Öffentliche Auslegung (Veröffentlichung im Amtsblatt, Auslegungs-/Anhörungsfristen): Erneut können Anlieger und Träger öffentlicher Belange Anregungen und Kritik vorbringen: 60 Tage
Stellungnahme auswerten: 30 Tage
Abwägungs- / Satzungsbeschluss im Stadtrat: Erstellen Drucksache, Fachaqmt-Beteiligung, Diskussion, Beschluss im Stadtrat/Fachausschüsse – 90 Tage
Veröffentlichung der Satzung zum Bebauungsplan: 14 Tage
Von der Idee bis zum Baustart eines Wohnviertels vergehen rund 18 Monate. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt (Baurecht).
Üblich sind 24 Monate durch Gutachten (etwa Naturschutzbehörden), bei Abstimmungs-/Veränderungsbedarf. --J744 (Diskussion) 11:43, 1. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Begriff Bebauung[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff findet hier im Artikel selbstverständlich Verwendung, ohne erklärt zu werden. Nachdem es keinen eigenständigen Artikel zum Begriff >Bebauung< (nur Weiterleitung zu Bauwerk) gibt und nachdem Bauwerk und Bebauung keine Synonyme sind, sollte er hier Erwähnung (und Erklärung) finden. Bebauung bezieht sich auf eine Fläche, die mit Bauwerken versehen ist. Wenn eine Fäche bzw. ein Gebiet bebaut ist, muss das aber - soweit ich das sehe - nicht heißen, dass der Bereich frei von Bauwerken jeglicher Art und komplett frei von baulichen Anlagen sein muss. Ist das richtig? Ein noch nicht bebautes Wohngebiet kann nach meinem Sprchgefühl sehr wohl verkehrstechnisch und versorgungstechnisch erschlossen sein, das heißt es kann sehr wohl Verkehrsbauwerke und Versorgungsbauwerke (Leitungen, etc.) enthalten. Teilt Ihr meine Einschätzung? Meint Bebauung nur die Hochbauten, die auf einer Fläche / Gebiet stehen? Gibt es eine juristische oder andrerweitig fachliche Definition?

Vorschlag Neugliederung und Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Danke für die bisherige Bearbeitung des Artikels. Ich möchte einen Vorschlag für eine Neugliederung und diesbezügliche Überarbeitung des Artikels machen.

Der Artikel wird wie folgt geordnet:

1. Die Ausführungen zu den Verfahrensschritten, die Ausfürungen zum Inhalt und das Entwicklungsgebot werden unter dem Abschnitt Rechtmäßigkeit des Bebaungsplans zusammengefasst. Dieser wird dann in Rechtsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit und materielle Rechtmäßigkeit gegliedert. Die Punkte werden dann hierzu passend eingeordnet

2. Es wird eine neue Übersicht zu den Fehlerfolgen des Bebaungsplans angelegt. Dies wird tabellarisch gemacht.

3. Es wird eine Abschnitt zu den Gestaltungs- und Rechtschutzmöglichkeiten des Bebaungsplans angelegt. Hierunter werden die Ausführungen gerichtlicher Rechtschutz ergänzt. Es werden auch behördliche Möglichkeiten/Instrumenze aufgeführt.

4. Es wir neu ein kurzer Abschnitt angelegt, der das Zusamnenspiel vin Baugenehmigung und Bebaungsplan darstellt.

Begründung:

Der Bebaungsplan spielt im Recht und Alltag eine große Rolle. Deswegen sollte die Ausrichtung des Artikels einerseits die Prüfungsschritte der Rechtmäßigkeit aufgreifen. Diese ist im öffentlichen Recht der anerkannte klassische Dreischritt Rechtsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit, materielle Rechtmäßigkeit. Die derzeitigen einzelnen Abschnitte des Artikels sollten deswegen dem zugeordnet werden. Außerdem sollte man zwischen dem Sinn und Zweck und Inhalt des Bebebaunsplans trennen. Es sollten zugleich die Gestaltungsmöglichkeiten und Rechtschutzmöglichkeiten deutlich so herausgestellt werden.

Über die Zustimmung zu dem Änderungsvorschlag würde ich mich freuen.

Grüße, --J2s1a (Diskussion) 14:48, 10. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Vorschlag Neugliederung und Überarbeitung (die Zweite)[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen,

ich möchte gerne Benutzer: J2s1a Initiative zu einer Neustrukturierung des Themas aufgreifen.

Ich bin der Überzeugung, dass es gute Gründe gibt, dass Thema der Bebauungsplan in Deutschland unter diesem Lemma zusammenzufassen.

Inhaltlich fällt mir auf, dass im Kapitel zu knapp auf die unterschiedlichen Aufstellungsverfahren eingegangen wird.

Hier sollten die verschiedenen Verfahren benannt und erläutert werden.

Sprich:

  • vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §12 BauGB (das eigene Lemma würde ich auflösen und hier integrieren)
  • beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung nach §13a BauGB
  • qualifizierter / einfacher Bebauungsplan, §30 BauGB

Das beschleunigte Verfahren nach §13a BauGB findet bisher lediglich in dem Abschnitt zur Umweltprüfung Berücksichtigung. Das ist nicht ausreichend. Hier sollte etwas über die Motivation des Gesetzgebers zur Verabschiedung des "Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte", d.h. den §13a BauGB und seine Anforderungen Erwähnung finden.

Frühzeitige Beteiligung, Umweltbericht (Bauleitplanung) und ggfs. öffentliche Auslegung sind Teil des Aufstellungsverfahrens und sollten deswegen auch hier integriert werden. Schön wäre es, wenn zum Aufstellungsprozess noch eine Grafik das Ganze veranschaulichen könnte.

Die inhaltliche Ergänzung und die neue Strukturierung führen zu deutlich mehr Informationsdichte, aber vor allem zu mehr Transparenz und Struktur. Dies wird, insbesondere dem interessierten, aber rechtsunkundigen Leser helfen, das Thema zu durchdringen.

Die Informationen sind dann transparent, verdichtet und sofort verfügbar. Der rechtsunkundige Leser hat es dann einfacher das Thema zu durchdringen.

Ich freue mich auf weitere Diskussionsbeiträge hierzu.

Viele Grüße --KBok (Diskussion) 16:24, 16. Okt. 2020 (CEST)Beantworten