Diskussion:Befähigung zum Richteramt

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Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von Lexberlin in Abschnitt Entzug der Befähigung zum Richteramt?
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Halbjurist[Quelltext bearbeiten]

Und wozu ist der "Halbjurist" berechtigt - außer das Studium weiterzuführen? Gruß, --84.161.219.68 21:04, 21. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Er kann z.b. als Geschäftstellenleiter in einem Gericht oder als Justizfachangesteller in einer Behörde arbeiten. Ferner ist er dazu berechtigt Erdbeereis zu essen und eien Handstand zu machen. --2003:D4:7F3F:E096:709B:8C47:42DC:3A7E 11:29, 13. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Link von Ägide auf die Wortbedeutung wäre aufschlußreich. --84.146.12.22 17:47, 23. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

erledigt --Botschaft (Diskussion) 09:35, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

"werden die jungen Juristen" dies sollte m.E. altersneutral ausgedrückt werden (Rechtsstudenten bzw. -studierende)

Entzug der Befähigung zum Richteramt?[Quelltext bearbeiten]

Gibt es so was? Wenn sich beispielsweise jemand Bestechen lässt und dadurch zum Schaden anderer handelt und entscheidet? Ist der „Volljurist“ eine Art Titel, der bei Aufdeckung unrechtmäßiger Machenschaften entzogen werden kann oder entzogen wird? --87.147.177.59 09:25, 21. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Einem Rechtsanwalt kann man genauso eine Untersagung reindrücken wie einem Laien, der unentgeltliche Rechtsdienstleistungen grob fahrlässig erbringt oder dabei unerlaubtes tut, unzuverlässig ist usw. (früher: "Entzug der Zulassung"). "Vollurist" ist er dann immer noch, er darf nur keine Prozessvertretung mehr machen bzw. gar keine Rechtsdienstleistungen erbringen (dann darf er sogar noch viel weniger als ein Nichtjurist) --2003:D4:7F3F:E096:709B:8C47:42DC:3A7E 11:32, 13. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Die Befähigung zum Richteramt als solche kann nicht entzogen werden. Sie entfällt nur, wenn ihre Voraussetzungen entfallen, also die 2. Juristische Staatsprüfung wegen Täuschung in der Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder das Professorenamt entfällt. Was man mit der Befähigung zum Richteramt anfangen kann, steht auf einem anderen Blatt. „Volljurist“ selbst ist gar nichts, sondern nur Umgangssprache. --Lexberlin (Diskussion) 13:27, 13. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

QS[Quelltext bearbeiten]

steht hier

Schöffen nach § 30 GVG dürfen als ehrenamtliche Richter nach § 10 Abs. 5 FamFG nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

was sucht dieser sachlich wahrscheinlich korrekte Hinweis im Abschnitt Befähigung zum Richteramt ? --Goesseln (Diskussion) 23:22, 17. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Personalwesen und Leiter der Zentralabteilungen?[Quelltext bearbeiten]

Die Behauptung "Für bestimmte Ämter des höheren Dienstes ist die Befähigung zum Richteramt gefordert, z. B. regelmäßig im Bereich des Personalwesens und für die Leiter der Zentralabteilungen." ist nicht belegt. Bitte belegen oder Beispiel entfernen. --Lexberlin (Diskussion) 02:29, 1. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Befähigung zum Richteramt/"Volljurist"/Rechtsassessor[Quelltext bearbeiten]

"Volljurist" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Rechtsassessor. Wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, ist nicht zwangsläufig Rechtsassessor. Ordentlichen Professoren der Rechte verleiht § 7 Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt, was nicht erforderlich wäre, wenn diese Personen ausnahmslos auch die Zweite Staatsprüfung abgelegt hätten, die diese Befähigung beinhaltet. Unzutreffend ist auch der Satz "Nach den Bestimmungen der Justizausbildungsgesetze der Länder ist die Befähigung zum Richteramt in der Regel mit dem Recht verbunden, die Bezeichnung „Assessor“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“zu führen." Dieses Recht folgt aus dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung; vgl. § 18 JAG Berlin, Rechtswirkung der Prüfung: Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt ... und ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen. --Lexberlin (Diskussion) 02:03, 17. Mär. 2020 (CET) n.Beantworten