Diskussion:Bonusheft

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Thirunavukkarasye-Raveendran in Abschnitt Bonusheft - Rechtsregelung inkorrekt
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Dieser Artikel war Artikelempfehlung des Monats des Portals Zahnmedizin.

Abschnitt "Andere Bonusprogramme"[Quelltext bearbeiten]

1.Diese Form der Bonusprogramme besteht seit dem 01.01.2004 und bezieht sich - anders als das Bonusheft - nicht nur auf Zahnersatz. Man würde Hinweise zu solchen Bonusprogammen vermutlich eher nicht in einem Unterkapitel des Artikels Bonusheft suchen. Diese anderen Bonusprogramme sind ein Teil der Gestaltungsspielräume der Krankenkassen in der GKV, also eher ein Teil der GKV-Leistungen. Der Abschnitt zu diesen anderen Bonusprogammen sollte daher eher an geeigneter Stelle in den Artikel "Gesetzliche Krankenversicherung" eingegliedert werden oder bei entsprechender Relevanz (ggf. in ausgebauter Form) als eigenständiger Artikel in die Wikipedia gebracht werden.

2. Der Einleitungssatz dieses Abschnitts lautet "Einige Krankenkassen sind dazu übergegangen, als Werbemaßnahmen auch andere Vorsorgemaßnahmen mit einer Prämie zu belohnen, selbst ohne ärztliche Bescheinigung." und beinhaltet mit dem Zusatz "als Werbemaßnahme" eine Wertung. Er impliziert, dass Krankenkassen die Bonusprogramme als Teil ihrer Werbung begreifen. Ein Beleg hierzu ist nicht angeführt. Aus dem in der Folge zitierten Urteil des LSG Hessen geht im Ergebnis nicht hervor, dass es sich bei Bonusprogrammen um Werbemaßnahmen handelt. Das BMG sagt dazu, "Die Krankenkasse kann Ihnen Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten anbieten." (http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/zusatzleistungen-wahltarife/bonusprogramme.html). Die vom Gesetzgeber und den Krankenkassen mit Bonusprogrammen verbundene Motivation sollte daher in der zielgerichteten Steuerung des Verhaltens der Versicherten zu sehen sein. Auf die Wertung der Bonusprogramme als "Werbemaßnahme" sollte daher verzichtet werden.

3. Der in dem Einleitungssatz enthaltene Zusatz "selbst ohne ärztliche Bescheinigung" kann ebenfalls als eine Wertung verstanden werden. Die nicht durch Ärzte zu bescheinigenden Teile der Bonusprogramme erscheinen damit sprachlich gegenüber nichtärztlichen Bestandteilen als minderwertiger. Dies mag aus Sicht der Ärzteschaft so gesehen werden, sollte in einem Artikel allerdings neutral dargestellt werden. Die Neutralität könnte durch den Entfall des Zusatz hergestellt werden oder durch eine differenziertere Darstellung, aus der hervorgeht, dass die Bonusprogramme aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, die entsprechend durch verschiedene Professionen zu bescheinigen sind.

4. Der letzte Absatz des Abschnitts enthält den Nachsatz "im Gegensatz zum Bonusheft, das auf einer gesetzlichen Grundlage basiert". Die anderen Bonusprogramme basieren mit § 65a Abs. 1 SGB V "Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten" ebenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage, lediglich die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Bonusprogramme ist in der Satzung geregelt. Weder das Bonusheft für erhöhte Festzuschüsse bei Zahnersatz, noch die Nachweise der anderen Bonusprogramme sind allerdings unmittelbar ausdrücklich im SGB V geregelt - auch wenn beide Formen der Nachweise dort mittelbar ihre Legitimation finden. Für das Bonusheft hatte meines Wissens der Spitzenverband der Krankenkassen den Auftrag, hierzu eine untergesetzliche Regelung zu schaffen. Für die anderen Bonusprogramme können die Krankenkassen selbst Regelungen zu den Nachweisen schaffen.

5. Genau genommen hinkt der Vergleich zwischen "Bonusheft" und "Anderen Bonusprogrammen" bereits sprachlich etwas. Das Problem liegt wohl darin, dass das Bonusheft lediglich der erforderliche Nachweis einer Leistung (hier eines Bonuspprogramms) der GKV ist, während die "Anderen Bonusprogramme" eben die Bonusprogramme als solche sind. Die Darstellung zu den Zuschussregelungen, die durch das Bonusheft lediglich nachgewiesen werden, müsste sachgerecht eigentlich in den Abschnitt "Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung" des Artikels "Gesetzliche Krankenversicherung" eingeordnet werden, ggf. als ein Unterpunkt der zahnärztlichen Leistungen. Mindestens sollte im Artikel zur "Gesetzliche Krankenversicherung" an geeigneter Stelle ein entsprechender Verweis auf die im Zusammenhang mit dem Bonusheft dargestellten Zuschussregelungen enthalten sein.--Hl74de (Diskussion) 15:31, 07. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Ich habe die Absätze durchnummeriert, um gezielt antworten zu können.
Ad 1. Leider wird die Bezeichnung des „Bonushefts“, das auf einen erhöhten Zahnersatzschuss hinausläuft, auch für Bonusprogramme verwendet (missbraucht?). Siehe z.B. TK. Aus diesem Grund habe ich - der Vollständigkeit halber - dies im Lemma Bonusheft aufgeführt. Es spricht nichts dagegen, dass man diesen Abschnitt auch im Lemma Grsetzliche Kfrankenversicherung platziert.
Ad 2. Die Headline des LSG Urteils lautet: Krankenversicherung - Bonusregelung für gesundheitsbewusstes Verhalten - kein Wettbewerbsverstoß bei Nichterforderlichkeit eines ärztlichen Nachweises - Anwendbarkeit des UWG bei Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen). Ein Instrument des Wettbewerbs ist die Werbung. Siehe z.B. hier: Bonusprogramme sollen werben oder Krankenversicherung - Mitgliederwerbung von Krankenkassen - Gewährung von Rabatt und Sonderkonditionen bei Dritten ohne Gesundheitsbezug - unzulässige Werbemaßnahme - Wettbewerbswidrigkeit. Natürlich werben Krankenkassen um Mitglieder - eben teilweise unzulässig und teilweise zulässig. In ein Lexikon gehören keine Beschönigungen. Siehe auch Bonussystem. Siehe auch Wie Krankenkassen Marketing und Prävention erfolgreich verbinden.
Ad 3. Der Zusatz „auch ohne ärztlicher Bescheinigung“ stammt aus den Bonusprogrammen der Krankenkassen selbst.
Ad 4. Es stimmt, dass das Bonusheft nicht im SGB V erwähnt ist, aber dessen Inhalt ist dort genauestens beschrieben - im Gegensatz zu den Satzungsleistungen der Krankenkassen, die nur oberflächlich mit „Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten“ beschrieben sind. Das ist schon ein gewichtiger Unterschied.
Ad 5. Zum Vergleich habe ich schon oben ausgeführt. Gegen einen Link zum Hauptartikel Bonusheft im Lemma Gesetzliche Krankenversicherung spricht nichts. Nur - alles in ein Lemma zu packen führt zur Unübersichtlichkeit. In einer Enzyklopädie muss man deshalb die Unterpunkte in eigene Lemmata stecken und dorthin verweisen (verlinken).--Partynia RM 18:19, 7. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Zu Ad 1. Ich würde die Ausführungen zu anderen Bonusprogrammen NUR in den Artikel zur GKV oder NUR in einen eigenständigen Artikel über Bonusprogramme der Krankenkassen einfügen. In diesem Artikel hier soll es um das Bonusheft gehen. Auch wenn es vermutlich tausende Bonusprogramme und Bonushefte oder Bonuskarten verschiedenster Anbieter gibt, halte ich den Artikel aufgrund der Bedeutung dieses Bonusheftes und aufgrund seiner rechtlichen Legitimation für durchaus berechtigt. Aber auch nur für dieses Bonusheft und dessen Inhalte. Nicht für die Inhalte anderer Bonusprogramme. Da alle Welt und auch die Krankenkassen nun mal Bonusprogramme nutzen und zur Dokumentation auch Bonushefte verwenden, kann und sollte man mit einem Satz und ggf. auch mit eigenem Gliederungspunkt darauf hinweisen, dass es in anderen Unternehmen und insbesondere auch im Bereich der Krankenkassen noch andere Bonusprogramme gibt, zu denen als Nachweis ein Bonusheft zu führen ist.
Zu Ad 2. Das LSG Hessen hat entschieden, dass es sich nicht um Werbung handelt. Die Aussage des Sportbundes und deren Relevanz kommentiere ich mal nicht weiter, außer, dass die Krankenkassen natürlich (in begrenztem Rahmen) werben dürfen und dass sie natürlich auch auf Bonusprogramme aufmerksam machen, schließlich sind die Bonusprogramme bei entsprechender Ausgestaltung gesetzlich legitimiert. Sie tun es nur eben nicht primär "als Werbemaßnahmen", sondern zur Verhaltenssteuerung, was grundsätzlich auch durchaus sinnvoll sein kann. In dem ergänzend noch genannten SG Berlin geht es um Rabatte oder Sonderkonditionen bei Dritten ohne Gesundheitsbezug. Dies hat inhaltlich nichts mit den Bonusprogrammen zu tun. In dem Urteil wird lediglich § 65s SGB V genannt, nicht § 65a SGB V. Das Krankenkassen um Mitglieder werben, hat niemand bestritten, kann aber wohl kein Thema in diesem Artikel sein. Das genannte Buch steht mir leider nicht zur Verfügung. Auf der Internetseite des Anbieters fanden sich allerdings auch keine Hinweise zu den Bonusprogrammen. Der Hinweis zu Beschönigungen ist hier unklar. Wenn die Optimierung einer so nicht gerechtfertigten "Verhässlichung" eine Beschönigung ist, gehört allerdings auch eine Beschönigung in ein Lexikon... ;-)
Ein Vorschlag für die (betont ausführliche) Formulierung des Abschnitts "Andere Bonusprogramme" im Artikel "Bonusheft", der ggf. noch durch einen Link ergänzt werden könnte (z. B. http://www.aerzteblatt.de/archiv/40878/Punkte-sammeln o. ä.):
Nicht zu verwechseln mit den hier behandelten Bonusheften sind ebenso genannte Nachweise zu anderen Bonusprogrammen mit anderen inhaltlichen Ausrichtungen, die von Unternehmen, aber auch von Krankenkassen zu verschiedenen Zwecken eingesetzt werden. Einige Krankenkassen bieten auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 SGB V und ihrer jeweiligen Satzung beispielsweise Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und setzen als Nachweis die Führung eines darauf ausgerichteten Bonusheftes voraus.
Den Satzteil "Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten" könnte man mit dem GKV-Artikel verlinken und in dem GKV-Artikel innerhalb des Abschnitts zu den "Leistungen" die Infos zu den dortigen Bonusprogrammen hinterlegen. Dazu ggf. noch ein kurzer Hinweis, dass die dazu notwendigen Nachweise nichts mit dem Zahnersatz-Bonusheft zu tun haben.
Zu Ad 3. Eine prominente Suchmaschine mit fünf Buchstaben finden zu dem Ausdruck "selbst ohne ärztliche Bescheinigung" kein Suchergebnis. Vermutlich ist es konkret etwas anders formuliert. Der Zusatz führt an dieser Stelle für Leser eher zu keinem Nutzen. Wichtig wird eher sein, dass man erfährt, dass es andere Bonushefte gibt, die einen anderen Zweck erfüllen (s.o.), um sie nicht zu verwechseln.
Zu Ad 4. Es ist selbstverständlich ein Unterschied, dass die Voraussetzungen des einen Bonusprogramms konkreter und zu einem anderen Bonusprogramm abstrakter im Gesetz beschrieben sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber auch etwas gedacht. Dieser kleine Unterschied im Grad der Konkretisierung gibt den Bonusheften allerdings auch keine unterschiedliche Wertigkeit o. ä., weswegen man hier eine Unterscheidung ins Feld führen müsste. Die gesetzliche Grundlage des Zahnersatz-Bonusprogramms ist mit der auszugsweisen Wiedergabe ohnehin mehr als ausführlich genannt. Die Inhalte des Zahnersatz-Bonusheftes sind auch nicht in § 55 SGB V beschrieben. Es sind eben die Rahmenbedingungen des Bonusprogramms. Das Design des Bonusheftes selbst dürfte der GKV-Spitzenverband oder ein von ihm beauftragter Dienstleister oder wer auch immer entworfen haben. Ich erachte es ebenfalls als wichtig, das Zahnersatz-Bonusheft von anderen Bonusheften abzugrenzen, insbesondere wenn sie auch noch von Krankenkassen kommen. Das wesentliche Abgrenzungskriterium dürfte allerdings die abweichende Zwecksetzung sein, die z. B. durch den o. g. Formulierungsvorschlag (oder eine ähnliche, kurze Information mit den relevanten Angaben) deutlich werden sollte.
Zu Ad. 5. Wo beginnt Unübersichtlichkeit und wo endet sie? Das liegt im Auge des Betrachters. Dass es neben der Praxis, alle Inhalte in einen einzigen Artikel zu fassen, die Möglichkeit gibt, zu Unterpunkten eigenständige Artikel zu eröffnen, ist durchaus bekannt - daher der Hinweis auf verschiedene Möglichkeiten. Es ging hier allerdings primär darum, an welcher Stelle die im Artikel "Bonusheft" dargestellten Infos inhaltlich eingeordnet werden sollten. Dies ist dankenswerterweise ja inzwischen erfolgt. Was bleibt ist, dass der Artikel das Pferd etwas von hinten aufzäumt. Mal vorne angefangen: Man ist in der GKV versichert (Artikel: GKV), nimmt wegen eines Zahnproblems Leistungen der GKV in Anspruch (Abschnitt: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) und erhält dann "Festzuschüsse bei der Regelversorgung mit Zahnersatz", die man durch einen Bonus ergänzen kann, wenn man über ein hinreichend geführtes Bonusheft verfügt. Was hier zum Ausdruck kommen soll ist, der Aufbau einer sinnvollen Wikipedia-Struktur, der sich an den Gegebenheiten der Realität und der Suchmuster der Nutzer orientiert.
"Erhöhte Festzuschüsse" ist wohl eigentlich der Oberbegriff und der Anlass, wegen dem überhaupt erst das Bonusheft existiert. "Erhöhte Festzuschüsse" (quasi der Name des Bonusprogramms) steht also hierarchisch über dem Bonusheft, dass lediglich der erforderliche Nachweis ist. Daher sollte nicht innerhalb des rangniedrigeren Artikels der Inhalt erklärt werden, der eigentlich in den Artikel eines ranghöheren Artikels (z. B. "Festzuschuss") gehören würde. "Erhöhte Festzuschüsse" könnte man zwar ganz kurz und einfach durch einen zusätzlichen Eintrag in der bestehenden Aufzählungen der GKV-Leistungen als Leistung differenzieren, aber wegen ihres komplementären Charakters wohl besser in einem eigenen Artikel "Festzuschuss" erklären, auf den man von den GKV-Leistungen aus über den vorhandenen Eintrag "Festzuschüsse bei der Regelversorgung mit Zahnersatz" verlinkt. In dem Artikel "Festzuschuss" sollten dann innerhalb eines Abschnitts "Erhöhte Festzuschüsse" die Zuschussregelungen zu finden sein, die derzeit im Artikel "Bonusheft" beschrieben sind. Im Artikel "Bonusheft" wären diese Zuschussregelungen überflüssig und könnten durch einen Verweis auf den dann existierenden Hauptartikel ersetzt werden, um Redundanzen weitestgehend zu vermeiden.
Also statt der bisherigen Rangfolge und Verlinkung:
GKV > Bonusheft (mit Beschreibung der Regelungen zu Festzuschüssen und erhöhten Festzuschüssen)
dann folgende Hierarchie:
GKV > Festzuschuss (mit Beschreibung der Regelungen zu Festzuschüssen und erhöhten Festzuschüssen) > Bonusheft--Hl74de (Diskussion) 17:31, 09. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ad 1. Man kann es in WP bekanntlich niemandem Recht machen. Bei den mehreren tausend Artikeln die ich geschrieben oder gesichtet habe, ging es oft darum, ob ein Lemma vollständig abgehandelt wurde, oder ob nur ein Teilaspekt beleuchtet wird. Natürlich soll dieses Lemma sich in aller ster Linie mit dem Zahnersatz-Bonusheft beschäftigen, aber ich sehe bereits die Kritiker. Es heißt dann, man habe den Begriff wohl allein für das Zahnersatz-Bonusheft „vereinnahmt“.
Ad 2. Nee, nee, so einfach machen wir das nicht, dass Bonusprogramme alleine Mutter Theresa-Programme der Krankenkassen sind. Da geht es vor allem um a) Kundenbindung und b) Kundenwerbung. „Sie wollen auf sich aufmerksam machen“ ist eine unzulässige Beschönigung. (NPOV!) Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es sehr wohl um Wettbewerbsaspekte. Wieso hat denn sonst die eine die andere Krankenkasse verklagt? Weil sie nur „auf sich aufmerksam machen wollte“? Eben nicht: Da geht es knallhart um Kundenwerbung.
Ad 3. Ohne ärztliche Bescheinigung werden z.B. Selbstbescheinigungen anerkannt, dass man nicht raucht oder keinen Alkohol konsumiert oder wenn man Fitness-Kurse besucht.
Ad 4. Das ist eine juristisch falsche Einschätzung. Wenn der G-BA oder Spitzenverbände etwas auf Grundlage des SGB vereinbaren (z.B. Bundesmantelverträge), dann hat das die Gewichtung eines Gesetzesform. Das ist ein großer Unterschied zu selbstbestimmten Satzungsleistungen.
Ad 5. Hier geht es nicht um starre Strukturen, sondern um Suchbegriffe. Kein Mensch sucht nach dem Lemma Erhöhte Festzuschüsse. Die meisten wissen weder, was ein Festzuschuss ist, noch was ein „befundorientierter Festzuschuss“ ist. (Es ist eben kein Therapiebezogener Festzuschuss). Was ist der Unterschied zwischen Zuschuss und Festzuschuss? Die Leute wissen aber, was ein Bonusheft oder ein Bonusstempel ist. Deshalb habe ich einen redirect von Festzuschuss auf das Bonusheft eingerichtet. --Partynia RM 00:41, 10. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Fünf Kommentare und fünf davon gehen an dem Diskussionspunkt vorbei, auf den Bezug genommen wurde. Es hat übrigens niemand einen Artikel zu erhöhten Festzuschüssen oder starre Strukturen gefordert. Gelesen? Die inhaltlichen Aspekte und Hinweise zu dem eher suboptimalen Teil des Artikels und der Einordnung sind dargelegt. Diskussionen um die Aspekte, die nicht zur Diskussion standen oder stehen oder bereits dargelegt sind, erübrigen sich wohl. Wer von Dritten Selbstkritik einfordert, weil er sich durch sachliche Diskussionsbeiträge zu zwei bis drei von ihm verfassten Artikeln/Abschnitten offenbar in seiner Freiheit eingeschränkt fühlt, sollte vielleicht dann und wann in einen Spiegel mit einem Durchmesser von mehr als zwei bis drei Zentimetern schauen, um vielleicht etwas besser zu erkennen, wodurch Diskussionen ausgelöst werden und wie man(n) dies vermeiden könnte... ;-) Da ich ja großzügiger sein soll (was auch immer das konkret bedeutet) und nicht nochegn Freiheitsberaubung belangt werden möchte, führe ich die Diskussion an dieser Stelle nicht weiter. Möge sich der Artikel prächtig entwickeln.--Hl74de (Diskussion) 03:50, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ich bin ein großer Bewunderer von Polemik. Ich hoffe, ich habe Dir keine schlaflose Nacht bereitet oder bist Du Frühaufsteher?. Aber geh mal vom Guten aus. Diese WP-Regel nennt sich übrigens AGF. --Partynia RM 08:21, 10. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Regelmäßige Zahnpflege[Quelltext bearbeiten]

Die Frage, wer prüft bzw. bestätigt, ob der Gebisszustand des Versicherten eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt, stellt sich hier nicht, denn jedenfalls ist dies nicht im Bonusheft zu bestätigen. Das Lemma heißt Bonusheft und nicht Bonus. Ich finde in § 55 SGB V keine Regelung zum Buonusheft. Wenn über den Bonus und seine Voraussetzungen geschrieben werden soll, müsste das Lemma anders formuliert werden. Dann sollte vielleicht von vornherein mehr Sorgfalt auf die Formulierung verwendet werden. --Arpinium (Diskussion) 11:53, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Das Bonusheft ist nirgends im SGB V verankert. Es ist aber der eingebürgerte Begriff für den Nachweis zur Erlangung eines höheren Festzuschusses (und im Bundesmantelvertrag enthalten). Um diesen zu erlangen, schreibt § 55 SGB V mit einer „und“-Verknüpfung vor, dass a) das Gebiss eine regelmäßige Mundpflege erkennen lassen muss und b) dass ab 18 J. eine jährliche Untersuchung lückenlos nachgewiesen werden muss. Lässt das Gebiss keine regelmäßige Mundhygiene erkennen, darf der Zahnarzt - auch nach einer durchgeführten Untersuchung - das Bonusheft nicht abstempeln. Dioes geht auch aus der Rückseite des Bonushefts hervor: „Außerdem muss der Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege erkennen lassen“. Es geht hier sehr wohl um den Bonus und nicht etwa um die Papierqualität des Bonushefts. Solange Du keinen Nachweis darüber erbringen kannst, auf welche Art und Weise sonst die regelmäßige Mundhygiene nachgewiesen werden kann, lass bitte das Revertieren. --Partynia RM 15:14, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Vielleicht hilft Dir dabei der Kasseler Kommentar, Nolte 8/2012, § 55 SGB V, Rd.Nr. 20-23. --Partynia RM 15:44, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Du solltest wiedergeben, was der Kasseler Kommentar konkret zu der Problematik aussagt. Einstweilen habe ich den Artikel zurückgesetzt, weil, noch kein Beleg erbracht wurde. --18:30, 17. Jun. 2013 (CEST)
Nein - Du hast den Beleg nicht erbracht, wie denn sonst der Nachweis der Mundpflege erbracht werden soll. Es ist nicht meine Aufgabe, hier Kommentartexte abzutippen. Der Kasseler Kommentar ist der Standardkommentar zum SGB V, den Du kennen solltest, wenn Du Dich zu SGB V Themen äußerst. --Partynia RM 22:07, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Der Kasseler Kommentar bestätigt nicht, dass durch Eintragungen im Bonusheft Aussagen über die Regelmäßigkeit der Zahnpflege gemacht werden. Wie der Nachweis regelmäßiger Zahnpflege geführt wird, wenn er nicht durch das Bonusheft geführt wird, gehört nicht in einen Artikel über das Bonusheft. --Arpinium (Diskussion) 00:00, 18. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Diese Aussage zeigt mir, dass Du den Kasseler Kommentar nicht gelesen hast. Im Übrigen ist Deine Revertierung eine Irreführung der Leser, weil ein wesentliches Merkmal zur Erlangung eines höheren Zuschusses durch den Versicherten (bewusst?) verschwiegen wird. Das Bonusheft ist dafür entscheidend. Bei nicht vorliegender ausreichender Mundhygiene erhält der Versicherte schlichtweg keinen Stempel ins Bonusheft. (Und sollte der Zahnarzt aus Gefälligkeitsgründen diese Bestätigung abgeben, riskiert er - neben strafrechtlicher Relevanz - seine Zulassung). Mag ja sein, dass dies einem Theoretiker nicht eingeht, aber so ist die Rechtslage und die tägliche Praxis. Si tacuisses... --Partynia RM 01:04, 18. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Dead Link [4][Quelltext bearbeiten]

This one seems to work:

http://www.kzvb.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1393942180&hash=6766e08183f3dfad3ddcf5ae3b42792bcbbe7642&file=fileadmin/user_upload/Presse/Publikationen/pdf_kzvb_TRANSPARENT/2009/07_09/09.pdf (nicht signierter Beitrag von 195.66.111.34 (Diskussion) 14:11, 3. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Partynia RM 14:27, 3. Mär. 2014 (CET)

Bonusheft: Zahnärztin weigert sich neue auszustellen[Quelltext bearbeiten]

Eine offene Frage ist, was man macht, wenn der Zahnarzt ein Bonusheft verweigert. Das alte ist voll, neues gibts nicht mehr. Hört man aktuell leider oft. Der Verwaltungsaufwand ist zu hoch, Stempel nachtragen macht viel Arbeit. Kunden verlieren die Hefte. Bei uns erhalten die Patienten nur noch einen Papier- Ausdruck, kann er abheften.

Frage: Ist die Vorgehensweise OK?

Frage: Wo kann man die Hefte alternativ beziehen?

Frage: Ist das das Ende des Bonusheftes in der jetzigen Form?
(nicht signierter Beitrag von DieWendlaenderin (Diskussion | Beiträge) 16:28, 7. Apr. 2015 (CEST))Beantworten

Hallo DieWendlaenderin, sollte der Zahnarzt die Bestätigung im Bonusheft verweigern (Untersuchung und Nachweis einer regelmäßigen Mundpflege vorausgesetzt), macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig für den Betrag, den der Patient auf Grund des fehlenden Bonusheftnachweises von der Krankenkasse nicht bzw. weniger bekommt. Auch einen Papierausdruck muss man als Zahnarzt abstempeln, ein geringerer Arbeitsaufwand ist deshalb nicht erkennbar. Bonushefte gibt es nach wie vor unverändert. Sie müssen nur vom Zahnarzt bei seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung angefordert werden. Die Verweigerung des Bonushefts ist nicht gerade patientenfreundlich und sollte ein Grund sein, den Zahnarzt zu wechseln. Hat man jedoch sein Bonusheft verloren, muss man ggf. eine Gebühr dafür bezahlen, dass der Zahnarzt alle Termine aus der Vergangenheit zusammensucht und ein neues Bonusheft entsprechend abstempelt. Die Gebühr nach GOÄ Nr. 70 beträgt zwischen 2,33 € und 8,15 €, je nach Aufwand. Grüße --Partynia RM 17:32, 7. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Wo kommen die zwölf Jahre her?[Quelltext bearbeiten]

Hallo, mein Kenntnisstand ist auch, dass man für den Bonus als Zwölf- bis 17-jähriger halbjährlich die Individualprophylaxe genutzt haben muss. Aber in §22 SGB V heißt es: "(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen." Und in §55(1) heißt es u.a.: "Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung 1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und 2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen." Ich habe nichts gefunden, dass die Individualprophylaxe von Sechs- bis Elfjährigen nicht nachgewiesen werden muss (aber bei z.B. einem 20-jährigen wäre ja der Zeitraum ab dem zehnten Lebensjahr relevant). Kann mir bitte jemand sagen, wo das geregelt ist? Das wäre sehr nett. Dann könnte ja evtl. auch noch ein entsprechender Halbsatz in den Artikel. Vielen Dank im Voraus. Gruß --2A02:8071:2D86:5600:8D6E:3387:5D19:1B48 09:59, 22. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Siehe Diskussion:Individualprophylaxe. Grüße --Partynia RM 13:08, 22. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Bonusheft - Rechtsregelung inkorrekt[Quelltext bearbeiten]

Es geht um diesen Satz: "Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, beginnt die Zählung der Jahre, die für einen Bonus benötigt werden, von vorne."

In §55 Abs. 1 Nr.1 SGB V steht, der Bonuszuschuss entfällt, wenn die Untersuchung nicht mind. einmal im Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen wurde. Dort steht nicht, dass dies mittels Bonusheft nachgewiesen werden muss. Dies kann auch mittels der Patientenkartei geschehen, die in der Regel der Zahnarzt hat.

Kennt man evtl. einen anderen Paragrafen der mir als Jura Studierte fern ist? Ich verstehe nicht, wer auf die Idee gekommen ist, die Heftführung beginne von vorne. Das widerspricht dem Gesetz. Oder verstehe ich evtl. den Satz falsch. (nicht signierter Beitrag von Unlicht (Diskussion | Beiträge) 23:20, 26. Sep. 2020 (CEST))Beantworten

LG Unlicht (nicht signierter Beitrag von Unlicht (Diskussion | Beiträge) 23:24, 26. Sep. 2020 (CEST))Beantworten

Also ich habe Probleme deine Frage zu verstehen. Ich verstehe dich so:
  • 1. Noch mal zur Klarstellung: Kalenderhalbjahr (also 2x im Jahr) bezieht sich nur auf Jugendliche bis 18 Jahre. Erwachsene brauchen 1x im Kalenderjahr einen Stempel.
  • 2. Ja, der Nachweis muss nicht mit einem Bonusheft geführt werden. Vergrößere dir mal das Bild vom Bonusheft im Artikel und lies den Klappentext weit unten: "... 20%, wenn die gesetzlich vorgesehene Untersuchung ohne Unterbrechung ... nachgewiesen werden." - steht da. Natürlich kannst du den Nachweis auch mittels Zeugen oder gerichtlicher Vorladung des Zahnarztes zu führen versuchen. Viel Spaß dabei. Der praktikable und per Vertrag mit den Kassenzahnärzten geregelte Weg ist aber dieses Bonusheft. Eine Kopie der Kartei vom Zahnarzt zu verlangen dürfte teurer werden, als sich die Untersuchung kostenlos im Bonusheft bestätigen zu lassen. Manche Zahnärzte bestätigen den Bonus auch auf dem Antrag für den Zahnersatz (Heil- und Kostenplan). Damit wäre dann der Nachweis auch erbracht, wenn die Kasse damit leben kann. Manchen Kassen reicht sogar eine telefonische Auskunft des Zahnarztes (Datenschutz?). Wenn der Patient durchgehend in dieser einen Praxis war ist das kein Problem. Sollte aber mittendrin ein Jahr fehlen, dann könnte es aber sein, dass der Patient in besagtem Jahr in einer anderen Praxis war. Gelegentlich besorgen sich Patienten nach einem Umzug auch noch den Eintrag im Bonusheft nach Jahren aus der Ferne. Ein freundlicher Brief an die alte Praxis in 500 km Entfernung, "ich bitte um nachträglichen Eintrag in meinem Bonusheft für folgendes Jahr ...", am besten mit frankiertem Rückumschlag sollte immer klappen, ohne weiter Kosten. Gerne wird auch diskutiert, ob der Patient im Jahr des fehlenden Eintrages überhaupt in der Praxis war oder nicht. Der Patient behauptet dann steif und fest, dass er in der Praxis war. Die Praxis leugnet, weil sie keine Eintragung in den Behandlungsunterlagen haben. Ein Fall für den Juristen. Die Patientenunterlage ist ein Dokument. Gewöhnlich rechnet der Zahnarzt alle Leistungen mit der Krankenkasse ab, da er nur davon lebt. Welches Interesse sollte ein Zahnarzt haben den Bonus zu verweigern? Welches Interesse hat ein Patient einen Bonus zu "ergattern"? Beliebt sind auch nachträgliche Gefälligkeitseinträge in das Bonusheft durch den Zahnarzt für einen guten alten Stammpatienten, wurde früher auch den Patienten von ihren Krankenkasse empfohlen (Dokumentenfälschung!). Neuerdings durchforsten die Krankenkassen aber ihre alten Daten und schreiben dann dem Zahnarzt, dass er vor 3 Jahren einen Bonus bezüglich vor 8 Jahren bestätigt hat, dass aber damals (vor 8 Jahren) keine Untersuchung für den Patienten abgerechnet wurde, folglich der Bonuseintrag offensichtlich fehlerhaft war und somit der Bonus nicht vorlag und der Zahnarzt dafür haftet und den Betrag an die Kasse zurückerstatten soll.
  • 3. Wie man auf die Idee kommt, die Heftführung beginnt von neuem? Steht so schon im Bonusheft: "... 20%, wenn die gesetzlich vorgesehene Untersuchung ohne Unterbrechung ... nachgewiesen werden." Mit Unterbrechung ist das Fehlen schon einer einzigen kalenderjährlichen Untersuchung gemeint. (Ich rede hier mal nur von über 18-Jährigen.) Die Idee des Bonusheftes besteht doch gerade darin die Patienten regelmäßig zum Zahnarzt zu "treiben". Natürlich hätte die Bonusregelung im Gesetz auch noch feiner abgestuft werden können. Aber unsere Gesellschaft ist nun mal immer noch ungerecht.
  • 4. Die Frage hast du vergessen: Was ist, wenn der Patient sich nachweislich im Ausland aufgehalten hat und deshalb keinen Nachweis vorlegen kann? - Antwort der Kasse: Kein Nachweis, kein Bonus.
  • 5. Und wenn er erst seit wenigen Jahren gesetzlich versichert ist? - Kein Nachweis, kein Bonus.
  • 6. Und wenn der Patient den Bonus erst nach der Genehmigung und Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse vorlegt?
  • 7. Und wenn er erst nach Abschluss der Behandlung einen Bonus nachweist, weil er sich doch noch an den alten Zahnarzt erinnern konnte, der ihm jetzt noch das Bonusheft abgestempelt hat?

Ohne Zahnärzte und Juristen wäre das Leben schöner, aber ohne geht es wohl nicht. --Thirunavukkarasye-Raveendran (Diskussion) 00:01, 4. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

3. Satz:

  • "Versicherte erhalten ein persönliches Bonusheft, das sie bei jeder Zahngesundheitsuntersuchung (Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung) vorzeigen sollten, um den erforderlichen Nachweis möglichst lückenlos erbringen zu können." Die bessere Formulierung wäre:
  • "Das Bonusheft können Versicherte bei ihrem Zahnarzt ein Bonusheft erhalten, wo sie sich ein mal je Kalenderjahr die stattgefundene Zahngesundheitsuntersuchung (Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung) eintragen lassen sollten. Die Untersuchung kann auch noch nachträglich eingetragen werden. Erfolgt in einem Kalenderjahr jedoch keine Zahngesundheitsuntersuchung, so beginnt die Zählung der Bonusjahre jedoch von Neuem."
  • Es ist falsch (milde formuliert) dass der Eintrag "möglichst lückenlos" erfolgen soll. Die kleinste Lücke macht die Bonuseinträge für die Vorjahre hinfällig. Ebenso macht es keinen Sinn das Bonusheft "bei jeder Sitzung vorzuzeigen". Es soll nicht vorgezeigt werden, sondern der Patient soll sich seinen Besuch mit Stempel und Unterschrift im Heft bestätigen lassen. Auch nicht bei jeder Sitzung, sondern ein mal im Kalenderjahr reicht. Vorzeigen braucht er es erst (ohne, dass er Stempel will), wenn er einen Antrag für Zahnersatz schreiben lassen will, und dann muss er es nicht in der Praxis vorzeigen, sondern der Krankenkassen diese Information zukommen lassen (meist durch persönliches Vorzeigen in der Zweigstelle der Krankenkasse) oder durch Übersendung per Brief. Manche Praxen vermerken auch auf dem Heil- und Kostenplan, dass der Bonus vorliegt (dann kann er es meinetwegen auch in der Praxis vorzeigen), das ist aber nicht vertraglich geregelt und nicht durchgängige Praxis. Vor Einführung des Datenschutzes, wurde diese Information gelegentlich auch durch einen Rückruf der Krankenkasse in der Praxis abgefragt. --Thirunavukkarasye-Raveendran (Diskussion) 23:04, 3. Nov. 2020 (CET)Beantworten