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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Wolfdietmann in Abschnitt Literaturliste aufräumen
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- 2004 -

Orwell/Warnung?

Ist es wirklich sicher, das Orwell warnen wollte?

Es wird heute als Warnung verstanden, aber gibt es Quellen, die belegen "Ich, Orwell, will warnen vor..." oder wollte er vielleicht nur einen netten Roman schreiben? --171.24.253.45 10:25, 7. Mai 2004 (CEST)

Dies so dezidiert zu schreiben mag vielleicht nicht richtig sein: Es ist aber schon richtig, dass jemand, der so eine absolute negativ-Fiktion in einen Roman verpackt, mittels seiner Literatur auf eine mögliche (wahrscheinliche) Entwicklung einer bestimmten Gesellschaft oder Gesellschaft allgemein aufmerksam machen möchte. Folglich warnt er. Hier kann man aber eventuell trotzdem eine bessere Formulierung entwickeln - v.a. sollte hier aber mal jemand gaaanz viel am Inhalt tun... --Root axs 10:33, 7. Mai 2004 (CEST)
Vorschlag
Anstatt "Bereits 1948 warnte George Orwell in seinem Roman 1984 (Roman) vor der Negativ-Utopie des totalen/totalitären Überwachungsstaates" könnte man schreiben: "G. Orwells Roman 1984 zeigte schon 1948/1949 die Negativ-Utopie eines totalitären Überwachungsstaates". --171.24.253.45 12:50, 11. Mai 2004 (CEST)
Jo, habs ein bisschen geändert und dann in den Artikel gebaut.--Root axs 13:22, 11. Mai 2004 (CEST)
genaugenommen zeigt er keine Utopie sondern eine ueberspitze Sicht der zeit 1948 (Orwell hat die Zahlen nur vertauscht um behaubten zu können er haette einen fiktiven Roman geschrieben, aehnlich wie in einer Fabel) --IP 12. Jan. 2007

20. Jhdt.

Was hat es m.d. Bemerkung auf sich, der Begriff des DS stamme aus dem 20. Jhdt.? Da er ein Begriff ist, der in derzeitigen Auseinandersetzungen einer Rolle spielt, weis ich nicht ob das da so stehen sollte: Man könnte den als überholt verstehen... Vielleicht liege ich da aber auch falsch..:)--Root axs 17:56, 7. Mai 2004 (CEST)

Externe Links

Der Artikel quillt über vor externen Links. Die Hinweise unter Wikipedia:Verlinken (keine externen Links im Artikel selbst, möglichst nicht mehr als 5 externe Links) werden leider ignoriert. Da ich mich immer schwertue, Beiträge von fremder Hand ersatzlos zu löschen, bitte ich die jeweiligen Verfasser, mal darüber nachzudenken, ob nicht auf den einen oder anderen externen Link verzichtet werden kann. -- Forevermore 19:17, 21. Sep 2004 (CEST)

Stimme dem teilweise zu - zumindest sollte man das mehr Strukturieren (Institutionen, Artikel und dieser komische Blog-Eintrag mit wenig Inhalt gehen hier wild durcheinander). Tonk 19:45, 20. Dez 2004 (CEST)
Wenn du mir teilweise zustimmst, warum erweiterst du dann die Weblink-Liste? Der Artikel-29-Link existiert im dazugehörigen Artikel. Wenn du es anders siehst – was dein gutes Recht ist ;-) – dann solltest du auch Weblinks zu allen 16 Landesdatenschutzbeauftragten hinzufügen. (Ist jetzt etwas polemisch, nix für ungut.)
Zudem: Einige Autoren arbeiten nach dem Motto "Viel hilft viel". Manch Wikipedia-Artikel erinnert mehr an eine Linkfarm. Das Schöne an Wikipedia ist doch, dass man schnell die wesentlichen Informationen präsentiert bekommt. Wenn am Ende eines Artikels zwei Dutzend Weblinks erscheinen, hilft mir das erstmal gar nichts, weil ich nämlich nicht die Zeit habe, mir jeden weiterführenden Link anzusehen. Und besonders hier im "Hauptartikel" Datenschutz sollte man doch eher Grundsätzliches verlinken und nicht jeden Schrott, den irgendwer in sein Blog schreibt.
Langer Rede kurzer Sinn: Ich lösche jetzt mal ein paar Links und warte auf die zornigen Reaktionen. *g* --Forevermore 20:42, 20. Dez 2004 (CET)
Gesagt, getan. Jetzt sind es nur noch vier Links. Geblieben sind das Virtuelle Datenschutzbüro (beste Information zum Thema im Internet), das ULD (imho beste amtliche deutsche Website) sowie die österreichischen und schweizer Datenschutz-Links, wobei ich diese beiden Links lieber in einem dazugehörigen Wikipedia-Artikel platzieren würde. --Forevermore 20:51, 20. Dez 2004 (CET)
Ein fünfter Link kam hinzu: Der zum Datenschutzportal der EU. Die Links zu den einzelnen RL habe ich gelöscht, man erreicht die RL auch über die EU. Gerne würde ich auch Hand an die kirchlichen Weblinks legen. Leider kann ich deren Qualität nicht beurteilen. Kann das jemand anders übernehmen? Wer schreibt den Artikel Datenschutz in der Kirche? --Forevermore 21:00, 20. Dez 2004 (CET)

Ich überlege, ob es sinnvoll ist, für das Thema Datenschutz eine eigene Kategorie anzulegen. Was meint die Wikipedia-Gemeinde dazu? -- Forevermore 15:09, 18. Okt 2004 (CEST)

Auskunfteien

was heißt "Auskunfteien" ?? --IP 4. Nov 2004

Guckst du hier: http://www.bfd.bund.de/dsvonaz/a14.html --Forevermore 23:35, 4. Nov 2004 (CET)

- 2005 -

Wem nützt Datenschutz

Ich muß mich jetzt hier einfach mal ausschütten. Es möge sich keiner persönlich angegriffen fühlen, so ist es sicher nicht gemeint.

Der liebe Datenschutz ist eines meiner favorisierten Aufregthemen - der gläserne Bürger - uiuiuiui.

Daten fallen in einem menschlichen Leben in sehr großer Menge an. Urkunden, Zeugnisse, Legitimationspapiere, Besitzurkunden, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, ICQ-Nummern, Online-Account Daten, Einkaufsbelege, Haushaltsausgaben und Einnahmen, Daten über Finanzgeschäfte (Wer von Ihnen weis wo und in welcher höhe die eigenen Freistellungsaufträge laufen?), Behördendaten, medizinische Daten ...

Den Durchblick haben die allermeisten Privatleute wohl eher weniger. Die Frage im Bekanntenkreis oder an sich selbst: Wofür man denn sein hart verdientes Geld ausgibt, führt zu meist ebenso großer Ratlosigkeit wie die Frage nach dem Status des eigenen Impfschutzes. Einfach in den Impfpass schauen und dann sich heraussuchen, wie oft die Impfung aufgefrischt werden muß. Tatsächlich ist das eine der Tätigkeiten die gerne unter: "Müsste ich eigentlich dringend mal machen" abgetan werden. Oder beim ersten Beispiel einfach Haushaltsbuch führen - immer einen Zettel und Stift griffbereit haben und alle Ausgaben notieren. Längere Einkaufsabrechnungen ggf. befügen, um am Monatsende auch zu wissen, wie sich die 100€ Supermarktrechnung denn zusammensetzt. Könnte man machen - ja - macht aber "keiner", denn der Aufwand ist gar nicht so gering, denn bequem sind wir wohl alle. Die Führung des Haushaltsbuchs und besonders dessen Auswertung benötigt richtig viel Zeit und Disziplin.

Befürchtung 1:

Seit Jahren hört man in der Argumentation der Datenschützer über den - wie schon erwähnt - ach so gefürchteten - gläsernen Bürger, über den in geheimen Datenbanken der Megakonzerne der Welt Daten über sein Kaufverhalten gesammelt werden - ja schon heute. Damit wird dann sein Kaufverhalten analysiert und für gezieltes Marketing missbraucht.

OK - ich schaue in meinen Briefkasten und finde trotz der Aufforderung "Bitte keine Werbung einwerfen" einen Haufen Papiermüll, der sogleich in Selbigen wandert. Der Grund ist klar: Ich interessiere mich weder für Gartenmöbel, noch für die Kleidersammlung und auch die Sonderangebote von REAL kümmern mich einen feuchtent. Der Zweck von solchen Verteilungsaktionen kann höchstens ein sozialer sein, nämlich, dass sich ein paar Jugendliche ihr Taschengeld aufbessern können. Selektive Werbung - hahaha. Noch lustiger sprich sinnloser wird es, wenn ich in mein Email Postfach reinschaue.

Ich wäre dankbar für selektive Werbung, wo erkannt wird, für welche Dinge ich mich interessiere und bereit bin mein Geld auszugeben - was soll daran bitte schlimm sein???

Schlimm wird es ganz einfach dann, wenn andere durch diese Daten einen Vorteil haben, die für dich einen Nachteil bedeuten: z. B. wird es dich sicherlich stören, wenn deine freien "Lebensäußerungen" (Konsumverhalten, Wohnlage, Finanzsituation etc.) von potenziellen Vertragspartnern so gedeutet werden, dass du einen Kredit nicht bekommst, den du ohne Vorhandensein dieser Daten bekommen hättest. --Pelle6 14:48, 2. Sep 2005 (CEST)
Du meinst so wie die Schufa-Akten? ;) --Marlon P. 29. Mai 2007

Befürchtung 2:

Die Gesammelten Daten könnten von z.B. Lebens- oder Krankenversicherungen zur Kategorisierung von potenziellen Kunden führen. Stimmt, das könnte passieren. Genauso wie Heute ein HIV positiver keine Lebensversicherung mehr abschließen kann oder ein Krebspatient Probleme haben wird von einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Bei Rücken- oder Kniebeschwerden wird von der zukünftigen Krankenversicherung nach Rücksprache mit dem behandelnden Artzt ein Risikoaufschlag in Rechnung gestellt. Diese Möglichkeit hat die Private Krankenversicherung wohlgemerkt deswegen, weil Ihr vom Versicherungsnehmer vertraglich gestattet wird Erkundigungen bei Ärzten und ehemaligen Krankenkassen einzuholen. Und der Vertrag kann solchen Genehmigungen nur deshalb beinhalten weil der Gesetzgeber nichts dagegen hat. D.h. erstens könnte man den Zugriff auf solche Daten zu Versicherungszwecken gesetzlich verbieten. Würde sich eine Versicherung darüber hinwegsetzten hätte sie arge Probleme Ihre Beitragsanhebung oder gar die Ablehnung des Antragstellers zu argumentieren. Ein Beispiel bei dem heute schon so verfahren wird ist eine nicht genehmigte Hausdurchsuchung. Deren Erkenntnisse vor Gericht ohne Belang sind.

Zweitens stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es wirklich unfair der Gemeinschaft gegenüber ist, wenn derjenige der vermutlich mehr Leistung benötigt (Krebsdiagnose oder Potenzial) auch im Rahmen seines Risikos mehr bezahlt. Wobei ich den letzten Satz als echte Frage verstanden wissen möchte.

Ich habe nichts dagegen, wenn meine Daten irgendwo gespeichert würde - und wenn sich unter großem Aufwand einhacken möchte um festzustellen, welche Musik ich gerne höre, wo ich im Sommer im Urlaub war oder in welchem Kinofilm ich zuletzt war - viel Spaß. Hingegen Kriminelle - ob nun Geldwäscher, Spammer oder ähnliches - müßten sich ernsthaft Gedanken machen, denn auch Ihre Daten wären gespeichert und von befugten abrufbar.

Ist doch für denjenigen der nichts wirklich relevantes zu verbergen hat die beste Sache der Welt.

--Garak76 18:56, 18. Okt 2004 (CEST)

Interessantes und durchaus diskussionswürdiges Statement - aber: Was ist das Ziel dieses Diskussionsbeitrages? Möchtest du irgendwas im Artikel ändern? Mwka 23:02, 18. Okt 2004 (CEST)
Es ging mir darum auch mal eine andere Position zu dem Thema darzulegen. Und je nach dem wie die Reaktion darauf ausfällt könnte man das eine oder andere am Artikel verändern / erweitern --Garak76 08:40, 19. Okt 2004 (CEST)
Garak76, die "Ich-habe-ja-nichts-zu-verbergen-Diskussion" findet jeden Tag aufs Neue im Forum von heise.de statt. Ich will sie deshalb an dieser Stelle nicht auch noch führen. Nur soviel, Garak76: Im Gegensatz zu dir habe ich etwas zu verbergen und deshalb setze ich mich wo ich kann für eine Verbesserung des Datenschutzes ein.
Zu diesem Artikel hier: Er wird von Leute gepflegt, die sich für Datenschutz interessieren. Du gehörst offenbar nicht dazu. Wenn du Datenschutz für überflüssig hältst, ist das okay, aber dann bist du hier bei diesem Artikel eh falsch. Ich halte das mit Themen, die mich nicht interessieren, genauso. Ansonsten hätte ich schon alle Artikel zu Formel 1 & Co. gelöscht, weil so ein Müll in der Wikipedia nichts verloren hat... ;-) -- Forevermore 16:02, 19. Okt 2004 (CEST)
Hallo Forevermore,
ich finde dass du dich ein bischen im Ton vergriffen hast.
Mir zu sagen, dass ich hier, nichts verloren habe steht dir wohl genauso wenig zu, wie die Formel-1 als deplazierten Müll
zu bezeichnen.
Auch, dass ich mich nicht für das Thema interessiere stimmt nicht, denn sonst wäre ich schließlich nicht hier.
Wenn diese Diskussion bei heise.de täglich stattfindet, was mir bei einem Blick auf die 5 verfügbaren Thread-Seiten
unter Heise/Foren/Recht/Datenschutz nicht aufgefallen wäre, dann sei doch bitte so freundlich und poste einen Link
unter dem das Thema erschöpfend Diskutiert wurde.
Außerdem würde eine tägliche Diskussion zeigen, dass es viele Leute gibt, die kontroverse Meinungen vertreten.
Um weiterem "Sinnlosen" hin und her vorzubeugen fände ich es deshalb gut in den Wikipedia Artikel die wichtigsten Argumente
der Datenschutz Gegner aufzunehmen und direkt zu entkräften.
--Garak76 22:28, 19. Okt 2004 (CEST)
Ich habe mich offenbar nicht klar genug ausgedrückt: Wikipedia ist kein Diskussionsforum. Wenn du über Datenschutz diskutieren möchtest, dann bist du bei heise.de, auf einem beliebigen Stammtisch oder in einer politischen Partei besser aufgehoben - hier soll eine neutrale Sicht der Dinge präsentiert werden. Mwka 23:27, 19. Okt 2004 (CEST)
Also da ich auf der Seite Diskussion des Artikel Datenschutz schreibe, kann es doch nicht so deplaziert sein über
den Inhalt des Artikels Datenschutz diskutieren zu wollen?!
In meinem Vorheringen Post hatte ich geschrieben, welche Erweitereung ich für Sinnvoll halte.
Wenn das keiner außer mir so sieht, soll es mit mir auch OK sein.
--Garak76 12:13, 20. Okt 2004 (CEST)
Tu es doch einfach! -- Forevermore 14:04, 20. Okt 2004 (CEST)
Hallo Garak
Ich finde, Datenschutz geht jeden was an. Stell dir vor, deine Bank würde deine Daten nicht sicher verwahren. Würde es dich freuen von mir dann zum Beispiel zu hören, dass du dein Konto schon wieder überzogen hast? Stell dir vor, dein Internetprovider würde deine Daten nicht sicher verwahren. Du willst sicherlich auch nicht, dass ich dadurch weiß, wie viel Zeit du im Internet verbringst, auf welchen Seiten du warst, wie oft du was auf Wikipedia z.b. geändert hast. Willst vielleicht nicht, dass ich weiß, wie oft du auf irgendwelchen Sexseiten dich evtl rumtreibst. Stell dir vor, der Datenschutz deines Telefon / Mobilfunkanbieters ist ausser Kraft. Willst du, dass ich weiß, mit wem du wann wie lange telefoniert hast, evtl sogar mit dem Inhalt? Evtl weiß ich sogar, wo du dich bewegt hast. Funknetze machen es möglich. Evtl nutzt du schon einen biometrischen Reisepass. Und vielleicht bin ich zufällig mit einem RFID Scanner bei dir vorbeigegangen, als du in den Urlaub fliegen willst. Willst du wirklich, dass ich dann mit deiner Identität irgendetwas verbotenes mache? Wer weiß, vielleicht willst du das alles. Ich würde es nicht wollen!!
--IP 13. Jan. 2007
http://www.zeit.de/2007/03/Big-Brother?page=all willst du so leben garak? --IP 15. Jan. 2007

Literatur

Die Literatur-Liste hat einige Einträge, die sich z.T. aber nur auf Datenschutz im Internet beziehen oder schlimmer: vom Autor selbst reingelinkt wurden, um seine Reputation zu erhöhen (als ich das nun eben wieder sah, war das der Grund, mich hier anzumelden). Ich habe daher einen solchen (Rost hat offensichtlich mehrfach versucht, Wikipedia als Werbung für seinen Kram zu mißbrauchen, statt hier in der Wikipedia zu den Themen beizutragen) gestrichen. Der zweite Eintrag, den ich gestrichen habe, ist das Datenschutz von A-Z - ich habe es nämlich gelesen. Es hat kein wirklich schlüssiges Konzept und wird seit der Pensionierung von Bäumler wohl auch nicht weiter gepflegt. Dagegen ist das Handbuch Datenschutzrecht von Roßnagel im Datenschutz-Recht ein Standard-Werk. Soviel zur Einleitung, hier nun mein Anliegen:
Unter Literatur sollten max. 5 Bücher verlinkt sein und dabei sollte es sich statt des jetzigen Sammelsuriums um etablierte Standardwerke handeln. Mein erster Vorschlag dazu ist wie erwähnt das Handbuch Datenschutzrecht. Welche weiteren etablierten Standardwerke zu Datenschutz im Allgemeinen, nicht zu Spezialthemen, gibt es? Sie sollten sowohl Recht als auch Technik abdecken. --Devanitator 23:42, 16. Mai 2005 (CEST)

Grundsätzlich stimme ich zu. Aber wieso kommst du auf maximal fünf Bücher? In der Literaturliste sollten alle Standardwerke stehen, und ob das jetzt drei oder zehn sind müsste erst noch ermittelt werden. Allein bei Amazon.de komme ich schon auf 611 Treffer zum Thema.
Unabhängig von der Anzahl der genannten Werke sollte aber von der Formatvorlage Wikipedia:Literatur Gebrauch gemacht werden. Dort steht übirgens auch etwas zu der Frage, welche Werke in die Literaturliste aufgenommen werden sollten. --Forevermore 15:02, 17. Mai 2005 (CEST)
Durch das sog. Bürokratieabbaugesetz vom 22.8.2006 (BGBl.S. 1970) wurde das BDSG geändert; die derzeit einzige Kommentierung findet sich bei Bergmann/Möhrle/Herb, Kommentar zum Datenschutzrecht, Boorberg Verlag Stuttgart, 33. Lieferung mit Stand August 2006 (Während beispielsweise bislang ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden musste, wenn "fünf Arbeitnehmer" beschäftigt wurden, ist jetzt diese Zahl auf "10 Personen" erhöht worden. Es ist fraglich, ob diese Änderung mit Art. 18 der EG-Datenschutzrichtlinie in Übereinstimmung zu bringen ist; kritisch hierzu der obige Kommentar insbesondere in RdNrn. 18 bis 20 zu § 4 d BDSG). --IP 19. Nov. 2006

Abschnitt: "Grundsätzliche Kritik des Datenschutzes"

Dieser Abschnitt befasst sich nicht mit dem Datenschutz an sich, sondern mit seinem technischen Aspekt: der Datensicherheit.

Hauptthema des Datenschutzes ist es ja gerade, jegliche Datensicherheit anzuzweifeln und deshalb jede Art von Datenerfassung, wo nur möglich, zu verhindern. Eben weil die technische Sicherheit nicht ohne weiteres gewährleistet ist, braucht es den Datenschutz mit seinem Datenvermeidungs-Grundsatz.

Da der genannte Abschnitt wie beschrieben den Datenschutz nicht kritisiert, sondern Argumente, die für den Datenschutz-Gedanken sprechen, gegen ihn verwendet, sollte er in dieser Form gestrichen werden bzw. abgewandelt woanders eingeordnet werden, wie z. B. unter "Kritik an der Sicherheit in der Datenverarbeitung". --Pelle6 14:49, 2. Sep 2005 (CEST)

- 2006 -

Schutz vor Zerstörung und Änderung

Gehört zum Datenschutz nur der Schutz gegen missbräuchliche Weitergabe oder auch der Schutz vor Zerstörung oder Veränderung? (Im Falle der Wikipedia ist das ein wesentlicher Selbstschutz.) --Hutschi 10. Mai 2005

Ein Schutz vor Zerstörung im Sinne von Löschung ist nicht Gegenstand des Datenschutzs. Gang im Gegenteil, die Löschung von personenbezogenen Daten ist sogar im Sinne des Datenschutz. Es gibt natürlich auch Regelungen, welche die unbefugte Zerstörung von Daten verhindern sollen. Diese haben aber nichts mit Datenschutz zu tun.
Datenschutz hat insofern mit dem Schutz vor Veränderung von Daten zu tun, dass der Betroffene ein Recht auf Richtigkeit von personenbezogenen Daten hat. Gegebenenfalls ist eine Veränderung von personenbezogenen Daten also im Sinne des Datenschutzes, kann aber auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Prinzipien darstellen. (Im Falle der Wikipedia ist das ja genauso ;) ) -- THamTHon 10:31, 16. Jan 2006 (CET)
Datenschutz im engen Sinne läßt sich als "Grundrechtsschutz" zusammenfassen. "keine Daten" bedeuten i.d.R. auch keine Grundrechtsverletzung. In Sonderfällen kann "keine Daten" aber auch bedeuten, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde, weil das Vorhandensein bestimmter Daten Vorraussetzung (z.B. für die Erteilung eines Kredites) ist. Dieses Problem wird aktuell aber AFAIK eher weniger diskutiert, da die Probleme meistens aus zuviel/falschen Daten resultieren, so dass eine Sperre/Löschung ein adäquates Schutzinstrument darstellt. Auch haben Datenschutzgesetze zwar einen Löschanspruch, aber keine "Aufnahmeanspruch", den müsste man dann anderweitig herleiten.
--Badenserbub 10:51, 16. Mai 2006 (CEST)
Mehrere Datenschutzgesetze haben in der letzten durch die EG-Richtlinie bedingten Novellierungsrunde auch einen Katalog technisch-organisatorischer Schutzziele aufgenommen, der im Arbeitskreis Technik der Datenschutzkonferenz erarbeitet wurde. Ein Schutzziel ist die Integrität: personenbezogene Daten sollen während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben. Auch die Verfälschung und die Zerstörung von personenbezogenen Daten (nicht gleichzusetzen mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Löschung) ist datenschutzrechtlich bedeutsam, denn werden solche nicht validen Daten weiterverarbeitet, ist die Datenverarbeitung nicht geeignet und damit unzulässig. Darüber hinaus könnte selbst eine eigentlich rechtlich vorgesehene Löschung von personenbezogenen Daten unzulässig sein, wenn dabei Rechtsansprüche des Betroffenen ausgehebelt werden, der z. B. eine unrechtmäßige Datenverarbeitung aufklären will. Das Thema ist also durchaus datenschutzrelevant. --IP 18. Mai 2006

Abschnitt: Kritik

Kommt es mir nur so vor oder ist der Abschnitt "Kritik" alles andere als neutral? Der Abschnitt ließt sich imho wie eine "auf einer Demo verteilte Werbebroschüre" für den Datenschutz, deren Authoren keinerlei Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung haben. Der Abschnitt sollte entfernt oder überarbeitet werden. --80.132.223.200 07:36, 7. Feb 2006 (CET)

Ich kann deine Ansicht nicht nachvollziehen. Welche Aussagen in dem Abschnitt „Kritik“ erscheinen dir unausgewogen? Kannst du das etwas präziser belegen? --jpp ?! 09:02, 7. Feb 2006 (CET)
Im Sinne des Datenschutzes sollte die öffentliche Diskussion um Onlinezugriffe und die Vorratsdatenspeicherung in diesem Abschnitt aufgegriffen und detailliert dargestellt werden. Der Beginn des Abschnittes ist meiner Meinung nach zu theoretisch. --doris 18:22, 12. Nov. 2007 (CET)

18.12.2009: Ich habe gerade die Anmerkung zur fehlenden Neutralität dieses Abschnitts hinzugefügt. (Siehe auch gleichlautender Hinweis einer weiteren Person zu Beginn dieser Diskussion.)
Der Abschnitt Kritik soll nachvollziehbar die Kritik zum jeweiligen Thema beinhalten. Hier hingegen dient der Abschnitt überwiegend dem Zweck, die bestehende Kritik verkürzt und einseitig als falsch hinzustellen (siehe bspw. letzter Satz des ersten Absatzes, zweiter Absatz, dritter Absatz...). Dies kann nicht im Sinne einer ausgewogenen Darstellung von Standpunkten sein.
Bis eine bessere Version existiert, schlage ich eine Kürzung auf eine reine Nennung der Kritikpunkte (bspw. Behinderung von Forschung, Erschwerung von Strafverfolgung, Verhinderung der Kommunikation zwischen Ärzten) vor. JN (nicht signierter Beitrag von 85.183.20.226 (Diskussion | Beiträge) 12:08, 18. Dez. 2009 (CET))

Der Abschnitt Kritik ist wirklich gruselig. Wir sollten die Kritikpunkte neutral als Konflikte darstellen. Ich habe einmal einen Abschnitt "Konflikte" mit einem ersten Punkt "Datenschutz und Informationsfreiheit" eingestellt. Ensprechend sollten wir "Datenschutz und Kosten", "Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung", "Datenschutz und Effizienz" und "Datenschutz und Speicherpflichten" aufnehmen.Karsten11 13:24, 20. Dez. 2009 (CET)

Rollyosuche über die meisten Datenschutzangebote der Länder und des Bundes

http://******.com/klausgraf/datenschutz/ --Historiograf 00:52, 8. Mär 2006 (CET)

Aufgrund des WP-Spamschutzfilters geändert: ****** steht für rollyo --Gabbahead. 15:08, 7. Nov. 2006 (CET)

Vandalismus

Hat jemand eine Erklärung dafür, warum dieser Artikel so häufig vandaliert wird? --Forevermore 20:21, 15. Mai 2006 (CEST)

Hab ich mich auch schon gefragt. Vielleicht verweist irgendein vielfrequentierter Einführungsartikel aus dem Wikipedia-Namensraum hierher? Oder die Leute beginnen sich tatsächlich für Datenschutz zu interessieren, wobei natürlich die Frage wäre, warum es so überdurchschnittlich viele Vandalen sind :o) --C.Löser Diskussion 20:31, 15. Mai 2006 (CEST)
Ja, ja, aus dem Schutz anonymer IP-Adressen heraus den Datenschutz kaputtmachen! Ein Wiederspruch in sich! Lösungsvorschlag: Eine Vandalen-Weiterleitung auf Innere Sicherheit oder Otto Schily. Dann träfe es wenigstens die Richtigen! --Forevermore 20:56, 15. Mai 2006 (CEST)
Hallo, bringt es etwas den Artikela auf die Lister der Beobachtungskandidaten zu setzen? --Badenserbub 09:24, 19. Jun 2006 (CEST)

Kirche

HÄ? Was hat das hineingeflickte "... . das ist falsch." am Ende des Absatzes -->Regelungen-->Kirche da zu suchen?? Isses nu falsch oder nicht? Nur dazuschreiben "das is falsch" is wohl einer wikipedia unwürdig... WEIß jemand mehr? --Benutzer:85.255.146.62 Signatur nachgetragen

  1. gehören neue Einträge nach unten
  2. gehören Beiträge signiert
  3. anempfehle ich (und das nicht nur für die Wikipedia) immer alles kritisch zu hinterfragen. Wie dir ein medienkompetenter Blick in die Versionsgeschichte des Artikels gezeigt hätte wird dieser Artikel regelmäßig vandaliert. Das "das ist falsch" ist also lediglich ein Überbleibsel eines Vandalismus, der bei der Wiederherstellung übersehen wurde. --C.Löser Diskussion 11:46, 28. Mai 2006 (CEST)

Gehörte nicht unter Datenschutz/Kirche auch der Hinweis darauf, daß die Kirchen, die ihre Daten so gutmenschlich und kanonisch schützen, gerade diese Daten dereinst ohne zu zögern an die Nazis weitervermittelten, damit gerade diese Nazis ohne großen Aufwand alles desjenigen habhaft werden konnten, das ihren rassentheoretischen Wahnbildern nach jüdisch war? Schöne Grüße. (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 84.57.236.250 (DiskussionBeiträge) 2:03, 3 Okt 2006) -- Badenserbub Disk. Bewerte mich! 08:03, 3. Okt 2006 (CEST)

Bitte sehr sauber mit Quellen belegen, dann WP:NPOV gerecht formulieren und einarbeiten --Badenserbub Disk. Bewerte mich! 08:03, 3. Okt 2006 (CEST)

Recht auf Daten- und Akteneinsicht bei Privaten Institutionen

Mich würde sehr interessieren, wie man bei seiner Versicherung, Baugenossenschaft oder Bank in seine Unterlagen einsehen darf. Danke. -- 84.60.24.127 09:29, 20. Sep 2006 (CEST)

Schau mal unter dem Stichwort Selbstauskunft/Recht auf Selbstauskunft, ansonsten
Hinweis: Für Fragen, die nicht direkt etwas mit Wikipedia zu tun haben, gibt es die Wikipedia:Auskunft. --Badenserbub Disk. Bewerte mich! 10:19, 20. Sep 2006 (CEST)
Versuch mal das hier - Fragebogen für DE. Für Österreich gibt es hier weiteren Input und Muster: Auskunft DSG. Gilt für öffentliche wie private gleichermassen, --Majx 01:01, 21. Sep 2006 (CEST)

Abschnitt: Datenschutzkontrolle

Meiner Meinung nach falsch/ungenau. z.B. bezieht sich die Anzahl der Mitarbeiter nur auf solche, die personenbezogene Daten verarbeiten. Der DSB kann durchaus Mitarbeiter des Unternehmens sein, es darf nur kein Interessenskonflikt vorliegen. Siehe dazu auch den Artikel Datenschutzbeauftragter im Abschnitt Ausbildung. --Steg-mz 16:20, 25. Sep 2006 (CEST)

Passt eh nicht, weil sicher Ländespezifisch, habe mich mal an einer Anpassung versucht. Im Übrigen gilt Wikipedia:Sei mutig --Badenserbub Disk. Bewerte mich! 07:13, 26. Sep 2006 (CEST)
Ein kurzer instruktiver Überblick über die Struktur der Datenschutzkontrollstellen in der Bundesrepublik findet sich im Heft 7/2004 der Zeitschrift ZUM (S. 530 bis 532). --IP 19. Nov. 2006
Neben der Wichtigkeit der in Länderhoheit befindlichen Aufsichtsbehörden sind die betrieblichen/behördlichen Datenschutzbeauftragten als Kontrollinstanzen hervorzuheben. Seit der Änderung des BDSG 2006 sollte deutlich gemacht werden, daß die Bestellung eines betrieblichen/behördlichen Datenschutzbeauftragten wesentlich weniger Bürokratie bedeutet als staatliche Datenschutzbeauftragten --Annoh-Nym 19. Mär. 2007

Rechtschreibfehler unter Punkt Österreich

Datensschutzes --> Datenschutzes --IP 8. Nov. 2006

Ist behoben. Danke für den Hinweis ;-) --Gabbahead. 17:02, 8. Nov. 2006 (CET)

- 2007 -

Wer klar denkt ...

... kann sich auch klar ausdrücken: Die gewichtigste Kritik am "Datenschutz" ist eine semantische. Während rechtspolitische Aktivisten naturgemäß eine emotionale Rhetorik pflegen, sind die rechtswissenschaftlichen Anforderungen an eine Terminologie bisher nicht erfüllt. Die normativen Begriffe sind ohne klare Zielsetzungen und inkohärent. Aber sonst seid ihr gesund? --217.231.13.165 22:34, 13. Apr. 2007 (CEST)

Nein, wir sind hier alle krank. Krank, weil wir unsere Freizeit für die Erstellung einer Enzyklopädie opfern und uns zum Dank anschließend von anonymen IP-Postern anmachen zu lassen. Wenn dir der Satz nicht gefällt, lieber Unbekannter, dann ändere ihn! --Forevermore 20:07, 8. Mai 2007 (CEST)

Ich bin über diesen Satz auch gestolpert. Worin genau besteht die Inkohärenz der normativen Begriffe? Dass sie keine klare Zielsetzung haben, liegt wohl daran, dass der Staat das *wie* normieren will, und nicht das *warum* -- könnte sich mit dem Aufkommen von Selbstregulierungsansätzen wie bei der FSK bei Kinofilmen irgendwann erledigen. Leider kenne ich mich mit der Materie nicht gut genug aus, um das selbst korrekt in den Artikel einzupflegen. --141.3.48.116 14:57, 22. Feb. 2008 (CET)

Darstellung der rechtlichen Regelungen

"In der Bundesrepublik Deutschland wird das Datenschutzgesetz als oberstes und zuerst zu bearbeitendes Gesetz gesehen."

Dieser Satz macht für mich überhaupt keinen Sinn. Weder ist klar, was mit "das Datenschutzgesetz" gemeint ist, noch, wie man ein Gesetz "bearbeitet". Auch Varianten, die mir einfallen machen keinen Sinn, denn Datenschutz ist in der Regel gegen andere Interessen abzuwägen. Könnte daher komplett gestrichen werden.

"Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft, sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter. " Ist m.E. jedenfalls irreführend, eher falsch. Die Konvention ist natürlich in Kraft, aber ihr Rechtscharakter bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und den Regeln jedes Vertragsstaates über die Geltung von völkerrechtlichen Verträgen in seinem innerstaatlichen Recht, da es sich bei der Konvention um einen traditionellen völkerrechtlichen Vertrag handelt. In der Regel bedeutet das, dass die Datenschutzkonvention zunächst als Gesetz beschlossen werden müsste oder sie in die bestehenden Gesetze eingearbeitet wird, sie danach aber im Prinzip durch ein späteres Gesetz wieder aufgehoben werden könnte, ohne dass der Einzelne sich dagegen wehren kann. Lediglich im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten liegt dann ein Rechtsbruch vor. Darin liegt die Schwäche der Konventionen des Europarates gegenüber dem EU-Recht. Von einem empfehlenden Charakter kann nur insofern gesprochen werden, als es den Vertragsstaaten überlassen bleibt a) die Konvention zu unterzeichnen und b) sie in innerstaatliches Recht umzusetzen. 38 der 46 Mitgliedstaaten des Europarates haben dies aber getan, so dass die Konvention in diesen Staaten innerstaatlich Gesetzeskraft hat.

Eine Überarbeitung in diesem Sinne wäre notwendig. --195.50.170.50 4. Sep. 2007

Stimmt teilweise. Den im ersten Absatz erwähnten sinnlosen Satz habe ich gelöscht. Was die Europäische Datenschutzkonvention betrifft, stimmt imho die Darstellung im Artikel. Karsten11 20:57, 4. Sep. 2007 (CEST)

- 2008 -

Siehe auch

Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung --IP 6. Mär. 2008 (nicht signierter Beitrag von 129.187.19.164 (Diskussion | Beiträge) 23:05, 6. Mär. 2008 (CET))

Definition im ersten Satz

Der erste Satz des Artikels - Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. - ist auf Deutschland bezogen schlichtweg falsch. Diese Definition ist ein Vierteljahrhundert alt und wurde in der Bundesrepublik nach dem Volkszählungsurteil ad acta gelegt. Datenschutz bedeutet heute Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. --Forevermore 20:08, 7. Apr. 2008 (CEST)

Abschnitt Datenschutzkontrolle

Mittlerweile gibt es auch erste Firmen, die Datenschutz-Dienstleistungen für Privatkunden anbieten. Ziel ist es, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, bewusst über den Verbleib seiner Daten entscheiden zu können (im wesentlichen durch technische Beratung und EDV-Installationen). Beispiel: Praemandatum Sollte Derartiges in diesem Abschnitt auftauchen? --89.183.25.37 10:41, 28. Apr. 2008 (CEST)

Diesen Aspekt würde ich eher im Artikel Selbstdatenschutz ansprechen. --Forevermore 13:40, 6. Mär. 2010 (CET)

Schule eine Besonderheit?

Bin ich der einzige, der es etwas... naja, über die tatsächliche Bedeutung der Schule hinausgehend findet, daß diese so prominent im Artikel mit einem eigenen Absatz, in dem aber eigentlich nichts steht, erwähnt wird? Also mir fallen da auf Anhieb einige Institutionen ein, bei denen m.E. der Datenschutz wesentlich wichtiger ist als in einer Schule. Und die Handlungsanweisungen.. naja, nett daß es sowas gibt, aber da wo es im Augenblick steht gehört es nicht hin. Und damit ich nicht nur meckere: Wenn innerhalb 24 Stunden keine Gegenrede erfolgt, werde ich den Abschnitt "Schuldatenschutz" auflösen und z.T. in den restlichen Artikel einarbeiten. Grüße --Philipp H. Schuster 23:00, 18. Mai 2008 (CEST)

Protokollierungpflicht über Weitergabe/Erhalt

Gibt es soetwas wie eine Protokollierungspflicht, an wen die Daten weitergegeben wurde oder von wem sie erhalten wurden? Dies ist inbesondere dann interessant, wenn man die Daten löschen lassen möchte. Laut [[1]] scheint auch eine automatisch Sperrung von Daten bei Dritten möglich zu sein. Zitat: "Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG". -- Qopep 09:12, 25. Aug. 2008 (CEST)

Hier hilft ein Blick in die zitierte Vorschrift [2]. Hier geht es darum, dass verschiedene Stellen speicherungsberechtigt sind, diese aber aus organisatorischen Gründen eine gemeinsame Datenhaltung haben. Ein Beispiel wären z.B. Fälle von Outsourcing. Hier ist den beteiligten Stellen sowieso bekannt, wer wo die Daten hält. Es geht in diesem Paragraphen nicht um die (rechtmäßige) Weitergabe von Daten an Dritte (z.B. Listbroker. Wenn der Kunde z.B. wirksam einer Weitergabe der Daten an Dritte zugestimmt hat, besteht keine Protokollierungpflicht über WeitergabeKarsten11 10:25, 25. Aug. 2008 (CEST)

Datenschutz: Beispiel Molfsee

An einer etwas entlegenen Stelle, auf der Diskussionsseite der Gemeinde Molfsee, hat sich eine, wie ich meine: interessante Datenschutz-Diskussion ergeben. Wer hinschauen mag. --Delabarquera 13:31, 3. Nov. 2008 (CET)

- 2009 -

Datenschutz und Korruptionsbekämpfung -- konkret

Datenschutz und Verbrechen stehen ja immer in einem schönen Spannungsverhältnis. Ob es nun um Kinderporno-Handel oder um Korruption geht. -- Die Meldung von heute nun: "Airbus Deutschland - 2005 bis 2007 Mitarbeiter-Daten abgeglichen". Nur eine Forstsetzung anderer Meldungen aus anderen Unternehmen. Was nirgendwo in den Nachrichten gesagt wird und vielleicht im vorliegenden Artikel oder bei Korruption geklärt werden müsste: Es ist ja kaum anzunehmen, dass sich einer, der sich bestechen lässt, die Summe auf sein Gehaltskonto einzahlt oder dorthin anweisen lässt. Wenn aber einer irgendwo in der Welt sein geheimes 'Korruptionskonto' unterhalten hat, wie soll ein Datenabgleich so etwas zutage fördern? --Delabarquera 14:04, 2. Apr. 2009 (CEST)

Wissenschaftliche Datensammlungen

Jemand sollte den Artikel um den Aspekt Wissenschaftliche Datensammlungen erweitern. Nicht nur Unternehmen sammeln Daten, sondern auch staatliche und wissenschaftliche Institutionen, um politische Entscheidungen besser zu treffen. Zb Statistisches Bundesamt, SOEP. Vielleicht sollte man eine Liste mit Datensammlungen, deren Zeck, Erhebungsmerkmale und Einschätzung der Datensicherheit erstellen. --79.193.230.196 23:26, 10. Aug. 2009 (CEST)

In diesen Datensammlungen dürften wohl keine personenbezogenen Daten gespeichert sein. Insofern sind sie kein Fall für den Datenschutz und damit auch nicht für diesen Artikel. --Forevermore 13:39, 6. Mär. 2010 (CET)

- 2010 -

Beleg für Abschnitt: Geschichte

Der Teil "Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der..." ist meiner Meinung nach ungenügend belegt. Ich bin kein Experte auf dem Gebiet, war aber extra in der Unibibliothek und hab zwei Bücher über die Regierungszeit Kennedys durchgeackert - und konnte keinerlei Hinweise auf das finden, was hier beschrieben wird. Grüße -- Snellius 00:56, 9. Jan. 2010 (CET)

Privacy Act

Vielleicht hat jemand Lust einen Artikel zum Privacy Act anzulegen. Er wird genannt, dann wäre es auch schön, wenn es einen Artikel bei uns gibt. Die englische Wikipedia hat schon einen. (nicht signierter Beitrag von 90.136.251.223 (Diskussion | Beiträge) 13:46, 8. Feb. 2010 (CET))

Identitätsdiebstahl

Bitte einen Link zum Artikel Identitätsdiebstahl in den Artikel Aufnehmen. Danke --91.37.172.2 14:51, 21. Feb. 2010 (CET)

Datenschutz/Meinungsfreiheit

"Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden."

Kann jemand Beispiele dazu nennen? Und bitte nicht nur banale Fälle wo Journalisten Politiker anschwärzen wollen. 92.104.121.33 10:48, 29. Mär. 2010 (CEST)

Redundanz

Es gibt starke Redundanzen zum Artikel Datenschutzrecht. Vielleicht wäre es angebracht, die rechtlichen Abschnitte hier zu kürzen und ggf dort einzuarbeiten. Hier dann vor allem Politik, öffentliche Diskussion, Unternehmensstandards, ökonomische Aspekte (Kosten) etc. Dort Darstellung der Gesetze, Rechtsprechung, Rechtsdogmatik.--Olag 11:11, 12. Jun. 2010 (CEST)

- 2011 -

Veraltet

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.[3].

Urteil des EuGH vom 9. März 2010 (Rechtssache C-518/07) - Auszug:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

Meiner Ansicht nach wäre es besser lediglich auf den Artikel "Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)" zu referenzieren und evtl. Klagen/Urteile etc. nur dort zu behandeln sprich Redundanz zu minimieren. --82.206.65.182 08:14, 5. Jan. 2011 (CET)

Abschnitt zur Rechtslage in der Schweiz fehlerhaft

1. Die Informationspflicht in der Schweiz (Art. 7a altDSG) wurde nicht aufgehoben; die Bestimmung findet sich neu in Art. 14 DSG (Beschaffung durch Private) und in Art. 18a DSG (strengere Vorschriften bei Beschaffung durch Bundesorgane).

2. Der Begriff "Persönlichkeitsprofil" wird in [recte:] Art. 3 Bst. d DSG definiert.

-- 178.82.234.55 00:21, 2. Jun. 2011 (CEST)

Polnische Sprachversion

Link zur Polnischen Version bitte einbinden: http://pl.wikipedia.org/wiki/Ochrona_danych_osobowych

-- ltune , 6.07.2011 (nicht signierter Beitrag von 87.77.186.230 (Diskussion) 15:00, 6. Jul 2011 (CEST))

Erledigt. --Forevermore 08:02, 29. Jan. 2012 (CET)

Weblink

3. Bitte unter Weblinks hinzufügen: Datenschutz-Forum des BfDI

mfg Ulrich Dammann (15:11, 12. Jul 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Nein. WP:WEB#Einzelrichtlinien Punkt 2. --P.C. 17:41, 12. Jul. 2011 (CEST)

4. Bitte folgenden Weblink hinzufügen: [3] in bearbeitbarer Form unter "Word documents" (nicht signierter Beitrag von 62.96.245.74 (Diskussion) 15:19, 15. Aug. 2011 (CEST))

Du verstehst vermutlich nicht, was WP:WEB mit "weiterführende Informationen" meint. Hier geht es nicht um "irgendwass, was man bei der Arbeit als Datenschutzbeauftragter braucht", sondern um (lexiographische) Informationen zum Thema Datenschutz. --P.C. 15:22, 15. Aug. 2011 (CEST)

- 2012 -

Abgrenzung zu "Datensicherung" wieder raus - schade?

von Benutzer:MarioS:(Die letzte Textänderung von BabelFischMenu wurde verworfen und die Version 105598355 von The Philosoph wiederhergest. grund: vorher war klar, dass es synonyme waren)
Als Reaktion zu meiner Änderung (Abgrenzung zu "Datensicherung" (hoffentlich) prägnanter formuliert)

Über Formulierungen lässt sich ja gerne streiten. Mir war es wichtig, den Begriff "Datensicherung" reinzubringen, mit diesem Begriff wird das (so meine Erfahrung) häufig verwechselt - (ja, Informationssicherheit ist ein Synonym - und?). Grüße --BabelFischMenu (Diskussion) (16:34, 23. Aug. 2012 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Neee, is klar, Datensicherung wird praktisch nie mit Datensicherheit verwechselt. --~~ (nicht signierter Beitrag von PeeCee (Diskussion | Beiträge) 20:20, 23. Aug. 2012 (CEST))
mir ging es nur um die ungenaue formulierung "verwendet im Bereich", wo ich es besser finde, klar zu sagen, dass die begriffe synonym waren. der hinweis auf datensicherung kann gerne wieder rein, das habe ich ueberlesen. --Mario d 23:25, 23. Aug. 2012 (CEST)
Sehe ich nicht so. Ja, Datenschutz wird oft als "Schutz der Daten" missverstanden. Aber in meiner Arbeit als Datenschutzbeauftragter ist mir noch nie jemand begegnet, der Datensicherung und Datenschutz verwechselt hat, oder Datenschutz in das Thema Datensicherung eingeordnet hat. --P.C.

Datenschutz ist auch Datenlöschung, Unternehmen, Anbieter haben eine Pflicht die Kunden vorher per Einwilligung zu fragen, ob Chatdaten gespeichert werden dürfen !

Im Zuge von Facebook und Co. ist das Thema wieder brisant geworden !

Die Frage ist, dürfen illegale Daten für weitere Ermittlungen herangezogen werden, Datenschutz leitet sich auch direkt aus der Verfassung ab.

Es gibt sowohl im Zivilrecht ( § 12 TMG) u.a als auch im Strafrecht Gesetze ( § 202a StGB) die es verbieten zum einen Daten zu stehlen, auszupähen oder sie anhand der AGBs zu speichern, da man dafür nach § 13 TMG eine ausdrückliche Genehmigung braucht.

Zum anderen verstösst so was gegen § 138 i.V.m § 307 BGB, in denen steht das AGBs nichts sittenwidriges oder eindeutig zum Nachteil des Knden beinhaltete Infos haben dürfen... Das heisst, man muss einwilligen, bevor ein Unternehmen seine personenbezogenen Daten ausmisten darf ! Ich bin dafür, dass der Bereich zur Datenlöschungsfristen von privaten Anbietern analog zur VDS hier wieder rein sollte!

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datenschutz&diff=107880111&oldid=107867108

"..Im Rahmen der Amtshilfe können Deutsche Behörden allerdings auf Daten, die das Ausland erhebt - und wo weniger restriktive Vorgaben gelten - zugreifen. Eine Ausnahme ergibt sich aber etwa im Bereich der Vorratsdatenspeicherung, die in Deutschland mit der Verfassung kollidiert, solche Daten unterliegen in Deutschland nach allgemeiner Ansicht einem Beweisverwertungsverbot. [1]

Anders als bei der Speicherung von sog. IPS im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gibt es für die Speicherung ganzer Datenbestände, die etwa durch Chatprotokolle entstehen, keine oder nicht eingeschränkte Regelungen, was die Speicherdauer privater Anbieter betrifft. Die Klassifizierung eines Chats als flüchtiger Speicher - ähnlich einem Telefongespräch - kann aber nahelegen, dass die Anbieter vorher eine Einwilligung ihrer Kunden für eine dauerhafte Speicherung einholen müssen. Dieser relativ neue Bereich ist rechtlich noch nicht ganz geklärt. Die Faustregel in der Literatur lautet: Das immer, wenn was illegal erworben wird, hier weitreichende Verbote aus der Verfassung greifen, die insbesondere den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Diese erhobenen Daten unterliegen im Strafrecht einem Beweisverbot, können also nicht verwendet werden. [2] Indirekt Bestätigung fand diese Rechtssprechung durch das Landesarbeitsgericht Hamm, dass eine Einschränkung bei beruflichen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen sah. [3] Der Gesetzgeber hatte dem durch die §§ 12 ff. TMG und §§ 91 ff. TKG bereits Rechnung getragen, in dem er festlegte, dass Chatprotokolle und andere flüchtige Unterhaltungen für eine Speicherung der Einwilligung des Betroffenen bedürfe, zumindest jedenfalls dann, wenn es in den jeweiligen Unterhaltungen eine Verbindung zu einer natürlichen Person gibt. Solche personenbezogenen Daten müssen regelmäßig ohne Einwilligung des Nutzers gelöscht werden. Grundsätzlich kann ein Anbieter nicht alle Unterhaltungen prüfen, so dass diese regelmäßig entfernt werden müssen, eine vorherige Einwilligungserklärung in den AGBs reicht nach Ansicht in Schrifttum und Literatur nicht aus. [4] Die Einwilligung muss daher bewusst erfolgen ( § 13 Abs. 2 TMG), diese darf auch nicht einfach versteckt erfolgen, sondern muss deutlich gesondert vereinbart werden, da sie den Nutzer ungewöhnlich stark beteiligt. Die Literatur zieht daher ihre Ableitungen insbesondere aus § 138 i.V.m § 307 BGB, in der sie die wesentlichen Grundgedanken für den Datenschutz des Gesetzgebers untermauert. Eine ähnliche Situation ergibt sich bei Web Analytics in der eine besondere Einwilligung erforderlich sein soll. [5] Die Anbieter sind daher zur Löschung von flüchtigen Inhalten gehalten, gesetzliche Regelungen in em Bereich sind auch verfassungsrechtlich interessant, in dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme in Verbindung mit dem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung legte das Verfassungsgericht bereits Regelungen für illegal erworbene Daten fest. Diese Daten unterliegen nach Art. 2 einem Beweisverbot.[6][7] Durch die gleichzeitige Strafandrohung in § 202 a StGB ist das widerrechtliche Ausspähen von Daten unter Strafe gestellt.

Daten, die den Kernbereich erreichen, dürfen daher nicht verwendet werden. [8]

Aktuell durchsucht Facebook die Chats seiner Nutzer, nach allgemeiner Ansicht ist dies mit den aktuellen Datenschutzbestimmungen nicht kompatibel..." http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datenschutz&action=history Etwas ähnliches wurde hier übrigens schon mal eingefügt, leider wurde das gelöscht, dabei gehört löschen zu den wichtigsten Bereichen des Datenschutzes, denn nur durch löschen erreicht man, dass seine Daten geschützt werden, denn das Original darfst nur zu selber haben ! Dasist ein Grundsatz . So hier mal paar Ansatz ( ich weiß das die Quellen nicbt ausreichen, dass müssen sie hier aber auch nicht) Ra Wilking http://www.frag-einen-anwalt.de/Wie-lange-duerfen-Anbieter-Daten-speichern-__f197022.html

sowie http://www.frag-einen-anwalt.de/Vorratsdaten-per-AGB-__f196941.html Ra Hermes Der Artikel ist daher unvollständig


  1. google HTML Version von Uni Basel Auslandsbezug Uni Basel Sabine Gless Beweisverbote in Fällen mit Auslandsbezug
  2. BVerfGE 34, 238 - Tonband
  3. LAG Hamm, 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10
  4. 31. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Schleswig-Holstein zu Google Analytics
  5. http://www.wirspeichernnicht.de/content/view/4/21/
  6. Bernd Heinrich google books Examinum Strafprozessrecht Arbeitsblatt. 29 Beweisverwertungsverbote IV Schutz der Intimsphärevgl. Amelung/Kerckhoff Abgerufen am 18.08.12
  7. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, Nr. 09/2011 (Januar 2011).
  8. servatBVerfGE 34, 238 – Tonband A. Tschentscher, Rainer Christmann Abgerufen am 18.August 2012

--Martin (Diskussion) 21:19, 10. Sep. 2012 (CEST)

Lass doch endlich mal diese unsäglichen frag-einen-anwalt.de-Links draußen, sie sind wissenschaftlich als Informationsquelle völlig ungeeignet und wenig reputabel. Dort schreiben unbekannte Anwälte – mal mehr oder minder qualifiziert – zu einem Fachgebiet; das sind aber letztlich keine anerkannten Rechtswissenschaftler und deren Aussagen auch nicht immer haltbar. Folglich sind auch deren Kommentare und Stellungnahmen enzyklopädisch unbrauchbar und ebenso Theoriefindung.
Ob Facebook irgendwas untersucht, ist nur dann relevant, wenn darauf in reputablen Fachquellen eingegangen wird (also nicht in Tageszeitungen oder Internetforen und unwissenschaftlichen -portalen).
Dein ganzer Beitrags-Block mit fast 5.400 Byte (!) fügt sich zudem nicht in das bestehende Artikelgesamtbild ein, sondern wirkt eher wie hineingeklatscht (auch sowas sollte vor dem Hintergrund eines enzykl. Schreibstils beachtet werden).
Deine Einzelnachweise sind weiterhin unvollständig, ungenau und in Teilen unverständlich.
Einfache Frage: Warum benutzt du die Vorlagen nicht, die ich dir aufgezeigt habe?
Und zuletzt: Achte doch mal etwas auf deine Rechtschreibung; mit den vielen Typo-Fehlern kannst du jedenfalls keine tragbaren Inhalte veröffentlichen. --Benatrevqre …?! 08:40, 11. Sep. 2012 (CEST)
Ich kann keine unvollständigen Quellen entdecken, bitte genau kennzeichnen.
Die Links von FEA diennten nur der Anregung, die dann recherchierten Quellen habe ich eingefügt. --Martin (Diskussion) 11:56, 11. Sep. 2012 (CEST)
Die Einzelnachweise 1, 5, 6, 8 sind entweder falsch formatiert und/oder unvollständig. Auf meine Frage nach der Vorlagennutzung bist du wieder nicht eingegangen. --Benatrevqre …?! 19:15, 11. Sep. 2012 (CEST)

- 2013 -

Länder, in die Daten aus der EU "exportiert" werden dürfen

Hier eine aktuelle Liste der Länder, in die Daten aus der EU "exportiert" werden dürfen (kann's leider nicht bearbeiten, Seite ist gesperrt ...):

Andorra, Argentina, Australia, Canada, Switzerland, Faeroe Islands, Guernsey, State of Israel, Isle of Man, Jersey, United States (nur unter “Safe Harbor” Prinzipien und Flugzeugpassagierdaten), New Zealand, Eastern Republic of Uruguay

Quelle: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/international-transfers/adequacy/index_en.htm

--2A01:1E8:E167:0:224:D7FF:FEE7:16AC (18:35, 14. Mär. 2013 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Schweiz: Schutz der Bankkunden Daten / Customer Identifiable Data (CID)

Eine Branchen spezifische Ausprägung (Lex specialis) des "Datenschutzes" findet sich in der Schweiz im Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG). Dieser Artikel, auch als Schweizer Bankgeheimnis bekannt, untersagt ein Geheimnis welches einem als Organ/Angestellter anvertraut wurde, darunter fallen auch die innerhalb der Schweiz abgelegten Bankkundendaten kurz CID (Customer Identifiable Data), preiszugeben - Zuwiederhandlungen sind, im Vergleich zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), ein offizialdelikt (wird auch ohne Antrag behördlich verfolgt) und sehen nebst Busse auch die Freiheitsstrafe vor. Quellen: - Bundesgesetz über den Datenschutz http://www.admin.ch/ch/d/sr/235_1/index.html - Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen http://www.admin.ch/ch/d/sr/952_0/index.html (nicht signierter Beitrag von 81.62.184.177 (Diskussion) 14:08, 18. Mär. 2013 (CET))

dradio hintergund

könnte mal eingearbeitet werden. --Hans Haase (Diskussion) 22:31, 23. Jun. 2013 (CEST)

Kirche

1. Der Abschnitt ist ja eine einzige PR-Aktion. Das Beichtgeheimnis wird zum Datenschutz (v)erklärt (so wie an anderer Stelle gern den sog. Menschenrechten ein christlicher Ursprung angedichtet wird. Aber ich schweife ab.). Dass das Beichtgeheimnis als Datenschutz aufgefallt wird, das ist zusammengedichtet, unbequellt und daher TF.

2. Der Satz

In Deutschland gelten die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Kirchen (einschließlich Caritas und Diakonie) nicht unmittelbar, da die Kirchen diesbezüglich ein Selbstbestimmungsrecht haben.

ist irreführend, weil er suggeriert, dass die DSGe der Länder und das BDSG mittelbar gelten. Diese weltlichen Normen gelten aber auch nicht mittelbar, sondern schlicht überhaupt nicht.

Ich werde den Text ändern. 91.9.120.137 18:29, 31. Aug. 2013 (CEST)

Offensichtlich dient das Beichtgeheimnis (ähnlich wie die ebenfalls verlinkte Ärztliche Schweigepflicht) dem Datenschutz. Datenschutz gab es eben schon bevor das Bundesverfassungsgericht ein neues Grundrecht erfand. Und natürlich gelten die Datenschutzbestimmungen mittelbar, in dem Sinne, dass diese in den zitierten Spezialgesetzen weitgehend enthalten sind. Wobei mittelbar zumindest juristisch unsauber ist. Ich habe einmal versucht, das umfzuformulieren.--Karsten11 (Diskussion) 19:40, 1. Sep. 2013 (CEST)
Sehe ich genauso. Ungenauigkeiten sind noch keine kirchliche PR. Danke für die Korrekturen, Karsten11. --Forevermore (Diskussion) 19:26, 2. Sep. 2013 (CEST)

- 2014 -

Begriff und wissenschaftliche Begründung

Drahtloser hat den ersten Abschnitt eingefügt. Ein Punkt stört mich allerdings: Technisch unsichere Daten sind immer rechtlich formal ungeschützte Daten, weil sie von den Schutzmaßnahmen nicht präzise erfasst werden. Da es sowohl technische als auch gesetzliche/organisatorische Maßnahmen gibt, können technisch unsichere Daten sehr wohl rechtlich formal geschützt sein. Beispiel: Ein Papierumschlag ist kein technisch sicherer Schutz, da er problemlos überwunden werden kann. Organisatorisch greift aber das Briefgeheimnis, so dass die Daten trotzdem geschützt sind. Analog zum Urheberrecht: Auch Dinge, die nicht technisch geschützt sind, sind urheberrechtlich geschützt. --P.C. 07:46, 8. Sep. 2014 (CEST)

Nach mehrmaligem Durchlesen habe ich den gesamten Absatz von Benutzer:Drahtloser entfernt, weil das meiste unbequellt, im Widerspruch zum restlichen Absatz, oder an der falschen Stelle war. Datenschutz ist mehr als die TOM, die häufige Verwechslung vermute ich auch, aber kann nicht durch das Gesetz belegt werden, technisch unsichere Daten können geschützt sein, und die Interessen der Regierung sollten nicht vor der eigentlichen Definition auftauchen. --P.C. 07:54, 8. Sep. 2014 (CEST)

Begriff und wissenschaftliche Begründung

Gibt es für diese Aussage "Für die wissenschaftliche Begründung des Datenschutzbegriffes wurde Dr. Seidel bereits 1986 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet." einen Beleg? Ich persönlich finde nirgens Angaben, das ein Ulrich Seidel ein Bundesverdienstkreuz erhalten hat! (nicht signierter Beitrag von 178.24.208.9 (Diskussion) 20:12, 5. Feb. 2014 (CET))

Von Anfang Februar bis Anfang Dezember 2014 -- keinen Beleg gefunden? Und es steht ja immer noch da. In der Bundesverdienstkreu-WP-Liste ist der Dr. S. jedenfalls nicht zu finden. --Delabarquera (Diskussion) 14:14, 6. Dez. 2014 (CET)

Relevanz des Datenschutzes ...

... a) für die berufsmäßigen Datenschützer, b) die offizielle Politik, c) die Journalisten ("veröffentlichte Meinung"), d) die normalen Bürger?

Nachdem ich letzthin im WP-Café eine Diskussion über den "Google-Schutz" angeleiert habe und heute von der Fa. Abelsoft* eine Mail bekommen habe, in der ich aufgefordert wurde, ein Programm zu kaufen, um mich vor Google zu schützen, wollte ich mich mal zu der Frage informieren, wie groß das Interesse der Gruppen da oben am Thema Datenschutz jeweils ist. Das natürlich auch vor dem Hintergrund der immer mal wieder zu lesenden Informationen, dass es berufsmäßige Datenschützer gibt, die das Thema Datenkrake Google usw. aus berufsmäßig bedingten Eigeninteressen hochjazzen, während dieses Thema den Normalbürgern am A... vorbeigeht. Je nun, ich habe in dem Artikel hier viel, aber nichts zu diesem Thema gefunden. (Sollte ich doch was überlesen haben: Ich bitte um einen milden Tadel und einen schön formulierten Hinweis.)

Unter den großen Sorgen der Deutschen 2014 bei statista.com habe ich das Thema nicht gefunden. Was aber nicht viel heißen muss. (Meine Kritik dieser Umfrage hier.) Unterm Strich jedenfalls: Informationen zu der Relevanzfrage wäre m. E. in dem vorliegenden Artikel wichtig.

| * Abelsoft-Mail: "Achtung: Bald weiß Google alles über Sie! // Google ist eine datenhungrige Krake. Was viele nicht wissen: Besuchen wir Websites oder nutzen wir Google-Dienste, werden wir permanent und schutzlos ausspioniert." Dann, aha, es soll gekauft werden: "Schluss damit! GoogleClean ist die Tarnkappe für Ihren Schutz"

Nachtrag (09.12.2014): Die statista.com-Seite wurde eigenartiger Weise am nächsten Tag nur noch mit Mitglieder bereitgestellt. Ich gehe aber mal davon aus, dass die Ergebnisse ohnehin von ruv.de übernommen waren.


--Delabarquera (Diskussion) 13:57, 6. Dez. 2014 (CET)

- 2015 -

Kosten des Datenschutzes

Die Zahlen zu den Kosten des Datenschutzes sind total veraltet. Zudem ist fraglich wieso zu den Kosten mehr steht als zum Datenschutz selbst. Ich sag nur Lobby gegen Datenschutz? (nicht signierter Beitrag von 217.251.239.210 (Diskussion) 11:14, 19. Jun. 2015 (CEST))

"Internet vigilantism"

Vorab mal: Ich schäme mich etwas, weil ich im Moment und trotz einiger Suche nicht zu dem WP-Teil hinfinde, auf dem man Artikel vorschlagen kann. Aber wie auch immer, hier ist die Sache vielleicht auch gut aufgehoben: Ich habe eben festgestellt, dass es den Artikel Internet vigilantism nur auf englisch und Portugiesisch gibt. Zu diesem Artikel bin ich durch den SPIEGEL-Online-Bericht "Anti-Diebstahl-App: Darf man Handydiebe per Twitter suchen?" gekommen. Ich finde, diesen Artikel sollte es auch hier, auf Deutsch geben. Man kann ja mit einer Übersetzung beginnen und dann mit Beispielen aus Deutschland ergänzen. Meinungen? --Delabarquera (Diskussion) 12:18, 21. Feb. 2015 (CET)

Du hast deshalb keinen "WP-Teil" gefunden, auf dem man allgemein Artikel vorschlagen kann, weil es einen solchen Teil nicht gibt. Um den Artikel "Vigilantismus im Internet", bzw. "Selbstjustiz im Internet" zu besprechen würde ich mich an deiner Stelle an die Wikipedia:WikiProjekt_Recht wenden, und es z.B. dort auf der Diskussionsseite versuchen. Nur als Hinweis: Der Artikel des Südeutschen ist nicht lesbar, da bezahlpflichtig, und daher als Quelle kaum verwendbar. Ausserdem könnte in dem Lemma ein großer Teil "Begriffsfindung" vorliegen, da zumindest mir der Begriff kaum als allgemeines Schlagwort bekannt ist. (und als Datenschutzbeauftragter ist mir das Thema nicht fern)
Für diesen Artikel ist lediglich die Konsequenz interessant: Auch mutmaßliche Verbrecher haben Rechte. Hier ist es aber das "Recht am eigenen Bild", was zwar auch etwas mit Datenschutz zu tun hat, aber ein eigenes Lemma ist. --P.C. 16:02, 22. Feb. 2015 (CET)

Welche Daten sind nicht geschützt?

In dem wirklich guten Artikel fehlt mir aber die Info, welche Daten nicht geschützt sind. Das könnten zB sein: Name, Wohnort, Telefon, (stehen in jedem Telefonbuch), Internetadresse. Sonst könnte man nie mit den Leuten Kontakt aufnehmen. Manche verweigern die Daten (vielleicht in Unkenntnis oder Angst?) mit dem Hinweis auf den Datenschutz, auch wenn die Daten "guten" Zwecken dienen und nicht missbraucht werden. Eine Klärung wäre sehr nützlich.

D. May(nicht signierter Beitrag von 84.128.94.151 (Diskussion) 14:57, 31. Jul. 2015 (CEST))

Keine personenbezogene Daten sind "nicht geschützt". Es sind auch keine "geschützt". Datenschutz ist der Schutz von Personen vor der missbräuchlichen Verarbeitung ihrer Daten. Im BDSG wird dann definiert, welche Datenverarbeitungen erlaubt sind. Und unter anderem sagt halt §28, dass Datenverarbeitung von Firmen erlaubt ist, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, und es keine anderen "schützenswerten Interessen" des Betroffenen existieren. Das alles betrifft aber a) nur Deutschland und b) das Datenschutzrecht, was ein anderer Artikel ist. --P.C. 16:20, 1. Aug. 2015 (CEST)
In Deutschland sind grds. alle Daten, die einen Personenbezug aufweisen, geschützt, also auch Name, Wohnort, Telefonnummer. Ihre Erhebung, Speicherung und Verarbeitung ist ebenso grds. verboten. Das BDSG und andere Gesetze erlauben aber eine Verbreitung dieser Daten, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt.
PeeCee, deine Definition des Datenschutzes halte ich für überholt. Sie entspricht der des BDSG 1977, siehe hier. In Deutschland wird Datenschutz überwiegend als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verstanden. Gruß --Forevermore (Diskussion) 10:53, 2. Aug. 2015 (CEST)
Ich denke, Du hast mich missverstanden. Das Datenschutzgesetz spricht an keiner Stelle von "geschützen Daten", sondern immer nur von erlaubter Nutzung. "Schutz" von Daten ist eigentlich nicht die Aufgabe des Datenschutzes. Zumal "Schutz" missverständlich ist. Wovor sollen die Daten denn geschützt werden? --P.C. 07:44, 4. Aug. 2015 (CEST)

Relevanz von DS in den verschiedenen Staaten

Gibt es Untersuchungen, für wie wichtig in den verschiedenen Ländern der DS von der Bevölkerung genommen wird, in Konkurrenz zu anderen, vor allem zu verbundenen Werten? DS <> Bekämpfung von Kriminalität / Terrorismus, usw. Ich finde da weder im Artikel noch bei einer schnellen Suche etwas. Es wäre aber doch wichtig. (Meine subjektive Empfindung: Den Deutschen ist der DS viel wichtiger als den GroßbritInnen. Vgl. die Verbreitung von Straßenüberwachung per Videokamera. Aber das ist natürlich nur ein höchst persönliches Urteil. Ich hätte es schon gerne gediegen-empirisch.) -- Wenn ich etwas überlesen haben sollte: Bitte einfach drauf hinweisen. --Delabarquera (Diskussion) 16:30, 6. Nov. 2015 (CET)

- 2016 -

Aktualität?

Zitat: am 12. März 2014 durch das Plenum bestätigt wurde.[15] Seitdem verhandeln die Mitgliedstaaten (Rat) über den Entwurf. Anschließend, voraussichtlich 2015, erfolgt dann die Abstimmung zwischen Rat, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission (sogenannter Trilog). Wie ist der aktuelle Stand, bzw. muss hier neu 2016 stehen? --85.127.79.217 14:51, 1. Mär. 2016 (CET)

Datenschutz-Grundordnung verabschiedet am 14. April 2016 (https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung) Save Habor Prinzip und Big Data (Privatwirtschaft wie google, bing, yahoo, facerbook) Aspekte fehlen mir hier, oder ein Link auf die Problematik. Gerne bin ich auch bei der inhaltlichen Aktualisierung behilflich. baiMENTO - Bayer und Münchner mit ein wenig mehr Lenzen (Diskussion) 13:25, 24. Mai 2016 (CEST)

Begriff und wissenschaftliche Begründung

Wo ist da die "wissenschaftliche" Begründung? ich lese alte Gesetze z.B. aus Hessen von 1970, die passen da nicht. --House1630 (Diskussion) 12:42, 15. Apr. 2016 (CEST)

- 2017 -

Portal:Digitale Welt

Hat jemand Interesse, das in der Entstehung begriffene Portal:Digitale Welt hier auf der Portal-Baustelle zu unterstützen oder zu befürworten ?--Bautsch 17:57, 9. Jan. 2017 (CET)

Quelle - Text über Ulrich Seidel

Dort, wo der Text auf Ulrich Seidel verweist, ist der Text identisch mit dem Anfgang von https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2015/fk-2015-2/fk-2015-2-content/fk-2-15-s62.pdf. Wer hat hier wen plagiiert?

Kurt Thomas (nicht signierter Beitrag von 2A01:C23:7412:C500:2449:DF03:965:548D (Diskussion | Beiträge) 15:28, 29. Jan. 2017 (CET))

Das ist schlimm. Wir sollten der Sache auf den Grund gehen. --Cat1105 (Diskussion) 12:56, 19. Feb. 2017 (CET)
ganz schnell geklärt: Der Text wurde im Februar 2015 veröffentlicht. Einen Monat vorher sah der Artikel so aus: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datenschutz&oldid=138272176 Also klar: Wikipedia hatte den Text zuerst. --P.C. 10:01, 20. Feb. 2017 (CET)

Literatur

Hallo zusammen, wer administriert den Eintrag? Oder anders gefragt: Was muss man tun, um relevante Literatur unter dem Beitrag zu ergänzen, ohne dass diese sofort wieder gelöscht wird? Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen. Danke! (nicht signierter Beitrag von 134.2.130.28 (Diskussion) )

"Wer administriert den Eintrag?" ... So wir du die Frage stellst, würde ich sagen: Alle. "Was muss man tun....?" : Lies Wikipedia:Literatur durch, vor allem den Abschnitt "Auswahl" ... Wenn Du Dir nicht sicher bist: Schlage das Buch hier vor. An Sonsten: Sei Mutig! --P.C. 12:53, 12. Dez. 2017 (CET)
Cool, danke für die Antwort. Ich würde folgendes Buch vorschlagen: Thilo Hagendorff: Das Ende der Informationskontrolle. Zur Nutzung digitaler Medien jenseits von Privatheit und Datenschutz. Transcript, Bielefeld 2017, ISBN 978-3-8376-3777-9. Ich habe es gelesen und empfinde es als absolut einschlägig bei der Diskussion um Datenschutz. Ich denke, es würde gut in die Literaturliste passen. Habe bereits versucht, es dort hinzuzufügen, allerdings wurde es immer wieder gelöscht...
Beschreibt das Buch tatsächlich den Stand des Datenschutz? Schauen wir mal in das Vorwort: Gezeigt wird, wie an der Realität der Überwachung, welche aus modernen Informationsgesellschaften nicht mehr wegzudenken ist, aktiv partizipiert werden kann und wie Überwachung und damit informationelle Kontrollverlustereignisse sogar als Chance für Emanzipationsbewegungen und als Mittel des Widerstands gegen Diskriminierung und Intoleranz genutzt werden kann. Also nicht ein Buch über Datenschutz, sondern ein Ratgeber, wie man den fehlenden Datenschutz verwenden kann um gegen Diskriminierung vorzugehen? --P.C. 08:02, 14. Dez. 2017 (CET)
Es geht, wenn man so will, tatsächlich um den "Stand des Datenschutzes". Das Buch beschäftigt sich - aus einer, wie ich finde, sehr innovativen Perspektive - mit dem Datenschutz beziehungsweise seinem Stellenwert in einer zunehmend von Überwachung geprägten Gesellschaft. Das Thema Datenschutz zieht sich als essentieller Thema durch das ganze Buch und bringt wirklich gute neue Gedanken mit in die Diskussionen - daher hielt ich es für geeignet, es unter den Wikipedia-Artikel zu stellen.
Es geht nicht um eine "innovative Perspektive" sondern um den Stand der Diskussion in der Fachwissenschaft. Wenn Du Prof wärst und Deinen Studenten Standardwerke zum Thema Datenschutz nennen würdest, wäre das Buch dabei? Wenn Du Prof wärst, würdest Du bei der Beantwortung dieser Frage hinterfragen, wer Thilo Hagendorff ist: Nobelpreisträger, bekannter Prof oder ein einfacher Dozent? Und vor allem: Welche Rezeption hat das Werk erfahren? Sind es nur 27 Treffer auf Google Scholar oder ist das Werk in aller Munde? Und genau den gleichen Maßstab haben wir in der Wikipedia.--Karsten11 (Diskussion) 22:01, 14. Dez. 2017 (CET)

Der Artikeln ist überfrachtet mit Literatur und Weblinks, vielleicht kam da jemand mit viel Ahnung von der Materie mal aufräumen bzw. reduzieren? Gruß, —-Quant8 (Diskussion) 10:14, 13. Apr. 2021 (CEST)

Der Hinweis ist absolut berechtigt. Ich habe angefangen, indem ich die Literatur nach Epochen gruppiert habe. Es ist manches dabei, was in der Vergangenheit nennenswert war, was aber spätestens seit 2018 für das Verständnis des europäischen Datenschutzes nicht mehr relevant ist. --Wolfdietmann (Diskussion) 11:48, 13. Apr. 2021 (CEST)

Einige Abschnitte sind veraltet

Der Artikel berücksichtigt nicht, dass am 24.5.2018 in Deutschland ein neues Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten ist. Dies fällt besonders in den Abschnitten "Geschichte", "Verfahren" und "Geltungsbereich" auf, in denen das alte BDSG referenziert wird. Der Artikel sollte auf den neuesten Stand gebracht werden.--91.198.43.4 11:27, 30. Nov. 2018 (CET)

- Ich habe damit angefangen. Das ist bei diesem historisch entstandenen Artikel etwas mühsam. Deshalb kann ich gut verstehen, dass sich niemand an die seit Jahren überfällige Aktualisierung gemacht hat. --Wolfdietmann (Diskussion) 11:59, 13. Apr. 2021 (CEST)

Literaturliste aufräumen

Ich will die Literaturliste weiter aufräumen. Hat jemand Kriterien für mich? Zum Beispiel will ich als nächsten Schritt alle Zeitschriftenartikel entfernen, die bis 2016 erschienen sind. Die müssten längst in die Kommentarliteratur Eingang gefunden haben, wenn sie von mehr als ephemerem Wert waren. Schwieriger wird es bei Büchern. Wie entscheide ich, ob ein Buch noch Wissen enthält, das in die Gegenwart und in die Zukunft gerettet werden soll? --Wolfdietmann (Diskussion) 16:21, 13. Apr. 2021 (CEST)

Ich werde die Hinweise von Wikipedia:Literatur berücksichtigen. Soweit ich es überschaue, können folgende Literaturangaben mangels Relevanz entfernt werden:

   Lukas Bauer, Sebastian Reimer (Hrsg.): Handbuch Datenschutzrecht. facultas, 2009, ISBN 978-3-7089-0509-9.
   Helmut Bäumler: E-Privacy – Datenschutz im Internet. Vieweg+Teubner Verlag, 2000, ISBN 3-528-03921-3.
   Peter Berger: Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet. Reihe Praktischer Journalismus. UVK, Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9.
   Hans Peter Bull: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese. In: Neue Juristische Wochenschrift. Jg. 2006, Nr. 23.
   Wolfgang Däubler, Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen. 3. Auflage. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3917-1.
   Wolfgang Däubler: Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz. 5. Auflage. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3919-5.
   Hansjürgen Garstka: Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre. (PDF) (Memento vom 22. November 2009 im Internet Archive)
   GDD e. V. (Hrsg.): Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen. 1. Auflage. Datakontext-Fachverlag, 2002, ISBN 3-89577-224-0.
   Thomas Giesen: Das Grundrecht auf Datenverarbeitung. In: JZ 2007, S. 918–927.
   Gerhard Kongehl (Hrsg.): Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden. Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0.
   Wolfgang Maennig: Zur Ökonomik des Datenschutzes. In: A. Peilert (Hrsg.): Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz. 2006, S. 1–24.
   Ronald Petrlic, Christoph Sorge: Datenschutz: Einführung in technischen Datenschutz, Datenschutzrecht und angewandte Kryptographie. Springer Vieweg, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-16838-4.
   Alexander Roßnagel: Handbuch Datenschutzrecht. C. H. Beck, 2003, ISBN 3-406-48441-7.
   Martin Rost: Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes? In: Innovativer Datenschutz. Für Helmut Bäumler. 2004, S. 315–334, maroki.de (PDF; 270 kB)
   Peter Schaar: Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft. C. Bertelsmann, München 2007, ISBN 978-3-570-00993-2.
   Christiane Schulzki-Haddouti: Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung. ISBN 3-88229-185-0.
   Pär Ström: Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten. München 2005, ISBN 3-446-22980-9.
   Marie-Theres Tinnefeld, Benedikt Buchner, Thomas Petri: Einführung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht. 5. Auflage. München 2012, ISBN 978-3-486-59656-4.

Falls Ihr Einwände dagegen habt, macht sie bitte bis zum 21.04.2021 hier geltend.--Wolfdietmann (Diskussion) 19:41, 13. Apr. 2021 (CEST)

Es gab keine Einwände. Ich habe die Vor-DS-GVO-Literatur entfernt.
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Wolfdietmann (Diskussion) 09:33, 10. Mai 2021 (CEST)

Verbot eines Klarnamenszwangs

@Kulturkritik: Hallo, es wurde hier und hier der Inhalt bezüglich "Verbot eines Klarnamenszwangs" ersatzlos gestrichen. Da ein Klarnamenszwang jedoch zweifelsohne im Gegensatz zum Datenschutz steht, denke ich es wäre grundsätzlich gut den Zusammenhang zu erwähnen. Ich schlage vor das ganze folgendermaßen an die entsprechenden Stellen wieder einzufügen:

In Deutschland gibt es im Unterschied zu vielen anderen Staaten infolge des § 13 Abs. 6 Telemediengesetzes ein gesetzliches Verbot eines Klarnamenszwangs, soweit dies für den Diensteanbieter technisch möglich und zumutbar ist.

sowie

Datensparsamkeit und Datenvermeidung, spezielle Ausprägung: Einschränkung eines Klarnamenszwangs

--BlauerBaum (Diskussion) 13:37, 24. Apr. 2021 (CEST)

Das ist eine Interpretation, die sich auf keinen konkreten Gesetzeskommentar bezieht. Es gibt m. W. kein Verbot eines Klarnamenszwangs. Anderfalls müsste das konkret mit seriösen Quellen belegt werden. --Kulturkritik (Diskussion) 18:04, 24. Apr. 2021 (CEST)
Ob das Verbot des Klarnamenzwangs auch unter der Datenschutzgrundverordnung gilt, ist zweifelhaft. Ich habe gerade bei Klarnamenszwang die widersprechenden Urteile vom Kammergericht und vom OLG München verlinkt bzw. ausführlicher wiedergegeben.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:39, 24. Apr. 2021 (CEST)
Der Begriff "Klarnamenszwang" wurde am 27.07.2016 von 88.130.18.53 ohne Erläuterung eingefügt, als auch der Wikipediaartikel "Klarnamenszwang" angelegt wurde. Gewählt wurde ein Ort innerhalb der Auflistung von vier Hauptprinzipien des BDSG. Hier war dieses Beispiel aus dem Teilgebiet Telemediendatenschutz deplatziert und damit falsch. Gut, dass es jetzt wieder entfernt wurde, danke an @Kulturkritik:.--Wolfdietmann (Diskussion) 11:38, 25. Apr. 2021 (CEST)
Die Einschätzung teile ich soweit, es geht mir mehr darum den grundsätzlichen Zusammenhang zu erwähnen, das ein Klarnamenszwang den Datenschutz einschränkt. Ich denke es ist Konsens, das es zumindest vor der DSGVO eine Einschränkung des Klarnamenszwangs in Deutschland gab, das sollte meiner Meinung nach durchaus im Artikel stehen. --BlauerBaum (Diskussion) 11:49, 25. Apr. 2021 (CEST)
Ja, eine grundsätzliche Erwähnung des Umstandes halte ich für sinnvoll. Gruß —-Quant8 (Diskussion) 22:26, 9. Mai 2021 (CEST)