Diskussion:Design (Schutzrecht)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Ra-raisch in Abschnitt musterschutz.org
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Urherrechtsähnliches oder absolutes Recht[Quelltext bearbeiten]

Es wird ohne Diskussion zwischen beiden Versionen munter hin- und hergeändert. Die Angabe "urheberrechtsähnlich" stimmte bis zum In-Kraft-Treten des Geschmacksmustergesetzes 2004 am 1.6.2004. Seitdem ist der Designschutz in Deutschland nicht mehr dem Urheberrecht, sondern den technischen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, etc.) nachgeboldet. Die beabsichtige, dies entsprechend zu ändern, wenn mir nicht hier widersprochen wird. --Andrsvoss 09:18, 27. Okt 2005 (CEST)

Hier geht es ausschließlich um die Frage der Bildrechte, also um den Punkt, dass der Schutzrechtsinhaber die Verbreitung von Abbildungen des geschützten Gegenstands wie beim Urheberrecht kontrollieren kann. Nach den bei Schmunzelkunst gebotenen Angaben habe ich keinen Zweifel, dass hinsichtlich dieses Aspekts eine starke Ähnlichkeit zum Urheberrecht besteht. Ich finde es eine ziemliche Dreistigkeit, mein wiederholtes Flehen u.a. auf der Disku auf dem Portal Recht, etwas in einem Kommentar zum GeschmackmusterG nachzuschlagen zu ignorieren, aber wegen einer absolut nebensächlichen Formulierung, die gleichwohl einen Sachverhalt betrifft, der für unsere Bildrechte-Policy höchst wichtig ist, hier so einen Aufstand zu machen. --Historiograf 12:53, 27. Okt 2005 (CEST)

Das Geschmacksmuster hat mit dem Urheberrecht nichts mehr gemeinsam. Das ist vorbei! Urheberrechte an einem Bild (Foto) und Rechte aus einem eingetragenen Geschmacksmuster sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Was unter "Geschmacksmuster und Bildrechte" steht ist absoluter Unsinn und weder vom Gesetz noch etwaiger Rechtssprechung gedeckt! LÖSCHEN!! (Patentanwalt) (nicht signierter Beitrag von 84.133.246.210 (Diskussion) )

Nun, das ist ja ein ganz patenter Anwalt (und ich bin der Kaiser von China). Die Darstellung wurde anhand des neuesten Beck-Kommentars erstellt, der ja auch zitiert wurde. --Historiograf 03:25, 11. Nov 2005 (CET)

Historiograf hat keine Ahnung, davon aber reichlich! Die Zitate sind falsch angewendet. Zwischen Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster liegen Welten (sie haben in Wirklichkeit nichts miteinander zu tun). Wenn er der Kaiser von China ist, sollte er sich dem Themenkomplex unter "China" widmen. LÖSCHEN!! (Patentanwalt) (nicht signierter Beitrag von 84.17.98.82 (Diskussion) )

Die Formulierung "urheberrechtsähnlich" ist unklar. Was soll ähnlich und was verschieden sein? Auch der Hinweis auf eine "gewerbliche Nutzung" führt hier in die Irre, da das Urheberrecht dieses Erfordernis nicht kennt und auch in den heute gültigen Geschmacksmusternormen dies nicht explizit gefordert wird (anders als bspw. im Markenrecht "im geschäftlichen Verkehr").Peeceepeh 11:28, 28. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Bildrechte - Wiedergabe durch Lichtbild im Verkaufskatalog[Quelltext bearbeiten]

Hab folgenden Satz zunächst aus dem Abschnitt Geschmacksmuster und Bildrechte herausgenommen:

Die Wiedergabe kann etwa durch Lichtbild in einem Verkaufskatalog erfolgen (OLG Frankfurt GRUR 2003, 204; auch online).

Zur Begründung: In dem Urteil, das verlinkt ist, wird entschieden, dass durch Angebot und Vertrieb eines Uhrenimitats Geschmacksmusterrechte verletzt werden. Ob die Abbildung im Katalog schon eine Benutzung des Geschmacksmusters darstellt, sagt das Urteil nicht. Einen Schaden durch Anbieten des Imitats im Katalog , was ja über eine Wiedergabe hinausgeht, sah das Gericht jedenfalls nicht:

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bereits durch das Angebot der Imitate im Versandhauskatalog der Beklagten zu 1. eine Vermögenseinbuße in Gestalt einer (Image-) Beeinträchtigung ihrer „Catwalk"-Uhren erlitten hat.

Inwiefern das Urteil ein Bespiel für den Begriff der Wiedergabe geben soll ist mir nicht klar. Zudem war zum Zeitpunkt des Urteils noch die alte Fassung des GeschmMG in Kraft. Ein aktuelleres und passenderes Urteil wäre hier hilfreich. --Martin 21:00, 11. Apr 2006 (CEST)

Das Kapitel Geschmacksmuster und Bildrechte bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Eine solche Abhandlung sollte sich am Wortlaut des Gesetztestextes orientieren und die dort genannten Begriffe diskutieren, wenn sie überhaupt in einen Wikipedia-Artikel gehört. Weshalb soll also die Abbildung eines durch ein Geschmacksmuster geschützten Gegenstandes verboten sein? Ruhl (2007): Gemeinschaftsgeschmacksmuster führt in Art 19, Rn 41 aus, dass "[Die Herstellung einer Abbildung] selbst [...] aber grundsätzlich nicht die Herstellung des Erzeugnisses [ist] und [...] daher nicht schon unter Art 19 (1) Satz 2 [fällt]. Davon sind indessen Ausnahmen denkbar: Das Erstellen einer Abbildung ist bereits als Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Art. 19 (1) Satz 1 einzuordnen, wenn ausnahmsweise die Abbildung dass Erzeugnis im Verkehr ersetzt (zB maßstabsgetreue Wiedergabe eines Posters)." In diesem Sinne erscheint es plausibel, dass rechtliche Probleme bei der bildliche Wiedergabe von möglicherweise geschmacksmusterrechtlich geschützten Mustern von "den Juristen" bei Wikipedia "ignoriert" werden. Ich denke, eine überarbeitete Abhandlung sollte unterscheiden, ob das abgebildete Muster 2D oder 3D ist, und wie die Abbildung das Muster abbildet.Peeceepeh 10:29, 28. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Nach Lektüre des Kommentars von Eichmann kann ich es nicht länger verantworten, ohne ein Meinungsbild hier und vor allem auf Commons Bilder geschmacksmusterrechtlich geschützter Gegenstände zu dulden. Abgesehen, dass diese Bilder weitgehend unfrei sind, ist die Bereithaltung auf Commons ein ziemlich eindeutiger Verletzungstatbestand, der mit § 40 GeschmacksmusterG nicht zu rechtfertigen ist. Insgesamt dürfte im Bereich der Produktabbildungen von neueren Fahrzeugen sehr viel geschmacksmusterrechtlich geschützt sein. Es wäre hilfreich, wenn Juristen mit Zugriff auf weitere Kommentare den Artikel entsprechend ergänzen/korrigieren könnten (einen unverständlichen Passus habe ich mal gelöscht, da er mir unerträglich schien).

Ich bitte daher um Voten zur Frage, wie verfahren werden soll.

  • Das Problem wie bisher ignorieren.
    • Falsche Gesetze muß man ignorieren, das nennt man zivilen Ungehorsam. Ken - ganz ruhig 18:07, 29. Okt 2005 (CEST)
  • Einen Baustein {{Geschmacksmuster}} (analog zu Logos) in die üblichen Verdächtigen reinsetzen und abwarten

...

  • ICE-Bilder auf Commons löschen, andere Geschmacksmuster ignorieren.

...

  • ICE-Bilder hier und auf Commons löschen, andere Geschmacksmuster ignorieren

...

  • Alle einschlägigen Produktabbildungen anhand einer Geschmacksmusterrecherche löschen
    • Ich fürchte, daß dies die sachgerechteste Lösung wäre. Den weiter oben notierten Unsinn von zivilem Ungehorsam lasse ich einmal außen vor. Das Problem stellt sich meines Erachtens wie von Historiograf richtig dargestellt, parallel zur urheberrechtlichen Frage von Bildrechten. Die GNU-FDL vermittelt nun einmal auch das Recht zur gewerblichen Nutzung des Bildes, und gerade diese ist Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes. Wir können noch diskutieren, ob eine Analogie zur Panoramafreiheit uns hier einigen Spielraum gibt, oder ob die Gestattung der Fertigung von Bildern seitens der DB eine Einstellung hier legitimiert, aber an dem grundsätzlichen Problem, daß jedes einzelne Bild eines Produkts auf eine mögliche Gebrauchsmuterschutzverletzung hin überprüft werden muß, werden wir wohl nicht vorbeikommen. -- Stechlin 18:35, 29. Okt 2005 (CEST)

Danke --Historiograf 23:55, 27. Okt 2005 (CEST)


Jetzt mal für die doofen nachgefragt: Geht es darum, dass z. B. ein Foto, dass ich von einem neueren Auto (wie neu?) mache, hier streng genommen von vorne herein nicht benutzt werden darf? Wer denkt sich bloß solche Gesetze aus? Rainer ... 01:13, 28. Okt 2005 (CEST)

Ja, vermutlich ab 1988 eingetragen. --Historiograf 01:59, 28. Okt 2005 (CEST)

  • "ICE-Bilder auf Commons" scheint nach der Darstellung in Geschmacksmuster zumindest der eindeutigste Fall von Rechtsverletzung, diese wären dann auf jeden Fall zu löschen. Die anderen Zusammenhänge sind mir nicht so klar. Bringt es eine rechtlich saubere Lage, wenn die ICE-Bildersammlung in Wikipedia bis auf ein oder zwei "Vorzeigebilder" ausgelichtet wird? -- WHell 08:35, 28. Okt 2005 (CEST)
  • Das Geschmacksmustergesetz ist eine Seite der Medaille. Andererseits gestattet die DB ausdrücklich die Anfertigung von Bildern und die Veröffentlichung in einschlägigen Zeitschriften, auch gegen ein übliches Honorar, ohne auf das Geschmacksmustergesetz Bezug zu nehmen. Von der Seite wäre zu klären, weshalb der Verkauf eines Bildes, das im Rahmen der genannten Genehmigung an eine Zeitschrift ohne ausdrückliche Genehmigung der DB legal ist, die kostenlose Bereitstellung des gleichen Bildes im Internet jedoch nicht. Wenn das Geschmacksmustergesetz solche Abbildungen verbietet, sollte in der weiteren Diskussion klargestellt werden, wo die Grenzen liegen, insbesondere zur Panoramafreiheit. Und spätestens wenn das Ergebnis der Diskusion für eine Löschung spricht, wäre es an der Zeit, die Pressestelle der DB um eine Stellungnahme zu bitten. -- Manfred Roth 10:23, 28. Okt 2005 (CEST)

  • Ungeachtet des Meinungsbilds dieser Diskussion hier, sollte der Artikel (zur Erinnerung "Geschmacksmuster")entweder grundlegend überarbeitet oder gelöscht werden, da es dort nicht um eine Darstellung von Wissen (=Enzyklopädie) geht, sondern um "Pro+Contra" im Sinne einer akademische "Hausarbeit". Letzteres mag man in Foren, wie etwa diesem hier, ausdiskutieren. Aber in einem Lexikon haben solche Mutmaßungen IMHO nichts zu suchen. --Zollwurf 11:01, 28. Okt 2005 (CEST)
Dass lass mal die Sorge derer sein, die etwas von der Sache verstehen (z.B. ich im Gegensatz zu dir). --Historiograf 15:25, 28. Okt 2005 (CEST)
weil der Herr Graf nämlich entscheidet was gut und was schlecht ist! Also finger weg; da ist ein rechtsprofi am werk! und natürlich auch ein verfasser von Enzyklopädien usw. ...Sicherlich Post 19:42, 28. Okt 2005 (CEST)
Hat man dir nicht beigrbeacht, du sollst hier nicht Benutzer mit Klarnamen outen? --Historiograf 19:52, 28. Okt 2005 (CEST)
Würdest du nicht jedesmal so ein Theater machen, wenn dich jemand „Herr Graf“ nennt, wüsste bis heute niemand, das du wirklich so heißt. -- Timo Müller Diskussion
ich habe Graf gesagt; teil deines Nicks Historiograf ... dein Name war mir einfach zu lang und umständlich zu tippen ... und ansonsten ist der lärm ja wohl auch schwachmatisch; guck mal auf deine benutzerseite und denk nach ob man wohl erkennt wie du richtig heißt & ebenfalls ACK @ Timo ...Sicherlich Post 01:05, 29. Okt 2005 (CEST)
Wozu groß diskutieren, im Artikel steht doch zufällig schon eine klare Handlungsanweisung wie Online-Enzyklopädien und deren freie Bildserver zu bewerten sind... --::Slomox:: >< 19:50, 28. Okt 2005 (CEST)
Ich dachte immer, die hier verwendeten Bilder sollten frei sein? -- Timo Müller Diskussion 16:44, 29. Okt 2005 (CEST)

Ich finde es ziemlich daneben, wie die hiesigen Juristen das Problem ignorieren. Man kann daraus nur den Schluss ziehen, dass Alternative 1 (Ignorieren) mit großer Mehrheit angenommen wurde. Angesichts des sonstigen Heckmecks in Sachen URV-Paranoia ein befremdliches Resultat. --Historiograf 14:14, 8. Nov 2005 (CET)

Ich finde es gar nicht befremdlich. Wenn man genau darüber nachdenkt, müssten eine ganze menge Bilder gelöscht werden, und dafür will natürlich niemand verantwortlich sein. -- Timo Müller Diskussion 17:26, 8. Nov 2005 (CET)

Bearbeiten des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Meine Bearbeitung vom 11. Apr 2006 21:10 ist revertiert worden mit dem Kommentar "größere änderungen sind vorher auszudiskutieren".

Nun war es aber so, dass meine Bearbeitung hauptsächlich den Abschnitt Bildrechte neu strukturiert hat: z.B. ältere Rechtslage nach unten, Beispiele weiter nach unten. Textliche Änderungen waren die Zitierungung der beiden hier relevanten Paragrafen aus GeschmMG zum besseren Verständnis und die Löschung des Satzes im Zusammenhang mit dem Uhrenimitat-Urteil. Damit letzterer Aspekt aber nicht verloren geht, habe ich ihn bis zur Klärung mit Begründung auf die Diskussion ausgelagert. (Bemerkungen dazu sind willkommen.)

Was hat nun konkret zum Revert geführt? Oder sind Änderungen an der Seite prinzipiell unerwünscht?--Martin 10:17, 13. Apr 2006 (CEST)

Ich kenne keine Regel "größere änderungen sind vorher auszudiskutieren" und halte, selbst wenn sie existieren sollte, Verstöße gegen sie allein für keinen Revert-Grund. Die Frage sollte jeweils sein, ob die Änderungen den Artikel verbessern oder nicht. Das sollte im Detail diskutiert werden - ein pauschaler Revert ohne inhaltliche Begründung erscheint mir als grobe Missachtung der Arbeit, die du dir gemacht hast. -- H005 21:45, 14. Apr 2006 (CEST)

Ich halte an dem Grundsatz fest, der wiederholt nachzulesen ist. Du hast den Artikel verschlimmbessert. Ich sehe keinerlei Verbesserung durch die Umstrukturierung. Änderungen sind erwünscht, wenn sie eine Verbesserung darstellen. Die Darstellung in historischer Reihenfolge ist in sich schlüssig. Ich halte dein Vorgehen, ums nochmal zu sagen, nicht mit den Regel dieses Projekts konform. Du kannst dir noch so viel Mühe machen, wenn du schlecht formulierst und den Stil des Artikels verschlechterst, müssen deine Änderungen revertiert werden, weil wir uns hier um Verständlichkeit bemühen. Vielleicht liest du dir "meinen" Artikel Schöpfungshöhe mal durch, der für seine Verständlichkeit gelobt wurde. --Historiograf 22:50, 14. Apr 2006 (CEST)

Also zum Thema "Verständlichkeit"... ich nehme für mich einfach mal das eitle Recht in Anspruch mich als nicht vollkommen dämlich bezeichnen zu dürfen. Dennoch habe ich speziell den Absatz "Geschmacksmuster und Bildrechte" inhaltlich, in einzelnen Teilen, schließlich nur nach viel Mühe und Not halbwegs erkennen können. Der durchschnittliche Nicht-Jurist der sich hier über dieses Thema informieren möchte - eventuell sogar umfassender - wird hier jedoch so mit derartigem Fachlatein bombardiert, dass er nach ein paar Absätzen die Flucht ergreift und seinen Patentanwalt befragt. Müssen Formulierungen wie "Da eine erläuternde Befassung nötig ist (Eichmann § 40 Rdnr. 4), kann als sicher gelten, dass etwa der kommerzielle Vertrieb von Postkarten dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt." wirklich sein? Wer fällt wohin? Erläuternde Befassung? Ich neige zu Extremen, will hiermit jedoch verdeutlichen dass der Artikel sicher noch nicht sein potentielles Optimum an Verständlichkeit erreicht hat.--Dunkelseele 21:23, 23. Jan. 2007 (CET)Beantworten


das bild des ICE und vor allem die bindunterschrift ist absolut nichtssagend und auf den ersten blick voellig zusammenhangslos zum artikel. vielleicht sollte man eine aussagekraeftigere bildunterschrift finden. 139.18.118.26 10:13, 24. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Gemeinschaftsgeschmackmuster[Quelltext bearbeiten]

http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=view&cid=3616 --09:35, 21. Jan. 2009 (CET)


Urteil vom 7. April 2011, Az.: I ZR 56/09[Quelltext bearbeiten]

Der letzte Absatz ist komplett falsch. Weil im Urteil steht gerade, dass man etwas zu Werbezwecken NICHT zeigen darf, wenn es durch ein Geschmacksmuster geschützt ist.

"Dient die Abbildung eines Geschmacksmusters ausschließlich Werbezwecken, erfolgt sie nicht "zum Zwecke des Zitats" und kann daher nicht nach § 40 Nr. 3 (Geschmacksmustergesetz) GeschmMG zulässig sein."

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2315 (nicht signierter Beitrag von 217.18.176.123 (Diskussion) 10:06, 24. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Was ist mit nicht-registrierten Designs?[Quelltext bearbeiten]

Sie sind zumindest in der EU ebenfalls geschützt, wenn auch zeitl. kürzer. Es wäre deshalb zu überlegen, das Lemma zu ändern in geschützte Designs und einen Abschnitt über Schutz für die nicht-registrierte Designs aufzunehmen. --Man209 (Diskussion) 21:17, 21. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im letzten Abschnitt von https://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragenes_Design#Allgemeines bereits angerissen. Der Terminus "Eingetragenes Design" entspricht dem heutigen Namen des früheren "Geschmacksmusters" im deutschen Recht und bildet eine gute Bezeichnung für dieses Lemma. Eine Umbenennung in "geschützte Designs" würde es notwendig machen, zu allen weiteren Formen des Designschutzes in anderen Schutzgesetzen Ausführungen zu machen, was den Rahmen des Artikels in meinen Augen sprengen würde. Timpetu7 (Diskussion) 10:26, 22. Feb. 2017 (CET)Beantworten

  1. Der Artikel beschränkt sich nicht auf das DPMA-Design, sondern handelt z.T. auch das GGM ab. Deswegen stimmt das Lemma nicht. Angesichts der Tatsache, dass GGM in DE gleichermaßen gelten, wäre es auch artifiziell, den Artikel nur auf Eintragungen beim DPMA zu beschränken.
  2. Welche "weiteren Formen des Designschutzes in anderen Schutzgesetzen" meinst Du?
  3. Ich sehe drei Optionen: A) Das Lemma wird geändert in geschütztes Design oder vielleicht sogar besser Design (gewerbliches Schutzrecht) und der Artikel hinsichtlich GGM ausgebaut. B) Der Artikel wird auf das DPMA-Design beschränkt. Die Weiterleitung von "Geschmacksmuster" muss dann auf eine Begriffsklärungsseite führen. C) Wir schaffen einen neuen Artikel Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Weiterleitung von "Geschmacksmuster" muss auch dann auf eine Begriffsklärungsseite führen.
  4. Option A ist für mich ganz klar bevorzugt. Sie wirkt einer Zersplitterung entgegen und verschafft einem Leser, der sich über Designschutz informieren will, die nötigen zusammengehörenden Informationen. Option B führte zu einer Teilschilderungen der Rechtslage. Option C setzt beim Leser viel voraus, nämlich dass er schon den Unterschied zwischen Geschmackmuster (EU-Bezeichnung) und Design (DPMA-Name)kennt. Sie wird zudem spätestens dann problematisch, wenn die EU das GGM in EU-Design umbenennt (eine Bezeichnung, die in Fachkreisen schon jetzt nicht unüblich ist). Wenn man sich die anspruchserhebende Bezeichnung des EUIPO ansieht, wird das bald kommen.
--Man209 (Diskussion) 11:56, 22. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Zu 2.: Designschutz über das MarkenG, UrhG oder UWG; zu 3./4.: Ja, du hast wohl nicht unrecht. So gesehen ist A vorzuziehen.--Timpetu7 (Diskussion) 16:20, 22. Feb. 2017 (CET)Beantworten

MarkenG schützt Designs nicht, sondern eben Marken. In keinem der Artikel zu den genannten Gesetzen taucht das Wort Design auf. Das Lemma Design (gewerbliches Schutzrecht) vermeidet zudem eine solche Kollison im Ansatz. --Man209 (Diskussion) 16:28, 22. Feb. 2017 (CET)Beantworten

musterschutz.org[Quelltext bearbeiten]

Die Webseite musterschutz.org wird nicht von einem Verein sondern von der Anwaltskanzlei SEIFRIED betrieben. Ra-raisch (Diskussion) 21:56, 6. Okt. 2020 (CEST)Beantworten