Diskussion:Deutsches Recht (Rechtstradition)

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Ausbau des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mal im Bereich Literatur und Weblinks mit der Überarbeitung des Artikels angefangen, meine aber, dass auch inhaltlich noch etwas geschehen könnte/sollte. Sofern ich Zeit finde, trage ich gerne dazu bei, will aber niemandem etwas vorwegnehmen.

Konkret problematisch ist aus meiner Sicht zunächst einmal der Einstieg: "Unter deutschem Recht wird rechtshistorisch das auf germanische (zumal sächsische und fränkische) Rechtsvorstellungen zurückgehende Recht verstanden." - Das ist etwas pauschal und spiegelt v.a. die Sicht der älteren Forschung: Tatsächlich wird in der Rechtsgeschichte (namentlich durch Karl Kroeschell und "Umfeld") die These von einer Kontinuität des Rechtsdenkens von den Germanen über die Franken bis hin zu den Deutschen als durchaus problematisch wahrgenommen, weil sie aus einer Kontinuität von Rechtssätzen heraus nicht oder nur vage zu belegen ist. Spannend ist dagegen die quellenmäßige Begrifflichkeit, insbesondere in Hinblick auf die Frage, wer zuerst vom "deutschen Recht" oder einem "ius teutonicum" gesprochen hat; gut möglich, dass dies zunächst eine Fremdzuweisung durch Slawen war, die im Zuge mittelalterlicher deutscher Ostsiedlung mit "Deutschen", also Sachsen usw. in Kulturkontakt kamen. Auch ließe sich wissenschaftshistorisch sicher mehr sagen als dass "sich [...] die deutsche historische Rechtsschule um Friedrich Carl von Savigny große Verdienste um das deutsche Recht [erwarb]". Konkret wäre doch wohl auf den sog. Schulenstreit zw. jur. Germanistik und Romanistik einzugehen ...

Viele Grüße! -- 141.2.160.155 16:27, 3. Nov. 2009 (CET)[Beantworten]

Sorry, komme dieses Jahr nicht mehr dazu, noch was dran zu machen - die Seite scheint aber eh' nicht überlaufen zu sein. Frohes Fest allerseits! -- 141.2.160.155 10:49, 16. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Internationalisierung[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist zu dem polnischen Artikel "Historia prawa niemieckiego" verlinkt, was augenscheinlich "deutsche Rechtsgeschichte" bedeutet, also viel breiter als "deutsches Recht" ist. Ist eine solche ungenaue Form der 'Internationalisierung' Wikipedia-regelgemäß? (Andere internationale Verlinkungen sind nicht vorhanden.) --Jewgenia 08:58, 24. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

"private Rechtsbücher"[Quelltext bearbeiten]

Sind wirklich Rechtsbücher gemeint, die privat sind (z.B. nicht-staatlich), oder sind es Rechtsbücher des Privatrechts? --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 12:44, 15. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Radbruch-Entwurf?[Quelltext bearbeiten]

Der Sprung von Savigny zum NS ist doch etwas kraß. Gehörte hier nicht die bedeutende Initiative einer Vereinheitlichung des deutschen und österreichischen Rechts von 1922 dazwischen? (Vgl. Friederike Goltsche: Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch) (Berlin/New York 2010). -- Mondrian v. Lüttichau (Diskussion) 13:00, 25. Nov. 2013 (CET)[Beantworten]

Aufbau des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Ich bin mit dem Artikel nicht so recht zufrieden. Er ist zu „schwammig“ aufgebaut. Zwar verfolgt er ein ehrenwertes Ziel, nämlich prägnant mittels je eines Satzes, die wesentlichen Kernaussagen aneinanderzureihen. Aber darunter leidet der Bildungsanspruch, denn die historische Abfolge und die jeweiligen Errungenschaften werden nicht recht deutlich. Ich würde stärker differenzieren (und entsprechend ergänzen) wollen, was bei den Lemmata beginnt: Frühmittelalter // Hochmittelalter // Spätmittelalter (Beginn der Neuzeit // Aufklärung (Absolutismus) // Rechtsentwicklung im 19. Jhd. // Rechtsentwicklung im 20. Jhd. --Stephan Klage (Diskussion) 18:56, 28. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]

Mach mal. Im Moment ist der Artikel eine Katastrophe. Entscheidende Einschnitte wie der Wandel von "Geständnis" via Folter hin zur Beweisführung via Indizien im 18./19. Jahrhundert, Rolle des ius publicum etc. sind gänzlich unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Problematik Geschworenengericht versus freier Richter etc... --Tusculum (Diskussion) 20:52, 28. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
Jetzt haben wir beide nur Aufträge an den-/diejenigen erteilt, der/die sich der Sache tatsächlich annehmen wird/werden. Fortes fortuna adiuvat. Rechtskategorien wie beispielsweise Kategorie:Recht (Mittelalter) verraten: Jedweder rechtliche Überblick fehlt, viel Spaß dem collega.--Stephan Klage (Diskussion) 18:44, 1. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Dieser Artikel ist mir noch immer ein Dorn im Auge, denn ich kann immer noch nicht erkennen, wo die wissenschaftliche Grenzziehung verlaufen soll. Ich habe jetzt so angepasst, dass ich den historischen Zeitabschnitt vom 6. bis zum frühen 12. Jahrhundert fokussiere. Ab dem 12. Jahrhundert wird vom Gemeinen Recht (GR) gesprochen, einem Zusammenlauf aber aus drei wesentlichen Rechtsströmungen, dem 1.) römischen Recht (Romanistik/Legistik), dem 2.) kanonischen Recht (Kanonistik) und dem 3.) Partikularrechten der Volksstämme (Germanistik). 1.) und 2.) durchwirkten aber auch 3.), sodass von deutscher Rechtstradition ab dem frühen 12. Jahrhundert nicht mehr sinnvoll gesprochen werden kann. Zum GR besteht ein eigener Artikel, der mit den hiesigen Beschreibungen keine Übereinstimmung haben darf, bis auf die, dass die Gewohnheiten und Gesetze der germanischen Stammesrechte = 3.) im GR eine eigene Entwicklung machten (etwa die Verbreitung des „Lübischen Rechts“ anfänglich oder der „Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis“/ das PrALR in der Endphase, also vor Entzug der Legitimation des GR im Jahr 1806). Die Gesamttradition des GR, die nach dem Kodifikationsstreit im 19. Jahrhundert letztlich ins BGB einfloss, war alles andere als deutsch-traditionell. Kann der Spannungsbogen vom Fränkischen Recht bis zum Sachsenspiegel hier gemeint sein? Vielleicht.

Von meiner in 2017 gemachten Aussage, die das gesamte GR in den Artikelbereich einbezieht, distanziere ich mich heute. Damit war meine Aussage zur Kategorie:Mittelalter natürlich ebenfalls Unsinn. Aber ich hatte das Lemma ursprünglich anders verstanden und daher vornehmlich Lücken als Mängel betrachtet. Zufrieden stellt mich das alles trotzdem nicht. --Stephan Klage (Diskussion) 15:43, 7. Aug. 2022 (CEST)[Beantworten]

Nachschlag: Das Verhältnis zwischen A) „Germanische Stammesrechte“ und B) „Deutsches Recht (Rechtstradition)“ in zwei verschiedenen Artikeln lässt sich rechtfertigen, weil A) nur Teilmenge von B) ist. Theoretisch ließen sich beide Artikel unter neuer Namensgebung allerdings vereinen. --Stephan Klage (Diskussion) 15:49, 7. Aug. 2022 (CEST)[Beantworten]