Diskussion:Distanzunterricht in Deutschland

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Kein Homeschooling[Quelltext bearbeiten]

Distanzunterricht hat nichts Homeschooling zu tun! Bei Homeschooling ist der Lehrer bei den Schülern. Das ist ja gerade der Unterschied. --Nfhrfh (Diskussion) 08:41, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Eben! das macht den siehe-auch-Vermerk so eminent wichtig. Besonders bei diesem fadenscheinigen EinsSatzArtikel. Bitte nochmal dringend um Belege. Und Respektierung des BS. Sonst VM.--Wheeke (Diskussion) 08:46, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Die Begifflichkeit wird auf den Seiten der Ministerien für Bildung der Bundesländer klar definiert. Die Presse verwendet die Begriffe leider oft falsch. --Nfhrfh (Diskussion) 08:48, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Bitte nochmals um Belege. Der alleinige Verweis auf irgendwohin in der Disk genügt nicht unseren Anforderungen.--Wheeke (Diskussion) 08:54, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Ich habe das Bildungsministerium Thüringen als Quelle angegeben. Auch in anderen Bundesländern wird (in den Ministerien!) der Begriff Distanzunterricht korrekt verwendet. Die Medien verbreiten leider oft Begriffsverwirrung. In Thüringen macht man gerade einen Übergang zum modifizierten Präsenuterricht im wöchentlichen Wechsel mit dem Distanzunterricht. --Nfhrfh (Diskussion) 09:59, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Weiße Liste an Software[Quelltext bearbeiten]

Eine Zusammenstellung der für die Anwendung im Unterricht im jeweiligen Bundesland zugelassenen Software sollte angelegt werden. --Nfhrfh (Diskussion) 11:07, 3. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

ausweichende Antwort des Herrn Holter[Quelltext bearbeiten]

Die ausweichende Antwort zeigt die fehlende Informationspflicht gegenüber den Eltern und Schülern bezüglich der Funktionen der beim Distanzunterricht eingesetzten Software. Eigentlich müsste es für jede dabei (und ebenfalls beim Onlineunterricht) eingesetzte Software und jedes Update eine Pflicht zur umfassenden Information geben. Es müsste auch ein Vetorecht der Eltern zur Freischaltung bestimmter Funktionen und Möglichkeiten der Software geben. Jede einzelne Funktion der an den Schülern eingesetzten Software muss auf pädagogische Notwendigkeit prüfbar sein. Tools, die pädagogisch nicht notwendig sind sollten auch nicht freigeschaltet werden. Vom Datenschutz mal ganz abgesehen. --Nfhrfh (Diskussion) 07:16, 10. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Medienkonzept[Quelltext bearbeiten]

Bei den Anforderungen an das Medienkonzept der Schulen gab es zwischenzeitlich mehrere Änderungen. So erhalten die Schulen seit Corona auch ohne seine Vorlage eine Förderung. Die Schulen sollten ihr Medienkonzept jedoch immer aktualisieren. Der Einsatz der inzwischen verteilten Technik und die Qualifizierung der Lehrer bedürfen einer ständigen Anpassung an die Anforderung der Praxis. Vor Corona waren die Medienkonzepte selbstverständlich noch ohne die Anforderungen des Distanzunterrichtes. Die Teilung von Klassen (wie jetzt von einigen Eltern und Politikern erneut gefordert) wirkt sich auch auf den Einsatz der Medien aus. --Nfhrfh (Diskussion) 09:11, 26. Okt. 2020 (CET) Link Portal Thüringen: https://www.schulportal-thueringen.de/home/medienbildung/schulisches_medienkonzept/schritt_fuer_schritt_zum_medienkonzept --Nfhrfh (Diskussion) 09:41, 26. Okt. 2020 (CET)Beantworten

Was hat das mit dem Distanzunterricht zu tun? Welche Verbesserung im Artikel möchtest du damit wie begründen? Kein Einstein (Diskussion) 15:09, 26. Okt. 2020 (CET)Beantworten
Durch den Stop des zeitgleichen Unterrichts für alle Schüler (wie es auch Karl Lauterbach am 25. Oktober in der ARD-Meldung forderte) werden die Medien in Unterricht anders genutzt. Diese veränderte Nutzung wird in der o.g. Quelle Portal Thüringen dargelegt und die Veränderungen der Mediennutzung beschrieben. In dieser Quelle ist auch die ständige Anpassung des Medienkonzeptes dargelegt. Ebenso bei Lockdown. Weil die Medienkonzepte vor Corona ohne die Erfahrungen des Lockdown vom Mai aufgestellt waren sind sie anzupassen. Das ist der Zusammenhang von Medienkonzept und Distanzunterricht. Ohne die Anpassung des Medienkonzeptes kein Erfolg beim Distanzunterricht. Das sagen die Quellen und das ist der Unterschied zwischen dem Unterricht unter Verwendung von digitalen Medien und dem Distanzunterricht. --Nfhrfh (Diskussion) 19:31, 26. Okt. 2020 (CET)Beantworten
Die o.g. Quelle erwähnt Distanzunterricht nirgends. Konzepte sind fortlaufend anzupassen steht da - aber ohne jeden Bezug zum Thema dieses Artikels. "Weil ... sind sie anzupassen" sagt wer? Und wo sagen "die" Quellen vom Konnex Anpassung Medienkonzept - Erfolg beim Distanzunterricht? Hast du falsch verlinkt oder schaue ich falsch ...? (Es ist ja nicht so, dass ich dir inhaltlich groß widersprechen würde - aber das ist alles deine TF, wenn ich nicht irgendetwas überlese). Kein Einstein (Diskussion) 19:44, 26. Okt. 2020 (CET)Beantworten

Verwendung des Begriffes außerhalb Deutschland ist unüblich[Quelltext bearbeiten]

Außerhalb Deutschlands ist eine Verwendung des Begriffes Distanzunterricht unüblich. Die Verwendung macht nur in Ländern mit Beschulungspflicht einen Sinn. Der Begriff Distanzunterricht ist von seiner Herkunft ein juristischer Begriff. --Nfhrfh (Diskussion) 07:54, 20. Nov. 2020 (CET) In Ländern mit lediglich Bildungspflicht (Beispiel Frankreich) kann es daher keinen Distanzunterrucht geben. Übersicht bei Schulpflicht.--Nfhrfh (Diskussion) 08:03, 20. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Davon höre ich zum ersten Mal. Wo ist das belegt? Kurze Recherche zeigt, dass es auch in anderen Ländern solche Begriffe wie "distance learning" oder "distance education" gibt: [1] [2]. --TheRandomIP (Diskussion) 11:11, 20. Nov. 2020 (CET)Beantworten
P.S. Was dir ein anderer Nutzer mal geschrieben hat, gilt auch hier: Benutzer_Diskussion:Nfhrfh#Theoriefindung: "Siehe auch Wikipedia:Belege, Wikipedia:Keine Theoriefindung. Ich hoffe, Du hast dafür Verständnis und kannst Dein Engagement in der Wikipedia auf den anhand unserer Richtlinien umsetzbaren Teil kanalisieren." Von diesen Regeln gibt es auch hier keine Ausnahme. --TheRandomIP (Diskussion) 11:28, 20. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Bitte lese Schulpflicht (Deutschland)#Beschulungspflicht. Ein distance learning gibt es selbstverständlich auch. Das distance learning ist jedoch eine Methode und nicht mit der Beschulungspflicht verbunden. Distance learning oder distance education ist kein Synonym zu Distanzunterricht! --Nfhrfh (Diskussion) 10:43, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Bitte nenne valide Belege und nicht die Wikipedia-Seite, die du selber geschrieben hast. Der Baustein bleibt selbstverständlich, weil ich weiter unten begründet habe, was alles nicht durch Belege gedeckt ist. --TheRandomIP (Diskussion) 11:02, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Unterlasse bitte den Vandalismus. --Nfhrfh (Diskussion) 11:39, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Belege[Quelltext bearbeiten]

Ich sammle hier mal alles, was nicht durch Belege gedeckt ist:

  • "Es ist unzulässig die Beschulung auf die Eltern abzuwälzen."
  • "Es ist auch sachlich falsch den Distanzunterricht nur als „häusliches Lernen“ zu bezeichnen."
  • "Selbständiges häusliches Lernen ist nur ein geringer Teil des Distanzunterrichtes und wird somit dem Auftrag des Gesetzgebers nicht gerecht."
  • "Zur Mindestausstattung an Software gehört eine Lernplattform mit einem Kursmanagementsystem und ein Webkonferenzsystem."
  • "Der Distanzunterricht unterliegt nicht den Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Zur genauen Formulierung/ Abgrenzung verwenden die Bildungsministerien der Bundesländer daher den Begriff Diszanzunterricht."

--TheRandomIP (Diskussion) 11:24, 20. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Die Antworten auf deine Fragen findest du unter Homeschooling und unter Fernunterrichtsschutzgesetz. Bei Homeschooling erfolgt die Beschulung durch die Eltern oder Privatlehrer. Das ist in Deutschland juristisch untersagt. --Nfhrfh (Diskussion) 11:00, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Wikipedia:Belege#Wikipedia_ist_keine_Quelle bitte durchlesen. --TheRandomIP (Diskussion) 11:04, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Erst lesen, dann schreiben. --Nfhrfh (Diskussion) 11:42, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Es ist nicht belegt, dass Distanzunterricht nur im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Unterrichtes bei Auftreten einer Pandemie eingesetzt wird. Z.B. erfolgt die Schulpflicht von Schülern auf deutschen Inseln teilweise auch durch Distanzunterricht. (nicht signierter Beitrag von 153.100.131.96 (Diskussion) 09:42, 7. Jan. 2021 (CET))Beantworten

"Die Effektivität des Präsenzunterrichts ist jedoch durch Distanzunterricht nicht erreichbar." dürfte in dieser Verkürztung falsch sein und ist auch nicht belegt oder hast du was auf Lager Nfhrfh? Grüße, --Grindinger (Diskussion) 15:18, 28. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Der Maßstab ist auch heute der Präsenzunterricht. Die Effektivität des Lehrens und Lernens ist ein messbares und wichtiges Kriterium für den Vergleich. Es sind auch soziale Kriterien zu vergleichen. Die Bundesländer versuchen den Präsenzunterricht aufrecht zu erhalten. Es findet durch Quarantäne aber weiterhin Distanzunterricht für ganze Klassen statt. Für das kommende Jahr ist in Thüringen im Januar Distanzunterricht in fast allen Schulen geplant. --Nfhrfh (Diskussion) 08:39, 28. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Hausaufgaben[Quelltext bearbeiten]

Durch den Distanzunterricht ist auch eine neue Regelung der Belastung der Schüler bezüglich Hausaufgaben in Deutschland notwendig. Das sollte noch mit in den Artikel. Ich habe jedoch nur interne Schreiben dazu. Es gibt aber auch in den Medien Berichte zu Überlastung der Schüler durch Aufgaben. Hat jemand gute Beispiele? --Nfhrfh (Diskussion) 07:39, 11. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Fernunterricht[Quelltext bearbeiten]

Zu überlegen ist es, die Artikel Distanzunterricht und Fernunterricht zusammenzubringen. Die Artikel behandeln ieS denselben Inhalt.--DOCMO audiatur et altera pars 14:53, 9. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Fernunterricht ist keineswegs ein Synonym. Fernunterricht hat eine andere Zielstellung. --Nfhrfh (Diskussion) 14:15, 15. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Spitzer als Wegweiser in Sachen Digitalisierung?[Quelltext bearbeiten]

Manfred Spitzer ist ein „intellektueller Geisterfahrer“. Seiner Position steht allein schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 entgegen. Das Gericht stellt klar, dass nur im äußersten Notfall vom Prinzip des Präsenzunterrichts abgewichen werden dürfe. Die Länder hätten aber kein Recht, darauf zu verzichten, das Instrument des Distanzunterrichts anzuwenden, wenn ein Präsenzunterricht für alle Schüler aus Infektionsschutzgründen ausnahmsweise nicht möglich sei. Näheres siehe unter Juristische Beurteilung der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie in Deutschland#Ausfall von Präsenzunterricht in Schulen (dort auch der Link zum Urteilstext).
Es versteht sich von selbst, dass ein effektiver Distanzunterricht nur in der Form regelmäßiger Videokonferenzen stattfinden kann. --CorradoX (Diskussion) 17:15, 12. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Auch einem Manfred Spitzer muss man zubilligen, lernfähig zu sein. In den beiden Links, mit denen der gelöschte Absatz bequellt war, zeigt sich, dass Spitzer während der Pandemie längst nicht so provokativ auftritt wie in seinem Buch Digitale Demenz. In dem Interview auf Youtube wird ihm fünfmal bescheinigt, dass man die in der jeweils vorgetragene These behauptete Tendenz wissenschaftlich vertreten könne, wenn auch Spitzer zu unzulässigen Verallgemeinerungen neige.
Spitzer ist also durchaus zitierbar, wenn auch nicht am Schluss des Artikels (großes Gewicht des vermeintlich „letzten Worts“). --91.97.79.246 12:18, 16. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Brisanz des BVerfG-Urteils vom 19. November 2021[Quelltext bearbeiten]

Der erste, der auf die Brisanz des Urteils verwiesen hat, war ich. Für meinen Geschmack sind die Reaktionen darauf, vor allem aus den Ländern – gelinde gesagt – zurückhaltend.
Natürlich hast du, Nfhrfh, Recht, dass ein „Weiter so!“ seitens der Kultusbürokratie nicht mehr möglich ist. Die Anwesenheit aller Schüler zu den vorgegebenen Zeitpunkten im synchronen Distanzunterricht muss notfalls auch erzwungen werden können, und sei es, wie in Bremen, durch (ggf. durch Polizeigewalt herbeigeführte) Anwesenheit in ansonsten geleerten Unterrichtsräumen ihrer Schule. Der Gelegenheit zum Absentismus („Abtauchen“) im Distanzunterricht muss ein Riegel vorgeschoben werden.
Du begehst aber systematisch immer wieder denselben Fehler: Du ignorierst die Kluft zwischen Sollen (was Lehrkräfte und Schulen baldmöglichst leisten können müssen) und Sein (was Lehrkräfte und Schulen tatsächlich zu leisten fähig sind). Das BVerfG hat für die trostlose Realität die sarkastische Bemerkung übrig, man müsse Infektionsrisiken nicht deshalb bewusst in Kauf nehmen, weil der Staat es versäumt habe, ernsthaft und zielstrebig nach Alternativen zu Schulschließungen zu suchen. Derartige „Ohrfeigen“ wirken aber nie rückwirkend.
Und es ist auch notwendig, in diesem Artikel darzustellen, was Kultusbürokratien, Schulen und einzelne Lehrkräfte vor dem November 2021 unter „Distanzunterricht“ (wenn auch teilweise falsch) verstanden haben.
Im Übrigen bin ich kein „Fan“ von Detlef Steppuhn: Bis zu 34 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche am Bildschirm verbringen zu müssen, ist alles andere als „ideal“. Außerdem glaubt Steppuhn wohl selbst nicht, dass man, vor dem Bildschirm sitzend, Schwimmen lernen oder selbstständig zu Hause riskante Experimente durchführen kann. Die Feuerwehr dürfte sich über gehäufte Einsätze in Privatwohnungen nach Explosionen und Kontaminationen „freuen“, ebenso Installateure über beschädigte Abwasserkanäle nach der unsachgemäßigen privaten Entsorgung von Chemikalien. --CorradoX (Diskussion) 10:59, 16. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Der technokratischen Hoffnung, forcierte Digitalisierung in Verbindung mit einem Distanzunterricht à la Steppuhn werde in Zukunft für weitgehend störungsfreien Unterricht in Pandemiezeiten sorgen, stelle ich einfach einmal drei Absätze aus dem Artikel Störungen des Lernprozesses in Bildungseinrichtungen während der COVID-19-Pandemie in Deutschland gegenüber:
Eine Abgängerin von einer Realschule im niedersächsischen Landkreis Peine erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Sie hatte in ihrer Abschlussprüfung im Jahr 2020 nur in Mathematik eine mit „befriedigend“ bewertete Leistung erbracht, in den anderen abschlussrelevanten Fächern hingegen nur eine „ausreichende“ Leistung, so dass ihr nur der Realschulabschluss und nicht der Erweiterte Sekundarabschluss I zuerkannt wurde. Nur dieser hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, im Schuljahr 2020/2021 die Gymnasiale Oberstufe zu besuchen. Die Schulabgängerin machte geltend, dass sie durch die relativ schlechten Prüfungsnoten der Chance beraubt worden sei, den Erweiterten Sekundarabschluss zu erreichen. Dieses Ergebnis sei vor allem darauf zurückzuführen, dass ein Großteil des Unterrichts in Form von Distanzunterricht erfolgt sei, in dem die klagende Schulabgängerin nicht so effektiv wie im Präsenzunterricht habe Lernfortschritte machen können.
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgericht eingelegten Eilantrag hatte die Schülerin keinen Erfolg (VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Oktober 2020, 6 B 160/20). Pandemiebedingte Beeinträchtigungen müssten, so das Verwaltungsgericht, grundsätzlich hingenommen und durch Selbstdisziplin und Eigenverantwortung bei den Prüfungsvorbereitungen ausgeglichen werden. Diese Beeinträchtigungen führten nicht dazu, dass die Noten bei Abschlussprüfungen angehoben werden dürften. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Kultusministerium den Schülern trotz der Corona-Krise einen regulären Abschluss habe ermöglichen und diese nicht durch „Not-Abschlüsse“ oder eine Verschiebung der Prüfungen langfristig in ihrer Bildungsbiographie und bei Bewerbungen habe benachteiligen wollen. ([3])
Das [Verwaltungsgericht Berlin] gab zu (VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020, VG 3 L 155.20), dass Schüler, denen ein eigenes Zimmer und umfangreiche elektronische Hilfsmittel zur Verfügung stehen, auch in Zeiten, die nicht von einer Krise geprägt seien, Vorteile gegenüber Schülern hätten, die in schwächeren Familien lebten. Es stellte aber zugleich fest, dass diese Unterschiede nicht pandemiebedingt seien, also nicht nur den Abiturjahrgang 2020 beträfen. Die Abmilderung der Bildungsbenachteiligung und ihrer Folgen sei Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Justiz. ([4]).

--91.97.79.246 12:02, 16. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Rolle der Eltern von Schülern[Quelltext bearbeiten]

Bis vor Kurzem war in dem Artikel der Satz zu lesen: „Es ist unzulässig die Beschulung auf die Eltern abzuwälzen.“
Erstens habe ich keinen Text gefunden, der von einem Kultusministerium stammt, in dem es als Ideal beschrieben würde, dass Eltern ihren Kindern nicht bei Hausaufgaben u. ä. helfen.
Zweitens macht mich die folgende Bemerkung eines Schreibens der „Schulpychologie NRW“ ([5]) stutzig: „Sie als Eltern konnten Ihren Kindern sicher nicht immer bei allen Aufgaben helfen.“ Aha: Helfen wollen ist also für Eltern aus der Sicht der Bildungsbürokratie in NRW selbstverständlich? Wo kann man nachlesen, dass NRW sich diesbezüglich rechtlich „auf dem Holzweg“ befindet? --CorradoX (Diskussion) 10:57, 17. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Heinz-Peter Meidinger hat dazu etwas gesagt. Das wurde jedoch aus dem Artikel gelöscht. --Nfhrfh (Diskussion) 14:00, 17. Jan. 2022 (CET)Beantworten
Was genau hat Meidinger wann genau in welchem Zusammenhang genau gesagt? Bitte mit genauer Quellenangabe nachweisen! --CorradoX (Diskussion) 18:04, 20. Jan. 2022 (CET)Beantworten
Von entscheidender Bedeutung dürfte der Schlusssatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 sein: „Insgesamt hat der Staat […] auf angemessene Weise auf die Beeinträchtigungen des Familienlebens und der Möglichkeiten zur beruflichen Tätigkeit von Eltern schulpflichtiger Kinder infolge des Wegfalls von Präsenzunterricht reagiert.“ (Randnummer 221)
Dieses Urteil fällt das Gericht auf dem Hintergrund seines Zugeständnisses, dass Eltern in erheblichem Umfang durch den Ausfall von Präsenzunterricht zusätzlich belastet worden sind, und zwar um bis zu drei Stunden zusätzlich pro Tag. Abgesehen davon seien – so das Gericht – Konflikte in Familien, die von der Situation in den Schulen ihrer Kinder ausgehen, „normal“ („Schulische Fragen sind ohnehin ein konfliktträchtiges Thema in Familien“; Rn 212), müssten also grundsätzlich von Eltern hingenommen werden. --CorradoX (Diskussion) 16:56, 19. Jan. 2022 (CET)Beantworten
Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich zur Belastung der Eltern durch die Anwesenheit der Kinder in der Wohnung geäußert. Es hat sich nicht zur Beschäftigung der Kinder in dieser Zeit geäußert. Es gibt keine Aussage des Bundesverfassungsgerichts zur Belastung der Eltern bezüglich einer Beschulung der Kinder durch die Eltern in dieser Zeit. Die Beschulung bleibt Pflicht des Staates. --Nfhrfh (Diskussion) 02:11, 20. Jan. 2022 (CET)Beantworten
Hinsichtlich der allgemeinen Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht für die Eltern schulpflichtiger Kinder weisen die sachkundigen Dritten darauf hin, dass diese zahlreiche zusätzliche Aufgaben im Bereich der Bildung und Erziehung ihrer Kinder hätten übernehmen müssen, die üblicherweise von der Schule getragen werden. [sic!] Die elterliche Belastung aufgrund der häuslichen Unterstützung ihrer Kinder [sic!] bildete sich in vermehrtem Streit mit diesen ab, von dem in verschiedenen Studien mehr als ein Drittel der Eltern berichteten. Schulische Fragen sind [offenbar nach Ansicht des BVerfG unvermeidlicherweise] ohnehin ein konfliktträchtiges Thema in Familien (DGfE, ifo Institut und KSB). Die Angaben von Eltern über den erhöhten zeitlichen Aufwand bei der Unterstützung der Kinder beim Lernen [sic!] schwankten nach Studienergebnissen zwischen einer halben Stunde und drei Stunden am Tag (DGfE). […] (BVerfG-Entscheidung vom 19. November 2021, RN 212)

Man beachte, mit welchem Achselzucken das BVerfG auf den vom „Spiegel“ als „Hausfriedensbruch“ bewerteten Vorgang der Schürung von Konflikten innerhalb von Familien durch den Staat reagiert (vgl. den Abschnitt Frieden#Hausfrieden, Frieden im Haus und häuslicher Frieden, letzter Satz). Dieses hält auch die starke Belastung von Familien durch (erforderliche) Hilfestellungen für Söhne und Töchter bei der Bearbeitung von Aufgaben für zumutbar, die die Schule ihnen erteilt hat. Auch ansatzweise erkenne ich nicht, dass das Gericht meint, dass die Schule durch Distanzunterricht Pflichten, die eigentlich sie erfüllen müsste, auf Eltern unzulässigerweise „abwälze“. --CorradoX (Diskussion) 17:49, 20. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Distanzunterricht als Alternative zu witterungsbedingtem Unterrichtsausfall[Quelltext bearbeiten]

Während des Sturms „Ylenia“ gab es in vielen Städten und Landkreisen, vor allem in Norddeutschland, einen witterungsbedingten Unterrichtsausfall. Nur in Einzelfällen griffen, besonders in Nordrhein-Westfalen, Schulen auf die Möglichkeit zurück, zu Hause gebliebene Schüler in dieser Situation zur Teilnahme am Distanzunterricht der Schule zu verpflichten.
Der Landrat des Landkreises Emsland beklagt sich, dass dieses Verfahren zumindest in Niedersachsen nicht zulässig sei. Wer kennt eine Quelle, die Auskunft über die Zulässigkeit des Verfahrens gibt, an Tagen mit witterungsbedingtem Ausfall des Präsenzunterrichts Distanzunterricht anzuordnen? Die vom rnd zitierte Stellungnahme des NRW-Bildungsministeriums scheint mir nicht gerichtsfest zu sein. --CorradoX (Diskussion) 12:31, 18. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Die Argumentation in Niedersachsen ist verwirrend:
Wird der Schwellenwert 165 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, der auch Teil der „Bundesnotbremse“ war, überhaupt noch angewandt? Wenn ja, dann hätte es während der 5. Corona-Welle in ganz Deutschland wochenlang nur Distanzunterricht geben dürfen. Vermutlich ist also der niedersächsische Stufenplan vom 31. Mai 2021 de facto nicht mehr aktuell.
Die Ankündigung der Grundschule, Szenario C werde eingeleitet, verfehlt auch deshalb den Punkt, weil es nicht um die Überschreitung des Schwellenwerts der „Bundesnotbremse“ geht, sondern um einen witterungsbedingten Ausfall des Präsenzunterrichts.
Wenn eine Schulleitung „Homeschooling“ anordnet, sagt das viel über ihre Kompetenz aus (der Fachbegriff ist „Distanzunterricht“).
Die Anordnung von Distanzunterricht für eine Stadt oder einen (Land-)Kreis ist ein anderer Fall als die Entscheidung einer einzelnen Schule, an einem Tag ohne Präsenzunterricht Distanzunterricht durchzuführen. Ein solcher Methodenwechsel ist vermutlich immer zulässig, auch wenn es weder eine Pandemie noch ein Unwetter gibt.
Insofern führt auch der Kommentar des NRW-Schulministeriums nicht in die Irre. Er ermutigt lediglich die Schulen, eigenverantwortlich einen solchen Methodenwechsel vorzunehmen. --91.97.57.173 19:06, 18. Feb. 2022 (CET)Beantworten
Szenarienwechsel werden in Niedersachsen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet, nicht von einzelnen Schulen. In Niedersachsen ist man bemüht, Szenario A nach Möglichkeit nicht aufzugeben, unabängig von der Höhe der Inzidenz.
Ein Gesundheitsamt hat wiederum nichts mit wetterbedingten Unterrichtsausfällen zu tun. --CorradoX (Diskussion) 19:20, 18. Feb. 2022 (CET)Beantworten
Der entscheidende Unterschied zwischen einem pandemiebedingten und einem witterungsbedingten Ausfall von Präsenzunterricht wird in keiner der bislang im Internet zu findenden Quellen hervorgehoben: Die Entscheidung, witterungsbedingt Präsenzunterricht ausfallen zu lassen, wird von kreisfreien Städten und Landkreisen, die für eine solche Entscheidung zuständig sind, oft erst um 6 Uhr des betreffenden Tages gefällt. Mit einem so kurzen Vorlauf ist kein Distanzunterricht für eine Schule möglich, der gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von auch nur annäherend gleicher Qualität wie der ausfallende Präsenzunterricht sein könnte.
Es fehlt im Artikel noch der Streit zwischen der SPD und der CDU über den Vorschlag des Landrats aus dem Emsland (CDU). Entsprechende Informationen im Internet sind zurzeit noch nur nach Überwindung der Zahlschranke lesbar. --91.97.79.10 11:58, 19. Feb. 2022 (CET)Beantworten