Diskussion:EG-Fusionsvertrag

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Concetto in Abschnitt BGBl. oder ABl. EG, jetzt EU ???
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Also DAS ist der mit Abstand längste Name eines Wikipedia-Artikels den ich je gesehen habe!

Allerdings... Kürzer gings nicht :-) Aber so weiß jeder worum es geht!

Gruß--Lemidi 19:09, 8. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Vielleicht ginge es kürzer mit EG-Fusionsvertrag, so nennt man das Ding schließlich im wirklichen Leben... Die offizielle Bezeichnung könnte dann ja in der Einleitung des Artikels genannt werden, wie das bei anderen Verträgen auch üblich ist (z. B. beim Vertrag von Lissabon, wo als Lemma auch nicht Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewählt wurde...--El Duende 14:31, 10. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Missverständlich formuliert[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich finde den letzten Satz im zweiten Absatz etwas missverständlich formuliert. Da steht "Durch den Fusionsvertrag wurde die Verschmelzung der Gemeinschaftsorgane vollendet." - Es ist nicht klar, was das bedeutet. Ich schlage vor, dass man ein klein wenig ausführlicher schreibt:

EWG, EGKS und Euratom besaßen bis zum Fusionsvertrag 1965 jeweils ihre eigene Kommission und ihren eigenen Ministerrat. Mit dem Fusionsvertrag wurden die drei Ministerräte und die drei Kommissionen jeweils zusammengeführt. Auf diese Weise wurde die Verschmelzung der Gemeinschaftsorgane vollendet.

Was halten die Autoren davon?

Viele Grüße --Gittetier 14:50, 2. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis, ich hab das jetzt (fast wörtlich) so eingefügt. Aber bitte sei mutig - du kannst solche Änderungen auch gern selbst vornehmen! Grüße,--El Duende 16:33, 3. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
das ist leider immer noch (ein wenig mißverständlich), da es keine drei Kommissionen gab (s. Korrektur), und der Verschmelzungssatz (bei dem ich nicht erkennen kann, was ggü der Vorversion an deutlicher Unterscheidung vorhanden ist) ist sachlich falsch, da es (1965) mehr als diese beiden Gemeinschaftsorgane gab, die der FusV nicht erfaßte, siehe Rechnungshof. --Minuex 20:18, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

noch mehr Mißverständnisse[Quelltext bearbeiten]

Der Satz im letzten (heute dritten) Absatz: Seit der Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht 1992 wurden die EG-Institutionen auch für die Politikfelder der EU genutzt, was unmittelbar aus dem EU-Vertrag hervorging kann so nicht stehen bleiben, da [1.] in dieser Schlichtheit der Unterschied zw. 1. Säule zu 2./3. Säule, bei denen nur intergouvernetmental gearbeitet wurde, verwischt (verdeckt) wird, [2.] wo geht das unmittelbar aus dem EU-Vertrag hervor (Quelle?, d.h. Norm?). --Minuex 20:33, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

once more II[Quelltext bearbeiten]

Ein Schelm wer sich dabei böses denkt: Seine wesentlichen Elemente wurden jedoch in das konsolidierte Vertragswerk (EG-Vertrag, EGKS-Vertrag und Euratom-Vertrag) übernommen und blieben damit gültig. Dieser Satz erscheint mir extrem fragwürdig zu sein:

[1.] Ich rege einen Nachweis an: welche Inhalte wurden in Amsterdam übernommen? und wo? [2.] Und wenn übernommen, dann durch den Revisionsvertrag (hier: VvA), dessen lesbare Umsetzung sodann die konsolidiert abgedruckten Einzelvertragsfassungen entstehen lassen (was aber keine amtl. Fassung darstellt). Es bleibt aber dabei, das auch hierfür meine Frage [1.] gilt, was steht in der nach Amsterdam konsolidierten Fassung (neu) aus dem FusV?

Kleiner Hinweis: Art 9 I VvA spricht von "... beibehalten werden", größerer Hinweis: Mal in den Fusionsvertrag schauen. --Minuex 20:46, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

BGBl. oder ABl. EG, jetzt EU ???[Quelltext bearbeiten]

Um etwaigen Mißverständnissen, oder gar mehr, vorzubeugen, sei der Hinweis erlaubt, dass gerade bei älteren EG-Vertragswerken die Quellenangabe BGBl. II absolut gebräuchlich ist, siehe nur -um ein Beispiel zu bringen- Oppermann, Europarecht, 2. Auflage (1999), S. 75, Rn. 153 zu FusV I und II, und ebenso in der aktuell 4. Auflage (2009), S. 165, Rn. 24 f.. Die Erwägung von Taste1at "Es gibt schon einen Grund, warum normalerweise im Europarecht *nicht* das BGBl zitiert wird. Wer will kann ja mal die Nummern im Amtsblatt raussuchen" überzeugt daher nicht. Die frühen Amtsblätter der EG sind -gelinge gesagt rar (wenn gar nicht vorhanden, s. z.B. EGKSV v. 18.4.1951)-, und BGBl. II kann jedermann im Bürgerzugang via Bundesanzeiger fix elektronisch nachschlagen. Die -bereits korrigierte- Ergänzung von BGBl. II um deutsches BGBl. II ist weder gebräuchlich, noch zielführend. --Minuex 11:34, 19. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Auch in Österreich gibt es ein BGBl. II. Die Unterscheidung zwischen österreichischem und deutschen BGBl. ist in einem internationalen Projekt unzweifelhaft notwendig, wenn es auch in der deutschen Literatur möglicherweise nicht üblich ist. In Österreich ist es durchaus üblich, teilweise auch nur als "dBGBl." bzw. "dRGBl." [1] --Taste1at 12:20, 19. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Sie sind ja ein Mathematiker aus Linz, und da schlage ich vor, Sie belassen Anderen deren juristische Kompetenzen; und lesen Sie bitte genau, was ich Ihnen geschrieben habe: völkerrechtliche Verträge werden in Österreich unter BGBl. III veröffentlicht, hier geht es aber um BGBl. II, weshalb es keinen Grund für Ihr Ansinnen gibt, weil keine Verwechselungsgefahr besteht, es ist schlichtweg überflüssig. Ihre Handhabe ist i.ü. auch kein wikipedia-Standard. Oder möchten Sie die anderen, zahlreichen Fundstellenangaben auch auf deutsches BGBl. abändern??? Viel Spaß !--Minuex 15:45, 19. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Nö, deine Ausführungen sind unrichtig. Die Dreiteilung des Bundesgesetzblattes gibt es in Österreich erst seit 1995.
Wie ich schon dargestellt habe: In Österreich gibt es auch ein BGBl. II, in dem allerdings nur Verordnungen kundgemacht werden. Also ist da gar nix eindeutig. Es liegt nur an einer gewissen Arroganz deinerseits, dass du annimmst, auch in anderen Ländern würde man unter BGBl. grundsätzlich das deutsche Bundesgesetzblatt verstehen. Wenn deutsches Recht diskutiert wird, ist es aus dem Kontext klar (somit ist es unnötig - wie du schreibst - die "zahlreichen Fundstellenangaben auch auf deutsches BGBl. ab[zu]ändern???").
Im Bereich des Europarechts ist für Außenstehende (WP:OMA) jedoch keinesfalls klar, dass hier das deutsche BGBl. gemeint wäre. Hier um die Ecke zu denken, dass es damals in Österreich das BGBl. II gar nicht gab bzw. dass Österreich damals kein EG-Mitglied war, ist etwas zuviel verlangt. --Taste1at 16:03, 19. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Nochmals, ich kenne keinen Arikel auf wikipedia, wo BGBl. mit EU-Bezug um dt. BGBl. ergänzt wird, und daher ist es überflüssig. Wenn Sie alle anderen Stellen auch um deutsches BGBl. abändern, dann können wir uns darüber nochmals unterhalten; ansonsten gibt es für diesen Sonderweg keinen Grund. --Minuex 18:44, 22. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Kannst du mir auch nur ein einziges Bespiel in der Wikipedia im EU-Kontext nennen, wo BGBl. ohne diesen Zusatz verwendet wird? --Taste1at 19:26, 22. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Wikipedia:Dritte Meinung[Quelltext bearbeiten]

Liebe Leute, ich bitte Euch, bei Eurem Streit zwei Grundsätze zu beachten. Der Erste ist juristisch und heißt, keine Regel ohne (begründete) Ausnahme. Hier wurde ein Grund genannt, warum man ausnahmsweise einen Zusatz zu BGBl. II machen sollte, der mir einleuchtet: Um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Wenn das anders gehandhabt würde, müsste man diesen Artikel zu Recht deutschlandlastig nennen. Vor dem Beitritt von Österreich war das O.K. Aber seit ihrem Beitritt besteht eine Verwechslungsgefahr. Der Zweite Grundsatz, WP:OMA wurde schon angesprochen. Wer schreibt, muss in erster Linie an seine Leser denken und ihnen den einfachstmöglichen Zugang geben, der nicht allzuviele Umstände macht. Hier macht es keine großen Umstände, BGBl. mit nur einem Wort zu erläutern, also kämpft bitte nicht drum, sondern nutzt Eure Energie doch bitte in weiteren Artikeln - Es gibt nicht viele Schreiber in diesem Themengebiet und ihr werdet beide dringend bei weiteren Artikeln gebraucht.

Ich hoffe, damit den Konflikt zu entschärfen und mache jetzt gleich einen praktischen Vorschlag, der gleichzeitig Wikipedia:Einzelnachweise berücksichtigt. --Concetto 10:44, 23. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Danke. Schöne Grüße --Taste1at 14:51, 23. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Eine Verwechselungsgefahr im Jahre 1965 bei einer ehemals EGKS/EWG/EAG der sechs Länder F, NL, B, LUX, I und D kann in Ermangelung jeglicher Relavanz für Österreich zu diesem Zeitpunkt nicht ansatzweise bestehen. Und daher irrt Concetto leider. Und den juristischen Grundsatz "keine Regel ohne Ausnahme" würde ich mir für die Rechtsanwendung vorbehalten, der paßt hier nicht. Im übrigen müßten dann viele BGBl.`s mit dem deutschen Zusatz versehen werden, was nicht der Fall ist. Der Konflikt liegt tiefer, siehe Europa der zwei Geschwindigkeiten. Hier hat ein Benutzer einen anderen Benutzer bei seiner "Fachlichkeit" ertappt. Es bestehen zahlreiche Fundstellen mit BGBl. 2xxx II 123f., alles unproblematisch, nur hier nicht, das ist doch komisch, oder? Ich werde das daher alsbald wieder auf den korrekten Zustand zurück führen und an anderer Stelle klären lassen. --Minuex 16:26, 27. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Es ist falsch, dass es nur [d]eine korrekte Variante gibt. Richtig ist, es gibt nur eine amtliche Abkürzung für zwei unterschiedliche Werke zweier Staaten. Wikipedia ist erstens aber kein Amt und zweitens nicht gezwungen, die Abkürzung zu verwenden, wenn sie verwirren kann - das würde auch kein Amt tun. Vielmehr, ist bei deutschen und österreichischen Ämtern von vornherein klar, welches Werk gemeint ist.

Die Verwechslungsgefahr besteht hier aber darin, dass wir von einem unbedarften Leser nicht voraussetzen dürfen, dass er weiß, dass Österreich erst kurz vor dem 21. Jahrhundert mit der EFTA-Erweiterung zur EU gestoßen ist. Das hat mit einem Irrtum meinerseits nichts zu tun, wie groß diese Verwechslungsgefahr ist, wäre allenfalls eine Falscheinschätzung. Da Minuex juristisch argumentiert, ist es nur recht und billig, dass ich es auch tue. Vertreter der Rosinentheorie (Nur ER darf rechtlich argumentieren, wenn es IHM nützt) sind in juristischen Disputationen nicht gerne gesehen. Der Unterschied, warum statt der üblichen österreichischen oder deutschen Abkürzung hier ausgeschrieben werden sollte besteht darin, dass die deutschsprachige Wikipedia nicht eine deutsche ODER österreichische, sondern eine gemeinsame deutschsprachige Enzyklopädie für Schweiz, Deutschland, Österreich etc. ist. Bei jeweils deutschen oder österreichischen, und erst Recht amtlichen Publikationen ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der Publikation, was gemeint sein muss. Das ist hier anders. Darum sollten wir hier einfach auf die Abkürzung verzichten und das Wort ausschreiben und einen unmissverständlichen Zusatz (Deutschland) anhängen - Wir verschwenden mehr wichtigen Speicherpaltz in Wikipedia, indem wir hier sinnlos rumdiskutieren. --♥ Concetto e con amore ♥ 13:44, 8. Dez. 2011 (CET)Beantworten