Diskussion:Ehegattensplitting/Archiv

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Udo.Brechtel in Abschnitt Tabelle fehlerhaft?
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Ist das Ehegatensplitting ökonomisch sinnvoll?

Das Thema Ehegattensplitting nehmen doch einige sehr persönlich. Es gibt ein Hin- und Her in Bezug auf Gleichstellung von Mann und Frau und der damit verbundenen Frage, ob man die Frau nur bei der Kindererziehung und nicht in der Berufswelt sehen möchte (natürlich will man beides!!). Ich habe zu Punkt 3.4) "Gründe für..." folgenden Kernpunkt eingefügt: Ist diese Regelung des Splitting aus der volkswirtschaftlichen Sichtweise gut? - Eindeutig ja! Diese Regelung erleichtert beiden Ehepartner die Spezialisierung. Und wie wir spätestens seit David Ricardo wissen, ist die Arbeitsteilung das Fundament des Wohlstands (-> komparativer Vorteil). Dies ist eine der wenigen Dinge, denen wirklich jeder studierte Ökonomen durchgängig zustimmen kann. -- 17:45, 3. Apr. 2008 (CEST)

Gesetzliche Grundlage fehlt

Ein Verweis zu den betreffenen Normen in der Steuergesetzgebung fehlt. Daneben ist auch nicht auf Anhieb klar, ob der Artikel für Deutschland, Schweiz und/oder Österreich gilt.(nicht signierter Beitrag von 81.200.225.99 (Diskussion) )

Ich habe den Verweis auf § 26 EStG als Rechtsgrundlage eingebaut. Die Unklarheit bezüglich des Landes sehe ich nicht, da die erste Hauptüberschrift "Deutschland" lautet.Karsten11 18:26, 17. Feb. 2008 (CET)
Ich habe die Rechtsgrundlage auf §32a Abs 5 korrigiert. --89.57.154.89 13:46, 12. Mär. 2009 (CET)

Beispiele

Es wäre schön, ein viertes Rechenbeispiel zu haben, in dem Ehegatte A weiterhin 60.000 EUR verdient, Ehegatte E aber 0 EUR, und sich beide gesamtveranlagen lassen. Das Ergebnis könnte als Vergleich zur 60.000/20.000-Gesamtveranlagungsvariante der Kritik am Ehegattensplitting, derzufolge sich die zweite geringervergütete Arbeit (meist der Ehefrau) sich oft nicht lohnt, als Illustration dienen.(nicht signierter Beitrag von 62.206.120.178 (Diskussion) )

Es dient der Nachvollziehbarkeit der Diskussion, neue Beiträge unten anzufügen.
Die Anregung verstehe ich nicht. Welchen Sinn macht es, ein Ehepaar mit 60.000 € Einkommen mit einem zu vergleichen, dass 60.000 + 20.000 verdient? Ich muss doch gleichartige Sachverhalte vergleichen.Karsten11 21:54, 13. Aug. 2007 (CEST)

Gültigkeit

Frage: Stimmt es, dass das Ehegattensplitting nicht erst ab dem Datum der Eheschließung sondern rückwirkend für das ganze Jahr, in dem die Eheschließung erfolgte, gilt? Gehört das evtl. hierher? Das Ehegattensplitting läuft umgekehrt auch über den Tod eines Ehepartners hinaus und gilt für das Todesjahr und das sogar noch das Folgejahr? Ist das korrekt? Ebenfalls erwähnen?

Eine Einkommensteuererklärung gilt für das ganze Jahr (Antwort Ja, gehrlt aber nicht hierher). Ein Ehepaar kann im Jahr der Heirat aber nochmal getrennt veranlagen. --Spacey 22:33, 16. Aug 2006 (CEST)

Änderungen1

Wieso ist der Unterschied zu Beispiel 1 in Beispiel 3 0 Euro!? In Beispiel 1 ergeben die 20k+60k eine Steuer von 18.446 Euro, die 40k+40k aus Beispiel 3 aber führen dort zu 20.136 Euro Steuern, also genau dem Betrag, der im Beispiel 2 bei Getrenntveranlagung anfiele.

Hat sich hier ein Fehler eingeschlichen?


Ich habe mir erlaubt, die Änderungen (in der Formatierung + Umbruch) vom 2003-11-17 wieder rückgängig zu machen, da ich darin keinerlei Logik erkennen konnte, ganz im Gegenteil, der Text wurde sinnlos auseinandergerissen.
Das "Rechenbeispiel" z. B. gehört eindeutig zu einer KRITISCHEN Betrachtung des Splittings. Was spricht gegen <BR>-Tags ?, die sind allemal besser als Unmengen von Leerzeilen. Was soll die Überschrift "Ehegattensplitting in Deutschland" bringen ?
Persönlich habe ich mir zur Angewohnheit gemacht, die Formatierung von Texten nur dann zu ändern, wenn ich auch inhaltlich etwas beitragen kann ... Hafenbar 17:12, 23. Nov 2003 (CET)


Zur aktuellen Version am 14.8.05: Der Text ist weder ganz aktuell noch objektiv.

Begründungen:

Der Text ist nicht objektiv, weil innerhalb der (m.E. defizitären) Auflistung von Gegenargumenten gegen das Splitting, wie es heute in der BRD möglich ist, persönliche und abwertende Annotationen des Autors zu diesen Argumenten gemacht werden - ein sehr schlechter Stil!

Beispiele:

[[ZITAT: Dies liegt aber in der Logik unseres Steuersystems, namentlich des Prinzips "hohe Progression, aber Ausnahmen, um die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen".Der Vorwurf, mit dem Ehegattensplitting propagiere der Staat indirekt die "Hausfrauenehe", ist demnach ein politischer aber kein juristisch relevanter. ENDE DES ZITATES.]]

KOMMENATR: Es wird suggeriert, dass gesellschaftspolitische Ziele als Argumentation weniger wertvoll seien als juristische Argumentationen nach bestehender Rechtslage, um deren Änderung es den Gegnern aber ja gerade geht! Es wird außerdem suggeriert, dass sich beides, also politische und juristische Begründungen, in jedem Fall scharf trennen ließe. Das ist aber reine Meinung, und es ist außerdem Unsinn. Denn eines der politischen Ziele der Gegner des Ehegattensplitting ist z.B. das sog. Gender Mainstreaming. Ehegattensplitting ist in seiner gesellschaftlichen Auswirkung mit Gender Mainstreaming nicht zu vereinbaren (s.u.). Die EU-Mitgliedschaft der BRD erfordert nun aber das Einhalten der EU-Gesetzgebung und ihre Umsetzung innnerhalb der eigenen Gesetzgebung - juristisch zwingend. Die EU-Gesetzgebung wiederum erfordert die Beachtung von Gender Mainstreaming in der Steuergesetzgebung!

ZITAT: "Der Vorteil des Splittings ist bei Beziehern hoher Einkommen größer als bei Beziehern von niedrigen bzw. durchschnittlichen Einkommen. Der ansonsten anfallende Nachteil allerdings auch." ENDE DES ZITATES.

KOMMENATR: Welcher NAchteil "ansonsten", d.h. bei Abschaffen des Splitting? Das ist Meinung des Autors. Gegner des Ehegattensplitting sehen bei seiner Aufhebung keinen Nachteil für verheiratete Gutverdiener, sondern ein Aufheben der Bevorzugung der (insb. der Einverdiener-)Ehe gegenüber anderen zunehmend verbreiteten Lebens- und Versorgungsgemeinschaften.


Der Text ist defizitär, denn es fehlt z.B. eine klare Darstellung der folgenden kritischen Positionen zum Ehegattensplitting:


1) Das Ehegattensplitting ist nicht mehr zeitgemäß, weil es die traditionelle Einverdiener-Ehe bevorzugt und die vielfältigen Formen von Lebensgemeinschaften in der heutigen Zeit nicht berücksichtigt. Eine gleichartige Unterstützung von nichtehelichen Versorgungsgemeinschaften (auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften) gibt es nicht.


zu 1): Es stellt sich die Frage, welche "Lebenshaltungs-Mehrkosten" zwei miteinander verheiratete Verdiener zu tragen haben, die es rechtfertigen, dass ihr Einkommen bei Eheschließung (ohne Familiengründung) steuerlich günstiger behandelt wird als das Einkommen von zwei Menschen, die genau das Selbe verdienen, die aber nicht miteinander verheiratetet sind. (Genaugenommen bringt die Gründung einer Lebenspartnerschaft/Versorgungsgemeinschaft ja ohnehin eine finanzielle Entlastung in den Lebenshaltungskosten der Beteiligten mit sich, die im Falle der Ehe noch zusätzlich steuerlich begünstigt wird.) Offenbar geht es im Steuergesetz nicht um Anerkennung irgendwelcher Mehraufwände, sondern um die Wertschätzung der "Ehe an sich" als positives Element der Gesellschaft. Da heute bereits rund ein Drittel aller Ehen wieder aufgelöst und neue Eheverbindungen eingegangen werden, mit zunehmeder Tendenz, ist der Sinngehalt dieser besonderen Förderung fragwürdig. Es ist in diesem Zusammenhang zu diskutieren, was die besondere Wertschätzung der Ehe gegenüber einer dauerhaften Versorgungsgemeinschaft anderer Form noch rechtfertigt, bzw. ob nicht Ehe und (eingetragene) Lebenspartnerschaft im Steuerrecht gleichzustellen sind.


2) Das Ehegattensplitting führt dazu, dass sich wegen der hohen Besteuerung eine Arbeitsaufnahme, insb. ein Teilzeitjob, für einen der Ehepartner kaum lohnt, wenn der andere gut verdient. Das führt in der Realität zu einem mit der Zeit immer größeren Qualifikationsverlust des (einkommens-)schwächeren Partners im Arbeitsmarkt, somit mit zunehmender Zeit zu dauerhaftem Ausgrenzen des (einkommens-)schwächeren Partners der Ehe aus der Berufstätigkeit, ohne Rückkehrmöglichkeit, also letztendlich zu völliger Abhängigkeit vom besserverdienenden Partner.


zu 2): In der Realität betrifft die negative Anreizwirkung des Ehegattensplittings auf die Erwerbstätigkeit fast ausschließlich Frauen. Es ist deshalb in seiner gesellschaftlichen Wirkung unter gleichstellungsrelevanten Aspekten zu analysieren: Faktisch hat es drastisch komplementäre Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeit von Männer und Frauen und wirkt der gesellschaftlichen Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Unter Beachtung der "Gender Mainstreaming"-Gesetzgebung der EU der letzten Jahre ist das Ehegattensplitting demzufolge nicht akzeptabel. Deutschland wurde durch Organe der EU mehrfach angemahnt, das Steuersystem auf Benachteiligungen zu Lasten von Frauen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.


vgl. http://europa.eu.int/comm/employment_social/gender_equality/index_de.html,
s. auch http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/gleichstellung,did=5080.html,
und Studie: http://www.gew.de/Binaries/Binary10220/08_03_LangfassungG_Ehe.pdf


Zu den Punkten 2) und 3): Es bleibt den Ehegatten unbenommen, für jeden die Steuerklasse IV zu wählen, dann zahlt jeder "seine" Steuer und bei Arbeitsaufnahme entsteht keine "übermäßige" Belastung. Aber es geht natürlich nicht, dass ein Ehegatte die Freibeträge für die ganze Familie in Anspruch nimmt und die Ehefrau dann über hohe Steuern klagt, wenn sie eine Arbeit aufnimmt. Diejenigen, die die angebliche negative Anreizwirkung des Ehegattensplitting bzw. der Steuerklassenkombination III/V ständig beklagen, haben anscheinend das Besteuerungssystem nicht begriffen. Ich hätte überhaupt nichts dagegen, das Ehegattensplitting abzuschaffen - wenn ich dann dieselben Absetzungsmöglichkeiten habe, wie geschiedene Ehegatten (Realsplitting) - nur zu - oder wie Alleinerziehende mit einem zusätzlichen Alleinerziehendenfreibetrag. Wo sind denn da die zusätzlichen Kosten, die einen zusätzlichen Freibetrag rechtfertigen? Este 21:10, 14. Aug 2005 (CEST)


Este, Sie haben offenbar auch etwas nicht verstanden: Die Wahl der Steuerklassen spielt letztendlich überhaupt keine Rolle. Deren vorübergehende Wirkung (lfd. monatliche Steuerzahlung) wird beim Steuerjahresausgleich ohnehin ausgeglichen. Es ist für das Netto-Einkommen also letztlich WURSCHT, welche Steuerklasse in der Ehe gewählt wird. Wär ja auch schlimm, wenn es anders wäre.

Vielmehr ist es die Progression, die für einen Geringerverdienenden mit gutverdienendem Partner das Aufnehmen einer Arbeit (und das Aufsichnehmen der damit verbundenen Nebenkosten, bspw. Haushaltshilfen und Kinderbetreuung) unattraktiv macht, anders als etwa bei der weniger verdienenden Person von zwei nicht verheirateten Menschen (oder sogar Lebenspartner), die in derselben wirtschaftlichen Situation und mit der selben Einkommensverteilung leben.

Das Steuergesetz ist im übrigen gleichstellungskonform, der Motivationsnachteil tritt formal völlig geschlechlechtsneutral ein. Erst statistisch kann man sehen, welches Bevölkerungsgruppe (hier: Frauen) betroffen ist. Deshalb ist der Hinweis auf Gender Mainstreaming angebracht.

Insgesamt ist der Text nun sicher etwas besser als die Version bis gestern morgen. Auch die Befürwortung des Splitting ist nun weitgehend wertfrei. Die Befürwortung könnte m.E. noch einmal - klarer - ausformuliert werden, dabei Argumente und Diskussion der Argumente besser trennen. Ohne eigene Meinung da mit hineinzubringen (was bei solchen Themen immer besonders schwierig ist).


Ach ja, nochwas: Das letzte Zitat ist wohl eine reine Polemik. Was soll so etwas hier? Sollte man das in diesem "Lexikon" nicht besser löschen?

Die Nebenkosten,die mit der Aufnahme einer Arbeit des geringerverdienenden Ehegatten entstehen, haben nix mit dem Ehegattensplitting zu tun - also geht dieser Einwand fehl. Este 18:44, 15. Aug 2005 (CEST)

Kritik an der Kritik

Es ist erstaunlich, dass hier bestimmte Argumente nicht gedultet sind, da sie (bewußt) nicht von der Politik thematisiert werden:

In der Realität sind vom Ehegattensplitting nur Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit wirklich begünstigt. Bei allen anderen Einkunftsarten läßt sich das Ehegattensplitting durch Aufteilung der Einkommen auf die beiden Ehepartner (z.B. durch Vermögensverlagerung oder Einstellung des Ehepartners) jederzeit herstellen. Dies ist den Ehegatten mit ausschließlich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit verwehrt.

Die Diskussion ist nur eine Scheindiskussion. Betroffen sind nur verheiratete Menschen, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus unselbständiger Tätigkeit beziehen und bei denen die Einkommenshöhe zwischen den Partnern stark unterschiedlich ist. Für alle übrigen Menschen ist die Diskussion ohne Bedeutung.


(Bin neu hier, möchte nicht gleich editieren, anbei ein paar Anmerkungen zur Kritik)

  • Das Splitting fördert nur die Ehe, keineswegs die Familie mit Kindern.

Stimmt nicht. Es fördert natürlich auch die Familie mit Kindern. Gerade dort gibt es häufig Einzelverdiener.

  • Der Vorteil des Splittings ist bei Beziehern hoher Einkommen größer als bei Beziehern von niedrigen bzw. durchschnittlichen Einkommen.

Logisch, wegen der Steuerprogression. Ist doch aber kein stichhaltiges Argument gegen das Splitting, oder?

  • Der Vorteil aus dem Splitting ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen. Er ist am größten, wenn einer der Partner (meist die Frau) überhaupt kein Einkommen bezieht. Daraus ergibt sich ein politischer Vorwurf: Das Ehegattensplitting ist nicht mehr zeitgemäß, weil es die traditionelle Einverdiener-Ehe ("Hausfrauenehe") bevorzugt.

Nein, das stimmt so meiner Meinung nach nicht. Durch das Splitting an sich wird nicht die Einverdiener-Ehe gegenüber der Beide-Verdiener-Ehe bevorzugt. Die Bevorzugung der Einverdiener-Ehe ergibt sich mE eher durch die kostenlose Mitversicherung des Nichtverdieners in der Krankenkasse (was aber mit dem Splitting nichts zu tun hat). Würde das Splitting abgeschafft, dann würden diejenigen Ehen bevorzugt, in denen a) beide Partner eine ähnliche Ausbildung und daher ähnliche Verdienstmöglichkeiten haben und b) beide Partner die Möglichkeit bekommen, gleich viel zu arbeiten (bzw. gleich viel zu verdienen) - was z.B. in einer Familie mit kleinen Kindern schwierig bis unmöglich ist, diese würde also benachteiligt gegenüber den Dinkies (double income, no kids).

  • Das Ehegattensplitting ist nicht mehr zeitgemäß, weil es die vielfältigen Formen von nichtehelichem Zusammenleben in der heutigen Zeit nicht gleichermaßen berücksichtigt. Bspw. gibt es keine gleichartige Unterstützung von nichtehelichen Versorgungsgemeinschaften (z.B. auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften).

Das ist zwar richtig und auch ein berechtigter Einwand (solange er sich auf gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften bezieht), aber durch die alleinige Abschaffung des Ehegattensplittings wäre für niemanden etwas gewonnen. Die Forderung müsste doch eher die Ausweitung des Splittings auf diese eingetragenen Lebenspartnerschaften sein.

  • Das Ehegattensplitting führt dazu, dass sich wegen der hohen Besteuerung eine Arbeitsaufnahme, insb. ein Teilzeitjob, für einen der Ehepartner kaum lohnt, wenn der andere gut verdient. Das führt in der Realität zur Nichtteilhabe am Arbeitsmarkt und zu einem immer größeren Qualifikationsverlust des (einkommens-)schwächeren Partners, somit mit zunehmender Zeit zu dauerhaftem Ausgrenzen des (einkommens-)schwächeren Partners der Ehe aus der Berufstätigkeit, ohne Rückkehrmöglichkeit, also letztendlich zu völliger Abhängigkeit vom besserverdienenden Partner.

Wieder ein berechtigter Einwand, jedoch würde wieder durch die alleinige Abschaffung des Ehegattensplittings die Situation nicht verbessert, sondern besonders für viele Familien mit (kleinen) Kindern sehr verschlechtert.

Nachtrag: Habe mir das Argument nochmal durchgelesen. Eigentlich hat es doch nichts mit dem Ehegattensplitting zu tun, sondern die hohe Besteuerung ergibt sich doch rein aus der Steuerprogression.

  • In der Realität betrifft die negative Anreizwirkung des Ehegattensplittings auf die Erwerbstätigkeit fast ausschließlich Frauen. Es ist deshalb in seiner gesellschaftlichen Wirkung unter gleichstellungsrelevanten Aspekten zu analysieren: Faktisch hat es komplementäre Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeit von Männer und Frauen und wirkt der gesellschaftlichen Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Unter Beachtung der "Gender Mainstreaming"-Gesetzgebung der EU der letzten Jahre ist das Ehegattensplitting demzufolge nicht akzeptabel. Deutschland wurde durch Organe der EU mehrfach angemahnt, das Steuersystem auf Benachteiligungen zu Lasten von Frauen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Selber Einwand wie oben. Wäre durch ein simples Abschaffen des Ehegattensplittings eine bessere Gleichstellung für Frauen erreicht? Ich denke nicht.

Arno Nüm, 23:45, 16. Aug. 2005

P.S.: Habe mich inzwischen bei Wikipedia unter dem Benutzernamen NickNick angemeldet. -- NickNick 21:36, 28. Aug 2005 (CEST)

Kritik der Kritik an der Kritik

* Der Vorteil des Splittings ist bei Beziehern hoher Einkommen größer als bei Beziehern von niedrigen bzw. durchschnittlichen Einkommen.
Logisch, wegen der Steuerprogression. Ist doch aber kein stichhaltiges Argument gegen das Splitting, oder?

Wenn das Splitting durch den "Schutz von Ehe und Familie" begründet wird, darf aber doch die Frage erlaubt sein, warum dieser Schutz dem Gesetzgeber in der Steuerpraxis bei Beziehern hoher Einkommen "mehr" wert ist ?

... darum geht es hier aber gar nicht, die Frage ist nicht, ob diese Kritikpunkte "nachvollziehbar" oder "richtig" sind, sondern darum, ob sie in der öffentlichen Diskusion auftauchen ... Hafenbar 00:58, 28. Aug 2005 (CEST)

Ok, einen "richtigen" Kritikpunkt gibt es wohl nicht, aber: Es gibt sinnvolle Kritikpunkte und es gibt sinnlose Kritikpunkte - d.h. "nachvollziehbar" muss es meiner Meinung nach schon sein. Ob etwas in der öffentlichen Diskussion auftaucht, finde ich übrigens etwas schwierig zu beurteilen. Wer legt das fest? Aus meiner Sicht wäre es besser, nicht nachvollziehbare bzw. unsinnige Argumente nicht zuzulassen.

Da meine Kritik an der Kritik schon einige Zeit hier steht, möchte ich jetzt langsam anfangen, ein paar Änderungen am Artikel vorzunehmen. Ich will nicht zuviel auf einmal ändern, als erstes nehme ich mir den ersten Kritikpunkt vor:

  • Das Splitting fördert nur die Ehe, keineswegs die Familie mit Kindern.

Diese Aussage ist meiner Meinung nach falsch. Natürlich werden auch Familien mit Kindern gefördert, wenn die Eltern verheiratet sind. Ich werde sie ändern in die folgende Aussage:

  • Vom Splitting profitiert nur die Ehe (egal ob kinderlos oder mit Kindern), aber nicht andere Formen des Zusammenlebens mit Kindern.

-- NickNick 21:36, 28. Aug 2005 (CEST)

Weitere Kritikpunkte

Habe mal die Zahl in Beispiel 3 geändert, die war verkehrt.

  • Die Überschrift "Rechtfertigung des Ehegattensplitting" gefällt mir nicht. "Begründung des Ehegattensplittings" oder auch "Gründe für das Ehegattensplitting" scheint mir neutraler zu sein.
  • Die Aussage "Die Regelung wird oft mit der Unterhaltsverpflichtung begründet, die zwischen Eheleuten besteht. Dies ist aber eine Begründung, die nicht die wirtschaftliche Einheit der Ehe als eines ihrer zentralen Elemente berücksichtigt und somit problematisch ist." finde ich missverständlich. Ehrlich gesagt verstehe ich sie selber nicht.
  • Die Formulierung "Richtig daran ist, dass Eheleuten aus ihrer Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen." passt mir auch nicht. Hier müsste doch eher etwas stehen in dem Sinne: "Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden (Beispiele), dass Eheleuten ...". "Richtig daran ist" ist eine persönliche Wertung und synonym mit "Ich finde es richtig"..
  • Das Zitat am Ende der Seite empfinde ich als reine Polemik. (Dass ein Politiker von einer Regelung profitiert, ist kein Argument gegen diese Regelung.)

-- NickNick 16:50, 29. Aug 2005 (CEST)

Habe jetzt einige Änderungen gemacht, die, so hoffe ich, den Artikel neutraler machen. Folgendes pro-Argument habe ich erstmal herausgenommen:

  • Die Regelung wird oft mit der Unterhaltsverpflichtung begründet, die zwischen Eheleuten besteht. Dies ist aber eine Begründung, die nicht die wirtschaftliche Einheit der Ehe als eines ihrer zentralen Elemente berücksichtigt und somit problematisch ist.

Vielleicht kann jemand das so umformulieren, dass es verständlich wird (will heißen, dass sogar ich es verstehe).

Dieses Zitat habe ich ebenfalls entfernt:

Zitat
"... Ein Richter des Bundesfinanzhofs machte darauf aufmerksam, dass das Ehegattensplitting immer wieder zum Wahlkampfthema gemacht wird und die politischen Parteien lautstark für eine Reform plädieren und nach den Wahlen dann doch nichts umsetzen. Immerhin gehören auch die Politiker zu den Spitzenverdienern und zählen zu dem Kreis, die am meisten von dem Ehegattensplitting profitieren. ..." Quelle: (ARD "Ratgeber Recht").

Das Zitat ist mir, wie schon gesagt, zu polemisch. Ich habe jedoch den Link am Ende hinzugefügt.

--NickNick 01:19, 31. Aug 2005 (CEST)

Einige Formulierungen (hoffentlich) verbessert.

-- NickNick 01:38, 8. Sep 2005 (CEST)

Kritikpunkt ist mMn falsch

Den geänderten Kritikpunkt ([1]) finde ich in der neuen Form missverständlich. Einer Änderung dieses Punktes an sich stimme ich zu, die alte Formulierung war sehr unbeholfen und unverständlich, der neuen Fassung kann ich jedoch nicht zustimmen:

  • Der Vorteil aus dem Splitting ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen. Auch dies ergibt sich aus der Steuerprogression. Er ist am größten, wenn einer der Partner (meist die Frau) überhaupt kein Einkommen bezieht. Daraus ergibt sich die Kritik, das Ehegattensplitting stelle ein Anreiz für den Rückzug von Ehefrauen aus dem Erwerbsleben und eine Förderung einer bestimmten Arbeitsteilung zwischen Ehepaaren zu. Letzteres verstößt gegen den Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG, negative Anreize für eine Erwerbstätigung von Frauen verstoßen gegen das Gleichstellungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG.

Ich verstehe das nicht. Es ist doch so: wenn das Paar nicht verheiratet ist, dann ist es wegen der Steuerprogression günstiger, wenn beide gleich viel verdienen. Nach der Heirat ist es aufgrund des Splittings gleichgültig, wer wieviel verdient. Aber das kann man doch nicht "Anreiz für den Rückzug von Ehefrauen aus dem Erwerbsleben" nennen. Ein Anreiz wäre es doch nur dann, wenn sich ein Vorteil ergäbe, falls einer zuhause bliebe. Im Vergleich jedoch zu anderen verheirateten Paar mit anders verteiltem Einkommen gibt es keinen Unterschied in der Steuerlast und daher kann ich auch keinen "negativen Anreiz für eine Erwerbstätigung von Frauen" erkennen. Lediglich umgekehrt wird ein Schuh daraus: durch das Splitting fällt nach der Heirat der Anreiz weg, durch möglichst gleiche Einkommen die Steuerlast minimal zu halten, da durch das Splitting die Einkommensverteilung gleichgültig wird.

NickNick 15:50, 14. Feb 2006 (CET)

Nun gut, da es keine Einwände zu geben scheint, werde ich das jetzt mal ändern. Meine Version:

  • Der Vorteil aus dem Splitting ist im Vergleich mit einem unverheirateten Paar umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen. Auch dies ergibt sich aus der Steuerprogression. Er ist am größten, wenn einer der Partner (meist die Frau) überhaupt kein Einkommen bezieht. Das politische Ziel, Frauen gleichermaßen in das Berufsleben einzubinden, wird durch das Ehegattensplitting nicht forciert, da den Ehepaaren kein finanzieller Nachteil mehr durch eine ungleiche Einkommensverteilung entsteht, so wie es bei unverheirateten Paaren der Fall ist.

NickNick 17:51, 20. Feb 2006 (CET)

Änderungen2

Den ersten Link repariert.

Den Kritikpunkt

  • Der Vorteil des Splittings ist bei Beziehern hoher Einkommen aufgrund der Steuerprogression größer als bei Beziehern von niedrigen bzw. durchschnittlichen Einkommen.

habe ich rausgenommen. Dieser Kritikpunkt bezieht sich nur auf die Steuerprogression. Entweder ist man für die Steuerprogression, dann ergibt sich daraus automatisch das Kritisierte oder man ist gegen die Steuerprogression, dann sollte man dies woanders artikulieren. Falls jemand zeigen könnte, dass beides vereinbar wäre (was sich mMn widerspricht), nämlich, dass die Progression bestehen bleibt und der Vorteil des Splittings für alle Einkommensstufen gleich ist, dann kann dieser Punkt wieder rein. Beides zusammen ist aber, wie gesagt, mMn nicht möglich. Mit demselben Argument könnte man übrigens auch gegen die Steuerfreistellung des Existenzminimums argumentieren, diese hat auch einen höheren Effekt bei höheren Einkommen, weil die Steuerbelastung dann höher ist (wegen der Progression).

Neuer Pro- Punkt:

  • Eine allgemeine Kappung oder Abschaffung des Ehegattensplittings würde zu 90% Ehepaare mit Kindern belasten. (Quelle: DIW Berlin)

Neuer Kontra- Punkt:

  • Das Ehegattensplitting gilt auch für Ehen, die Gütertrennung vereinbart haben. Für diese Ehen greift die obige Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. November 1982 nicht, da nur bei einer Zugewinngemeinschaft von einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern ausgegangen werden kann.

Letzter Kritikpunkt von

  • In der Realität betrifft die negative Anreizwirkung des Ehegattensplittings auf die Erwerbstätigkeit fast ausschließlich Frauen.

geändert zu:

  • In der Realität beeinflusst der durch das Ehegattensplitting wegfallende Nachteil bei ungleicher Einkommensverteilung fast auschließlich die Erwerbstätigkeit von Frauen.

Grund: es gibt mMn keine negative Anreizwirkung. Falls jemand widersprechen will, sollte er diese angebliche negative Anreizwirkung konkretisieren.

NickNick 02:25, 25. Feb 2006 (CET)

Politische Parteien

Die Darstellung der Parteiprogramme zum Thema ist AFAIK nicht aktuell und auch unvollständig. Hat jemand vielleicht Quellen dazu? Jetziger Text:

"Die Parteien CDU/CSU und FDP wollen weiterhin (wenn auch bei der FDP im Rahmen einer Einkommensteuerreform stärker modifiziert) daran festhalten. Die Grünen und SPD sind für eine Einschränkung des Ehegattensplittings: Ab einen Jahreseinkommen von 45 000 Euro soll der so genannte Splittingvorteil gekappt werden. Die Linkspartei ist für eine Abschaffung des Ehegattensplittings."

Ich bin dafür, das Ganze raus zu nehmen. Es sei denn, jemand könnte ein paar Quellen für den aktuellen Stand bringen, die dann auch verlinkt werden sollten. Als Quellen würde ich eigentlich nur aktuelle Parteiprogramme gelten lassen, nicht jedoch Einzelmeinungen von Parteimitgliedern.

--NickNick 18:37, 24. Mai 2006 (CEST)

So, ich habe jetzt mal die Positionen der politischen Parteien halbwegs belegbar dargestellt. Allerdings habe ich keine explizite Position der SPD dazu gefunden, mir scheint die SPD in dieser Frage unschlüssig zu sein. Den bisherigen Text:
"Die SPD schwankt zwischen einer Abschaffung des Ehegattensplittings oder einer Einschränkung des Ehegattensplittings: Ab einen Jahreseinkommen von 45.000 € soll dann der so genannte Splittingvorteil gekappt werden."
habe ich aber geändert, denn ich habe weder für die Forderung einer Abschaffung, noch für die 45.000,- € Belege gefunden. Falls jemand dazu etwas sagen kann und Belege nennt, soll er es entsprechend anpassen.
Anmerkung noch: leider gibt zu diesem Thema (wie ich oben gefordert habe) keine aktuellen Parteiprogramme. Ich glaube aber, dass die angegebenen Links die (momentane) offizielle Meinung der jeweiligen Partei darstellen.
--NickNick 12:19, 18. Jun 2006 (CEST)

Ich bin dagegen die Haltung der Parteien zum Ehegattensplitting aus diesem Artikel herauszunehmen und würde dies für vollkommen falsch erachten. Zu den Grünen folgender aktueller Link: http://www.gruene-bundestag.de/cms/steuern_finanzen/dok/135/135479.familiensplitting_beguenstigt_hohe_einko.htm GLGerman 12:31, 27. Jun 2006 (CEST)GLGerman

Anmerkung im Abschnitt Beispiele

Hallo! Es wäre gut, wenn jemand die Anmerkung am Ende des Abschnitts "Beispiele" in den Text einarbeiten könnte. Hier scheint es ja unterschiedliche Meinungen bzgl. des max. Splittingeffektes zu geben. Welche ist richtig?

Wenn beide auf irgendeine weise richtig sind, sollte dies besser begründet werden.

Wenn eine der Meinungen falsch ist, sollte sie entfernt werden.

Ich habe leider selbst keine tiefergehende Ahnung über die Thematik und kann diese Überarbeitung daher nicht vornehmen. Ich sehe nur, dass der diese "Anmerkung" derzeit wie ein Fremdkörper in dem Artikeltext wirkt. Für mich macht es den Eindruck, als sei sie auf der Diskussionsseite besser aufgehoben, bis es eine Einigung zum max. Splittingeffekt erreicht wird. --SteBo 10:39, 13. Jun 2006 (CEST)

NickNick hat u. a. meine Anregung durch seine letzten Edits umgesetzt. :-) Danke! Dadurch ist dieser Diskussionspunkt also abgefrühstückt. :-) --SteBo 20:12, 17. Jun 2006 (CEST)

Beispiel 2

Welche Steuerklassen liegen eigentlich den beiden Einkommenststeuern zugrunde? Oder habe ich da was falsch verstanden? --dStulle 09:26, 20. Jun 2006 (CEST)

Falsche Grafik

Soeben habe ich die Grafik entfernt, da sie nicht nur leicht fehlerhaft, sondern komplett falsch ist. Auch bei der Variante "Abschaffung des Ehegattensplittings unter Beibehaltung der Grundfreibeträge" entsteht bereits ab einem Einkommen des Alleinverdieners über den Grundfreibetrag hinaus ein Splittingvorteil und nicht so spät wie in der Grafik dargestellt. Nach dem Steuertarif 2006 würde der maximale Splittingvorteil 0,42*7669 Euro=3221 Euro betragen (stimmt nicht annähernd mit der Grafik überein), der i.Ü. nicht erst ab einem zvE von 102.000 Euro, sondern bereits von ca. 60.000 Euro erreicht wird. Tritonus05 18:20, 20. Jun 2006 (CEST)

Änderungen

1. Ob in der CDU 'viele Parteimitglieder und auch die Führungsriege' für ein Familiensplitting ist, ist Definitionssache. Was sind 'viele'? Ich habe das herausgenommen. Es gibt diese Überlegungen und das sollte auch erwähnt bleiben, aber ob es 'viele' sein sollen, die diese teilen, ist nicht nachzuvollziehen. Die offizielle Position der CDU ist übrigens mMn immer noch die angegebene Quelle.

2. Habe aus der Kritik folgenden Punkt herausgenommen:

  • Eine Abschaffung des Ehegattensplitting würde nur Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit betreffen. Die Bezieher anderer Einkunftsarten können das Einkommen mit anderen Mitteln (z.B. Einstellung des Ehepartners, Übertragung von Vermögen) verteilen und damit die Steuerprogression vermeiden.

Das ist ja kein Kritikpunkt, das gehört in die Begründung des Splittings. Jedoch gibt es in der Begründung des Splittings bereits folgenden Punkt, der das gleiche Argument enthält:

  • Das Ehegattensplitting beseitigt den Anreiz, Einkommen zwischen den Ehepartnern zu verschieben. Eine Verschiebung von Einkommen zwischen den Ehepartnern ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen und selbstständiger Tätigkeit viel einfacher als bei Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit.

3. Habe den Link

gelöscht. Das ist ein Interview mit Ulrike Spangenberg, das mMn sehr irreführend ist. Es gibt auch schon einen Link zu einer Arbeit von Ulrike Spangenberg, in der sie ihre Position sehr umfassend erläutert. Das sollte reichen. --NickNick 13:39, 24. Jun 2006 (CEST)


Habe die letzten beiden Änderungen rückgängig gemacht.

1. unter 'Politisches':

  • Auch aus der Gesellschaft kommen zahlreiche Stimmen, die eine Reform des Ehegattensplittings fordern. So befürwortet beispielsweise der katholische Kardinal Meisner eine Abkehr vom Ehegattensplitting und dem Anknüpfungspunkt "Standesamt" hin zum steuerpolitischen Ansatz des tatsächlichen Vorhandenseins von Kindern, der Elternschaft.[[2]]

Begründung: eine Einzelmeinung (hier Kardinal Meisner) hat mMn in diesem Artikel nichts zu suchen. Außerdem sind aus einer Einzelmeinung keineswegs 'zahlreiche Stimmen' abzulesen. Auch hat der angegebene Link nichts mit Kardinal Meisner und dem Ehegattensplitting zu tun.

2. Folgenden Punkt unter 'Kritik am Ehegattensplitting' entfernt:

  • Vom Splitting sind nur die Bezieher von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit betroffen. Bei den anderen Einkunftsarten ist ein Splitting immer herzustellen (z.B. durch Vermögensverlagerung oder Ehegattenarbeitsverträge).

Begründung: das ist kein Kritikpunkt. Siehe auch oben Punkt 2. --NickNick 01:31, 27. Jun 2006 (CEST)


Habe mal wieder folgenden Punkt unter 'Kritik am Ehegattensplitting' heraus genommen:

  • In der Realität sind vom Ehegattensplitting nur Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit wirklich begünstigt. Bei allen anderen Einkunftsarten läßt sich das Ehegattensplitting durch Aufteilung der Einkommen auf die beiden Ehepartner (z.B. durch Vermögensverlagerung oder Einstellung des Ehepartners) jederzeit herstellen. Dies ist den Ehegatten mit ausschließlich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit verwehrt.

Dieser Punkt kann nicht unter Kritik stehen, er müsste unter 'Begründung des Ehegattensplittings' stehen. Allerdings sagt der jetzige dort bestehende Punkt

  • Das Ehegattensplitting beseitigt den Anreiz, Einkommen zwischen den Ehepartnern zu verschieben. Eine Verschiebung von Einkommen zwischen den Ehepartnern ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen und selbstständiger Tätigkeit viel einfacher als bei Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit.

das gleiche aus. Man kann natürlich versuchen, die beiden Punkte zu verschmelzen, aber zusätzlich unter "Kritik' kann er mMn nicht auftauchen. --NickNick 13:15, 27. Jun 2006 (CEST)

Historisches

Habe folgende Sätze 'raus genommen:

  • Die politische Ursache für das Ehegattensplitting liegt in der Zusammenveranlagung von Ehegatten, aus der Zeit des Dritten Reiches.

Das stimmt nicht. Abgesehen mal davon, dass unklar ist, was eine 'politische Ursache' sein soll, habe ich mir mal die Mühe gemacht, die Geschichte der Besteuerung aufzulisten (Quelle: BVerfGE 6,55):

  • 1820 Haushaltsbesteuerung
  • 1891 Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung)
  • 1920 Ehegattenbesteuerung inkl. teilweise Haushaltsbesteuerung
  • 1921 Einschränkung der Zusammenveranlagung
  • 1934 Zusammenveranlagung
  • 1941 Einschränkung der Zusammenveranlagung

Wie kommt man dabei auf eine politische Ursache, die im Nationalsozialismus begründet sein soll? Ist mir unklar.

Nun das Problem des präkonstitutionellen Rechts spielte gerade bei diese Entscheidung eine Rolle. Der fragliche § 26 EStG fand diese Fassung 1934/39- das lese ich gerade aus der von dir angegebenen Quelle: BVerfGE 6, 55 (64). Hast an anderer Stelle etwas Anderslautendes gefunden? --CJB 18:43, 28. Jun 2006 (CEST)
Du bist Jurist, stimmt's? Wahrscheinlich habe ich einfach Probleme mit juristischer Ausdrucksweise. Ob es ein Problem des 'präkonstitutionellen Rechts' gibt, interessiert hier mMn nicht. Tatsache ist doch, dass die Zusammenveranlagung nicht erst im Dritten Reich eingeführt wurde, sondern dass es sie vorher auch schon gab. Deine Formulierung der 'politischen Ursache' suggeriert aber anderes, es scheint, als ob sie erstmals von den Nationalsozialisten eingeführt wurde. Das ist aber mMn zumindest missverständlich. Die 'politische Ursache' für das Ehegattensplitting ist übrigens mMn die Einführung der Steuerprogression und der Artikel 6 des Grundgesetzes. Ich bin nach wie vor dafür, den obigen Satz zu entfernen. --NickNick 23:25, 28. Jun 2006 (CEST)
Machen wir es einfach: Es geht um die Geschichte dieses Splittings und nicht irgendeines sonst auf der Welt oder aus einer anderen Zeit, und sie geht so: Zuerst hat man 1934/39 die Zusammenveranlagung in der hier relvanten Form eingeführt. Dann gefiel sie der Regierung Adenauer so gut und sie haben sie 1:1 übernommen. Dann haben sie die Progression des Steuersatzes 1951 eingeführt und das Verfassungsgericht war nicht einverstanden (Eine Dskrimierung weil man verheratet ist geht ja nicht. Und Ehefrauen zum Nichtarbeiten also zur Einverdiener-Ehe erziehen, ist schon gar keine passende Rechtfertigung für eine Diskriminierung...) Dann hat der Regierung diese Zusammenveranlagung weiterhin so prima gefallen, dass sie ein 3. Instrument hinzu fügte, damit sie bestehen bleibt und gerade noch am Maßstab des Grundgesetzes durchgeht: das Splitting. Und seitdem meinen sie, all dies alles sei zwingend erfoderlich, von Verfasungs wegen, und nichts Anderes machbar... Ich kann mit jeder Formulierung leben, die diesen Inhalt wiedergibt und bin in puncto Form recht leidenschaftslos. Die seichte Formulierung liegt dran, dass ich es mir mit dem WP-CDU-Fanclub nicht verscherzen wollte ;-) --CJB 00:03, 29. Jun 2006 (CEST)
2 Punkte dazu: eine Zusammenveranlagung gab es auch schon vor 1934, deswegen ist es mMn nicht richtig, 1934 als Startpunkt der historischen Entwicklung zu nehmen. Außerdem ist das auch nicht die 'politische Ursache'. Ich werde mir dazu mal etwas überlegen. --NickNick 17:02, 1. Jul 2006 (CEST)
Ich habe das nicht zum Sartpunkt eine historischen Exegese gesetzt. Es geht um die Geschichte dieses Splittings und sie fängt halt 1934 an. Mehr steht nicht im Kontext un dmehr gibt es dazu eigentlich nicht zu begründen. --CJB 17:22, 1. Jul 2006 (CEST)

Nächster Satz:

  • Grundsätzlich werden Steuersubjekte individuell veranlagt, selbst wenn sie zusammen wirtschaften (z.B. eine kaufmännische Gesellschaft).

Was heißt hier 'grundsätzlich'? Wir wollen doch nicht vom Sein auf das Sollen schließen, oder? Außerdem widerspricht die obige Chronolgie dieser Auffassung.

"Grundsätzlich" heißt bis auf Ausnahmen. Und dies ist bis auf verheiratete natürliche Personen auch der Fall. --CJB 18:43, 28. Jun 2006 (CEST)
Dieser Satz suggeriert, dass die 'grundsätzliche' Individualbesteuerung der 'Normalfall' sei und deswegen anzustreben sei. Das ist aber nicht so, denn aus einem Sein erfolgt kein Sollen. Ich bin dafür, diesen Satz herauszunehmen, es sei denn, Du könntest darlegen, warum eine Individualbesteuerung prinzipiell besser sei. Außerdem müsstest Du noch erklären, warum eine kaufmännische Gesellschaft ein 'Steuersubjekt' sein kann, eine Ehe aber nicht. --NickNick 23:25, 28. Jun 2006 (CEST)
Moment, jetzt überziehst du die Aussage... Der leztere Satz stimmt nicht und so steht es nciht da. Auch ist ein Schluss von Normalfall auf Soll-Zustand oder besser/schlechter irrig, steht aber genausowenig in der o.a. Aussage. wenn du eine weniger suggestive Formulierung parat hast, nur zu... --CJB 00:03, 29. Jun 2006 (CEST)
Wenn der Satz nicht implizit von Sein auf das Sollen schließen soll, dann verstehe ich seine Intention nicht. Was willst Du also damit aussagen? --NickNick 17:02, 1. Jul 2006 (CEST)
Tja diese Implikation hast du erfunden... Im Artikel steht etwas von Regelfall und Ausnahme und das drückt man prägnant mit einem Wort aus: grundsätzlich. --CJB 17:22, 1. Jul 2006 (CEST)

Nächster Satz:

  • Makroökonomisch begünstigt eine solche Zusammenveranlagung von Ehegatten sog. Einverdiener-Ehen.

Verstehe ich nicht. Warum ist das so? --NickNick 18:28, 28. Jun 2006 (CEST)

Weil ohne Splitting oder anderweitige Kompensationsmechanismen ein Progressionsnachteil entsteht. Sowohl das Gesetz 1934/39 als auch 1951 wollte "die Frau ins Haus holen" - wie es in den Begründungen hieß. Und gerade in der BVerfGE 6, 55 wird klargestellt, das ein solcher Edukationseffekt im Geltungsbreich des Grundgesetzes unzulässig ist. --CJB 18:43, 28. Jun 2006 (CEST)
Eine Zusammenveranlagung ist etwas anderes als ein Splitting. Mir ist noch nicht klar, wieso eine reine Zusammenveranlagung ohne Splitting die Einverdiener-Ehe begünstigen soll. --NickNick 23:25, 28. Jun 2006 (CEST)
Es steht oben. Weil ohne Splitting ein Progressionsnachteil entsteht. Verdienen demnach beide, wächst die Steuerbelastung exponenziell... All das steht aber in der von dir zitierten Entscheidung, lies sie doch einfach, da ist alles kompakt zusammen getragen. --CJB 00:03, 29. Jun 2006 (CEST)
Hat man eine Zusammenveranlagung ohne Splitting, dann müssen dadurch Ehen mehr Steuern bezahlen als unverheiratete Paare (falls es eine Steuerprogression gibt). Diese Differenz zu den unverheirateten Vergleichspaaren würde um so größer, je näher jeweils die beiden Einkommen beieinander lägen. Warum man das aber Begünstigung von Einverdienerehen nennen kann, ist mir schleierhaft. Die Einverdienerehen bezahlen ja in einer Zusammenveranlagung ohne Splitting keineswegs weniger Steuern, als Ehen mit dem gleichen Gesamteinkommen aber beliebigen anderen Einkommensverteilungen. --NickNick 17:02, 1. Jul 2006 (CEST)
Ohne dir nahe zu treten, deine Fragen offenbaren Wissenlücken und nicht Textunvollkommenheiten. Die Artikel-Diskussion dient der Artikelverbesserung, und soll keine inzidente Vorlesung sein. Ich kann dir ans Herz legen, zunächst die o.a. Entscheidung im tatbestandlichen Teil zu lesen sowie die Entscheidungen Steuerplitting II und III. --CJB 17:22, 1. Jul 2006 (CEST)

Anmerkungen zum zweiten Kritkpunkt

'Das Splitting habe einen unzulässigen Edukationseffekt und bevorteile die sog. Einverdiener-Ehe. Der Splittingvorteil ist im Vergleich mit einem unverheirateten Paar umso größer, je weiter die beiden Ehegatten-Einkommen auseinander liegen. Dies ergibt sich aus der Steuerprogression. Er ist am größten, wenn einer der Eheleute überhaupt kein Einkommen bezieht.'

Wo soll da der angebliche Edukationseffekt sein? Der fiktive Splittingvorteil ergibt sich immer nur im Vergleich zu einem unverheirateten Paar. Im Vergleich zu einem verheirateten Paar ergibt sich kein Vorteil. Anders gesagt: ein Ehepaar hat keinen steuerlichen Vorteil aus der Entscheidung, dass nur einer der beiden verdient.

'Das politische Ziel, Frauen gleichermaßen in das Berufsleben einzubinden, wird durch das Ehegattensplitting behindert.'

Sollte es tatsächlich ein politisches Ziel geben, Frauen gleichermaßen in das Berufsleben einzubinden und man aus diesem Grunde die Steuern für Einverdienerehen höher ansetzen würde als die Steuern in anderen Ehen, dann wäre das eine unzulässige Edukationsmaßnahme. Das Ziel der Politik muss es sein, möglichst gleiche Chancen für alle zu schaffen, das Ziel der Politik darf es aber nicht sein, dem einzelnen einen bestimmten Lebensentwurf aufzuzwingen.

'Ein solcher unzulässiger Edukationseffekt hat das Verfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung Steuersplitting I festgestellt für den Fall einer Zusammenveranlagung mit progressivem Steuersatz. Dies habe in den 1950er Jahre gerade die Einführung des Splitting abgemildert, die ökonomischen und gesellschaftlichen Realitäten haben sich jedoch geändert und Ehe und Familie seien nicht mehr deckungsgleich.'

Ehe und Familie waren noch nie deckungsgleich. Das Ehegattensplitting dient lediglich dazu, Ungerechtigkeiten zwischen Ehen und Unverheirateten zu verhindern. Das Ehegattensplitting ist von daher keine familienpolitische Einrichtung und auch nicht so gedacht.

'Heute wirke dieser Edukationseffekt nicht so stark auf eine Einverdiener-Ehe hin, wohl aber gegen die Gründung einer Familie mit Kindern.'

Das hätte ich gerne mal näher begründet, das kann ich nämlich nicht nachvollziehen.

--NickNick 17:02, 1. Jul 2006 (CEST)

Genervt

Ich finde es ziemlich unerquicklich, wenn meine Änderungen kommentarlos wieder rückgängig gemacht werden. Selbst falsche Kommas werden wieder gesetzt und eine Ausdrucksschwäche wie der sprachlich unschöne zweimalig aufeinanderfolgende Gebrauch des Wortes 'lediglich' wird wieder hergestellt. 'Es tut mir leid, das war ein Versehen, ich habe in der flaschen Version gearbeitet und diese Kleinigkeiten übersehen. dürften jjetzt ausgebügelt sein. --CJB 11:17, 9. Jul 2006 (CEST)

Mal abgesehen davon ein wenig inhaltliche Kritik:

  • 1. im Absatz 'Verfassungsrechtliche Bewertung' muss der Halbsatz "jedoch sei zu überlegen, ob steuersystematisch gestützte Maßnahmen wirkungsvoll und ausreichend sind oder vielmehr eine faktische Kinderbetreuungsinfrastruktur dem Ziel des Grundgesetzes näher komme." entweder ganz gestrichen werden (mMn die beste Lösung, da die Kinderbetreuung rein gar nichts mit dem Ehegattensplitting zu tun hat) oder aber eindeutig als die Einzelmeinung von Christine Hohmann-Dennhardt gekennzeichnet werden. Schmunzel, das ist keine marginale oder exotische Meinung, sondern eien exemplarische. Das Interview ist einfach & präzise formuliert und allegemeinverständlicher (keine Asymptoten...) sowie gut zugänglich über die Links nachzulesen, also einfacher als Fachkommentare. --CJB 11:17, 9. Jul 2006 (CEST)
Es geht mir nicht um das Interview an sich. Das kann so stehen bleiben. Es geht mir nur um den Halbsatz, der plötzlich vom Ehegattensplitting auf die Kinderbetreuung springt. Das hat aber mMn nichts mit dem eigentlichen Thema zu tun, falls dMn aber doch, wird nicht klar, was es damit zu tun hat. Das könntest Du z.B. ändern, indem Du eine solche Alternative zum Ehegattensplitting explizit benennst (siehe auch unten). --NickNick 23:57, 9. Jul 2006 (CEST)

Der Zusammenhang mit Kindern steht knapp drüber...--CJB 23:57, 10. Jul 2006 (CEST)

  • 2. der Punkt 'Kritik' unter den Gründen für das Ehegattensplitting bringt inhaltlich nichts Neues. Die Aussage ist dieselbe wie die Aussage im Absatz 'Verfassungsrechtliche Bewertung'. Daher verstehe ich nicht, warum das doppelt vorhanden sein muss. Es ist sogar dreifach vorhanden, wenn man den Satz 'Allerdings ergibt sich aus dieser Bewertung nicht, das Splitting sei dem Gesetzgeber von der Verfassung vorgegeben.' dazu zählt. Dieser Passus bezieht scih nur auf Punkt 5.2 --CJB 11:17, 9. Jul 2006 (CEST)
Du bist nicht auf meine eigentliche Kritk eingegangen. Die genannten Punkte sind redundant. Redundanz sollte aber mMn verhindert werden. --NickNick 23:57, 9. Jul 2006 (CEST)
  • 3. die Bezeichnung 'Splittingvorteil' impliziert einen Steuervorteil gegenüber anderen Ehepaaren, den es aber nicht gibt. Die Bezeichnung 'Splittingeffekt' scheint mir neutraler zu sein. Siehe dazu auch hier: "Durch das Splitting-Verfahren wird ein zusätzlicher Verdienst unabhängig davon, ob er vom Ehemann oder der Ehefrau erworben wird, einheitlich dem bereits erreichten zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und nach Maßgabe der Splittingtabelle steuerlich belastet. Aus diesem Grund ist es auch falsch, anstelle von „Splittingeffekt“ das Wort „Splittingvorteil“ zu gebrauchen." Die Bezeichnung Splittingvorteil impliziert einen Vorteil ggü. StPflichtige, die nicht am Splitting teilnehmen. Sonst nichts... ;-) --CJB 11:17, 9. Jul 2006 (CEST)
Ich bin anderer Meinung, will mich aber nicht um Worte streiten. Ich werde jedoch den Zusatz 'im Vergleich zu einem unverheirateten Paar' wieder hinzufügen. Das reicht mir als Kompromiss. --NickNick 23:57, 9. Jul 2006 (CEST)
  • 4. im Artikel wird immer wieder betont, es gebe viele unterschiedliche gesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die verfassungskonform seien. Es wäre daher gut, diese Möglichkeiten auch explizit zu benennen. Wie könnte zum Beispiel eine Lösung aussehen, die anstelle von gleicher Besteuerung aller gleich verdienenden Ehepaare in Kinderbetreuung investiert? Wie könnte eine Lösung aussehen, die konform zum Gender Mainstreaming geht? --NickNick 17:59, 8. Jul 2006 (CEST) Eine gute Lösung würde m.E. eine gleichmäßige Besteuerung und Kinderbetreuungsinvestitionen beinhalten ohne indirekte Subventionen. Sowie ein zügiges Programm zu arbeitgeberseitig kostenneutralen aber obligatorischen Kindergärten... Aber solcher Kontent sprengt den Artikelrahmen ;-) --CJB 11:17, 9. Jul 2006 (CEST)
Deine Meinung ist hier uninteressant (wobei ich auch nicht verstehe, was Du mit 'gleichmäßiger Besteuerung' meinst und, hmm, obligatorische Kindergärten sprengen allerdings komplett den Rahmen). Interessant und bereichernd für den Artikel wären aber mögliche, da verfassungskonforme Alternativen zum Ehegattensplitting, besonders weil eben immer wieder darauf hingewiesen wird, dass es solche gäbe. Übrigens: eine Stellungnahme zu meinen obigen 'Anmerkungen zum zweiten Kritikpunkt' wäre noch ganz nett, ansonsten werde ich das einfach nach meinem Gusto ändern. --NickNick 23:57, 9. Jul 2006 (CEST)

Meine Meinun gist uninteressant? Ach wirklich... Q.E.D. Das wird jede Darstellung von Alternativen sein, da jede Alternative ohne Diskkriminierung wegen des Verheiratetseins zulässig ist. Daher hat dies auch keine Platz im Artikel. --CJB 23:57, 10. Jul 2006 (CEST)

Um das zu präzisieren: ja, Deine persönliche Meinung ist für den Artikel uninteressant, ebenso natürlich wie meine persönliche Meinung oder die eines beliebigen anderen Autoren. Es ginge nur darum, die angeblich so zahlreichen möglichen verfassungskonformen Alternativen aufzuzeigen. Da gerade Du ja so viel Wert darauf legst, dass es solche gäbe und das an jeder passenden und unpassenden Stelle im Artikel mehrfach erwähnst, müsste es Dir auch leichtfallen, einige dieser Alternativen darzustellen. --NickNick 11:26, 11. Jul 2006 (CEST)

Nein, ich denke es sollte klar sein, dass bei einer solchen Fülle, dies nicht in den Artikel passt. Mit dem o.a. Beispiel habe ich nur Advocatus Diaboli gespielt, ich wollte nicht ernsthaft das einarbeiten. --CJB 12:44, 11. Jul 2006 (CEST)

Anmerkungen zum zweiten Kritikpunkt - Teil 2

'Das Splitting habe einen unzulässigen Edukationseffekt und bevorteile die sog. Einverdiener-Ehe.'

Welcher Edukationseffekt soll das sein? Bevorteilung inwiefern und gegenüber wem?

'Das politische Ziel, Frauen gleichermaßen in das Berufsleben einzubinden, wird durch das Ehegattensplitting behindert.'

Warum sollte das so sein? Stimmt mMn nicht.

'Dies habe in den 1950er Jahre gerade die Einführung des Splitting abgemildert, die ökonomischen und gesellschaftlichen Realitäten haben sich jedoch geändert und Ehe und Familie seien nicht mehr deckungsgleich.'

Die implizite Behauptung, Ehe und Familie wären früher deckungsgleich gewesen, ist falsch.

'Heute wirke dieser Edukationseffekt nicht so stark auf eine Einverdiener-Ehe hin, wohl aber gegen die Gründung einer Familie mit Kindern.'

Das Ehegattensplitting wirkt gegen die Gründung einer Familie? Warum? Bitte begründen. --NickNick 21:45, 29. Aug 2006 (CEST)

Hallo an die Diskussionsrunde,

wie wirkt sich eigentlich die Eheschließung zum Jahresende, z.B. im Dezember auf die Einkommenssteuer aus, wenn beide Ehepartner im ganzen Jahr gearbeitet haben und bisher in der Steuerklasse 1 waren? Für welchen Zeitraum, kann das Ehegattensplitting rückwirkend geltend gemacht werden? TK

Übertragbare Höchstbeträge

Im Artikel heisst es: Die Grünen wollen die Abschaffung des Ehegattensplittings und eine Individualbesteuerung mit einem übertragbaren Höchstbetrag von 10.000 € durchsetzen. Was ist denn ein übertragbarer Höchstbetrag? Für eine Erläuterung wäre ich dankbar. Sanders muc 23:55, 21. Nov. 2006 (CET)

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss das Existenzminimum von der Steuer freigestellt werden. Bei einer reinen Individualbesteuerung wäre dies nicht der Fall. Im Fall einer Alleinverdienerehe würde der Freibetrag des Nichtverdienders (mangels eigenem Einkommen) unter den Tisch fallen. Da der verdienende Ehepartner aber die rechtliche Verpflichtung hat, den anderen zu unterhalten, ist es notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, den Freibetrag des einen auf den anderen zu übertragen, um Verfassungswidrigkeit zu verhindern. Die (hier nicht ausgesprochene) Folge dieser Regelung wäre jedoch, dass auch die Möglichkeit des Realsplittings bei Geschiedenen auf diese 10.000 € begrenzt werden müsste um die (verfassungswidrige) Situation zu vermeiden, dass Geschiedene steuerlich Verheirateten vorgezogen werden.Karsten11 09:54, 22. Nov. 2006 (CET)

Einkommensverschiebung

Diese ganzen Diskussionen zum Ehegattensplitting betreffen letztlich nur Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Die übrigen Einkunftsarten praktizieren seit Jahren ein Familiensplitting. Weshalb wird sonst wohl in der Steuerdiskussion soviel über Ehegattenarbeitsverträge, Mindesmieten bei Vermietung an Familienangehörige, Anteilseigentum von Familienangehörigen, Schenkungen an Kinder usw. diskutiert.

Die anonyme IP versucht hier, verschiedene Dinge zu vermischen. Familienangehörige ist nicht immer gleich definiert. Es ist viel zu pauschal, so zu tun, als könne man immer Einkommen hin- und her verschieben. Vermögensnachteile können z.B. durch Schenkungen, auf denen Scheidungen folgen, entstehen. Die Freibeträge für manche Angehörige (z.B. Lebenspartner) sind extrem niedrig, so dass sie Schenkungen sehr unwirtschaftlich machen (aber Lebenspartner werden auch nicht vom Ehegattensplitting erfasst).--Bhuck 13:13, 6. Feb. 2007 (CET)

Einkommensverschiebungen sind, wie oben ausgeführt, bei nicht abhängiger Beschäftigung leicht. Arbeitsverträge sind schnell geschrieben, Vermögen leicht verschoben. Die einkommensteuerlichen Vorteile des Verteilens von Einkommen wiegen in der Regel die geringe Schenkungssteuer schnell auf. Zudem werden Schenkungen zwischen Familienangehörigen steuerlich begünstigt.

Diese ganze Diskussion um das Ehegattensplitting ist eine Kopfgeburt. Letztlich geht es darum, den Arbeitnehmern die Vorteile der Einkommensverschiebungen zwischen Ehegatten vorzuenthalten.

Auch entstehen keine Vermögensnachteile bei Scheidungen. Letztlich wird im Scheidungsfall das Anfangseinkommen der beiden Partner mit dem Endzustand verglichen und es tritt ein Zugewinnausgleich ein.

Wenn Einkommen aus Dividenden bezogen wird, und die Wertpapiere im Namen einer natürlichen Person sind, ist es nicht so einfach, mit einem Arbeitsvertrag, den Steuerlast zu verschieben. Ggf. würden auch Sozialbeiträge dann anfallen, wenn Einkommen durch einen Arbeitsvertrag bei jemandem anderen ankommt. Arbeitnehmern, die nicht im Familienstand der Ehe leben, werden auch keine Vorteile enthalten. Man kann dagegen sein, dass es steuerliche Vergünstigungen zwischen Familienangehörigen bei der Schenkungssteuer gibt, aber das ist kein Thema für dieses Artikel. Und wie ich bereits ausführte, gelten solche Vergünstigungen nur für manche Angehörige, aber keineswegs für alle. Sollte das hier doch thematisiert werden, dann aber bitte ausführlich! Mache mir dann eine Beispielrechnung, wo man durch die Schenkung von 200.000 Aktien der Deutschen Bank (Wert pro Anteil ca. 100 EUR, Einkommen im Jahr ca. 4 EUR pro Anteil) von Oma auf Enkelin, dann Steuern sparen würde--wie viele Jahre dauert es wohl, wenn die Enkelin sonst kein Einkommen hat, und die Oma in der höchsten Steuerprogression liegt, bis die Einkommenssteuerersparnis so hoch ist, dass sie die Schenkungssteuer ausgleicht?--Bhuck 13:55, 6. Feb. 2007 (CET)
Apropos Vermögensnachteile bei Scheidungen: In einigen Fällen (letztendlich entscheidet das Familiengericht) werden grössere Schenkungen bei der Zugewinnsberechnung herausgerechnet, so dass sie dann doch wirksam werden, auch über die Scheidung hinaus. Zudem kann es bei Familiensplitting auch um die Frage handeln, dass Eltern Wertpapiere auf ihre Kinder übertragen, und sich später von ihren Kindern vielleicht entfremden, oder die Kinder geben es durch spätere Heirat an den Schwiegerkindern weiter (wo vielleicht irgendwann sogar auch keine Unterhaltspflicht den (Schwieger-)Eltern gegenüber mehr besteht).--Bhuck 13:59, 6. Feb. 2007 (CET)

Worüber diskutieren wir hier eigentlich? Das die Abschaffung des Ehegattensplitting die Möglichkeit schafft, via Einkommensverschiebung Steuern zu sparen steht im Artikel (und sollte unstrittig sein). Das dies je nach Einkommensart unterschiedlich ist, ist fakt und dargestellt. In welchem Maße dies der Fall sein würde ist spekulativ und gehört daher nicht in den Artikel.Karsten11 15:42, 6. Feb. 2007 (CET)

Mit der Oma gibt es kein Ehegatten- oder Familiensplitting.Insofern sind die o.a. Prämissen nicht angemessen. Aber selbst bei der OMA geht das leicht. Es wird eine Vermögensverwaltung gegründet, in die OMA die Aktien einbringt. Als Vermögensverwalterin wird die Enkelin eingestellt. Schon klappts.

Ich bin zwar der Auffassung, dass Karsten11 recht hat, gestatte es mir aber, die Debatte dennoch fortzuführen. Wenn die Enkelin eingestellt werden würde, wäre das ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, und daher sozialversicherungspflichtig. Die Sozialbeiträge (Arbeitgeber- und -nehmerseits) würden ein evtl. progressionsbedingtes Steuerersparnis voll auffressen. Zudem ist Familiensplitting ein nicht umgesetztes Konzept, bei dem man nicht sagen kann, ob es auf Oma-Enkelin Beziehungen angewandt werden soll oder nicht. Klar, gibt es kein Ehegattensplitting in diesem Fall, weil Oma und Enkelin einander nicht heiraten können, aber würden wir die Sache dann nicht viel einfacher diskutieren, wenn wir Familiensplitting deshalb völlig aus der Diskussion weglassen würden? Dann könnte man debattieren, ob das Splitting primär auf Arbeitnehmer gegenüber Bezieher andere Einkunftsarten gerichtet ist, oder doch viel mehr auf Eheleute gegenüber andere Beziehungsformen, und ob die Abschaffung des Splittings dann mehr Gerechtigkeit oder mehr Ungerechtigkeit unter diesem Aspekt bringen würde. Man kann noch nicht einmal behaupten, dass es als Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht (statt der Ehe an sich) gerechtfertigt sei, da es eben an die Ehe und nicht an der Unterhaltspflicht gekoppelt ist.--Bhuck 13:48, 7. Feb. 2007 (CET)

Dass beim Ehegattensplitting im wesentlichen der Arbeitnehmer betroffen ist, kann daraus ersehen werden, dass der maximale Splittingvorteil bereits bei 104.304 € eintritt. Einkommen über dieser Grenze erhalten keinen weiteren Splittingvorteil. Bei Millioneneinkommen verblasst der Splittingvorteil zur Marginalie.

Kastenll hat immer recht. Tatsächlich kann man aber leicht zeigen, wie hoch der Splittingvorteil durch Einkommensumverteilung per Geschenk ist: Würde o.g. Oma an eines ihrer Kinder z.B. 2000 Aktien a 100 verschenken (Freibetrag 205000, dann würde diesem Kind künftig 8000 Euro Einkommen zufließen, die in den vollen Genuss der Vorteile kommen (Oma zahl 0 Euro Steuer, Kind 15 % auf 336 Euro). Weitere steuerfreie Schenkungen können nach 10 Jahren folgen.

Unternehmer machen das meist anders. Sie nehmen die Kinder bereits bei Geburt als Kommanditisten ihrer Gesellschaft mit 205.000 Euro auf. Mit wachsendem Geschäft wird auch der Anteil der Kinder wertvoller und der steuerliche Vorteil damit auch.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gibt es weitere Vorteile. Wird z.B. eine Schiffsbeteiligung auf die Kinder übertragen, kann selbst die Übertragung von 1.000.000 Euro schenkungssteuerfrei sein.

Noch besser war es bei Vermietern. Der Wert der Immobilien war dermaßen gering, dass das Einkommen bereits nach wenigen Schenkungen in gleich höher wie ein Ehegattensplitting erreicht war.

Arbeitnehmerbegriff

Steuertechnik und Soziologie sind wohl zwei verschiedene Dinge. Steuertechnisch gesehen, wenn man ein Jahreseinkommen von 50.000 EUR hat, und diese alle aus der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hat, ist man kein Arbeitnehmer, sondern Vermieter. Von daher habe ich jüngere Edits entfernt, bei dem suggeriert werden soll, Arbeitnehmer wären nur Leute, die kleine Einkommen hätten. Auch Dieter Zetsche ist Arbeitnehmer und muss seine (sehr hohe) Bezüge auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit) angeben.--Bhuck 14:18, 16. Feb. 2007 (CET)

Bei welchen Steuersystemen ist ein Ehegattensplitting von Bedeutung

Unbestritten ist das Ehegattensplitting ist bei progressiven Steuertarifen von Bedeutung. Ebenso unbestritten dürfte sein, dass es keine Relevanz bei einer reinen Einheitssteuer hat.

Bei einer Einheitssteuer (auch Flat Tax genannt) mit nicht übertragbarem Freibetrag hingen ist imho die Relevanz wieder gegeben. Daher ist die folgende (von Benutzer:Este widersprochene) Formulierung korrekter als nur der erste Halbsatz:

Das Ehegattensplitting ist nur bei progressiven Steuertarifen von Bedeutung, bei denen der Durchschnittsteuersatz keine Konstante ist, sondern mit steigendem Einkommen ansteigt. Hierzu zählt auch die Einheitssteuer (auch Flat Tax genannt) mit nicht übertragbarem Freibetrag. Der Grundfreibetrag bewirkt, dass die Durchschnittsteuersatzfunktion ab seiner Überschreitung von der Höhe 0 aus streng monoton steigt und sich von unten asymptotisch dem Einheitssteuersatz nähert.

Wir sollten den Sachverhalt klären und eine verständliche Formulierung finden.Karsten11 20:26, 17. Feb. 2007 (CET)

Mir ist die Formulierung auch aufgestossen. Vielleicht Das Ehegattensplitting ist nicht nur bei progressiven Steuertarifen, bei denen der Durchschnittsteuersatz keine Konstante ist sondern mit steigendem Einkommen ansteigt, von Bedeutung. Auch bei einer Einheitssteuer (auch Flat Tax genannt) mit nicht übertragbarem Freibetrag bewirkt der Grundfreibetrag, dass die Durchschnittsteuersatzfunktion ab seiner Überschreitung von der Höhe 0 aus streng monoton steigt und sich von unten asymptotisch dem Einheitssteuersatz nähert.?--Bhuck 16:54, 20. Feb. 2007 (CET)

Indirekt taucht das Thema weiter unten noch einmal auf: "Bei einer Einheitssteuer entfällt der Splittingvorteil, wenn beide Partner mehr als den Freibetrag verdienen." Ich würde mich freuen, wenn Este noch einmal einen Beitrag schreibt. Ich glaube, ihre Bedenken bezogen sich auf die mathematische (korrekte, aber für Oma schwer verdauliche) Darstellung in den letzten 2 Halbsätzen. Vieleicht ist folgende Formulierung verständlicher:

Das Ehegattensplitting ist nicht nur bei progressiven Steuertarifen, bei denen der Durchschnittsteuersatz keine Konstante ist sondern mit steigendem Einkommen ansteigt, von Bedeutung. Auch bei einer Einheitssteuer (auch Flat Tax genannt) mit nicht übertragbarem Freibetrag bewirkt der Grundfreibetrag einen Splittingvorteil, wenn einer der beiden Partner weniger als den Freibetrag verdient.Karsten11 17:42, 20. Feb. 2007 (CET) Karsten11 17:42, 20. Feb. 2007 (CET)

Zweiter Kritikpunkt - Teil 3

Den zweiten Kritikpunkt habe ich, wie oben angekündigt, zum Großteil erst einmal herausgenommen. Er lautete wie folgt:

  • Das Splitting habe einen unzulässigen Edukationseffekt und bevorteile die sog. Einverdiener-Ehe. Der Splittingvorteil ist im Vergleich mit einem unverheirateten Paar umso größer, je weiter die beiden Ehegatten-Einkommen auseinander liegen. Dies ergibt sich aus der Steuerprogression. Er ist am größten, wenn einer der Eheleute überhaupt kein Einkommen bezieht. Das politische Ziel, Frauen gleichermaßen in das Berufsleben einzubinden, wird durch das Ehegattensplitting behindert. – Ein solcher unzulässiger Edukationseffekt hat das Verfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung Steuersplitting I festgestellt für den Fall einer Zusammenveranlagung mit progressivem Steuersatz. Dies habe in den 1950er Jahren gerade die Einführung des Splitting abgemildert, die ökonomischen und gesellschaftlichen Realitäten haben sich jedoch geändert und Ehe und Familie seien nicht mehr deckungsgleich. Heute wirke dieser Edukationseffekt nicht so stark auf eine Einverdiener-Ehe hin, wohl aber gegen die Gründung einer Familie mit Kindern.

Das ist schlechtes Deutsch, unverständlich und auch meiner Meinung nach teilweise falsch. Mehr dazu habe ich weiter oben geschrieben, worauf bis jetzt noch nicht eingegangen wurde. Dieser Punkt sollte erst nach verständlicher Überarbeitung wieder hereingenommen werden.

Was anderes: die Position der FDP scheint mir widersprüchlich dargestellt zu sein. Vielleicht kann das jemand verbessern. -- NickNick 01:45, 24. Feb. 2007 (CET)

Kinderlos vs. nicht kinderlos

Habe folgendes wieder herausgenommen:

Nach einem Gutachten von Ulrike Spangenberg, gefördert durch die Hans-Böckler-Stiftung, sind 43 Prozent aller Ehen, die vom Ehegattensplitting profitieren, kinderlos.[1]

Grund: die Studie liegt nicht vor, die Zahl kann daher nicht nachvollzogen werden. Sollte der Satz wieder hereingenommen werden, dann sollte zusätzlich folgende Information hinzugefügt werden:

Nach der Studie des DIW Berlin [2] entfallen jedoch 90 % des Splittingvolumens auf Ehepaare mit Kindern.

  1. Bundestag
  2. Stefan Bach, Hermann Buslei: Fiskalische Wirkungen einer Reform der Ehegattenbesteuerung, Wochenbericht des DIW Berlin 22/03

Diese beiden Zahlen widersprechen sich übrigens nicht unbedingt, auch wenn es auf den ersten Blick so scheint. In der Politikersprache bedeutet nämlich meist 'kinderlos' nicht, wie es in der Umgangssprache üblich ist und wie es wohl auch meist verstanden wird, 'Ehepaare ohne Kinder', sondern es bedeutet: 'Ehepaare ohne Kinder oder Ehepaare, deren Kinder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben'. Und zweitens bezieht sich die erste Zahl auf die Anzahl der Ehen, wogegen sich die zweite Zahl auf die Höhe der Förderung bezieht. --NickNick 21:38, 14. Mär. 2007 (CET)

Stimmt so auch nicht ganz, wie NickNick schreibt.GLGerman 22:55, 16. Mär. 2007 (CET)
Natürlich hat NickNick recht, dass genau betrachtet werden muss, worauf sich die Prozentangaben richten und dies sollte nochmals genauer bei Gelegenheit nachgeschaut werden, worauf sich Ulrike Spangenberg in ihrer Studie bezieht, wenn Sie von nur 43 Prozent aller Ehen spricht.
Eines dürfte hingegen klar sein, beide Werte müßten in den Artikel hinein, um genauer darzustellen, inwiefern überhaupt noch Ehepaare mit Kinder gefördert werden, die die Erziehungsarbeit leisten oder ob es sich nicht doch schon vielmehr zum einem sehr stark um kinderlose Ehepaare handelt, die nie in ihrem Leben Kinder hatten, oder zum anderen um ältere Ehepaare, deren Kinder längst schon aus dem Haus sind. GLGerman 22:55, 16. Mär. 2007 (CET)
Der Artikel ist daher unvollständig in der Darstellung. GLGerman 22:55, 16. Mär. 2007 (CET)
Und gerade dieser Mangel in der Darstellung ist zentral, bei der Frage, inwiefern das Ehegattensplitting noch zeitgerecht ist. GLGerman 22:57, 16. Mär. 2007 (CET)
'Zeitgerecht' ist erst einmal nur ein Wort ohne Inhalt. Wenn ich aber versuche, einen Inhalt in diesem Zusammenhang hineinzulesen, dann ist wohl folgendes gemeint: 'zeitgerecht' = 'Förderung von aktueller Kindererziehung' und 'nicht zeitgerecht' = 'Förderung von Ehen ohne aktuelle Kindererziehung'. Warum das aber in diesem Zusammenhang so sein soll, erschließt sich mir nicht, da nicht weiter begründet. Ehegattensplitting ist nicht Kinderförderung, sondern die Förderung der Ehe. Wie auch immer, falls die genannten Werte genauer eruiert werden können, dann können sie von mir aus auch wieder eingestellt werden. Nur möchte ich darum bitten, hier 'kinderlos' nicht für den durchschnittlichen Leser verwirrend in der Politikerbedeutung zu verwenden und zweitens finde ich eigentlich die reine Anzahl der geförderten Ehen (hier tauchen auch Ehen auf, deren Splittingvorteil minimal ist) viel weniger aussagekräftig als eine Aussage über die Verteilung der Höhe der Förderung.
Ohne die hier verwendete Prämisse anzuerkennen, dass nur Ehepaare mit Kindern gefördert werden sollen, stellt sich mir doch auch die grundsätzliche Frage, ob der Entzug des Ehegattensplittings für Ehepaare, deren Kinder aus dem Haus sind, so selbstverständlich gerecht sein soll, wie es hier impliziert wird. Solche Ehepaare haben oft eine unterschiedliche Einkommensverteilung aufgrund der früheren Kindererziehung. Entzug des Splittingvorteils würde sie quasi nachträglich für diese Kindererziehung bestrafen. --NickNick 00:08, 17. Mär. 2007 (CET)
Kindererziehungszeiten bei der Rente zu berücksichtigen sind richtig; aber Ehegattensplitting an kinderlose Ehepaare oder Ehepaare, deren Kinder seit Jahren aus dem Haus sind, zu vergeben, ist nicht nachvollziehbar. Da werden Milliardenbeträge an Ehepaare vom Staat vergeben, ohne dass Kindererziehung tatsächlich erfolgt. Das führt jedenfalls nicht zu mehr Familien, sondern zu vom Staat finanzierte Auslandsurlaube von kinderlosen Ehepaaren (entweder weil sie nie im Leben welche hatten oder die Kinder bereits seit Jahren aus dem Haus sind). Das Geld sollte vom Staat zielgerichteter auf tatsächliche Kindererziehung ausgerichtet sein. GLGerman 03:15, 17. Mär. 2007 (CET)
Ehegattensplitting hat primär mit der Kindererziehung nichts zu tun. Ob es direkt etwas damit zu tun haben sollte, ist strittig. Ehegattensplitting bedeutet schlicht, dass alle Ehepaare, die das gleiche Gesamteinkommen haben, die gleichen Steuern zahlen. Der Staat vergibt also kein Geld und es ist auch kein Geld, das eigentlich dem Staat gehört. 'Vom Staat finanzierte Auslandsurlaube' ist reine Polemik. Durch die Kindererziehung können Berufskarrieren unterbrochen/verhindert werden, was zu einem größeren Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern führen kann, der natürlich noch nachwirkt, wenn die Kinder bereits aus dem Haus sind. Eine Kappung des Splittings würde für ein solche Paare bedeuten, dass sie mehr Steuern zahlen müssten als kinderlose Paare mit demselben Gesamteinkommen, da es letzteren mangels Karriereknicks oft leichter fällt, eine gleichmäßigere Einkommensverteilung zu erzielen.
Ich möchte hier noch einmal um Präzision bitten: 'kinderlos' bedeutet gemeinhin 'ohne Kinder' und sollte auch nur so verwendet werden. Das, was die Politiker mit 'kinderlos' meinen, könnte folgendermaßen ausgedrückt werden: kinderlose Paare und Paare, deren Kinder finanziell unabhängig sind. Wobei letzteres noch einmal etwas anderes ist, als 'Kinder, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben', denn diese können dessen ungeachtet noch Unterhalt von den Eltern bekommen. Was jeweils genau gemeint ist, sollte auch genau dargelegt werden. Ein einfaches 'kinderlos' reicht dazu nicht. --NickNick 12:52, 17. Mär. 2007 (CET)

Güterstand

Zur Zeit heißt es:

  • Das Splitting gilt auch für Ehen, die Gütertrennung vereinbart haben. Für diese Ehen griffen die Grundsätze des Verfassungsgerichts[1] nicht, da nur bei einer Zugewinngemeinschaft von einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern ausgegangen werden könne.

Dabei müsste es doch heißen:

  • Das Splitting gilt auch für Ehen, die Gütertrennung vereinbart haben. Für diese Ehen griffen die Grundsätze des Verfassungsgerichts[2] nicht, da nur bei einer Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft von einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern ausgegangen werden könne.

denn auch bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft findet ein Transfer von Leistungsfähigkeit statt. Ich ändere es jetzt; wenn jemand Gegenargumente hat, kann er sie ja sagen. --Carolin2006 22:45, 3. Jun. 2007 (CEST)


  1. BVerfGE 61, 319
  2. BVerfGE 61, 319

Gliederung

Eventuell wäre es besser, den Gliederungspunkt "Politische Diskussion" erst nach der Darlegung der "Gründe für das Ehegattensplitting" anzuführen. Bei der politischen Diskussion wird nämlich teilweise die Wirksamkeit des Splittings angesprochen, wobei ich bis dahin noch nicht genau wusste, welche Wirkung überhaupt beabsichtigt ist. Im Artikel wird das Splitting u.a. damit begründet, dass Eheleuten aus der Heirat keine wirtschaftlichen Nachteile gegenüber Singles/Nichtverheirateten entstehen sollen. Ich kann aber nicht erkennen, welche konkreten Nachteile das jetzt wären, die da kompensiert werden müssen. Wenn einfach weiter besteuert wird, wie vor der Heirat, ist man doch nicht schlechter gestellt. Also wenn mir jemand ein paar solcher Nachteile nennt, kann ich die auch gerne im Artikel einbauen. Gruß, Caisson 17:28, 10. Jun. 2007 (CEST)

Die Veränderung der Reihenfolge halte ich für einfach nur logisch. Die konkreten Nachteile bestehen in der Möglichkeit des Realsplitting für Geschiedene (die ja nicht mehr verheiratet sind). Bei ersatzlosem Wegfall des Ehegattensplittings würden Eheleute sich durch eine Scheidung besserstellen, da sie dann die Möglichkeit des Realsplittings nutzen könnten.Karsten11 19:07, 10. Jun. 2007 (CEST)

Unformatierten Text hier einfügen

Ehegattensplitting ein Relikt aus der NS-Zeit?

Stimmt es, dass das Ehegattensplitting aus der Nazi-Zeit stammt? Und wenn ja, wurde damals schon dieses Wort "Ehegattensplitting" dafür verwendet? Denn "to split" kommt ja bekanntlich eigentlich aus dem Englischen. Danke im Voraus für Antworten. 82.101.232.100 02:01, 22. Nov. 2007 (CET)--Jasper

Steht doch im Artikel: Das Splitting wurde aufgrund des BVerfG-Urteils im Jahr 1958 eingeführt. Hat mit den Nazis nichts zu tun.Karsten11 14:32, 22. Nov. 2007 (CET)

Der Splittingvorteil abhängig von der Verteilung des zvE, ODER NICHT!?

Im Text steht: Der Splittingvorteil ist abhängig a) von der Verteilung des zvE zwischen den Ehegatten

Wenn man die Beispiele 1 (60+20=>18.446) und 3 (40+40=>18.446) vergleicht, ist es aber eben nicht der Fall. Ist der Satz etwa falsch?

84.152.217.215 15:39, 4. Jun. 2008 (CEST)

Der Satz ist richtig. Die 18.446 sind ja nicht der Splittingvorteil, sondern die Steuer auf (das gleiche) Gesamteinkommen. Der Vorteil kann nur in dem Unterschied zwischen der Steuer beider Partner nach Grundtabelle und der Steuer nach der Splittingtabelle auf das gemeinsame Einkommen liegen. Este 15:53, 4. Jun. 2008 (CEST)
Ach ja, logisch, mein Fehler, Danke! 84.152.241.227 10:51, 5. Jun. 2008 (CEST)

Frage..

Praktische Fragen: Wenn ein Ehepartner sein eigenes Netto-Einkommen erhöhen will, indem er von der Steuerklasse 5 auf 4 will, reicht da eine einseitige Erklärung gegenüber den Behörden? Es sind ja zwei Steuerkarten zu ändern und an die Arbeitgeber weiterzuleiten. Oder bedürfen Änderungen hierzu einer einverständlichen Willensbekundung beider Ehepartner? Was ist, wenn der andere nicht mitzieht? Weil er z.B. von seinem deutlich höheren Einkommen alle Fixkosten des Lebensunterhalts trägt (Miete, Strom, Heizung, Ratenzahlungen, Telefon, Internet, Heizkosten, Unterhalt für Kinder, Autoreparaturen, Versicherungsrechnungen). Bitte komme man nicht mit der Keule "Wikipedia ist keine Steuerberatung." Es geht um das praktische Procedere zum Wählen 4/4 --> 3/5 und zum Abwählen 3/5 --> 4/4. Einseitg? Zweiseitig einvernehmlich? Folgen? Procedere? --80.145.199.134 21:15, 7. Okt. 2008 (CEST)

Der Antrag ist grundsätzlich von beiden Ehegatten zu stellen. Wobei die Gemeinde hier von einer konkludenten Zustimmung des anderen Ehegatten ausgeht, wenn einer den Antrag stellt, aber beide Lohnsteuerkarten beifügt. Ich finde die Frage richtig und sinvoll, denke aber der Sachverhalt sollte besser in Lohnsteuerklasse dargestellt werden.Karsten11 08:44, 8. Okt. 2008 (CEST)


Moin, das Verfahren wird missverständlich beschrieben, ich habe Nummer 3 geändert. Es ist nicht so, dass die Einkommensteuer verdoppelt wird, sondern, dass der errechnete Steuersatz auf das jeweilige Einkommen geschlagen wird. Im Ergebnis kommt exakt das gleiche raus.

Vollkommener Unsinn. Este 19:45, 23. Feb. 2009 (CET)
§ 32a EStG ""Einkommensteuertarif bestimmt eindeutig folgendes: "Abs.(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren)." Deshalb kann ich Este nur zustimmen. Der ursprüngliche Text von Nummer 3 muss unbedingt wiederhergestellt werden. --Udo 19:58, 23. Feb. 2009 (CET)

Varianten zur Einschränkung des Splittings (DIW-Modelle)

Sollten die Angaben zur Verfassungmäßigkeit nicht im Konjunktiv stehen? Schließlich ist dies jeweils die Meinung des DIW zum Thema. Z.B. kann ich nicht unmittelbar das Argument gegen das erste Modell nachvollziehen: Wenn Ehegatten getrennt besteuert werden, sollte auch der Wegfall des Grundfreibetrages des nichtverdienenden Ehepartners egal sein, da er ja gar keine Steuern für das Einkommen zahlt und somit von ihm auch nichts besteuert wird. Außerdem: Warum wird hier nicht das am Ende des Artikels kurz erwähnte "Schweizer Modell", sprich ein niedrigerer Splittungsdivisor (Summe der Einkünfte wird nicht durch 2, sondern, z.B. durch 1,9 o.ä. geteilt). --Johannes Götte (Diskussion) 22:14, 3. Apr. 2010 (CEST)

Ausland ?

Wie sehen andere Regelungen im Ausland aus? --Spacey (nicht mit einer Zeitangabe versehener Beitrag von Spacey (Diskussion | Beiträge) 21:08, 16. Aug. 2005 (CEST))

Bevorzugung Einverdiener-Ehe ?

Nicht im Vergleich zur Zweiverdiener-Ehe (nicht signierter Beitrag von Spacey (Diskussion | Beiträge) 21:08, 16. Aug. 2005 (CEST))

Das ist wohl erledigt. --Udo 07:40, 30. Aug. 2010 (CEST)

negative Anreizwirkung für weniger Verdienenden

Das trifft beide. Die Steuerprogression sorgt dafür, dass von jedem zusätzlich verdienten Euro nicht mehr viel übrig bleibt. (nicht signierter Beitrag von Spacey (Diskussion | Beiträge) 21:08, 16. Aug. 2005 (CEST))

Das dürfte auch erledigt sein. Ansonsten gehört das mehr in den Artikel Steuerprogression. --Udo 07:42, 30. Aug. 2010 (CEST)

Bild

Hallo zusammen,

ich habe gerade gesehen, dass die Ordinate möglicherweise falsch beschriftet ist. Alle Werte sind in Euro nur die Ordinate ist mit DM beschriftet.

Wenn ich an die Rohdaten rankäme, hätte ich es gleich geändert...

Wirft zwei Fragen bzw Anregungen auf - Es sollte Kommentare bzw. eine Diskussion zu Mediadaten geben - Mediadaten sollten immer in einer präsentationsgerechten als auch in einer editierbaren Version vorliegen.

Grüße Markus (nicht signierter Beitrag von Spacey (Diskussion | Beiträge) 18:58, 13. Dez. 2005 (CET))

Das Bild wurde inzwischen aktualisiert. --Udo 07:44, 30. Aug. 2010 (CEST)

Veraltete Angaben?

Eine IP vermerkte folgendes im Artikel, was eigentlich hier stehen sollte, evtl brauchte es tatsächlich einer Aktualisierung, ich kenne mich da aber nicht aus. Gruß----Zaphiro Ansprache? 18:53, 1. Feb. 2010 (CET)

Ich hab erst mal den Abschnitt "Höhe des maximalen Splittingvorteils" nach vorne verschoben und entsprechend dem vorgenannten Vermerk angepasst. --Udo 08:11, 30. Aug. 2010 (CEST)

Anmerkung Newbee

bin neu, hoffe, ich mache nicht alles falsch, aber: mir fehlt eine aussage zu dem interessanten spezialfall, dass getrennte veranlagung für ein ehepaar im deutschen steuerrecht günstiger günstiger sein kann als zusammenveranlagung. Wann passiert sowas? ach und zu der "Anmerkung" zum max. Splittingeffekt: ich finde, die sollte man trotz stilistischer Mängel drinlassen, da der darüberliegende Abschnitt nun wirklich missverständlich ist. [Newbee] (nicht signierter Beitrag von 82.113.111.192 (Diskussion | Beiträge) 21:29, 14. Jun. 2006 (CEST))

Zitat: "mir fehlt eine aussage zu dem interessanten spezialfall, dass getrennte veranlagung für ein ehepaar im deutschen steuerrecht günstiger sein kann als zusammenveranlagung. Wann passiert sowas?"
Das würde mich auch mal interessieren. Wenn beide Ehepartner Arbeitnehmer sind, kann das eigentlich nicht vorkommen, oder? --Udo 07:50, 30. Aug. 2010 (CEST)
Gründe für einen eventuellen Vorteil der getrennten Veranlagung (kein Anspruch auf Abgeschlossenheit):
  • Bei der getrennten Veranlagung können sich einzelne Berechnungsschritte z. B. in den Sonderausgaben unterschiedlich auswirken.
  • Verluste eines Ehegatten würden in der Zusammenveranlagung die berücksichtigung von Sonderausgaben etc. verhindern
  • Ein Ehegatten ist frisch gescheiden / verwitwet (wobei wir dann genaugenommen von der besonderen Veranlagung sprechen)
  • gewerbliche Verluste eines Ehegatten und gewerbliche Gewinne des anderen Ehegatten könnten (müsste ich mal durchspielen) die Gewerbesteueranrechnung des zweiten verhindern
gruß to--Tobias heinrich karlsruhe 11:04, 13. Dez. 2010 (CET)

A und E ?

Gibts einen bestimmten Grund die Ehegatten A und E zu nennen ? Ich hätte A und B erwartet oder auch X und Y. --91.34.163.8 07:00, 30. Aug. 2010 (CEST)

Hat mich auch verwundert wo dieses E herkommt. Ich vermute aber einfach mal dass dies von Adam und Eva kommt--62.159.241.40 09:00, 30. Nov. 2010 (CET)
Mit A beginnt doch immer alles und der andere ist der E-Ehegatte. Näher am Steuerrecht wäre jedoch die Variante S für Steuerpflichtiger (immer der Ehemann, außer die Partnerschaften ziehen jetzt doch nach, dann wird's schwierig) und E für Ehegatte (immer die Ehefrau) gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 11:07, 13. Dez. 2010 (CET)

Höhe des maximalen Splittingvorteils

"Der maximale Splittingvorteil im Vergleich zu einem unverheirateten Paar betrug 7.914 € im Jahr 2005 und wurde ab einem zvE von 104.304 € erzielt, vorausgesetzt, dass ein Ehegatte das gesamte zvE allein erwirtschaftet."

Dies stimmt so nicht. Korrekt wäre eine Formulierung wie "vorausgesetzt, dass das zvE eines Ehegatten unter dem Grundfreibetrag (2010 8.004 €) liegt und beide in der Summe ein zvE über 105.764 € (Stand 2010) haben"--62.159.241.40 09:06, 30. Nov. 2010 (CET)

Das sehe ich auch so. Text geändert.--Udo 21:27, 30. Nov. 2010 (CET)
Könntet ihr das mal an einem Beispiel vorrechnen? Este 17:10, 2. Dez. 2010 (CET)
Hallo Este, entgegen meiner sonstigen Vorgehensweise hatte ich dem o.g. Einwand der IP intuitiv zugestimmt. Dabei habe ich mich allerdings sehr getäuscht, wie eine genauere Analyse in folgender Tabelle zeigt:
Splittingvorteil = StB(A) + StB(B) − StB(A+B)
zvE(B) 0 8000 16000 32000 48000 55000 60000 120000 250000 500000 600000 700000
zvE(A)
0 0 0 1659 2947 4412 5226 5778 8172 8172 15650 15694 15694
8000 0 0 249 863 2034 2722 3182 4812 4812 12094 12094 12094
16000 1659 249 0 294 1171 1729 2099 3111 3111 10153 10153 10153
32000 2947 863 294 0 293 595 781 997 997 7559 7559 7559
48000 4412 2034 1171 293 0 46 54 54 54 6136 6136 6136
55000 5226 2722 1729 595 46 0 0 0 0 5872 5872 5872
60000 5778 3182 2099 781 54 0 0 0 0 5722 5722 5722
120000 8172 4812 3111 997 54 0 0 0 0 3922 3922 3922
250000 8172 4812 3111 997 54 0 0 0 0 22 22 22
500000 15650 12094 10153 7559 6136 5872 5722 3922 22 0 0 0
600000 15694 12094 10153 7559 6136 5872 5722 3922 22 0 0 0
700000 15694 12094 10153 7559 6136 5872 5722 3922 22 0 0 0

Ich habe den Text sinngemäß wieder in den Ursprungszustand versetzt.--Udo 18:06, 12. Dez. 2010 (CET)

Magst du in dem zusätzlich von mir eingebauten Beispiel noch mal die exakten Zahlen einsetzen? Danke. --Juliabackhausen 21:15, 9. Jan. 2011 (CET)

Erledigt. Ich finde allerdings deine Beschreibung über das Zustandekommen des Splittingvorteils keinesfalls "Oma-like". Was ist der Eck-Steuersatz und wie darf ich mir den Tarifverlauf "zwischen den Einkommen" vorstellen? Este 11:34, 10. Jan. 2011 (CET)
Das betrifft wohl folgende Sätze:

Dieser Vorteil ist gerade so groß, wie der jeweilige (Grenz-)Steuersatz für Einkommensanteile unter dem Eckwert des maximalen Steuersatzes liegt. Daraus ergibt sich, dass der Splittingvorteil unmittelbar mit dem Verlauf des Steuertarifs verbunden ist.

Gemeint ist der Einkommens-Eckwert, ab dem der Grenzsteuersatz gilt. Ob dieser Satz sinnvoll ist, kann bezweifelt werden. Evtl. ganz löschen. Und weiter:

Haben beide Ehepartner ein Einkommen, hängt die Höhe des Splittingvorteils von dem Tarifverlauf "zwischen ihren Einkommen" ab. Bei einem linear-progressiven Steuersatz wächst der Splittingvorteil mit dem Quadrat des Unterschieds beider Einkommen.

Das soll wohl "Verlauf der Einkommens-Differenz" bedeuten, was aber m. E. auch fragwürdig ist. Die Aussage "wächst mit dem Quadrat" wäre zu überprüfen. --Udo 20:21, 10. Jan. 2011 (CET)
Ich habe die vorgenannten Absätze mal rauskommentiert, bis eine bessere Formulierung gefunden wird. --Udo 20:22, 16. Jan. 2011 (CET)

Haltung der SPD

Nach Linkspartei und der Partei der Grünen erhebt nunmehr auch die SPD in ihrem Fortschrittsprogramm die Forderung, das Ehegattensplitting zugunsten einer Individualbesteuerung abzuschaffen.

Quellenangabe

Im Beispiel - Verteilung 1 steht der Satz: "Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass der Grundfreibetrag des Ehegatten ohne Einkünfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann." Hier wäre die Angabe der entsprechenden Stelle im EStG sinnvoll. Leider konnte ich dazu nichts finden, sonst hätte ich es eingetragen. --Udo 20:20, 16. Jan. 2011 (CET)

Beispiele Ehegattensplitting

Hallo,

m.E. sind die Beispielrechnungen zumindest mißverständlich. Beispiel aus dem Text:

Verteilung 1: Ehegatte A hat 80.000 €, Ehegatte E 0 € beigetragen. zvE von A = 80.000 €, tarifliche Einkommensteuer: 25.428 € zvE von E = 0 €, tarifliche Einkommensteuer: 0 € Einkommensteuer von A und E zusammen: 25.428 € Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 7.414 € gegenüber einem unverheirateten Paar mit derselben Einkommensverteilung. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass der Grundfreibetrag des Ehegatten ohne Einkünfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann.


Richtig (oder "Richtiger") sollte es wohl lauten:

Verteilung 1: Ehegatte A hat 80.000 €, Ehegatte E 0 € beigetragen. zvE von A = 80.000 €, tarifliche Einkommensteuer: 25.428 € zvE von E = 0 €, tarifliche Einkommensteuer: 0 € Einkommensteuer von A und E zusammen: 18.014€ (nämlich 2 x EST-Satz für 40.000 EUR,= 2 x 9007 EUR) Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 7.414 € gegenüber einem unverheirateten Paar mit derselben Einkommensverteilung. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass der Grundfreibetrag des Ehegatten ohne Einkünfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann.

-- GKuester (09:19, 1. Apr. 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Ich habe den Text etwas verändert:

Die Ehegatten A und E haben ein gemeinsames zvE von insgesamt 80.000 €. Die tarifliche Einkommensteuer mit Splittingverfahren für die Ehegatten beträgt 18.014 € (Einkommensteuertarif 2010/2011 ohne Solidaritätszuschlag), gleich wie die Einkommen verteilt sind. Das Splitting stellt sicher, dass alle Ehepaare mit einem Gesamteinkommen von 80.000 € eine gleich hohe Einkommensteuer zahlen.

Wenn jeder der Ehegatten sein Einkommen selbst versteuern müsste, ergäben sich bei den folgenden angenommenen Verteilungen folgende Rechnung:

  • Verteilung 1: Ehegatte A hat 80.000 €, Ehegatte E 0 € beigetragen.
    • zvE von A = 80.000 €, tarifliche Einkommensteuer: 25.428 €
    • zvE von E = 0 €, tarifliche Einkommensteuer: 0 €
    • Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 25.428 €
    • Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 7.414 € gegenüber einem unverheirateten Paar mit derselben Einkommensverteilung
--Udo 11:55, 1. Apr. 2011 (CEST)

Bürokratie

Ein ganz wesentliches Argument für das Ehegattensplitting müsste doch der bürokratische Aufwand der Steuererhebung sein. Bei der Zusammenveranlagung sind logischerweise nur halb so viele Steuererklärungen/-Bescheide notwendig wie bei der Einzelveranlagung. Und gemeinsam genutzte Immobilien müssten dann zusätzlich noch gesondert beschieden werden. Das dürften locker so 30 bis 50 Millionen Steuerbescheide pro Jahr sein (auch wenn diese jeweils einfach zu bearbeiten sind). Kennt jemand Quellen, wo dieser Aspekt beleuchtet wird?--Karsten11 (Diskussion) 17:50, 23. Feb. 2013 (CET)

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften beim Splitting

Mittlerweile gewähren ab 2012 faktisch 14 von 16 Bundeländern das Splitting im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren.

Das liese sich im Artikel ergänzen. 188.96.228.95 18:09, 23. Okt. 2012 (CEST)

Durch das Urteil des BVerfG ergeben sich jetzt noch viel weitergehende Konsequenzen
Das Urteil des BVerfG reiht sich ein in eine lange Urteilsfolge an Watschen gegen die CDU
Es ist jetzt klar, dass dieses Urteil auch dazu beiträgt die Etablierung der Homosexuellen Gesellschaft in Europa zu festigen
Es wird jetzt immer klarer das die Verfassungen Konventionen und Vereinbarungen teils auch obergesetzlichen Standes, bis hin zum regionalen Völkergewohnheitsrecht und in einigen Bereichen sogar im Sinne eines gesamten Völkergewohnheitsrechtes geschützt sind.
In Zukunft wird es erheich schwerer gegen Homosexuelle Politik zu machen oder zu demonstrieren
Die Schröder Regierung hat damals eine Ereigniskette in Gang gesetzt, die man höchstens durch die komplette Abschaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ändern kann.
Es gibt zwar Artikel 6 aber eben auch Artikel 3 und dieser zwingt den Gesetzgeber fast immer Homosexuelle so zu berücksichtigen, dass sie den Heterosexuellen nicht offensiv benachteiligt werden.
--Martin (Diskussion) 05:48, 7. Jun. 2013 (CEST)

Gleichstellung: Lebenspartnerschaften

Am 6. Juni 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen im Steuerrecht, insbesondere die Nichtgewährung des Ehegattensplittings für Lebenspartnerschaften, für verfassungswidrig. Das Gericht erklärte, dass es keine "gewichtigen Sachgründe für eine Ungleichbehandlung" gäbe und verlangte, dass die entsprechenden Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden.

178.3.24.83 11:55, 6. Jun. 2013 (CEST)

Positionsveränderung bei den Grünen/Bündnis 90

Während die Grünen vor Jahren noch eine komplette Abschaffung des Ehegattensplittings wollten, haben sie nunmehr ein aktuelleres Modell vorgesehen, dass keine komplette Abschaffung vorsieht, sondern eine Abschmelzung und Deckelung des Ehegattensplittings bei 1.500 Euro vorsieht.

178.3.24.83 11:44, 7. Jun. 2013 (CEST)

Quellen

BVerfGE 61, 319 ist keine nachvollziehbare Quelle ! --BunteWelt (Diskussion) 12:30, 2. Feb. 2017 (CET)

Kai Konrad, die Quelle stimmt nicht mehr.

Maximale Auswirkung des Splittings

Hallo, ich hätte eine Frage zur max. Auswirkung des Splittings. Angenommen der Mann verdient 100.000 € im Jahr. Der Splittingvorteil beträgt dann irgendwas > 8.000 €. Angenommen die Frau geht wieder arbeiten und verdient 10.000 € dazu. Dann würde sich nach der Grafik https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:ESt_D_Auswirkung_Splitting.png der Splittingvorteil drastisch auf ca. 4.000 € halbieren. Wenn der Ehemann jedoch sein Einkommen um 10.000 € steigern würde, wäre der Spilttingvorteil gemäß der Tabelle im Kapitel https://de.wikipedia.org/wiki/Ehegattensplitting#Maximale_Auswirkung_des_Splittings immer noch unverändert bei > 8.000 €. Kann mir das jemand erklären? Wieviel bliebe vom Zusatzverdient der Frau überhaupt übrig bzw. wie groß wäre der Unterschied im Nett-Zugewinn zwischen beiden Varianten (Frau oder Mann verdient 10.000 € mehr)? Es kämen bei der Frau ja auch noch die Sozialbeiträge dazu, die für den Mann oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfallen. Vielen Dank! 2a01:5c0:e09a:9771:a0ca:7024:3631:f9dc

Der "Vorteil" ist im Vergleich zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung zu sehen. Ein Hinzuverdienst der Frau führt immer zu einem höheren gemeinsamen Einkommen des Paares.
Im vorstehenden Beispiel ergeben sich folgende Zahlen:
Einzelveranlagung:
                                Rest  
    zvE       Steuer       zvE – Steuer
 10.000 €       294 €       9.706 € (Frau)
100.000 €    33.804 €      66.196 € (Mann)
110.000 €	34.098 €      75.902 € (Summe)

Zusammenveranlagung:
                                Rest  
    zvE         Steuer        zvE – Steuer    
100.000 €	25.646 €	74.354 €   (Fall 1)
110.000 €	29.808 €	80.192 €   (Fall 2 bzw. 3)

Vorteil:
Fall 1:   8.158 € = 33.804 € – 25.646 €
Fall 2:   4.290 € = 34.098 € – 29.808 €
Zwar schrumpft der "Vorteil" von 8.158 € auf 4.290 €, wenn die Frau 10.000 € (zvE) hinzu verdient. Aber natürlich hat das Ehepaar dann ein höheres Resteinkommen von 80.192 €. Würde die Frau nichts verdienen, wäre das Resteinkommen niedriger (74.354 €). Ist das nachvollziehbar? :Gruß--Udo (Diskussion) 20:29, 9. Jul. 2017 (CEST)
Ach ja, den Fall 3 (Mann verdient 110.000 € alleine) hatte ich vergessen:
 Einzelveranlagung:
                                Rest  
    zvE         Steuer        zvE – Steuer    
110.000 €	38.004 €	71.996 € (Mann alleine)
Vorteil:
Fall 3:   8.196 € = 38.004 € – 29.808 €
Soweit. Beste Grüße --Udo (Diskussion) 20:44, 9. Jul. 2017 (CEST)

Tabelle fehlerhaft?

Streitpunkt ist diese Bearbeitung:

[3]
Este sagt: "Man kann nicht einfach auf dasselbe Einkommen einerseits die Grundtabelle und andererseits die Splittingtabelle anwenden und die Differenz als Splittingvorteil ausweisen. Denn selbstverständlich müsste bei Anwendung des Grundtarifs auf das Einkommen beider Partner dann auch ein zweiter Grundfreibetrag für den anderen Partner angesetzt bzw. vom Einkommen abgezogen werden. Der "Splittingvorteil" ist dann erheblich geringer"

Nun, das kann man natürlich so sehen; die aktuelle Gesetzeslage gibt das aber nicht her. Vielmehr ist das eine "Was-wäre-wenn-Analyse" und gehört damit an eine geignete Stelle in den Abschnitt "Begründungen und Kritik". Beste Grüße--Udo (Diskussion) 16:19, 20. Jul. 2018 (CEST)

Deine Sicht ist auf die mathematische Ebene verengt. Wenn Du schon einen Vergleich vornimmst, dann musst Du schon Vergleichbares vergleichen - und nur die Differenz zwischen Grund- und Splittingtabelle vermittelt eben einen unzutreffenden Eindruck über die Höhe des Splittingvorteils. Este (Diskussion) 16:35, 20. Jul. 2018 (CEST)
Keineswegs. Wenn unter der aktuellen Gesetzeslage ein Alleinstehender mit Einkommen einen Partner ohne Einkommen heiratet, dann zahlen beide zusammen weniger Steuern als vor der Heirat. Im Gesetz steht nichts davon, dass ein zweiter Grundfreibetrag anzusetzen wäre. Oder wo genau soll das im Gesetz stehen? Deine Meinung ist ein Was-wäre-wenn-Szenario, das zwar durchaus überlegenswert ist, aber es beschreibt eben nicht die aktuelle Rechtslage. – Und ja, ich argumentiere mathematisch. Das halte ich für notwendig. Du machst das doch auch. --Udo (Diskussion) 17:40, 20. Jul. 2018 (CEST)
Da liegst Du falsch. Wenn ein Alleinstehender heiratet und dann der Splittingtarif zur Anwendung kommt, dann wird eben dadurch ein zweiter Grundfreibetrag berücksichtigt - das ist ja gerade ein wesentlicher Punkt, weshalb der Splittingvorteil entsteht. Das ergibt sich so aus § 32a EStG. Meine Meinung ist also kein Was wäre wenn Szenario. Im Übrigen ist das ja auch völlig gleichgültig. Nochmal: Wenn Du darstellen willst, wie hoch der Splittingvorteil ist, dann bitte so, dass der ausagekräftig und richtig ist. Ein Vorteil kann nur in der HÖhe entstehen, der nach Berücksichtigung eines weiteren Grundfreibetrags für den Partner besteht. Ein Grundfreibetrag für den Partner ist bei Abschaffung des Splittingverfahrens verfassungsrechtlich zwingend. Also wenn schon, dann schon - oder gar nicht. Este (Diskussion) 19:10, 20. Jul. 2018 (CEST)
Ja, bei Abschaffung des Splittingverfahrens wäre das so. Aber so ist es ja aktuell eben nicht! Du möchtest also gerne den Fall darstellen: Was wäre, wenn das Splittingverfahren abgeschafft wird im Vergleich zum aktuellen Splittingtarif. Richtig? --Udo (Diskussion) 06:45, 21. Jul. 2018 (CEST)
Ja, was soll denn die Tabelle denn sonst - was willst denn Du mit deiner Tabelle sonst beweisen?Este (Diskussion) 07:56, 21. Jul. 2018 (CEST)
Die Tabelle ist übrigens gar nicht von mir. Mir geht es um Folgendes: Es sind 2 Fälle zu unterscheiden, und zwar
  • Fall A: Ein Alleinverdiener heiratet einen Partner ohne Einkommen. Wir vergleichen dann die steuerliche Situation vor und nach der Eheschließung unter der aktuellen Rechtslage.
  • Fall B: Wir vergleichen die Situation bei Abschaffung des Ehegattensplittungs mit der Situation unter Beibehaltung derselben.
Ich denke, Fall B gehört mehr in den Abschnitt "Kritik", weil dort diese Dinge behandelt werden. Jedenfalls müssen diese beiden Fälle im Text klarer erläutert und voneinander unterschieden werden.--Udo (Diskussion) 10:19, 21. Jul. 2018 (CEST)
KLarer erläutern und voneinander unterscheiden - da stimme ich Dir zu, denn der Satz "Ohne das Splittingverfahren hätten Ehepaare im Jahr 2005 bis zu 7.914 € mehr Steuern bezahlen müssen." impliziert für mich, dass das Splittingverfahren ersetzt werden soll.Este (Diskussion) 10:35, 21. Jul. 2018 (CEST)
Ich denke, wir nähern uns. Ich habe mal eine Trennung im Abschnitt eingefügt. Weitere Verbesserungen sind aber noch nötig.--Udo (Diskussion) 10:43, 21. Jul. 2018 (CEST)

Noch eine Bemerkung: da war ich bei der Tabelle wohl zu voreilig. Danke für deine Überlegungen in diese Richtung! Was die Grafik betrifft, so bin ich leider immer noch anderer Meinung - siehe im Disk.-Abschnitt zur Grafik.--Udo (Diskussion) 19:14, 26. Jul. 2018 (CEST)