Diskussion:Einspruch

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Irrenanstalt in Abschnitt Frage
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Frage[Quelltext bearbeiten]

Eine Frage zum Thema Rechtsbehelf: Was ist für Juristen der genaue Unterschied zwischen Einspruch und Widerspruch?

Versuch`s mal bei Wikipedia:Auskunft. Hier kannst Du lange warten. Gruß, --PvQ Motzen? - Mitmachen! 17:34, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Wie aus den beiden Artikeln hervorgeht, ist es wohl lediglich eine Sache der Definition, wogegen man was erhebt: Einspruch demnach gegen eine Reihe definierter Entscheidungen, weil es so im Gesetzestext steht. (?) --Irrenanstalt (Diskussion) 14:45, 6. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Widerspruch erheben/Einspruch einlegen (oder umgekehrt, oder wie sonst...?)[Quelltext bearbeiten]

Gibt es eine verlässliche Quelle für die korrekten Formulierungen? Bisher habe ich im Internet keine finden können. So wie es hier steht, würde man IMMER einen Widerspruch erheben und einen Einspruch einlegen. Da ich aber mittlerweile schon einige Juristen die Formulierung "Widerspruch einlegen" habe sagen hören, bin ich mir nicht mehr sicher und zweifle an der Korrektheit dieser Regel. Kann jemand hierzu eine wirklich absolut verlässliche Quelle nennen bzw. die Formulierungen logisch herleiten? Vielen Dank schon im voraus.Ewiger Besserwisser 23:25, 3. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

<http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__357.html>: "Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat." --> Einspruch wird also "eingelegt". --THOMAS HOMILIUS 18:29, 18. Apr. 2015 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Thomas Homilius (Diskussion | Beiträge))

Also laut Duden Stilwörterbuch (Bd. 2, 8. Aufl. 2001) ist jeweils beides möglich.
(Es wird meines Wissens (obgleich formal nicht korrekt) bspw. auch "Widerspruch" gegen einen Bußgeldbescheid als Einspruch akzeptiert, da die ablehnende Willensbekundung gegenüber der Behörde eindeutig ist.) --Irrenanstalt (Diskussion) 14:37, 6. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Steuerrecht)[Quelltext bearbeiten]

Liebe Steuergemeinde, habt Ihr hierzu eine Meinung:Portal Diskussion:Recht#außergerichtliches Rechtbehalfsverfahren im Steuerrecht? --Noisl 09:58, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Einspruch einlegen per einfacher E-Mail ohne qualifizierter elektronischer Signatur[Quelltext bearbeiten]

Schon seit einiger Zeit steht in § 357 AO: <http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__357.html> "Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.". In der Verwaltungsvorschrift: Abschnitt 192 AEAO, AEAO zu § 357 - Einlegung des Einspruchs steht in Nr. 1 Satz 2: "Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz", Quelle: <http://www.steuerlinks.de/richtlinie/aeao/abs192.html>, d.h. EINSPRUCH ist per einfacher E-Mail bei Steuersachen und Kindergeldsachen moeglich!--THOMAS HOMILIUS 18:38, 18. Apr. 2015 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Thomas Homilius (Diskussion | Beiträge))