Diskussion:Elektronischer Aufenthaltstitel

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Opihuck in Abschnitt Weiterhin als Aufkleber
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Neufassung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Beitrag nach dessen Erstlöschung im Jahre 2009 völlig neu geschrieben und viele Belege angefügt. Über Korrekturen, Ergänzungen, Verbesserungen und Anregungen freue ich mich sehr; sie sind ausdrücklich erwünscht und jederzeit willkommen! Gerade sehe ich, dass der Beitrag in den ersten 19 Stunden nach der Erstveröffentlichung schon über 100 Mal gelesen worden ist. Darüber bin ich platt! Hätte ich nicht gedacht. Ich freue mich, wenn der Beitrag ein bestehendes Informationsbedürfnis befriedigen kann. --Opihuck 17:33, 26. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Gebührenbefreiung für Familienangehörige[Quelltext bearbeiten]

Seit Einführung des eAT sind die Gebührenbefreiungen z.B. für ausl. Familienangehörige von Deutschen weggefallen. Laut § 52 AufenthV besteht eine Gebührenbefreiung für diese Personengruppe lediglich für die Erteilung eines Visums. Vgl. "Zudem ist die bisherige Gebührenbefreiung von ausländischen Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen entfallen, soweit eine Aufenthaltserlaubnis oder ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden soll." (http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/abh-faq.html#Verwaltungsgebuehren) dv (Diskussion) 12:04, 2. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Ja, du hast Recht. Ergibt sich aus der Begründung zur Neufassung der 6. Änderungsverordnung der AufenthV (Neufassung von § 52 Abs. 1), nachzulesen in der BR-Drs. 264/11, S. 28. Ist im Text berichtigt. --Opihuck 14:59, 3. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Weiterhin als Aufkleber[Quelltext bearbeiten]

Gestern wurde einer mir bekannten Person ein Aufenthaltstitel über 3 Jahre als Aufkleber ausgestellt (zum Preis von 60 Euro). Diese werden also offensichtlich weiterhin ausgestellt. Ich werde dies in den Artikel mit aufnehmen, kann aber keine weiteren Informationen darüber finden, in welchen Fällen das gemacht wird. Falls jemand Genaueres weiß, wären ich und der Artikel darüber dankbar. --2003:45:485C:3E00:B6B6:76FF:FE15:EEE2 17:32, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Mich würde interessieren, bei welcher Ausländerbehörde das der Fall war, und für einen Beleg wäre ich auch dankbar. Die Ausstellung von Aufklebern für langfristige Aufenthaltstitel ist unzulässig. Und zwar ohne wenn und aber. Dass sich einzelne Behörden nicht an geltendes Recht halten, kann ich nicht ausschließen, bedarf aus meiner Sicht im Artikel aber keiner Erwähnung. Einen Anspruch darauf, ebenso wie die dir bekannte Person behandelt zu werden, hat der Einzelne nämlich nicht (Keine Gleichheit im Unrecht) --Opihuck 17:48, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten

(ab hier mit Zustimmung der IP von der Benutzerseite Benutzer Diskussion:Opihuck rüberkopiert)

Welche Art von Beleg schlägst du vor? Ich vermute mal, es ist rechtswidrig, den Aufenthaltstitel einzuscannen und als Beweisfoto in den Artikel einzubauen. Anklingen lassen die FAQ der Ausländerbehörde Berlin, dass der Titel zwischen 50/60 und 100/110 Euro kostet, was eben die beiden Preise für den nicht-elektronischen bzw. elektronischen sind. --2003:45:485C:3E00:B6B6:76FF:FE15:EEE2 17:55, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Was Ausländerbehörden anklingen lassen, und was sie rechtswidrigerweise machen, verdient meiner Auffassung genauso wenig Erwähnung im Artikel wie jedes andere rechtswidrige Verhalten auch. Das Fehlverhalten einer Ausländerbehörde als Allgemeinerscheinung darzustellen, scheint mir sachwidrig; dazu müsste es - um hier Erwähnung zu finden - schon häufiger vorkommen. Ich höre bisher nur, dass dieses Phänomen offenbar ausschließlich in Berlin auftritt. Das ist recht wenig. Das Verhalten der Berliner ABH ist auch ziemlich kurzsichtig. Denn die Muster der nationalen Aufenthaltstitel sind europaweit bekannt. Wer mit so einem deutschen Aufkleber nach England reist, dürfte an der Grenze angehalten werden, weil der Aufkleber möglicherweise für eine Fälschung gehalten wird. Das nur nebenbei.
Zu deiner anderen Frage: Das Einstellen eines Fotos mit der Aufenthaltserlaubnis und einem aktuellem Ausstellungsdatum halte ich nicht für unzulässig, wenn die personenbezogenen Merkmale unkenntlich gemacht werden oder der Inhaber des Aufenthaltstitels sein Einverständnis zur Veröffentlichung erklärt. Der Vordruck selbst ist als amtliches Werk urheberrechtsfrei (§ 5 UrhG), sodass hier allein Datenschutzgesichtspunkte relevant sein dürften. Überleg' dir, ob das die Sache wert ist. Wenn die Ausländerbehörde als "Gutmensch" das macht, um einem Ausländer die höheren Kosten des eAT zu ersparen, könnte diese Praxis schnell beendet sein. Denn auch die Senatsverwaltung für Inneres in Berlin hat einen Internetanschluss und liest die Wikipedia. Kurzum: Ich rate davon ab. --Opihuck 18:22, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Habe eine Quelle gefunden, die bereits in Aufenthaltserlaubnis verlinkt ist. In Fällen mit „außergewöhnlicher Härte“ kann auch weiterhin der Aufkleber ausgestellt werden. Ich vermute, im vorliegenden Fall besteht die „Härte“ darin, dass die visumsfreie Zeit im Schengenraum vor Ende der Bearbeitungszeit zur Ausstellung eines eAT vorüber wäre, sodass damit ein Zeitraum ohne legalen Aufenthalt geschaffen würde. --2003:45:485C:3E00:B6B6:76FF:FE15:EEE2 18:35, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Oh, dass es dafür schon einen Abschnitt gab, hab ich übersehen. --2003:45:485C:3E00:B6B6:76FF:FE15:EEE2 18:38, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten
(BK) Nein, deine Vermutung ist nicht richtig. Für langfristige Aufenthaltstitel ist die Aufklebervariante nicht vorgesehen. Sie ist nur für ganz kurze Zeiträume möglich, also in gar keinem Fall für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Was die Berliner ABH da macht, ist klarer Rechtsbruch. --Opihuck 18:40, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten
BTW: Ich denke, wir sollten diese Diskussion auf die Disk vom eAT übertragen, damit auch andere mitdiskutieren können. Bist du damit einverstanden? --Opihuck 18:42, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Ja, ich war gerade dabei, die Informationen dort nochmal zusammenzufassen. Kannst die Diskussion gerne rüberkopieren.
Ich sehe nicht, wo sich aus § 78a ergibt, dass die Ausstellung in Härtefällen nicht für langfristige Aufenthaltstitel möglich ist. --2003:45:485C:3E00:B6B6:76FF:FE15:EEE2 18:49, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Dann einfach mal § 78 a AufenthG ganz in Ruhe lesen: Nr. 1: "... Verlängerung ... um einen Monat ...", Nr. 2: "zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte". Welche außergewöhnliche Härte dauert so lange, dass nicht zwischenzeitlich ein eAT in Auftrag gegeben werden kann? Siehe im Übrigen die amtliche Begründung zum Gesetz (BT-Drs. 17/3354 zu § 78 a, S. 17): "Der eAT-Verordnung unterfallen nicht solche Titel, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden. Ein Ausnahmefall nach Absatz 1 Nummer 1 liegt daher dann vor, wenn die erlaubte Aufenthaltsdauer nur um bis zu einen Monat verlängert werden soll (zum Beispiel wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Umzugs ins Ausland innerhalb eines Monats beendet wird).
Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es Fälle geben kann, in denen die Verpflichtung zur Beantragung und Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels wegen des damit verbundenen Aufwands für die Antragsteller grundrechtlich geschützte Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (zum Beispiel ausländische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Behinderung, nicht mehr in der Lage sind, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen). Ebenso kann sich bei Verlust des elektronischen Aufenthaltstitels die Notwendigkeit ergeben, zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte kurzfristig einen Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster auszustellen. Eine solche Konstellation kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels zur Folge hätte, dass eine aus humanitären Gründen dringend notwendige Reise außerhalb des Schengen-Raums nicht oder nicht rechtzeitig angetreten werden könnte.
Die Gültigkeitsdauer des Dokuments ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken."
Alles klar? --Opihuck 20:41, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Auf https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aufenthalt/elektronischer-aufenthaltstitel/ steht: "Wird immer ein eAT ausgestellt? Aus kapazitären Gründen werden Aufenthaltstitel bei der Berliner Ausländerbehörde bis auf weiteres als Klebe-Etikett ausgestellt. Nur für den Aufenthaltstitel Blaue Karte EU und in begründeten Ausnahmefällen wird ein eAT ausgestellt." Ob das rechtswidrig ist oder nicht, es ist offensichtlich de facto der Fall. Angr 15:29, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Gut, nun haben wir eine amtliche Bestätigung für rechtswidriges Handeln. In den Artikel gehört es trotzdem nicht. Eine enzyklopädische Relevanz für die Darstellung einer gesetzeswidrigen Verfahrensweise sehe ich weiterhin nicht, insbesondere nicht, wenn alle anderen Ausländerbehörden sich an Recht und Gesetz halten. Ich würde es anders sehen, wenn rechtswidriges Handeln als Massenphänomen aufträte. Das ist nach meinem Kenntnisstand aber nicht der Fall. --Opihuck 18:49, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Kosten[Quelltext bearbeiten]

Die Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltstitel erscheinen auf den ersten Blick in der Tat recht hoch. Die im Artikel hierfür angegebene Begründung (Herstellungskosten der Plastikkarte) verkennt aber, welche Kosten durch eine Verwaltungsgebühr abgedeckt werden dürfen, nämlich die Sach- und Personalkosten, die der Behörde durch das Verwaltungsverfahren erwachsen. Ist mit dem Verwaltungsakt ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, darf auch das bei der Verteilung der Kosten auf die Gebührenpflichtigen berücksichtigt werden. (nicht signierter Beitrag von 84.165.29.235 (Diskussion) 13:48, 15. Jul 2015 (CEST))

Schön, das ist deine Kritik am Gesetzgeber. Und was sollte jetzt im Artikel geändert werden? Ist am Artikel etwas falsch? Für allgemeine rechtspolitische oder rechtliche Überlegungen dürfte das hier der falsche Ort sein. --Opihuck 17:21, 15. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Formatvorlage?[Quelltext bearbeiten]

Was mich interessieren würde und ich mir im Artikel wünschen würde sind nähere Erläuterungen, woher das Format dieser Karte stammt. Insbesondere fällt mir auf:

  • Woher der Stier auf der Karte kommt? Ist der damit zum EU Wappentier geworden?
  • Wer sich das Datumsformat TT-MM-JJJJ ausgedacht hat und warum nicht das in der ISO 8601 definierte Format verwendet worden ist?
  • Warum die Beschriftung ("Name", "Gültig bis", ...) nur auf Deutsch ist, obwohl der Ausweis doch EU-weit gültig ist (beim Personalausweise steht's ja auch noch in Englisch und Französisch)?

Wie sehen die entsprechenden französischen (oder italienischen, ...) Dokumente aus (Link!)? 83.254.159.74 20:42, 31. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Ich versuche mal, Deine Fragen zu beantworten, weil ich seinerzeit bei der Entwicklung des Dokumentes beteiligt war:
  • Der Stier hat in der griechischen Mythologie die Tochter des phönizischen Königs Agenor, Europa, entführt. Der Grafiker des Dokumentes, Reinhold Gerstetter, hat diesen Faden bei der Weiterentwicklung der Euro-2-Banknoten aufgenommen, und dort Europa als Figur in das Wasserzeichen und das Hologramm integriert.
  • Hinsichtlich der anderen Fragen: Da die Dokumente in erster Linie im jeweils ausgebenden Land Gültigkeit haben, hat man sich der jeweils im Land gültigen Schreibweise bedient (für Deutschland: deutscher Legendentext und deutsches Datumsformat). Personalausweise sind grenzübergreifend gültig und haben deshalb ein internationales Datums- und Beschriftungsformat.
  • Für die Abbildungen google doch einfach mal Italienische Aufenthaltserlaubnis Abbildung oder Spanische Aufenthaltserlaubnis Abbildung. Da wirst Du fündig.
Viele Grüße --Detlef Emmridet (Diskussion) 21:51, 31. Aug. 2017 (CEST)Beantworten