Diskussion:Entfernungspauschale

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Letzter Kommentar: vor 3 Tagen von 2A02:810B:19A0:2440:AD32:C2D1:BE83:B393 in Abschnitt Berechnung Pauschale bei mehr als 20 km?
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Entfernungspauschale“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Kosten[Quelltext bearbeiten]

Was kostet die Entfernungspauschale den Steuerzahler jährlich ? --217.82.130.106 15:52, 22. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Genau wegen dieser Frage habe ich eigentlich den Artikel aufgerufen - leider vergebens. Eine Ergänzung dahingwehend wäre auf jeden Fall sinnvoll. --81.164.209.225 13:09, 6. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Ansatz tatsächlicher vs. fiktiver Fahrten?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "Ob die Fahrten tatsächlich zurückgelegt werden müssen oder gar fiktive Fahrten angesetzt werden können, hat der Gesetzgeber nicht klargestellt.". Woran ist dies festgemacht und welche Folge oder Möglichkeit der Gestaltung der LStErkl. entsteht daraus? (nicht signierter Beitrag von 80.187.111.161 (Diskussion) 12:06, 1. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Guter Hinweis. Der Satz war natürlich grober Unfug. --Pass3456 (Diskussion) 20:38, 2. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 20:18, 20. Dez. 2015 (CET)Beantworten

unbelegt und fragwürdig[Quelltext bearbeiten]

Ich las eben in Positionen für die Entfernungspauschale/ Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit:

...„Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sehen sie die (absetzbaren) Transportkosten der Produkte eines Betriebes zu dessen Kunden als wesensgleich mit den Transportkosten der Ware Arbeit zu seinem Kunden, dem Arbeitgeber.“

Das finde ich in der angegebenen Quelle nicht, auch nicht sinngemäß. Außerdem ist es sachlich nicht vergleichbar - schließlich bezahlt doch der Kunde die Transportkosten einer Ware, im Falle der „Ware“ Arbeit müsste somit der Arbeitgeber für den Arbeitsweg seiner Arbeiter zahlen! In der Realität zahlt der Arbeitnehmer bzw. über die Entfernungspauschale weitestgehend der Staat dafür. Die Transportkosten der Ware zum Kunden ist im übrigen nicht irgendwo absetzbar. Es käme ja nur die Mehrwertsteuer in Frage, und die berechne ich dem Kunden auch f.d. Transportkosten.--Ulf 20:57, 1. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Ich habe das in der Quelle gefunden, so steht da z.B.: "Denkt man sich die Erwerbstätigkeit weg, entfallen die für den Weg zur Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen."
Beispiel: ein Arbeitsloser wird vom Arbeitsamt gezwungen bis zu 2 1/2 Stunden Pendelei [1] in Kauf zu nehmen, im Weigerungsfall wird ihm das Arbeitslosengeld ausgesetzt.
Außerdem hat deine Argumentation einen logischen Bruch. Die Transportkosten der Ware zum Kunden mindern die Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Steuerpflichtiger Gewinn des Händlers ist der erzielte Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis abzüglich Kosten für den Transport abzüglich alle anderen anteiligen Kosten die noch so entstanden sind. Steuerpflichtiger Gewinn eines Arbeitnehmers ist der Arbeitslohn abzüglich von Werbungskosten (u.a. Kosten der Fahrt zur Arbeit). Außerdem "bezahlt" der Staat keine Fahrtkosten, sondern er besteuert bloß etwas weniger als 100% der Einnahmen. --Pass3456 (Diskussion) 16:46, 3. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Das scheint mir ja völlig konfus, Pass3456. Erstens ist das von dir gefundene Zitat kein Beleg für die putzige Transportvergleichs-Passage. Ich hoffe, wenigstens darüber sind wir uns einig. Zweitens Mindern die Transportkosten einer Ware möglicherweise die Einkommenssteuer des Kunden, aber sie erhöhen die des Transportunternehmens und ich darf als Lieferant auch einen Gewinn auf den Transport aufschlagen, also zahle ich und der Paketdienst mehr Steuer. Die Gewerbesteuer richtet sich nach meinem Gewinn, leidet also auch nicht. Hingegen darf der Arbeitnehmer die Fahrtkosten v.d. Steuerlast abziehen. Das ist aus der Sicht derer, die nicht zur Arbeit fahren müssen, ein Geschenk des Staates. Dem Arbeitnehmer ist es freigestellt, diese Fahrten selbst zu bezahlen, er kann auch verlangen, dass sie ihm der Arbeitgeber bezahlt (viele Arbeitgeber geben eine Jahreskarte des ÖPNV oder stellen einen Dienstwagen). Der Staat sollte sich da raushalten und nicht die Desavouierung der Arbeitnehmer fördern.--Ulf 17:33, 7. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Einkommensteuer-Veranlagung: wir befinden uns hier auf der Stufe Ermittlung der Einkünfte, nicht auf der Stufe Steuerermäßigungen.
@Ulf, du hast es so gewollte, jetzt bekommst du einen Crashkurs Steuerrecht ;-)
In Deutschland gilt das Nettoprinzip: die gewerblichen Einkünfte (zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer) werden als Einnahmen - Ausgaben berechnet. Bei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland) wird Einnahmen - Werbungskosten als zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer gerechnet. Ausgaben und Werbungskosten haben zwar einen unterschiedlichen Namen, der Unterschied ist aber nur terminologisch.
Angenommen der Verkäufer hat genau einen Umsatz gemacht. Dann berechnet er sein zu versteuerndes Einkommen aus Gewerbebetrieb wie folgt: 25.000 € Einnahme aus dem Verkauf der Ware - 10.000 € Einkaufskosten Ware - 1000 € Transportkosten Ware zum Kunden - Entfernungspauschale für Fahrten von der Wohnung zum Büro-Lager (220 Arbeitstage * 10 km * 0,3 € = 660 €). Zu versteuerndes Einkommen aus Gewerbebetrieb ist also 13.340 €. Darauf Durchschnittssteuersatz 5,25% macht 700 € Einkommensteuer die er an den Fiskus abführt. (Ja, ja, Sonderausgaben und sonstiges der Übersichtlichkeit halber mal ausgeblendet).
Der Arbeitnehmer berechnet sein zu versteuerndes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit wie folgt: 25.000 € Bruttoarbeitslohn - Entfernungspauschale (220 Arbeitstage * 10 km * 0,3 € = 660 €). Zu versteuerndes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist also 24.340 €. Darauf Durchschnittssteuersatz 14,49 % macht 3.527,00 € Einkommensteuer die er an den Fiskus abführt. (Ja, ja, Sonderausgaben und sonstiges der Übersichtlichkeit halber mal ausgeblendet).
Würde das Nettoprinzip (also Besteuerung nach Leistungsfähigkeit) für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht gelten, dann müsste der komplette Bruttolohn versteuert werden, also 25.000 €, darauf Durchschnittssteuersatz 14,86 % macht 3.714 € Einkommensteuer. Das wäre aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Einkunftsarten, wo nur der Nettogewinn versteuert werden muss.
Takeaways:
  • Fahrtkosten werden nicht von der Steuerlast abgezogen, sondern sie mindern das zu versteuernde Einkommen (den Multiplikator für den Steuersatz).
  • Die Transportkosten einer Ware mindern das zu versteuernde Einkommen des Verkäufers (den Multiplikator für den Steuersatz).
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahreskarte des ÖPNV oder einen Dienstwagen stellt, erhöht dies für den Arbeitnehmer als Sachbezug das zu versteuernde Einkommen. --Pass3456 (Diskussion) 19:59, 7. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Hi Pass3456, danke für die Nachhilfe, ich bin Unternehmer und mache meine EÜR (hoffentlich korrekt) selber ;-) Ich bezahle nicht den Transport der Ware zu meinen Kunden, sondern den bezahlen sie selber laut meiner Rechnung. Ich beauftrage einen Spediteur, den Transport durchzuführen. Auch deine Mathematik scheint eine andere zu sein als meine. Sei's drum. Wir sprechen hier schließlich hoffentlich nun über den Artikelinhalt und nicht über unser konträres Steuerverständnis. Es geht um eine Formulierung/einen Vergleich, der so nicht durch die angegebene Quelle gedeckt ist. Vielleicht könnten wir die von dir gefundene und oben zitierte Formulierung irgendwie alternativ einarbeiten... Dann würde ich sofort Ruhe geben.--Ulf 21:41, 7. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Hi Ulf, wenn du mit Incoterm Ex Works verkaufst holt der Kunde die Ware bei dir ab. Dann hast du diesbezüglich natürlich keine Transportkosten. Wenn du hingegen den Spediteur beauftragst und bezahlst und der Kunde "erstattet" dir die Transportkosten zusätzlich zum sonstigen Kaufpreis musst du aufpassen dass du nicht gegen das Verrechnungsverbot verstößt, was leicht zu einem roten Bapperl auf der Steuerakte führen kann. Auch bei der Umsatzsteuer und beim Zoll kann das Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage sein. Ich würde empfehlen ggf. den Rat eines Steuerberaters einzuholen.
Der Satz "Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sehen sie die (absetzbaren) Transportkosten der Produkte eines Betriebes zu dessen Kunden als wesensgleich mit den Transportkosten der Ware Arbeit zu seinem Kunden, dem Arbeitgeber." steht wörtlich nicht in dem Urteil, er ist aber eine gute Umschreibung der juristisch gestelzten Sätze, die genau das aussagen aber halt eher Abstrakt das Nettoprinzip_(Steuerrecht)#Objektives_Nettoprinzip adressieren. --Pass3456 (Diskussion) 23:01, 7. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Hi Pass3456, niemand verrechnet nix, ausserdem wiedermal o.T., Kollege. Bring doch hier die „juristisch gestelzten Sätze“ als Zitat statt deiner Interpretation, dann können wir vielleicht weiterreden. Und bitte Ping, sonst merke ich das nicht.--Ulf 21:16, 9. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Hi Ulf,das beginnt schon ganz am Unfang der Urteilsbegründung und zieht sich dann so durch: "Das objektive Nettoprinzip wird durch das Gebot der Folgerichtigkeit im Einkommensteuerrecht geprägt. Zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen, die im gesamten Einkommensteuerrecht folgerichtig umgesetzt werden müssen, gehört die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer. Hat der Gesetzgeber, wie im Einkommensteuerrecht, den Steuergegenstand ausgewählt und in einer Bemessungsgrundlage definiert, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (Wieland, a.a.O.). Zumindest über den Gedanken der Folgerichtigkeit erlangt damit das objektive Nettoprinzip auch verfassungsrechtlich im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG Bedeutung und zeigt damit trotz seiner zunächst nur einfachgesetzlichen Verankerung Konsequenzen für den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auf (Brenner, DAR 2007, 441) ... Das Veranlassungsprinzip konkretisiert das objektive Nettoprinzip (Lang, StuW 2007, 3). § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten zwar als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff allerdings dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Entscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vgl. auch von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 152 ff.; HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 115 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 7 ff.; Jachmann in Brandt, a.a.O.; vgl. auch zur Qualifikation der Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip Tipke in Festschrift für Raupach, 177; Lang, StuW 2007, 3; Jüptner, Leistungsfähigkeit und Veranlassung, Diss. Augsburg, Heidelberg 1989). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind (BFH-Urteil vom 12. Januar 1990 VI R 29/86, BFHE 159, 341, BStBl II 1990, 423; HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 201). ..." Wie gesagt bin ich bei der Formulierung offen. Vielleicht sollten wir Benutzer:Este auch mal dazu fragen? --Pass3456 (Diskussion) 17:23, 10. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Hi Pass3456, ping an Este, dank deiner löblichen Zitatearbeit habe ich § 4 Abs. 4 EStG studiert... Danke. Aber weder dort noch in deinem obigen Zitat finde ich irgendeinen Hinweis auf Analogien zu einem Warentransport. Ich schlage angesichts dessen vor, wir machen die von mir eingangs angemeckerte Formulierung vorerst raus! Ich verabschiede mich hier dankend aus der Diskussion und widme mich wieder meinem Fachgebiet.--Ulf 21:40, 10. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Hallo ihr zwei,

es tut mir leid, es sagen zu müssen: Ihr habt beide das Ziel schon lange aus den Augen verloren und das Lemma total mit Nebensächlichkeiten überfrachtet. Der Abschnitt Diskussion ist deutlich überlastet.

Ausgangspunkt ist das Nettoprinzip. Alles was beruflich/betrieblich veranlasst ist, ist grundsätzlich auch Betriebsausgabe/Werbungskosten. Nun kann man trefflich darüber streiten, ob die Fahrt zur Arbeit beruflich/betrieblich veranlasst ist oder privat. Wie ihr ja schon gründlich dargestellt habe, gibt es dazu jede Menge gegensätzliche Ansichten - die aber m.E. durchaus nicht alle hier aufgezählt werden müssen, zumal ihr sie ja auch noch mit eigenen Interpretationen von BFH-Urteilen/BVerfG-Entscheidungen versehen habt.

Ausnahmen vom Veranlassungsprinzip sind möglich, bedürfen aber einer besondere Begründung. D.h. auch die Entfernungspauschale muss keine Ewigkeit so bleiben, wie sie jetzt ist, wenn außergewöhnliche Umstände eine Änderung erfordern, z.B. Umweltgesichtspunkte. Ich empfehle dringend, den Diskussionsteil erheblich zu kürzen und nicht darüber zu spekulieren, was BFH und BVerfG gemeint haben könnten. Este (Diskussion) 08:00, 11. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Berechnung Pauschale bei mehr als 20 km?[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich habe das leider nicht im Artikel gefunden. Wie berechnet sich die Pauschale bei mehr als 20 km? Die ersten 20km sind klar (20x 0,30€), aber wie geht es ab dem 21. km weiter? Gibt es nur für die weiteren Kilometer 0,38€ oder dann für die komplette Strecke? Also bei bspw. 21km: 20 x 0,30€ + (21-20)km x 0,38€ oder 21 x 0,38€ ? Vielen Dank im Voraus. Gruß, --2A02:810B:19A0:2440:AD32:C2D1:BE83:B393 04:50, 30. Apr. 2024 (CEST)Beantworten