Diskussion:Entmannung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Mideal in Abschnitt Vorgehen unklar, körperliche Folgen?
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Entmannung und § 31 Nr. 3 MStGB 1940[Quelltext bearbeiten]

§ 31 Nr. 3 MStGB 1940 ordnet lediglich den Verlust der Wehrwürdigkeit bei Entmannung (als Maßregel der Sicherung nach dem Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933) an. Die Entmannung selbst ist damit keine Strafe nach MStGB 1940.

Siehe Gesetzeswortlaut im RGBl: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1940&page=1386&size=45 (nicht signierter Beitrag von Pobaer (Diskussion | Beiträge) 13:50, 10. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Stimmt, danke für den Hinweis. -- Perrak (Disk) 18:15, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Vorgehen unklar, körperliche Folgen?[Quelltext bearbeiten]

Über Petrus Abaelardus hier gelandet. Dort kann doch nur die Entfernung der Hoden gemeint sein? Das Abschneiden des Penis' dürfte doch damals aufgrund von Blutverlust, Wundinfektionen und vor allem durch den Funktionsverlust (Urinierien) nicht wirklich zum Überleben beigetragen haben?--Mideal (Diskussion) 14:34, 14. Jun. 2016 (CEST)Beantworten