Diskussion:Erbbaurecht

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Hallo, ich hätte eine Frage zum Rang des Erbbaurechts im Bezug zu anderen dinglinchen rechten!!! § 10 ErbbauVO wie sieht es aus, wenn die Eintragung im Grundbuch aus Versehen gelöscht worden ist? Treten dann die anderen dinglichen Rechte, mit denen das Grundstück (nicht das Erbbaurecht!!!) belastet wurde, an dessen Stelle oder bleibt der Rang des Erbbaurechts trotzdem bestehen? Auf welche Gesetzesgrundlage kann das gestützt werden?

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Fehler?

Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit (in der Praxis häufig 99 Jahre). Der Erbbauberechtigte darf nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen, sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.

??? Der Erbauberechtigte darf sein Gebäude nicht abreißen, sondern bekommt noch Geld (vom Eigentümer)??? Ich denke das ist andersrum richtig????

Nein, es ist so wie es im Artikel steht. Gem § 34 Erbbauverordnung ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen. Gem. § 27 Abs. 1 Erbbauverordnung hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. --Andrsvoss 15:34, 11. Aug 2006 (CEST)


Achso. Das heißt wenn ich z.B. ein Fertighaus auf ein Grundstück mit Erbbaurecht stelle, darf ich es nach Ablauf des Vertags nicht wieder zerlegen (soweit das überhaupt geht) sondern der Eigentümer muss mich entschädigen, damit ich mir ein neues finanzieren kann.

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Antwort: Es kommt immer zunächst auf die Vereinbarungen im Erbbaurechtsbestellungsvertrag an! Ein Blick in den Erbbaurechtsbestellungsvertrag (Ablauf des Erbbaurechts) erleichtert die Rechtsfindung! -SC-

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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Erbbaurecht - als grundstücksgleiches Recht - wird im Grundbuch eingetragen:

1. als grundstücksgleiches Recht auf einem eigenen Blatt unter im Bestandsverzeichnis, mit dem Eigentümer in Abt. I. 2. als Belastung des Erbbaugrundstückes in Abt. II vom Grundbuchblatt des Erbbaugrundstückes, an ausschließlich erster Rangstelle, auch gegenüber Abt. III.

Mit dem Abschluß eines Vertrages über die Errichtung/Bestellung eines Erbbaurechtes ist zwingend die Laufzeit zu vereinbaren (hinsichtlich der Dauer besteht jedoch Vertragsfreiheit). Ebenso ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Erbbaurechtes (ErbBauRVO) der Heimfall (Übergang des Erbbaurechtes auf den Grundstückseigentümer) geregelt. Üblicherweise erfolgt der Heimfall unentgeltlich (Es besteht aber auch keine Räumungspflicht). Davon abweichende Vereinbarungen sind jederzeit möglich (z.B. Entschädigung für den Erbbau-Berechtigten.

Die Vorstellung, sich aus einer eventuellen Entschädigung ein neues Haus finanzieren zu können, trifft nicht zu.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr N. Baumgärtner

[Bearbeiten] Fehler Nr. 2

Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (so genanntes „grundstücksgleiches Recht“) und im Grundbuch (in Abteilung II) wie ein Grundstück eingetragen.

NICHT IM GRUNDBUCH SONDERN IM ERBBAUGRUNDBUCH, sie sind vom Aufbau zwar gleich aber das sind 2 verschiedene Bücher. --Flow2 15:10, 13. Feb. 2007 (CET)

Leider nur teilweise richtig:

Das Erbbaurecht wird eingetragen 1.) als grundstücksgleiches Recht im Erbbaugrundbuch im Bestandsverzeichnis und 2.) als Belastung in Abt. II des Grundbuchs des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstückes.

Boby

[Bearbeiten] Jagdrecht des Erbbauberechtigten

Nach meiner Kenntnis steht das Jagd- und das Jagdausübungsrecht dem Erbbauberechtigten an Stelle des Eigentümers zu, wenn das Erbbaurecht im Erbbauvertrag auf das Grundstück erstreckt ist, § 1 Abs. 2 Erbbauverordnung, was in der Praxis häufig der Fall ist.

Da ich dafür aber keine definitive Quelle gefunden habe, stelle ich eine entsprechende Ergänzung sdes Artikels an dieser Stelle zunächst zur Diskussion (gleicher Eintrag auf der Seite "Jagdrecht")

Da das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht ist gehen m. E. nicht nur alle Pflichten, sondern auch alle Rechte an Stelle des Eigentümers auf den Erbbauberechtigten über. 80.69.206.94 11:31, 6. Mai 2009 (CEST)Clausmeyer

[Bearbeiten] Einmalige Leistung?

Am Anfang werden neben dem Erbbauzins auch "einmalige Leistungen" als Gegenleistung des Pächters genannt. Das war mir bislang unbekannt. Kennt jemand Beispiele für solche Leistungen? Asdrubal 22:06, 14. Jan. 2008 (CET)


[Bearbeiten] Antwort:

Die Gegenleistung des Berechtigten des Erbbaurechtes (nicht des Pächters) kann für die Rechtsausübung entweder als "einmalige Leistung" erbracht werden, oder als "Erbbauzins" als monatlich oder jährlich fällige Zahlung. Der Vorteil der einmaligen Leistung besteht in der Abzinsung und der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit.

Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner

Ja, das steht so auch im Artikel. Ich versuche es mal anders zu formulieren: Ist in diesem Fall mit "Leistung" immer auch eine Zahlung gemeint oder sind auch andere Leistungen vorstellbar oder üblich? Asdrubal 23:41, 6. Mär. 2008 (CET)


Die Leistung kann in einer Sach- und/oder Geldleistung bestehen, ist nicht notwendigerweise regelmäßig oder für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend und muss auch nicht aus dem Grundstück erbracht werden. Als praktisches Beispiel für Sachleistungen wären Ernte- oder Abbauerträge aus dem Grundstück möglich (ausführlich: Palandt, Kurzkommentar zum BGB, Anm. 1 zu § 9 ErbbRVO, m.w.Anm.; C.H.Beck-Verlag)

Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner

[Bearbeiten] Frage?

Wie hoch wäre denn in der Regel die Entschädigung für ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude, z.B. im Verhältnis zu dessen Verkehrswert oder Wertgutachten, bei Ablauf des Erbbaurechtes? Kann jemand auf Anhieb etwas dazu sagen, ohne dass ich mich durch die Gesetzestexte wühlen muss? --Williarnie 02:21, 3. Apr. 2008 (CEST) Mit freundlichen Grüßen Williarnie


Die Vergütung an den Erbbauberechtigten zum Zeitpunkt des Ablaufes des Erbbaurechts bestimmt sich nach § 32 ErbbRVO. Üblicherweise werden im Vertrag über die Begründung des Erbbaurechts bereits Vereinbarungen über die Höhe der Vergügung oder deren Ausschließung getroffen. Häufig ist der unentgeltliche Heimfall (Übergang des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer). Sind im Vertrag jedoch keine wertmäßigen Regelungen getroffen (selten), bestimmt sich die Vergütung nach einer Art kombinierter Ertragswertberechnung, die den realen (Rest-)Wert des Gebäudes, dessen Ertragswert und u. U. den Wert für die Rückerhaltung der Bodennutzung (umstritten) umfasst. Eine Entschädigung "in der Regel" gibt es leider nicht. Weitere Informationen s.a. Palandt, Kurzkommentar zum BGB, Anm. zu § 32 ErbbRVO, Verlag C.H.Beck

Mit freundlichen Grüßen N. Baumgärtner

[Bearbeiten] Geschichte

Dieses Kapitel fehlt - was galt vor 1919? Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 13:35, 20. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Fehler?

Das Beispiel zur Berechnung des Kaufkraftschwundes scheint mir sinnlos.

Zitat: "... errechnet sich ein Kaufkraftschwund von ((108,3 minus 33,7) dividiert durch 33,7)x 100 = 221,37 Prozent. Da der Kaufkraftschwund größer als 60 Prozent ist, kann eine Anpassung des Erbbauzinses verlangt werden. Hier wäre nach der Rechtsprechung des BGH eine Erhöhung um 379,51 Prozent vorzunehmen".

Wie kann die Kaufkraft um mehr als 100% - was ja wohl schon der komplette Verlust der Kaufkraft wäre - schwinden? Aus mathematischer Sicht scheint mir folgende Rechnung plausibel: Kaufkraftschwund = 100 x (1 - 33,7 / 108,3) = 68,88%. Demzufolge wäre eine Erhöhung auf gut das Dreifache nämlich auf 100 x 108,3 / 33,7 = 321,36% des ursprünglichen Wertes gerechtfertigt. Dies wäre dann eine Erhöhung um 221,36% (Den Sockel von 100% bezahlt man ja schon).

Da die Rechnung offenbar aus einem Buch zitiert wurde, sollte dieses Zitat geprüft werden. Und selbst wenn es dort so steht, sollte erklärt werden, wie man auf die in meinen Augen sinnlose Formel (s.o.) kommt.

[Bearbeiten] Warum 99 Jahre

Warum beträgt die Laufzeit oftmals 99 Jahre und nicht etwa 100 Jahre? Wieso immer genau 99 Jahre, so eine krumme Zahl? 93.213.52.14 15:34, 6. Apr. 2009 (CEST)

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