Diskussion:Erschleichen von Leistungen

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Letzter Kommentar: vor 24 Tagen von 89.1.140.192 in Abschnitt Kriminologie
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Erschleichung von Leistungen[Quelltext bearbeiten]

Nun, ein Internetanbieter, der nur suggeriert, das Er Ware hätte und diese nicht zeitnah Übermitteln kann,(14 Tage, Inland). Ist das ebenfalls an einer Erschleichung von Leistungen an den Emittenten beteiligt...? Oder liege ich da völlig falsch…? Gutmensch13 (nicht signierter Beitrag von 82.83.112.166 (Diskussion) 17:35, 20. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Ich würd sagen, das ist Betrug. --Komischn 17:41, 20. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Illegale Mediendownloads[Quelltext bearbeiten]

Ist dann nicht eigentlich der illegale Download von Mediendaten - sprich Filme, Musik usw - nit letztlich eine Erschleichung von Leistungen, denn es besteht ja eigentlich kaum ein Unterschied, ob man sich jetzt ins Kino schleicht, um den Film ohne Zahlung des Eintritts zu sehen, oder den Film über das Internet ohne Zahlung einer z.B. Gebühr für eine offizielle Online-Videothek zu zahlen. Man erschleicht ja z.B. die Leistung der Filmproduktion, und entwendet ja eigentlich nicht eine Ware. (nicht signierter Beitrag von 212.204.48.211 (Diskussion) 13:40, 27. Mai 2015 (CEST))Beantworten

Eines vorweg: Ich bin juristischer Laie, versuche aber dennoch eine Erklärung zu geben. Bei § 265 geht es um das Erschleichen einer Dienstleistung. Beim illegalen Downloaden wird jedoch keine Dienstleistung beansprucht, sondern eine Ware - eine Kopie der Datei - in eigenen Besitz gebracht. Ein Erschleichen läge vor, wenn man einen Filmstream, der nicht lokal gespeichert werden kann, ohne Bezahlen einer geforderten Streaming-Gebühr streamt, vorausgesetzt, dass das Umgehen mittels einer illegalen Methode geschieht. --2003:D8:9F3B:2300:7589:4C00:54BA:48A1 13:47, 2. Mai 2020 (CEST) mfg HaynerBeantworten

Review vom 18. Dezember 2016 bis zum 1. Januar 2017[Quelltext bearbeiten]

Nach dem Ausbau dieses Artikels bin ich gespannt auf Rückmeldungen. VG Chewbacca2205 (D) 19:55, 18. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Du hast Dir echt vorgenommen, das ganze StGB hier zu kommentieren? Was ich mal grundsätzlich anregen möchte: Du schreibst das alles sehr wie einen typischen StGB-Kommentar/ein StGB-Lehrbuch. Definitionen, Beispiele, Debatten im Randbereich der Tatbestände. Ist das für ein Online-Lexikon wirklich so interessant? Wäre es nicht viel relevanter, die zentralen Regelungsideen zu beschreiben und das alles aus historischer und rechtspolitischer Geschichte zu beleuchten? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:15, 18. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Noch nicht, demnächst will ich mich mehr dem Zivilrecht zuwenden. Aber das sehe ich grundsätzlich so wie du. Ich denke, dass all diese Aspekte in einen strafrechtlichen Artikel enthalten sein sollen. Die Erklärung des Tatbestands in abstrakter Form (wirklich beschränkt auf Wesentliches) ist notwendig, um dem Leser zu erklären, worum es bei der Norm geht. Die Beispiele aus der Rechtsprechung machen die abstrakten Beschreibungen greifbarer und anschaulicher. Die Erklärung der Meinugsstreitigkeiten zeigt Knackpunkte der Norm und Kritik an ihr auf. Die historische und rechtspolitische Seite beleuchtet das Thema aus einer anderen Perspektive, um die ich mich auch bemühe, sie im Artikel darzustellen, etwa in Abschnitten wie Entstehungsgeschichte und ggf. auch bei den hierauf beruhenden Streitfragen (die Suche nach einschlägiger Literatur ist hier allerdings aufwändiger, weshalb ich stets dankbar für Hinweise auf geeignetes Material bin). Viele Grüße --Chewbacca2205 (D) 20:08, 19. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Für beide gedanklichen Ansätze habe ich Verständnis. Andererseits: Überlässt man Rechtsartikel Nichtjuristen, so kommt häufig so etwas raus: [[Mutuum] (habe ich mit zwei Großlöschungen um den größten Käse bereinigt, habe aber überhaupt keine Lust zu überarbeiten, weil einzig sinnvoll ein „full-delete“ und Neuaufbau wäre), oder die mittlerweile überarbeiteten [[In iure cessio] bzw. [[Erfolgshaftung]. Man beachte: [[Dreiecksbetrug]. Alles nur peinlich. Da freue ich mich über die Arbeit von Chewbacca und wünsche ihm gerne weiteren Atem. Destillationen aus der Rechtshistorie hinzuzutragen bleibt jedem unbenommen.--Stephan Klage (Diskussion) 20:30, 19. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Kandidatur vom 01. Januar 2017 bis zum 11. Januar 2017[Quelltext bearbeiten]

Das Erschleichen von Leistungen ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten und ist im 22. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Betrugs- und die Untreuedelikte enthält, in § 265a StGB normiert.

Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermögens von Personen, die der Öffentlichkeit bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Hierzu zählen die Leistung eines Automaten und eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel sowie der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Die strafbare Handlung liegt in dem Erschleichen einer solchen Dienstleistung.

Auch ich wünsche mit diesem Artikel einen guten Start ins neue Jahr. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 21:48, 1. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Ein hervorragender Artikel. Er ist erst gut zu lesen und behandelt das Thema in einem guten Unfang. Die Quellen scheinen gut gewählt. Daher Lesenswert. Würde der Artikel auch auf die Rechtslage in mehreren Staaten eingehen oder sich stärker davon abgrenzen, wäre er schon nah an exzellent. --Jojhnjoy (Diskussion) (Aktivität) (Schwerpunkte) 11:15, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Danke. Leider tue ich mich schwer damit, rechtsvergleichende Literatur ausfindig zu machen. Hast du eine Idee? VG Chewbacca2205 (D) 23:28, 6. Jan. 2017 (CET)Beantworten
@Chewbacca2205: Leider habe ich keine entsprechende Literatur dazu, ich habe nur einen größeren Österreichbezug als andere Benutzer, deshalb ist es mir aufgefallen. Grüße, --Jojhnjoy (Diskussion) (Aktivität) (Schwerpunkte) 10:05, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Als Laie Lesenswert. Ich finde es super, dass du systematisch die juristischen Artikel bearbeitest. Großer Dank dafür --WissensDürster (Diskussion) 17:04, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Erneut gute Arbeit – Lesenswert. Gruß, --HГq (Diskussion) 22:00, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Find ich auch. Klar gegliedert, thematisch umfassend und verständlich geschrieben - das letztgenannte ist wahrlich nicht einfach. Lesenswert -- „HMS“ (Diskussion) 17:04, 6. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Lesenswert, als Laie in dem Themengebiet fühle ich mich gut informiert. Vor allem die Quellenangaben scheinen überzeugend. -- Grüße aus Memmingen (Diskussion) 23:29, 6. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Lesenswert Kann mich nur anschließen. Großes Lob für die klare Darstellung.--Hnsjrgnweis (Diskussion) 19:53, 8. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Lesenswert Gute Gliederung. Für einen Laien verständlich geschrieben. --Goroth Stalken 22:39, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Neutral Ähnlich, wie bei Untreue wählt der Ersteller den Halbsatz: Der Gesetzgeber schuf die Norm im Jahr 1935, um eine Strafbarkeitslücke des Betrugs zu schließen. Dies suggeriert - sicher ungewollt, vielleicht naiv - "der Gesetzgeber" - also der NS-Staat - habe nur ganz unbedarft "eine Strafbarkeitslücke" gefunden und die rein zufällig geschlossen. Das war historisch keineswegs so - im Gegenteil: Diese mehr oder minder kleinen Gesetzesänderungen gehörten zu einem klar verfolgten politischen Konzept, den "Anschein des Rechtsstaates" zu wahren. Wenngleich dieses bei weitem nicht so bedrohlich war, wie die im gleichen Jahr erlassenenen Nürnberger Gesetze, gehören sie aber in den gleichen Regelungskreis: Eine juristische Formulierung zur Unterstützung eines politischen Instrumentariums einsetzen zu können. Das "Sozialschmarotzertum" war damals landauf, landab Pressethema.

Zwar finde ich die Darstellung dieser Norm und ihren Regelungsgehalt heute für angemessen (und mir ist da auch nichts gravierendes aufgefallen) - aber die Verharmlosung "des damaligen Gesetzgebers" kann ich nicht gutheißen.

NB: Bei der Untreue heißt das In den dreißiger Jahren entschied sich der Gesetzgeber zur Überarbeitung des Tatbestands der Untreue, um die Streitpunkte zu beseitigen und einen möglichst umfassenden Vermögensschutz zu gewährleisten., nur um darauf aufmerksam zu machen (geschehen ist das im Juni 1933): In Sachsen wurden mit diesem Vorwurf nicht genehme Bürgermeister aus DNVP und Zentrum, also eigentlich Unterstützer Hitlers 1933 aus dem Amt getrieben: Wie das genau (und perfekt im Zusammenspiel von Strafrecht, Disziplinarrecht und gezielten Denunziationen) funktionierte, dazu einschlägige Studien. Nur als Nachsatz.--Rote4132 (Diskussion) 22:56, 9. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Mit sieben Stimmen Lesenswert und einer Stimme Neutral wird der Artikel in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 12:10, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Falsche/sehr missdeutige Aussage zur Aufklärungsquote[Quelltext bearbeiten]

Gleich zu Beginn des Lemmas heisst es: "Die Aufklärungsquote dieser Taten liegt mit rund 99 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlichem Niveau". Dies ist maximal missverständlich! Bestanfalls lag die Aufklärungsquote der angezeigten Erschleichungen auf 99%, nicht aber die der Delikte. Hier ist eher davon auszugehen, das 99% der Delikte gar nicht erst erfasst werden. Am besten wird der Satz, zumal in der Einleitung, gelöscht. --141.35.40.13 16:43, 21. Nov. 2018 (CET)Beantworten

GENAU DAS wollte ich auch gerade anmerken. Dieser Satz kommt mir vor als wolle der Autor irgendwelche Achtklässler davon abhalten auf die schiefe Bahn zu geraten :'D --Der Krass (Diskussion) 08:26, 2. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Kriminologie[Quelltext bearbeiten]

Wenn man schon die Zahl von rund 288.000 Schwarzfahrer im Jahr bringt, wäre es auch interessant zu erfahren, was unsere Gerichte daraus machen? Wie viele bekannten Täter werden zu welchen Strafen verurteilt? Vorgesehen sind ja Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Ich habe noch nie gehört, dass jemand wegen Schwarzfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Die Ahnung wird in den meisten Fällen unter der von kleineren Verkehrsordnungswidrigkeiten liegen. Und wenn es so ist, wie der Artikel suggeriert, dass man nur die Anfangsstrecke zahlen muss und dann straffrei soweit fahren kann, wie man möchte, wundert es mich, dass überhaupt noch die vorgesehenen Fahrgelder bezahlt werden. Da ist doch jeder blöd, wenn er sich rechtstreu verhält. --2003:D3:F21:ED03:2945:EE4:848E:629D 11:42, 2. Mai 2020 (CEST)Beantworten

So ganz aus der Welt sind Freiheitsstrafen nicht; bei notorischen Wiederholungstätern, die weder Reue noch Einsicht zeigen, sind schon welche verhängt worden. --Slartibartfass (Diskussion) 12:34, 2. Mai 2020 (CEST)Beantworten
uiuiui, da hat jemand keine Ahnung von der bitteren Realität. Ein Haufen Staatsgeld wird für erzieherische Maßnahmen aus dem dritten Reich verbrannt, weil arme Schlucker die Geldstrafe nach 265a nich zahlen können und in den Knast einfahren. Lies mal was über den Freiheitsfonds. --89.1.140.192 00:59, 14. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
siehe https://www.youtube.com/watch?v=4q6ZxGXhdE0 --89.1.140.192 01:01, 14. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Parkhäuser und TG[Quelltext bearbeiten]

zählen die auch dazu, a) öffentliche mit Parkgebühr b) private mit Vermietung (Zufahrt überlisten, einfach auf einen freien Platz stellen)? 95.115.66.235 04:50, 8. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Freiheitsfonds[Quelltext bearbeiten]

Hier wäre auch mindestens ein Abschnitt fällig, erstmal sollte aber ein siehe auch reichen. --89.1.140.192 00:56, 14. Apr. 2024 (CEST)Beantworten