Diskussion:Fehlerkalkül

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von R2Dine in Abschnitt Aufhebung von Verwaltungsakten
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missverständlich: absolute/relative Nichtigkeit[Quelltext bearbeiten]

Absolut heißt in der allgemeinen Rechtssprache: ggü. jedermann. Relativ heißt: nur ggü. bestimmten Personen. Insb. spricht man in diesem Sinne von absoluter/relativer Unwirksamkeit (vgl. § 134 BGB vs. Vormerkung).

Wenn ich nach relative(r) Nichtigkeit suche, sehe ich, dass es v. a. aus der Rechtsvergleichung, genauer aus deutschen Beschreibungen/Übersetzungen der italienischen und frz. Terminologie zu kommen scheint. --PeterTrompeter (Diskussion) 19:26, 22. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Achso: Ich komme aus der Juristenausbildung Deutschlands. Der Artikel ist offensichtlich aus österreichischer Feder. --PeterTrompeter (Diskussion) 19:28, 22. Mär. 2022 (CET)Beantworten
Der Begriff stammt vor allem aus "österreichischer Feder" (siehe Hans Kelsen und Adolf Julius Merkl, die ihn geprägt haben). R2Dine (Diskussion) 21:56, 22. Mär. 2022 (CET)Beantworten

gramm. Genus[Quelltext bearbeiten]

Andreas Funke schreibt "der Fehlerkalkül".[1] Michael Potacs schreibt "das".[2] Was ist üblicher? --PeterTrompeter (Diskussion) 15:28, 23. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Aufhebung von Verwaltungsakten[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die ausführlicheren Beschreibungen der Verfahren, in denen VAs aufgehoben werden können, durch einen Verweis in den Artikel VA ersetzt. Ich finde es sinnvoll, nähere Ausführungen in einem Artikel zu konzentrieren, denn dann ist nur ein Artikel zu pflegen und es passieren nicht aus Versehen Widersprüche.

Inhaltliches zu den Änderungen der letzten Version von @R2Dine:

  1. "Rechtsbehelfsverfahren" für Widerspruchsverfahren ist ungenau, denn auch Klagen sind Rechtsbehelfe. @Nein, Klagen sind Rechtsmittel.
  2. Danke für die Ergänzung des Wiederaufgreifens, ich hatte es nicht auf dem Schirm.
  3. Die Rücknahme nach § 48 VwVfG ist entfernt worden; aber auch sie gehört dahin. @Ist im Artikel zur Aufhebung enthalten, Aufhebung ist Oberbegriff
  4. "den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid"… Da kommen mir Fragen über das Verhältnis der beiden in den Sinn. § 79 VwGO beißt sich mit der Textstelle. @siehe Wortlaut § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
  5. Imbalance zwischen Ausführungen zur Anfechtungsklage wurde und denen zu den anderen Rechtsschutzformen. @ siehe unten

--PeterTrompeter (Diskussion) 20:13, 23. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Lemma ist Fehlerkalkül und dessen rechtstheoretische Bedeutung. Hier sind praktische Rechtsschutzfragen sekundär. R2Dine (Diskussion) 20:42, 23. Mär. 2022 (CET)Beantworten
  1. Julian Krüper: Grundlagen des Rechts. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2021, ISBN 978-3-7489-0295-9, S. 60, doi:10.5771/9783748902959-22 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 23. März 2022]).
  2. Michael Potacs: Rechtstheorie. 2. Auflage. Wien 2019, ISBN 978-3-8252-4983-0 (worldcat.org [abgerufen am 23. März 2022]).