Diskussion:Fertigpackungsverordnung

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2003:C9:4F2E:3E82:A417:1C8F:4687:2E3E in Abschnitt Novellierung der FPackV
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Fertigpackungsverordnung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Auslagerung[Quelltext bearbeiten]

Ausgelagerter Text: Das Eichgesetz (§15) fordert dabei:

(*1) Der Mittelwert der Füllmenge aller Fertigpackungen darf zum Zeitpunkt der Herstellung die Nennfüllmenge nicht unterschreiten und festgelegte Minusabweichungen nicht überschreiten. Die Minusabweichungen sind in der FPV (§22) festgelegt.

(*2) Nicht mehr als 2 % aller Fertigpackungen dürfen die Toleranzgrenze (TU1) unterschreiten. Keine Fertigpackung darf diese doppelte Toleranzgrenze (TU2) unterschreiten (99,985 % Sicherheit).

--BMK 17:22, 30. Aug. 2008 Vorstehende Signatur wurde nachgetragen von BECK's 12:06, 21. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Füllmenge[Quelltext bearbeiten]

Ist bekannt, ob es eine gesetzliche HÖCHSTFÜLLMENGE bei "gleicher Nennfüllmenge" von Lebensmittel gibt?

Oder geht die Überfüllung auf Kosten des Herstellers?80.187.97.147 11:30, 4. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Für Höchstmengen gibt es keine Festlegung, aber Rahmenbedingungen. Zum Einen kann ein Behälter (Flasche) nicht überfüllt werden, weil das zu technischen Problemen führt (Druckausgleich bei Temperaturschwankungen, Heissabfüllung z.B.). Zum Anderen kann es bei Pulvern (Agglomeraten) durch den Transport zum Zerfall bzw. zu einer Verdichtung des Produktes kommen. Dadurch entsteht mehr Kopfraum, der wie eine Unterfüllung aussieht und vom Verbraucher bemängelt wird. Der Hersteller überfüllt dann auf eigene Kosten, wenn er das als technisch-bedingt begründen kann. Es darf sich daraus kein Wettbewerbsvorteil ergeben. Bei empfindlichen Inhaltsstoffen ist das eine Gradwanderung: Enthält ein Produkt wie z.B. Zitronentee 0,5 % Vitamin-C, dann muss deutlich überdosiert werden (0,8 %), wenn das MHD von 2 Jahren gewünscht wird. Das wird jedoch von den Untersuchungsämtern als „Erheischung von Wettbewerbsvorteilen“ beanstandet, auch wenn dies nicht ausgelobt wird. (nicht signierter Beitrag von Murmeltier44 (Diskussion | Beiträge) 19:02, 8. Apr. 2013 (CEST))Beantworten

Vorschriften für größere Mengen?[Quelltext bearbeiten]

Durch welches Gesetz sind in Deutschland die Toleranzen bei größeren Mengen als 10 kg geregelt? Z. B. gibt es Katzenstreu-Packungen mit 30 l (~ 22 kg). Ein entsprechende Hinweis auf die Regelungen bei größeren Mengen wäre hier sicher hilfreich! (nicht signierter Beitrag von 79.227.6.66 (Diskussion) 21:13, 22. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Novellierung der FPackV[Quelltext bearbeiten]

Die FPackV wurde meines Wissens Überarbeitet und gilt jetzt in der Fassung vom 18.11.2020 (https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/BJNR250410020.html) Die Wiki-Seite zur FPackV ist damit veraltet und müsste komplett überprüft werden. Beispielsweise ist der Verweis auf § 22 im Abschnitt "Vorgehensweise" nicht mehr korrekt. § 22 beschäftigt sich jetzt mit der "Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung". Statt auf § 22 (2) müsste jetzt meines Erachtens nach auf § 9 (1) "Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen" verwiesen werden. Weitere Abweichungen sind wahrscheinlich.

Zudem möchte ich anregen, einen weiteren Abschnitt anzulegen, in dem im Bezug auf Lebensmittel darauf eingegangen wird, welche der unter VO(EU)Nr.1169/2011 vorgegebenen Regelungen von der FPackV weiter spezifiziert werden und welche Regelungen nur in der FPackV auftreten. (nicht signierter Beitrag von 2003:C9:4F2E:3E82:A417:1C8F:4687:2E3E (Diskussion) 21:57, 16. Mär. 2021 (CET))Beantworten