Diskussion:Finaler Rettungsschuss

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Amtiss in Abschnitt Gesetzliche Grundlagen
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Mich würde einmal interessieren, ob es Statistiken darüber gibt, regional gegliedert und im zeitlichen Verlauf. Es wäre sehr interessant zu wissen, ob tatsächlich die vermutete Zunahme in den "Todesschuss-Ländern" nachweisbar ist. Gibt es eine Veröffentlichungspflicht? Andererseits kann ein solches polizeiliches Vorgehen aber auch nicht unbemerkt von der Öffentlichkeit erfolgen. Gibt es eine Institution, die solche gezielten Tötungen registriert? Falls ja, sollte ein Link darauf unbedingt mit aufgeführt werden!(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 87.174.29.15 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 22:55, 13. Jun. 2007 (CEST)) Beantworten

Ich glaube daß in Niedersachsen dieser Rettungsschuß sehr häfig vorkommt. Jedenfalls hört man es in der Presse sehr oft. Da ich aus Hamburg komme wo es diesen Rettungsschuß als solche Form nicht gibt kann es auch nur eine gefühlte Vermutung sein. Vielleicht kommt in Bayern mehr vor daß Polizisten einen erschießen. es gibt aber glaube ich eine Homepage über Eigenbetrachtung der Polizeibeamten über ihre Einsätze wo alle Eingriffsrecht aufgezählt werden.

Rene Nguyen 27.12.2007(nicht signierter Beitrag von 87.122.86.3 (Diskussion) )

die probleme in den einzelnen bundesländern sowie gesetzliche grundlagen und probleme sollten dargelegt werden - cu AssetBurned 00:58, 26. Nov 2004 (CET)

gesetzliche Grundlagen sowie das verwandte Gebiet Waffen/Körpereinsatz sind m.E. überdeutlich dargelegt, während die Diskussion der Probleme fehlt und nur eine Mini-Anmerkung klarwerden lässt, dass das Thema umstritten oder zumindest schwierig ist. 8. Nov 2005


finaler Rettungsschuss[Quelltext bearbeiten]

Die Zielrichtung der Polizeien im deutschsprachigen Raum hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten und ihrer tatktischen Einstellung wären hier sicherlich auch interessant. Allerdings darf man sicherlich von einer sehr ähnlichen Konstellation wie der in Deutschland ausgehen.

Euphemismus[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff ist doch ein Euphemismus sondergleichen, oder nicht? Man kann zum "finalen Rettungsschuß" stehen wie man will (für mich ist das auf der Kippe - ich akzeptiere, daß er manchmal angemessen ist, aber nur unter ganz, ganz engen, klaren Bedingungen), aber eine korrektere Terminologie wäre doch z. B. "angeordnete Erschießung" oder "Tötung eines Gewalttäters[, um das Leben von Geiseln zu retten]". "Gerettet" wird hoffentlich schon, aber zunächst ist da ein Schuß mit der Absicht zu töten. Zugegeben, "final" ist der Schuß so oder so.--62.138.56.98 12:12, 2. Dez 2005 (CET)

Es ist der Terminus, der in der Fachliteratur geläufig ist, daher ist das Lemma korrekt. Wie man das persönlich bewertet, spielt dafür keine Rolle. Gruß, Stefan64 13:41, 2. Dez 2005 (CET)
Allerdings ist Wikipedia kein juristisches Fachlexikon, sondern für unvorbelastete Leser gedacht. Natürlich macht es Sinn, dass die Eingabe dieses in der Presse häufig kritiklos verwendeten Begriffs auch zu einem erläuternden Artikel führt, aber generell halte ich den Begriff "gezielter Tötungsschuss" für neutraler. Man sollte bedenken, dass hinter der Wahl der von Politikern eingeführten Begriffe immer auch eine gehörige Portion Propaganda steckt. Wer diese Begriffe einfach so übernimmt, der unterstützt damit die Propagandisierung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Etwas, wofür wir hier in Zentraleuropa besonders feinfühlig sein sollten...
Vorschlag: Artikel-Titel so beibehalten, aber ggf. prüfen, ob innerhalb des Artikels neutralere Begriffe verwendet werden könnte. Auch könnte man solche neutraleren Begriffe mit diesem hier verlinken. Alternativ: "Finaler Rettungsschuss" in ein Redirect umwandeln, der auf einen Artikel "Gezielter Todesschuss" o.ä. verlinkt. BTW war "Finaler Rettungsschuss" nicht auch mal "Unwort des Jahres"?--SiriusB 10:10, 3. Dez 2005 (CET)
Den juristischen Teil sollten wir mE so belassen. Füge doch in den Artikel einen neuen Abschnitt "Begriffskritik" ein, am besten natürlich mit Quellenbelegen, wer wann warum den Begriff kritisiert hat. Das fände ich durchaus interessant. Gruß, Stefan64 16:58, 3. Dez 2005 (CET)
Ich habe mal einen Teil "Kritik" hinzugefügt. Konkrete Quellenangaben kann ich aber leider noch nicht nennen, daher denke ich dass dieser Teil noch verbessert werden kann. --TheSonntag 23:41, 13. Dez 2005 (CET)

In der Rechtsprechung heisst der Begriff nun mal "finaler Rettungsschuß" - also ist es absolut indiskutabel, darüber zu streiten, ob in der Wikipedia nun "Rettungsschuß" oder "Tötungsschuß" stehen sollte. Das ist eine rein ideologische Diskussion - Linke würden wohl lieber vom "Tötungsschuß" und seiner moralischen Rechtfertigung sprechen, rechtlich aber heisst es wie gesagt "Rettungsschuß". Und für meine Begriffe ist das auch absolut korrekt - gerettet werden mit dem Rettungsschuß die unschuldigen Geißeln, deren Leben in einer Extrem-Situation wie z.B. dem Gladbecker Geisel-Drama oder der "Landshut"-Entführung 1977 in Mogadishu eindeutig höher zu bewerten ist als das Leben der Geiselnehmer / Terroristen. Darüber mag man streiten können, aber das ist meine Meinung. Und ich denke, auch die Meinung der Mehrheit der Bevölkerung. Tomcat0816 02:31, 18. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Wikipedia sollte allerdings nicht zum kritiklosen Sprachrohr der offiziellen Rechtsprechung werden -- dazu gibt es andere Medien. Auch offizielle Begriffe können und sollen kritisch hinterfragt und ggf. korrigiert werden. Der Begriff "Tötungsschuss" ist insofern mindestens genauso korrekt, als dass er die primäre Auswirkung, nämlich den absichtlich herbeigeführten Tod eines Menschen, beschreibt. Man bezeichnet Atomwaffen ja auch als Massenvernichtungswaffen, weil sie massenweise Menschen töten, und nicht als Kriegsverhinderungswaffen, auch wenn ihre Präsenz möglicherweise den Kalten Krieg kalt gehalten hat. Kurz: Ein Begriff sollte sich an den primären Mechanismen oder Auswirkungen des von ihm beschriebenen Etwas orientieren, nicht an den möglichen Zielsetzungen, welche ohnehin nicht unabhängig von politischen Rahmenbedingungen sind. Eine kritische Diskussion innerhalb des Artikels ist daher durchaus zu begrüßen, auch wenn sie evtl. "offizielle" Positionen in Frage stellen könnte. Zu der Bewertung des Wertes eines Menschenlebens sage ich jetzt nichts, das gehört nämlich nicht hier her. Dafür gibt es das Usenet ;-)--SiriusB 12:49, 18. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Natürlich ist alleine der Begriff "Finaler Rettungsschuss" korrekt, denn erstens ist es der übliche Begriff und zweitens beschreibt nur dieser Begriff das, was gemeint ist. Ein gezielter Todesschuss liegt auch vor, wenn ein Jäger ein Wildschwein abknallt.Lambada 17:43, 14. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Es ist kein "Tötungsschuss", da das Ziel des finalen Rettungsschusses nicht die Tötung des Geiselnehmers ist. Ziel ist seine Handlungsfähigkeit zu stoppen. Wenn man ihn in den Kopf schießt und er überlebt (schwerstbehindert), geht der Scharfschütze ja auch nicht hin und schießt nochmal, um ganz sicher zu gehen. Demnach ist eine Exekution und ein finaler Rettungsschuss zwei verschiedene Dinge und die Argumentation, es handele sich um einen Euphemismus, ist unzulässig. --Cage1498 (Diskussion) 18:46, 5. Jun. 2013 (CEST) --Cage1498 (Diskussion) 16:46, 26. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Vorschläge und auch Betrachtungsmöglichkeit "Euphemismus" unter Kritik eingearbeitet, imho ist dieser Abschnitt daher erledigt. --Henkob (Diskussion) 23:10, 14. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Henkob (Diskussion) 23:10, 14. Dez. 2015 (CET)

Hallo sind zaheln zum Finaler Rettungsschuss bekannt ?


Nach einer Quelle, die wiederum die TAZ von 2003 zitiert, sind 2001 nach den Feststellungen der Innenministerkonferenz (also BRD-weit) 5 Personen durch polizeil. Waffeneinsatz ums Leben gekommen, wobei aber nicht jeder davon ein fin. Rett.Schuss war. "Das Berliner Institut für Bürgerrechte und Polizei hat acht Tote gezählt".

Quelle: http://www.dpolg-rlp.de/pages/OnlineExpress/OE2003/040503_9.HTM

Eigene Rechtsgrundlage erforderlich?[Quelltext bearbeiten]

Zumindest die Rechtsvorschriften der Bremener und Hamburger Polizeigesetze zum finalen Rettungsschuß erscheinen mir gesetzgeberisch überflüssig. Da als Voraussetzung immer ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf einen Dritten gegeben sein muß und es kein weniger einschneidendes Mittel geben darf, daß zur Abwehr des Angriffs geeignet ist, ist diese Handlung des Polizeibeamten sowieso durch § 32 StGB gerechtfertigt ( Notwehr ). Außerdem könnte auch eine Rechtfertigung durch Notstand gem. § 34 StGB in Frage kommen. Das strafrechtliche Notwehr-/Notstandsrecht gilt selbstverständlich auch für Polizisten im Einsatz. Außerdem läßt sich unabhängig davon der Rettungsschuß auch aus dem Recht des unmittelbaren Zwangs herleiten. Der zu vollstreckende Verwaltungsakt ist in diesem Fall die z.B. an den Geiselnehmer gerichtete Anordnung der Polizei zur Freilassung der Geisel. § 3 UZwG enthält auch schon die erforderliche ausdrückliche Grundrechtseinschränkung. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 UZwG reichen völlig aus. Auch steht die Tatasache, daß mit "hoher oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" der Tod des Täters eintreten wird, meiner Meinung nach nicht im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 Satz 1 UZwG, da der Zweck, also die Absicht des Schußwaffengebrauchs allein darin besteht, den Täter angriffsunfähig zu machen, nicht, diesen zu töten ( da bin ich allerdings unsicher; vielleicht gibt es hier einen Polizisten/Polizeirechtler, der etwas dazu sagen kann). Auch § 12 Abs. 2 Satz 2 UZwG steht nicht entgegen, da die Geisel wohl kaum als "Unbeteiligter" angesehen werden kann. Ich habe also mindestens drei Stellen im geltenden Recht außerhalb deas Polizeirechts, die rechtfertigend wirken ( entweder die Länder haben eigene UZwG oder die Landespolizeigesetze verweisen auf das UZwG des Bundes, da kenne ich mich nicht so ganz aus). Mir leuchtet also nicht ganz ein, warum man auch noch in den Polizeigesetzen der Länder Vorschriften zum Rettungsschuß schaffen muß, die gesetzgeberischer Unsinn-weil überflüssig-sind.

Gruß: Finanzanwärter

Die Frage, inwieweit §32 und §34 für Beamte im Dienst anwendbar sind ist lange nicht so unstreitig wie Du sie darstellst. Gerade weil Beamte die Staatsgewalt verkörpern, unterliegen sie erhöhten Voraussetzungen, insofern besteht durchaus ein Normierungsbedarf... Im übrigen muss man vorsichtig sein: Maßstab ist nicht das einfache Gesetz, sondern die Verfassung. Auch wenn Artikel 2 grundsätzlich unter einem lediglich einfachen Gesetzesvorbehalt steht, heißt das noch lange nicht, dass jede Maßnahme gerechtfertigt ist. Gerade weil das Rechtsgut Leben irrevisibel zerstört wird, bedarf es einer ausdrücklichen Normierung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ausdrücklich gewährleistet. Und findest Du es nicht irgenwie seltsam, dass der Schusswaffengebrauch genau geregelt wird, die Todesstrafe explizit abgeschafft ist, gleichzeitig aber über tödlichen, präventiven Schusswaffengebrauch kein Wort verloren wird? Das Verbot der Todesstrafe ließe sich beispielsweise auch aus Artikel 1 ableiten, dennoch wird niemand behaupten, dass Artikel 102 überflüssig wäre. Ähnlich sehe ich das beim finalen Todesschuss. Eine weitere explizite Regelung schafft mehr Klarheit. Schließlich könnte man sich sonst ja auch die Standardmaßnahmen sparen, wenn man alles über die Generalklausel regelt... Rechtsstaatlichkeit verlangt juristische Präzision. Warum man jetzt ausgerechnet die schlimmste Maßnahme nicht regelt, erscheint mir unverständlich... --TheSonntag 01:29, 8. Aug 2006 (CEST)

Die Frage, inwieweit §32 und §34 für Beamte im Dienst anwendbar sind ist lange nicht so unstreitig wie Du sie darstellst.

Das sehe ich anders. Die Voraussetzungen für z.B. Notwehr sind genau diejenigen, die in § 32 StGB normiert sind-für Polizisten wie für jeden anderen auch. Man kann zwar vertreten, daß die Bedingungen, unter denen etwa eine Abwehr als "erforderlich" erscheint, bei einem ausgebildeten Vollzugsbeamten, der Eingriffstechniken beherrscht, andere sind als bei einem Bürokaufmann; wir sprechen aber hier von Fällen, in denen die polizeirechtliche Regelung zum finalen Rettungsschuß greift. Und das sind unstrittig die, in denen der gezielte Schuß erforderlich ist. Meine These lautet also: Immer, wenn die Rettungsschußnorm greift, greift auch Notwehr. Daher brauche ich die Rettungsschußnorm zumindest als Rechtfertigungsgrund nicht. Anders wäre es nur dann, wenn man den Anwendungsbereich der Rettungsschußnorm erweitern würde auf Fälle, die nicht mehr von der Notwehr gedeckt sind.

Maßstab ist nicht das einfache Gesetz, sondern die Verfassung. Auch wenn Artikel 2 grundsätzlich unter einem lediglich einfachen Gesetzesvorbehalt steht, heißt das noch lange nicht, dass jede Maßnahme gerechtfertigt ist

Diese Aussage kann ich so nicht nachvollziehen. Es ist allerdings häufig zu beobachten, daß bei Themen, die ethisch brisant sind, immer sofort mit dem GG bzw. einzelnen Grundrechten (gerne auch direkt mit der völlig falsch verstandenen "Menschenwürde") herumlaboriert wird- meiner Meinung nach ungerechtfertigt! Grundsätzlich gilt: Jede Maßnahme oder besser Handlung, die einen Grundrechtseingriff darstellt, bedarf einer rechtfertigenden Ermächtigungsgrundlage: Dies gilt im öffentlichen Recht ( das Polizeirecht ist einfach nur ein Zweig des besondren Verwaltungsrechts) ebenso wie im Zivilrecht (als Beispiel sei nur das Festnahmerecht nach § 229 BGB angeführt). Die Grundrechtsartikel selber als höherrangiges Recht erlauben das Bestehen solcher Ermächtigungsgrundlagen, da sie den Geltungsbereich der von ihnen geregelten Grundrechte entsprechend einschränken. Sofern ich eine Ermächtigungsgrundlage habe, die dieser Einschränkung genügt, habe ich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nur noch an dieser und nicht mehr an der betroffenen Grundgesetznorm zu prüfen. Die einfachgesetzliche Ermächtigungsnorm stellt sich als Konkretisierung der durch das GG vorgesehenen Grundrechtseinschränkung dar. Die Normenkontrolle ist hingegen Aufgabe des BVerfG und da wollen wir sie besser auch belassen. Gerade dem Polizeivollzugsbeamten ist es wohl nicht zuzumuten, neben der Prüfung, ob die Tatbestandsmerkmale seiner Ermächtigungsgrundlage vorliegen, auch noch zu prüfen, ob diese Grundlage verfassungswidrig sein könnte. Auch darf nicht vergessen werden, daß eine verfassungswidrige Norm so lange wirksam bleibt-und damit Maßnahmen rechtfertigen kann-solange sie nicht vom BVerfG für unwirksam erklärt wird. Nur, um es nochmal zu betonen: Die verfassungsrechtliche Würdigung sollte man diesem Organ überlassen. Das Problem der Feld-, Wald-, und Wiesenjuristen und erst recht der Vollzugsbeamten im Dienst ist die Subsumtion unter die einfachgesetzlichen Vorschriften des Polizei- und sonstigen Verwaltungsrechts.

irgenwie seltsam, dass der Schusswaffengebrauch genau geregelt wird, die Todesstrafe explizit abgeschafft ist, gleichzeitig aber über tödlichen, präventiven Schusswaffengebrauch kein Wort verloren wird

Es geht nicht um den präventiven Schußwaffengebrauch, da immer ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff gegeben sein muß. Gerade dadurch fällt die Vorschrift innerhalb des Polizeirechts aus der Rolle, da die klassische Tatbestandsvoraussetzung für das Tätigwerden auf Grundlage des Polizeirechts "zur Abwehr einer Gefahr..." oder ähnlich lautet. Die Rettungschußnormen werden dadurch in die Nähe des Notwehrrechts gerückt, gerade das, was ich ja sage.

Das Verbot der Todesstrafe ließe sich beispielsweise auch aus Artikel 1 ableiten, dennoch wird niemand behaupten, dass Artikel 102 überflüssig wäre

Doch, genauso kann man es sehen. Das explizite Verbot der Todesstrafe wurde unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Verbrechen in das Grundgesetz aufgenommen. Andererseits ist es meiner Meinung nach zweifelhaft, ob die Todesstrafe ( genauer gesagt: eine strafrechtliche Norm, deren Rechtsfolge die Todesstrafe beinhaltet) tatsächlich mit Art. 1 Abs.1 Satz 1 GG unvereinbar wäre. Da habe ich aus dem Munde eines ehemaligen Staatsanwaltes auch schon anderes vernommen.Aber wie gesagt: Die verfassungsrechtliche Würdigung sollte man im Klagefall den Damen und Herren in Karlsruhe überlassen. Der normale Rechtsanwender ist mit der extensiven (und konsistenten) Auslegung von Merkmalen wie "Würde des Menschen" (nicht "Menschenwürde", wie immer wieder von Hinz und Kunz behauptet wird) und "unantastbar" hoffnungslos überfordert.

Eine weitere explizite Regelung schafft mehr Klarheit. Schließlich könnte man sich sonst ja auch die Standardmaßnahmen sparen, wenn man alles über die Generalklausel regelt

Moment, Moment!! Von der Generalklausel war nicht die Rede, sondern von 1) der Notwehr nach § 32 StgB 2) dem Schußwaffengebrauch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UZwG und die reichen in der Tat aus. Selbst dann, wenn man die Tötung als "Spezialfall" des Schußwaffengebrauchs ansieht, der gesondert geregelt werden muß ( ich sehe es nicht so!), ist diese Regelung bereits dadurch im UZwG enthalten, daß § 3 UZwG das Grundrecht auf Leben ausdrücklich einschränkt. Damit umfaßt § 10 UZwG auch Fälle, in denen der Schußwaffengebrauch den Tod des Beteiligten zur Folge hat. Meine Vermutung geht eher dahin, daß mit der Schaffung der Rettungsschußparagraphen den Beamten auf der Straße eine psychologische Stütze gegeben werden soll. Der SEK-Beamte des mittleren Dienstes, der als Präzisionsschütze den Schuß dann ausführen darf, dürfte aufgrund seiner Ausbildung wenig zeit für das Rechtsstudium haben und ist sicherlich dankbar, wenn er so etwas "schwarz auf weiß" ausdrücklich in "seinem" Polizeigesetz nachlesen kann.

Gruß: Finanzanwärter


Nach ganz herrschender Meinung verstößt die Todesstrafe gegen Artikel 1 Grundgesetz. Im übrigen verstößt sie auch gegen des sechste Zusatzprotokoll der EMRK, die allerdings nur im Range eines einfachen Bundesgesetzes steht (aber immerhin somit über Landesrecht steht). Wie auch immer, darum geht es hier nicht. Allerdings ist das mit der Menschenwürde so eine Sache. Der Kommentar von Herdegen zu Artikel 1 beispielsweise ist auch ein wenig bedenklich. Ich gehe jedoch davon aus, dass Karlsruhe hier ganz klar Stellung beziehen würde, wie das einstimmige Votum beispielsweise zum LuftSiG letztes Jahr zeigt: Das BVerfG ist sehr strikt in seiner Definition der Menschenwürde, so dass ich hier keine Änderung erwarte, was ich auch für gut so halte.

Wie auch immer, Notwehr nach §32 StGB als einziger Rechtfertigungsgrund ließe sich zwar heranziehen, aber ist meiner Meinung nach systematisch schlecht gewählt. Notwehr gibt dem einzelnen ein Recht, eine von der Rechtsordnung missbilligte Tat ausnahmsweise durchzuführen. Ein Polizeibeamter befindet sich aber in einer Doppelfunktion, er ist einerseits Mensch, andererseits aber die verkörperte Staatsgewalt. Eine Normierung des Todesschusses im Polizeirecht gibt dem Polizeibeamten einen Rechtfertigungsgrund an der systematisch richtigen Stelle. Gerade weil Transparenz sehr wichtig ist, halte ich das für vorzugswürdig... Der letzte Abschnitt "Kritik" war übrigens von mir verfasst. Ich denke, man kann über das Thema lange diskutieren. Wie NRW zeigt, hat ja nicht jedes Land eine gesetzliche Regelung, gleichwohl würde auch in NRW im Notfall geschossen werden. Ich bin nur der Meinung, dass man, wenn man schon den Schusswaffengebrauch explizit regelt, dann auch den Schusswaffengebrauch gegen Menschen regeln sollte, weil das Polizeirecht in diesem Punkt ja auch ansonsten sehr ausführlich ist.

Wir reden hier ja vom "finalen" (= bewussten und zweckgerichteten) Todesschuss (ich lehne die Bezeichnung Rettungsschuss ab), also von einem Schuss, bei dem ein Polizist bewusst schießt um zu töten. Das sollte m.E. genau geregelt sein. Das Ergebnis wäre aber übrigens das gleiche... §32 verlangt erforderlichkeit (objektiv bestimmbar) und gebotenheit (normatives Kriterium), eine Regelung im Polizeirecht verlangt dagegen auch immer eine Abwägung der Verhätnismäßigkeit.

Insofern hast Du durchaus Recht, das Ergebnis ist im Ende das gleiche. In jedem Fall aber ist ein tödlicher Polizeischuss immer eine ernste Sache, daher muss man IMMER an die Verfassung denken. Gerade bei tödlichen Polizeieinsätzen als dem wohl einschneidensten Eingriff des Staates muss eine Verfassungsmäßige Rechtfertigung sowohl des Gesetzes abstrakt, als auch des konkreten Einzelfalles gegeben sein. Der Spruch "Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht" darf hier gerade nicht gelten...

Gruß, Micha "TheSonntag" --TheSonntag 13:18, 8. Aug 2006 (CEST)

Im übrigen verstößt sie auch gegen des sechste Zusatzprotokoll der EMRK, die allerdings nur im Range eines einfachen Bundesgesetzes steht (aber immerhin somit über Landesrecht steht).

Was aber keine Rolle spielt, da die landesrechtliche (PolG) Rettungsschußvorschrift nicht die Todesstrafe als Rechtsfolge beinhaltet. Der Rettungsschuß ist keine Strafe, sondern ein Verwaltungsakt! Somit ist auch kein Verstoß dieser Norm gegen das Art. 102 GG oder auch die EMRK möglich.

Das BVerfG ist sehr strikt in seiner Definition der Menschenwürde, so dass ich hier keine Änderung erwarte, was ich auch für gut so halte.

Da kann man nur aus ganzem Herzen zustimmen. Ich wollte auch nur eine Einzelmeinung wiedergeben, die nicht in einem offiziellen Zusammenhang geäußert wurde-allerdings von durchaus fachkompetenter Seite. Zu kritisieren ist aber, daß in der öffentlichen Diskussion der Begriff der Menschenwürde zu oft instrumentalisiert und dazu maßlos und völlig unhaltbar ins Uferlose erweitert wird. Ich erinnere mich noch an arabische Demonstranten, die hierzulande im Zusammenhang mit den Mohammed-Karikaturen das Verbot von Zeitungen forderten-unter Berufung auf die angebliche Verletzung ihrer Menschenwürde!!

Wie auch immer, Notwehr nach §32 StGB als einziger Rechtfertigungsgrund ließe sich zwar heranziehen, aber ist meiner Meinung nach systematisch schlecht gewählt.....Eine Normierung des Todesschusses im Polizeirecht gibt dem Polizeibeamten einen Rechtfertigungsgrund an der systematisch richtigen Stelle

Es mag vielleicht die Ausbildung der Beamten vereinfachen, wenn man alle einschlägigen Normen in einem Gesetz zusammenfaßt, was die Rechtswirkung betrifft, ist es dennoch überflüssig. Notwehr ist ein Jedermannrecht, d.h. der private Waffenbesitzer ohne Hoheitsrechte wäre bei einem solchen Sachverhalt auch zur tödlichen Gewaltanwendung befugt. Eine ausdrückliche Normierung im Polizeirecht könnte zu der Fehlannahme verleiten, daß die Tötung eines Angreifers durch Waffeneinsatz nicht durch Notwehr gedeckt sein kann und daher einer solchen speziellen Normierung bedarf, nach dem Motto: Was im Polizeigesetz steht, das darf der Normalbürger doch wohl nicht?! Eine solche Annahme kann sich für den Bürger, der einem Angegegriffenen zu Hilfe kommen will, als fatal erweisen. Ich teile auch nicht so sehr die systematischen Bedenken. Für die Wirkung einer Norm ist unerheblich, wo sie liegt ( von höherrangigem Recht mal abgesehen). Die Voraussetzungen "Wer..." (Jedermann)des § 32 StGB und "Die Polizei darf..." werden nunmal beide von dem Polizisten erfüllt. Ob er nun eine Doppelrolle als "Mensch und verkörperte Staatsgewalt" hat, ist vielleicht sozialphilosophisch ganz interessant, für die Rechtsanwendung zählt aber nur, daß die Voraussetzungen beider Normen erfüllt sind.

Ich bin nur der Meinung, dass man, wenn man schon den Schusswaffengebrauch explizit regelt, dann auch den Schusswaffengebrauch gegen Menschen regeln sollte

Das verstehe ich nicht. Die von mir angeführten Vorschriften des UZwG beziehen sich durchaus auf den Schußwaffengebrauch gegen Menschen.

weil das Polizeirecht in diesem Punkt ja auch ansonsten sehr ausführlich ist.

Im Vergleich zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts sind die Polizeigesetze ziemlich kurz und auch in den Rechtsbegriffen sehr unbestimmt.

also von einem Schuss, bei dem ein Polizist bewusst schießt um zu töten.

Da hab ich -wie schon oben bemerkt- meine Probleme. Schießt er wirklich, um zu töten? Ich meine, er schießt, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. Wortlaut in § 10 UZwG)und nimmt die Tötung allenfalls in Kauf. Auch die Rettungschußparagraphen rechtfertigen nicht die Schußabgabe zum Zweck des Tötens, sondern der Schuß muß " Mittel zur Abwendung (der Gefahr)" sein. Die Tötung ist hier eine Folge des Schusses, die auftreten darf, aber nicht muß.

§32 verlangt erforderlichkeit (objektiv bestimmbar) und gebotenheit (normatives Kriterium), eine Regelung im Polizeirecht verlangt dagegen auch immer eine Abwägung der Verhätnismäßigkeit.

Nur, wenn es sich um eine Ermessensregelung handelt. Die neuere Rechtsprechung tendiert übrigens dahin, auch bei Notwehr eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verlangen, da der Notwehrübende in hoheitlicher Rolle ( Strafrecht = öffentliches Recht) handelt. § 32 StGB schließ das Erfordernis der Verhältnißmäßigkeit auch nicht ausdrücklich aus. Die Entwicklung geht also schon dahin, von dem Grundsatz abzuweichen, daß bei Notwehr keine Abwägung von angegriffenem und beeinträchtigtem Rechtsgut erfolgt. Dies kann systematisch an der Prüfung der Angemessenheit innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung festgemacht werden. Ich bin nicht unbedingt ein Freund davom, aber so ist eben die Rechtsprechungstendenz in einer liberalen Gesellschaft. Der klassische Notwehrfall aus den 1920er Jahren (im Rollstuhl sitzender Rentner schießt Apfeldieb mit der Schrotflinte vom Baum, weil dies das einzige geeignete Mittel zur Verhinderung des Diebstahls ist ) würde heute wohl nicht mehr mit einem Freispruch des Schützen enden ( ist geeignet und erforderlich, aber nicht angemessen, somit unverhältnismäßig).

Gruß: Finanzanwärter

@ Finanzanwärter

Mir scheint, du hast hier ein falsches systematisches Verständins. Natürlich ist der Polizist persönlich über § 32 StGB vor der Strafverfolgung geschützt. Er handelt hier aber nicht nur als Person, sondern in Ausübung staatlicher Gewalt. § 32 StGB ist keine Ermächtigungsgrundlage für die staatliche Tötung.

Seit wann ist ein Polizist von der Strafverfolgung geschützt?? Er nimmt zwar im Auftrag des Staates, die Rechte wahr aber eine Befreiung gibt es nicht, das wohl dann eher in einem, ich nenne es mal Skurrilem Drehbuch.

Wohlgemerkt liegt Finanzanwärter mit seiner Darlegung, schon gar nicht schlecht, gleichmal nebenher, das ein Polizist oder einem anderweitigem Person, bei der das tragen einer Waffe zugelassen ist.

Stellt sich die Frage der Tötung, auch in der Prüfung für die Waffensachkunde überhaupt nicht, da diese schon absurd ist, es ist ein Rettungsschuss, wobei nicht der Tot in Kauf genommen wird, sondern, jeder Schuss kann tötlich sein. Gruß Banjo (nicht signierter Beitrag von 84.46.75.39 (Diskussion) 02:09, 21. Apr. 2014 (CEST)) Grüße, Marek(Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 83.169.155.37 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla 22:21, 29. Dez. 2006 (CET)) Beantworten

Die Todesstrafe verstößt offensichtlich (man muß sich dazu immer in die Position der Verfassungväter und den Wortlaut der Verfassung hineinversetzen) weder gegen Artikel 1 noch (für sich genommen) 2 GG. Sie verstößt allerdings gegen Artikel 102 (und 2 iVm 102) GG. --93.134.218.225 19:05, 29. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Abschnitt Waffengebrauchsgesetz[Quelltext bearbeiten]

Der genannte Abschnitt ist in der derzeitigen Form völlig unbrauchbar. Es handelt sich um eine 1:1 Kopie des Gesetzestextes ohne Kommentar und nähere Beleuchtung. Dies ist spätestens seit dem Meinungsbild über Liedtexte und Gesetzestexte nicht mehr in WP erwünscht. Weniger gravierend, aber dennoch mangelhaft ist die Zitierweise in diesem Artikel. vgl. Richtlinien von Wikipedia:Zitat. Ich bitte die einschlägig bewanderten Autoren, den Artikel entsprechend inhaltlich zu verbessern. Falls danach noch notwendig, kümmere ich mich gerne um die Formatierung. --Contributor 20:09, 7. Sep 2006 (CEST)

Hab die Lage in Österreich erläutert, den Gesetzestext entfernt, die Judikatur zum neuen Artikel Waffengebrauchsgesetz (Österreich) verschoben. Wenn du möchtest, kannst du dort gerne formatieren!--Der Polizist 12:49, 20. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Zahlen[Quelltext bearbeiten]

Schöne Texte, lange Diskussionen, aber was ist mit Zahlen.

Statistiken dazu habe ich schon gesehen. Vielleicht wird dann dem Leser auch vieles klarer. Ich meine mal gelesen zu haben, dass es zwei oder drei Bundesländer gibt die bisher noch nicht einen einzigen Finalen Rettungsschuss hatten. Das würde dann auch die Punkte Kritik und Widerspruch der Kritik besser beleuchten. --Wiki-Chris 17:57, 15. Dez. 2008 (CET)Beantworten

siehe -> [[1]]

1989 und 1990 je einer, 1991 zwei, 1996 einer macht bis 1997 lt CILIP 5 finale R.

...Tatsächlich zielt die Diskussion von beiden Seiten vor allem auf das politische Klima, denn in der Praxis spielt der Rettungsschuss - unabhängig von der Rechtslage - kaum eine Rolle. Laut Statistik der Innenministerkonferenz starben im Jahr 2001 fünf Personen durch Polizeiwaffen. Das Berliner Institut für Bürgerrechte und Polizei hat acht Tote gezählt, davon einen Polizisten, der aus Versehen von einem Kollegen getötet wurde. In keinem Fall handelte es sich um gezielte Todesschüsse auf Herz oder Kopf. Geiselnahmen wurden meist unblutig, oft sogar durch Verhandlungen beendet. Quelle: taz Nr. 7043 vom 2.5.2003, Seite 8, 93 TAZ-Bericht CHRISTIAN RATH von[[2]]

und eine Einschätzung für die Zukunft: [[3]] (Seite 6)

und noch ne Quelle zum Thema aber ohne Zahlen[[4]]

Erstes Mal/Einführung - Fehler(?)[Quelltext bearbeiten]

In der von mir in anderen Artikeln zitierten Quelle wird 1972 genannt: "Der erst gezielte Todesschuss wurde dann im November 1972 abgegeben, als ein geistesgestörter Erpresser eine Stewardess als Geisel nahm und sie zu ermorden drohte." Allerdings spricht er 2 Absätze zuvor vom Münchner Bankraub als "Ausgangspunkt für die Forderung nach der Befugnis zum gezielt tödlichen Schuss." (S.63) Dann wird noch 1974, Hamburg und RAF 1977, erwähnt (GSG9 Flugzeugstürmung in Somalia). Dann fügt er hinzu "Die Frage nach den rechtlichen Grundlagen der Todesschüsse war in diesen Fällen zwar nicht eindeutig geklärt, eine gerichtliche Überprüfung fand dennoch nicht statt. Es zählte damals der Erfolg." (S.64)

Weiterhin schreibt er über den Einführungszeitpunkt: 1972 IMK Progamm für die innere Sicherheit der BRD, Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz. Amtliche Begründung des Musterentwurfs 1976, Lex gladbeck 1989 Gesetzentwurf der Bundesregierung ohne wesentliche Änderungen. -- 194.95.142.180 20:28, 16. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Weiterhin diskutiert er den "Grundsatz des absoluten Lebensschutzes" (in WP auch teilweise als Primat des.. bezeichnet). Das wird hier und offenbar auch in anderen Artikel gar nicht gesehen. -- 194.95.142.180 20:32, 16. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Interessant finde ich auch die Genese des Begriffes gegenüber den alternativen Begriffen wie "Gezielter polizeilicher Todesschuss". Im Spiegel[1] wird auch ein (Muster)Entwurf erwähnt, vermutlich der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes? Der Zusammenhang dazu ist schwierig, da dieser erstmals 1977 entworfen wurde. (Siehe dazu Diskussion:Musterentwurf_eines_einheitlichen_Polizeigesetzes#Vorläufer.)

"Der finale Rettungsschuss wurde nach dem Geiseldrama von München am 5. September 1972 eingeführt."[2]

[3]

Quellensammlung
  1. Todesschuss - Richtig drauflos - DER SPIEGEL 46/1986. In: Der Spiegel. Nr. 46, 1986, S. 76–77 (online).
  2. Ulrich Kraetzer: Berlin plant finalen Rettungsschuss. In: morgenpost.de. 19. August 2017, abgerufen am 30. Januar 2020.
  3. Heribert Prantl: Todesschuss, Rettungsschuss. In: sueddeutsche.de. 20. Juli 2016, abgerufen am 30. Januar 2020.

-- Amtiss, SNAFU ? 00:47, 30. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Schweiz 1998[Quelltext bearbeiten]

In Weyzen (Kanton Zürich) kam es am 14.08.1998 zu einer Geiselnahme in einer "Dorfbank".

Auszug IWM 4/1998:

"...Der Täter hatte bereits eine Geisel erschossen. Die Einsatzleitung konnte sich nicht auf eine Neueinschätzung der Lage einigen. Als die Tötung einer weiteren Person bevorstand reagierte ein Scharfschütze ohne Rücksprache und erschoss den 38 jährigen Mann mit zwei Schüssen aus seinem SSG 550- S ... [es folgt eine Menge an Ortsbeschreibungen...] ...Dem Schützen wurde bereits einen Tag nach dem Vorfall der Prozess gemacht. (Der Name wird nicht genannt) ... ...Wegen nicht gerechtfertigtem Einsatz der Schusswaffe mit gezielt tödlichem Vorsatz wurde der Scharfschütze vom Dienst suspendiert. Obwohl er mehrere Menschenleben gerettet hatte. Der Sergeant wurde jedoch bis auf einen Anklagepunkt freigesprochen: ... Befehlsverweigerung im Einsatz... ...Er ist weiterhin im Einsatz... [1998]

Generell sollte diese Form von "Zivilcourage" die einzig und alleine der Rettung von Menschenleben dient eher belohnt und nicht bestraft werden. --84.159.101.82 00:56, 25. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Gesetzliche Grundlagen[Quelltext bearbeiten]

besser: Rechtliche Grundlagen AVS (Diskussion) 17:54, 20. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Ja, gesetzlich heißt ja eher "legal". Hättest du auch selbst machen können. Amtiss, SNAFU ? 00:50, 30. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Amtiss, SNAFU ? 00:50, 30. Jan. 2020 (CET)

Erweiterung[Quelltext bearbeiten]

United Nations, dazu Jan Arno Hessbruegge: Human rights and personal self-defense in international law - United Nation Jurisprudence. Oxford University Press, New York, NY 2017, ISBN 978-0-19-065502-0, S. 110 (englisch).AVS (Diskussion) 18:58, 20. Feb. 2017 (CET)Beantworten

WP:LIT: Gegenstand des Buches ist nicht der finale Rettungsschuss, sondern allgemein Notwehrrechte im Spiegel der Menschenrechte. Daher kein einführendes Werk. Im übrigen "Based on author's thesis (doctoral - European University Viadrina in Frankfurt (Oder), Germany, 2016) isued under title: The right to personal self-defence as a general principle of law and its general application in international human ...", also eine modifizierte Doktorarbeit und damit kein Standardwerk. Als Literatur daher ungeeignet. --Zxmt Nutze Dein Stimmrecht! 18:24, 20. Feb. 2017 (CET)Beantworten
  1. Literatur, da in Library of Congress:LCCN 2016-026173
  2. Werke müssen sich mit dem Thema des Lemmas selbst befassen und das tut es: III Parlimentary prerogative to regulate lethal force
AVS (Diskussion) 18:58, 20. Feb. 2017 (CET)Beantworten