Diskussion:Flüchtlingseigenschaft

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 82.83.87.156 in Abschnitt Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft
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Neuer Beitrag[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mal alles zusammengetragen, was mir zu diesem Thema eingefallen ist. In vielen Beiträgen zum Thema Asylrecht pp. wird gar nicht erkannt, dass Asylberechtigung und Flüchtlingsstatus nicht dasselbe sind. Vielleicht trägt dieser Artikel zur Klärung (und hier und da zu einem "aha"-Erlebnis) bei. --Opihuck 23:40, 17. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Ich bin allerdings noch auf der Suche nach praktisch relevanten Unterschieden in den Rechtsfolgen. Und der einzige Bereich, der mir da noch in den Sinn kommt, würde nur Fälle betreffen, in denen (aufgrund behördlicher Fehler oder entsprechender (Nicht-)Beantragung), das BAMF "nur" Asyl zuerkennt und nicht den Flüchtlingsstatus. --Giraldillo (Diskussion) 13:21, 5. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Gemäß diesem Satz aus dem zweiten Kapitel, Wer asylberechtigt ist, wird zwar zugleich auch die Flüchtlingseigenschaft besitzen; umgekehrt ist das aber keineswegs immer der Fall, ist die Einleitung eventuell missverständlich.
Wäre es nicht eindeutiger in einem Artikel, der die Flüchtlingseigenschaft behandelt, anstatt "Die Flüchtlingseigenschaft wird in einem Asylverfahren, ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG, festgestellt", zu schreiben "Die Flüchtlingseigenschaft wird in einem Asylverfahren, ggf. zusätzlich die Asylberechtigung nach Art. 16a GG, festgestellt"? Was sagen die Fachleute? Bthos (Diskussion) 15:20, 4. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Ich sehe zwischen deiner vorgeschlagenen Formulierung und der bisherigen keinen großen Unterschied und hätte deswegen keine Einwände. Der Artikel müsste aber ohnehin überarbeitet werden, da die Prüfung der Asylberechtigung im Asylverfahren mittlerweile nur noch an "zweiter Stelle" steht. Das Bundesamt tenoriert seit einiger Zeit anders; Hauptprüfpunkt ist inzwischen die Flüchtlingseigenschaft und nicht mehr die Asylberechtigung. Einen nun üblichen Bescheidtenor habe ich bereits auf Commons hochgeladen; leider kam ich noch nicht dazu, das in den Artikel einzuarbeiten. Aber wie gesagt: Aus meiner Sicht keine Bedenken zu deinem Vorschlag. --Opihuck 16:05, 4. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Deklaratorische Feststellung[Quelltext bearbeiten]

Die Feststellung, dass eine Personen Flüchtling ist, ist ein deklaratorischer Akt. Flüchtling nach der GFK wird man nicht mit der förmlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern mit Erfüllen der in der GFK genannten Kriterien.
der Satz ist zwar, auch in Hinblick auf die referenzierte BVerwG-Ausführungen, richtig, aber dennoch in die Irre führend. Denn der (restliche9 Artikel unterscheidet insofern nicht ganz sauber zwischen dem Status (und den daraus unmittelbar ableitbaren Rechtsfolgen) und den auf der Feststellung basierenden Folge-VA (Aufenthaltserlaubnis, Blauer Pass) und deren Folgen (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts). In der derzeitigen Formulierung kann der Eindruck entstehen, dass es auf die Entscheidung des BAMF (ggf. sogar auf einen Asylantrag überhaupt) gar nicht ankomme - und das wäre dann natürlich falsch. Mir fällt allerdings derzeit keine bessere Formulierung ein. --gdo 11:04, 28. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Komisch, über diesen Satz bin ich gerade gestern ebenfalls gestolpert, denn auch mir kommt der sehr merkwürdig vor. Das BVerwG misst dem Anerkennungsakt durchaus eine konstitutive Wirkung bei, denn erst ab der Anerkennung ist der Flüchtling im Besitz des Status. Wäre es anders, hätte das Anerkennungsverfahren wohl kaum noch einen Sinn. Dass der Staat berechtigt ist, in eine Prüfung der Verfolgungsgründe einzutreten und am Ende auch "nein" zu sagen, ist unzweifelhaft. Soll hingegen gemeint sein, dass im Falle einer Anerkennung der Status rückwirkend zuzuerkennen ist, dann fragt sich, auf welchen Zeitpunkt dies bezogen sein soll. Da Anträge erst im Inland gestellt werden können, könnte dies frühestens mit dem Grenzübertritt geschehen. Eine andere Möglichkeit wäre der Zeitpunkt der Äußerung des Asylbegehrens (z. B. an der Grenze bei der Bundespolizei) oder die Stellung des förmlichen Asylantrags beim Bundesamt. Nur: Darauf kommt es nach geltendem Recht nicht an. Nicht nur Deutschland erkennt den Status nicht rückwirkend zu, sondern meines Wissens auch die anderen Vertragsparteien der GFK nicht. Überall findet ein Anerkennungsverfahren statt, das erst bei positivem Ausgang die Flüchtlingseigenschaft ex nunc zuerkennt. Ich sehe auch in der Richtlinie 2013/32/EU keine Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung. Insofern ist der Satz sehr missverständlich, wenn nicht sogar in dieser Form falsch. Ich tippe mal hinsichtlich des Wortes "deklaratorisch" auf einen Übersetzungsfehler aus dem englischen Originaltext. Ich würde den Satz daher löschen; er verwirrt mehr, als er hilft.--Opihuck 20:37, 28. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

404 Not Found[Quelltext bearbeiten]

Der Link zu Anlage II http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/anlage_ii_125.html ist tot. (Da die Liste, die ich kenne, nur Norwegen und Schweiz enthält, mag ich es nicht selbst ändern.) --2A02:8108:8FC0:1A48:F8C0:69D1:4BFF:E829 17:01, 9. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Berichtigt. --Opihuck 20:36, 9. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft[Quelltext bearbeiten]

Beim Lesen ist mir aufgefallen, daß die Benennung der Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft komplett fehlt, doch ist das keinesfalls nur über den Verweis auf § 3 Abs. 1 AsylG hinreichend abgedeckt. Hinzu kommt, daß der grundlegende Tatbestand für eine Asylberechtigung nach Art. 16a GG auch nur umschrieben wird mit "Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen", der Begriff "politische Verfolgung" fehlt komplett, gemäß BAMF wie folgt definiert http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylrecht/asylrecht-node.html

"Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen."

Hier wäre ggf. eine genauere inhaltliche Abgrenzung wünschenswert, um den Unterschied deutlich zu machen. --82.83.87.156 10:01, 7. Jan. 2016 (CET)Beantworten