Diskussion:Flachslanden-Prozesse

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Flachslanden-Komplex[Quelltext bearbeiten]

Der von mir ursprünglich gewählte Begriff "Flachslanden-Komplex" wurde offensichtlich nur vom Nachrichtenmagazin Der Spiegel verwendet, deswegen habe ich den Artikel zum jetzigen Titel verschoben. Leider habe ich etwas zu schnell die Schnelllöschung eingeschoben und erst dann gesehen, das recht viele Portale, User etc. den erst gestern angelegten Artikel "Flachslanden-Komplex" schon verlinkt hatten. Ich habe es dann leider auch nicht mehr geschafft, alle WP-Verlinkungen vor der umgehenden Schnelllöschung zu korrigieren bzw. die Schnelllöschung noch zu verhindern. Aus Fehler wird man klug, für dieses Mal: Sorry! --Superikonoskop (Diskussion) 16:08, 25. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Max Roth + letzte Änderungen[Quelltext bearbeiten]

Roth behandelt die Flachslanden-Prozesse mW nicht, abgesehen davon ist die Angabe nur dieses Werkes einseitig, von daher ist der Hinweis auf wp:lit richtig. Der Zusatz "aber auch um die Aufklärung des Sachverhaltes und um ihre mögliche Rehabilitierung gebrachten Personen" ist nicht optimal, weil diese Personen und ihre Rechtvertretung keinerlei Proteste gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben. --Superikonoskop (Diskussion) 23:54, 11. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Danke für den ersten Hinweis. Richtig, ausführlich beschrieben werden der Montessori-Prozess und die Wormser Prozesse, hier habe ich mich vertan. Die Flachlanden-Prozesse werden nur auf Seiten 365-366 dargestellt, mit Verweisen auf Spiegel-Artikel, ansonsten wird festgestellt, dass nicht viel mehr bekannt ist. Der Einwand ist also berechtigt. Einseitig wäre es aber nicht gewesen, darauf muss ich bestehen, denn abgesehen von (den zitierten) Zeitung/Zeitschriftsberichten habe ich dazu keine Literatur gefunden, leider, ich würde sie gerne anführen. Man könnte aber nicht Roth vorwerfen, dass es keine andere Literatur dazu gibt.
Was den zweiten Punkt betrifft, so ist die Begründung mit Verlaub völlig unhaltbar: Erstens kann von einem - nehmen wir nach der Unschuldsvermutung an, unschuldigen - Angeklagten nicht verlangt werden, dass dieser ein Verfahren einfordert (normalerweise ist so ein Verfahren der Ruin der Person in jeder, besonders wirtschaftlicher Hinsicht). Zweitens wäre dies rechtlich auch gar nicht zugelassen worden. Mir geht es einfach darum, dass diese Leute als unschuldig zu gelten haben, und die bisherige Formulierung impliziert, dass sie eigentlich schuldig waren und nur davongekommen sind. Die Entwicklung des Prozesses zeigte aber auch immer mehr, dass die Vorwürfe der Anklage nicht haltbar waren. --Arminius1000 (Diskussion) 00:23, 12. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
ok, ich habe es mal umformuliert. Die Vorwürfe waren überwiegend sehr wohl haltbar. Am Rande: Großeltern und der Arzt waren ein Jahr in Untersuchungshaft und haben dafür meines Wissens keine Haftentschädigung bekommen, obwohl der Arzt darauf geklagt hat. --Superikonoskop (Diskussion) 00:49, 12. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Ok, die Formulierung ist ausgewogen.- Nicht am Rande: Was soll man von Entscheidungen in einem Verfahren halten, in dem die elementarsten Rechtsgrundsätze missachtet werden, knallige Widersprüche bestehen und trotzdem verurteilt wird nach dem Prinzip "wird schon was dran sein"?! --Arminius1000 (Diskussion) 01:14, 12. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Die Staatsanwälte und Richter haben es sich nicht einfach gemacht, wollten den Fall aber einfach vom Tisch haben und dabei sind Fehler passiert. Aber es gab auch ziemlich viele Geständnisse. --Superikonoskop (Diskussion) 01:43, 12. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Folgen", Einzelnachweis 8 ist nicht richtig + unpassende Formulierungen + fehlende Fakten[Quelltext bearbeiten]

Noch einige Hinweise. Einzelnachweis 8 auf den Spiegel-Artikel 20/1995 stimmt nicht, es geht hier um den Ausschluss des Verteidigers. Weiter oben und in diesem Abschnitt sind Formulierungen unzutreffend, regelrecht verschroben. Klarer wäre etwa: Das BGH hob die Verurteilung eines Adoptivvaters zu 6 Jahren Freiheitsstrafe auf, weil das Glaubwürdikeitsgutachten über die ihn belastenden Aussagen des Kindes nicht haltbar war; im Urteil sind auch ... . - Etwa auch weiter oben, Gericht setzte Beiordnung des Pflichtverteidigers aus: der Pflichtverteidiger wurde ausgeschlossen, wäre zutreffend und verständlicher. Nicht erwähnt wird beispielsweise, was der Verteidiger an Ungereimtheiten aufgedeckt hat: dass ein Mädchen, das vielfach vergewaltigt worden sein soll, ein intaktes Hymen aufwies; dass ein Junge, an dem sich 5000 Männer vergangen haben sollen, keinerlei Spuren aufwies. Oder dass er die psychologische Gutachterin Poschenrieder scharf angriff und diese öffentlich in Kritik kam, das Gericht aber schon 12 Urteile auf deren Gutachten basierend gefällt hatte. - Max Roth bietet über all das eine gute Zusammenfassung, daher sollte man ihn referenzieren. --Arminius1000 (Diskussion) 01:47, 12. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Die Thesen von Roth gehören in den Artikel Missbrauch mit dem Missbrauch. Roth hat nur die allgemein zugänglichen Artikel aus dem Spiegel verwendet, wie Du oben selbst schreibst. Ich hatte immerhin die wesentlich ausführlichere Lokalberichterstattung für den Artikel zur Verfügung, die ich zufällig in einem Nachlass fand, die aber - lebt man nicht vor Ort - nur mit einem gewissen Aufwand einzusehen ist. Diesen Aufwnd hat Roth offensichtlich nicht betrieben. "Aussetzung der Beiordnung des Pflichtverteidiegers" ist eben der juristische Fachausdruck, genell aussgeschlossen wurde er nach meinem Verständnis nicht, die Angeklagten hätten ihn benennen können. Zu den anderen Thesen von Roth war das Gericht anderer Meinung (sonstige Berufungen oder Revisionen gab es nicht). Man kann hier deswegen nicht den Eindruck erwecken, das seien alles Verurteilugen von Unschuldigen gewesen. Eine Abwägung der Details führt hier zu weit - vor allem hat der Missbrauch der Hauptgeschädgten mW sehr wohl körperliche Spuren hinterlassen (von seelischen ganz zu schweigen), was selbst der genannte Anwalt einräumte.--Superikonoskop (Diskussion) 09:51, 12. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Nichts gegen juristische Fachausdrücke, aber man soll sie für das nichtjuristische Publikum verständlich übersetzen - der zitierte Spiegel-Artikel z. B. übertitelt mit "Hinauswurf eines Verteidigers".
Generell ist dieser Artikel nicht ausgewogen, weil er mehr die Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts bringt, nicht jedoch die der kritischen Presse und des hinausgeworfenen Pflichtverteidgers. Es wurden gravierendste Mängel aufgedeckt, welche auch die ergangenen Urteile bezweifeln lassen. Es wurde die in einem gewissen Grad bestehende Debilität der Angeklagten nicht berücksichtigt, es gab Widersprüche zwischen Kinderaussagen und Faktenfeststellungen, die Kinder wurden suggestiv befragt etc. etc., und als der Verteidiger die Misstände aufgedeckt hatte, wurde er "exekutiert" (SPIEGEL). Meines Erachtens müsste der Artikel überarbeitet werden, da er von den Prozessen einen einseitigen Eindruck erweckt. --Arminius1000 (Diskussion) 19:46, 13. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Sollen wir uns als Enzyklopädie an die Sichtweise des Spiegels halten (bzw. an jene der Journalistin Gisela Friedrichsen, die bekanntlich nicht unumstritten ist) oder an rechtsgültige Urteile von qualifizierten Juristen? - Der Artikel hier gibt der kritischen Sichtweise eher mehr Platz, als es objektiv gerechtfertigt wäre.--Superikonoskop (Diskussion) 21:52, 13. Apr. 2014 (CEST)Beantworten