Diskussion:Fluggastrechte

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von 147.161.165.22 in Abschnitt Gesetze von vor 2004
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Fluggastrechte“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Gesetze von vor 2004[Quelltext bearbeiten]

Was waren die Regelungen vor 2004. Ich habe dazu nichts gefunden. --147.161.165.22 14:11, 29. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Unerwartete Defekte[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Deutsche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, das unerwartet auftretende Defekte deshalb nicht unerwartet sind und unter die Ausnahme in der Verordnung fallen, weil jeder Defekt irgendwann einmal eintreten kann und damit als vorhersehbar gilt."

Das ist so nicht richtig, im Gegenteil, die Rechtsprechung schwankt da doch recht stark.


Beispiel 1: LG Darmstadt, Urt. v. 1.8.2007 – 21 S 263/07 Elektronikfehler an Tür:

Technische Defekte eines Fluggerätes, die "Flugsicherheitsmängel" verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 VO, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, nicht aber, wenn sich eine Betriebsgefahr realisiert, die allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen ist.


Beispiel 2: LG Berlin, Urt. v. 7.2.2008 – 57 S 26/07 (Rev. zugel.) Defekt an Fahrwerkssensor:

1. Technische Defekte scheiden nicht von vornherein als Entlastungsgrund i. S. d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aus. 2. Ein Defekt des für das Einfahren des Fahrwerks benötigten Sensors stellt einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO dar.


Beide Fälle sind in der aktuellen ReiseRecht aktuell (RRa) besprochen (16. Jhrg. Ausg. 2 2008). Es besteht also bisher keinesfalls abschliessende Einigung darüber ob Defekte als "außergewöhnliche Umstände" zu werten sind oder nicht. Eine abschliessende Ansicht wird ggf. der Abschluss der Rechtsache C-396/06 – Kramme/SAS vor dem EuGH bringen (RRa 2007, 261 ff.).

Lg, Oliver 87.184.80.119 22:15, 22. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Danke für diese Info, halte mal auf die Schnelle dagegen: Wird ein Flug gestrichen (annulliert), aber der Passagier wird von der Fluggesellschaft ohne Mehrkosten, aber mit einer mehrstündigen Verspätung auf eine andere Maschine umgebucht, steht ihm ebenfalls die Ausgleichszahlung nach der Fluggasstverordnung zu.
So hat jetzt das Kölner Landgericht entschieden. Wenn ein Flug ausfällt, handelt es sich immer um eine Annullierung, entschieden die Richter und gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen: Landgericht Köln 10S391/06).
Denn nach der EU-Verordnung haben Passagiere nach einer Annullierung generell das Recht auf Ausgleichzahlung.
Die beklagte Fluglinie berief sich auf einen Defekt an der Notbeleuchtung. Doch der Richter anerkannte dies nicht als einen Ausschließungsgrund gemäss der Fluggastverordnung. Quelle fvw online 22.4.2008
Ich gestehe, die letzte ReiseRecht aktuell (RRa) noch nicht im Detail gelesen zu haben. Wohl aber gab es in früheren Ausgaben bereits Urteile, in denen Richter technische Defekte, ja sogar Nebel (Kopenhagen, da einige Linien ihre Maschinen starten lassen konnten, ging das Gericht davon aus, dass das Nichtstarten der strittigen Maschine im Einflussbereich der Fluglinie lag und daher die Ausgleichszahlung leisten musste).
Aber in der Tat ist vom deutsche OGH eine Anfrage an den EuGH gestellt worden: Was ist ein technischer Defekt und wann gilt dieser nicht mehr als Ausnahme von der Fluggastverordnung. erklärt --Peter 08:28, 24. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Hi Peter,
Mir ging es nur um die Darstellung, dass das _bisher_ keinesfalls so eindeutig ist wie der Artikel vermuten lässt. Und das wird letzlich die EuGH-Entscheidung zeigen. Ich vermute aber stark, dass technische Defekte, sofern nicht durch höhere Gewalt hervorgerufen, allgemein nicht mehr als Ausnahmen von der Fluggastverordnung gelten werden. Bis dahin finde ich den Hinweis auf die etwas uneindeutige Rechtsprechung angebracht.
Lg,
Olly 87.184.69.199 13:56, 26. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Flugannullierung[Quelltext bearbeiten]

Auch bei einer Annullierung hat der Fluggast selbstverständlich Anspruch auf Entschädigung wie bei einer Nichtbeförderung! Tillmann Lübker 14:37, 17. Apr 2006 (CEST)

Die Entschädigung ist alternativ...

Wer entscheidet, welche Entschädigung es gibt? Fluggast oder -gesellschaft? Kommt nicht klar raus. 84.132.159.244 14:56, 10. Jul 2006 (CEST)

Umleitungen[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht es bei Umleitung wegen Wetter oder anderer Gründe aus? Werden die Kosten zum geplanten Flughafen (Auto steht dort) oder Kosten der Umbuchung von Flügen/Zugverbindungen etc. erstattet? 84.173.251.122 18:45, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Airline wechseln[Quelltext bearbeiten]

Was passiert eigentlich, wenn man unabhängig voneinander zwei Flüge bucht. Von A nach B mit Airline AB und von B nach C mit Airline BC. Muss bei einem Problem von Airline AB, dass zur Nichtbeförderung mit BC führt, AB auch haften? Marylicioussunshine 17:07, 1. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

"Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten"[Quelltext bearbeiten]

Ist der Ticketpeis bei einer Verspätung von >5h in jedem Fall zu erstatten, oder nur, wenn der Flug aufgrund der Verspätung nicht angetreten wird? --188.106.91.164 14:30, 1. Jan. 2011 (CET)Beantworten

habe ich präzisiert, gem Art 8 Abs 1 --Vau 18:20, 6. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Bezug zu Beförderungsvertrag[Quelltext bearbeiten]

siehe Diskussion:Beförderungsvertrag#Bezug zu Fluggastrechte und Fahrgastrechte --Siehe-auch-Löscher 18:13, 9. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Juristisches[Quelltext bearbeiten]

Juristisch liegt/lag hier einiges im Argen; habe versucht ein wenig präziser zu formulieren, einiges richtigzustellen und online abrufbare Literatur zu ergänzen --Vau 23:40, 4. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Hallo Vau, bei deinen Korrekturen ist leider eine Änderung ("Dies hat der EuGH mittlerweile in der Entscheidungen zu den verb Rs verb Rs Sturgeon/Condor ...") verstümmelt wiedergegeben, kannst du das bitte noch korrigieren? --Πολύτροπος 10:33, 5. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

@Polytropos: danke habe ich erledigt, aber es ist immer noch Vieles nicht korrekt, versuche mich durch den Text zu arbeiten! zB EU-Parlament: 2004 war das Parlament noch kein Organ der EU, sondern der EG, deshalb ist die Bezeichnung falsch, auch bezieht sich die Nichtbeförderung gerade nicht nur auf die Überbuchung, sondern auf sämtliche Fälle der Nichtbeförderung, etc --Vau 08:43, 6. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Flugannullierung: statt verspätet Flug einen Tag vorgezogen[Quelltext bearbeiten]

In der Verordnung und der Diskussion wird regelmäßig auf Verspätungen abgehoben. Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn aufgrund einer Annullierung die tatsächliche Abflugzeit um mehr als 24h vorgezogen wird?

Im konkreten Fall ging dadurch etwas mehr als ein Urlaubstag im Urlaubsgebiet verloren. Leider hatte uns die Fluggesellschaft nach Rückbestätigung des ursprünglichen Fluges vor Ort noch erwischt und zum Umbuchen genötigt. --Monthyprada (Diskussion) 10:57, 30. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Bitte hier lediglich Beiträge einstellen, die der Artikelverbesserung dienen, vgl. Wikipedia:Diskussionsseiten#Wozu sind Diskussionsseiten gut?. Anfragen wie diese hier künftig bitte auf der Seite Wikipedia:Auskunft stellen. Dank & Gruß, ---WolliWolli- Feedback 12:05, 30. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink (erl.)[Quelltext bearbeiten]

* http://evz.de/UNIQ113689071116448/doc954A.htmlGiftBot (Diskussion) 05:37, 7. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Defekten Weblink ersetzt. ---WolliWolli- Feedback 11:45, 7. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Schlichtung im Luftverkehr[Quelltext bearbeiten]

Das hier ist mal sicher ein interessanter Aspekt. Zudem ordentlich recherchiert und belegt. Wäre schön, wenn sowas käme, insbesondere in der vom VZBV vorgeschlagenen Form.

Allein: Was das Bundeskabinett beschließt, halte ich für enzyklopädisch nicht relevant: „Wikipedia ist kein Newsticker.“ Wenn der Bundestag ein solches (oder ähnliches) Gesetz beschließt, kann dies gerne (und sollte auch) in den Artikel rein.

Ich schlage daher vor, den Absatz wieder rauszunehmen und ihn hier auf der Disku-Seite zwischenzuparken, sozusagen als "Merker". ---WolliWolli- Feedback 19:21, 14. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Ob meine Ergänzung enzyklopädisch relevant ist, lasse ich offen (hierfür danke ich für Verständnis). Als langjähriger Nutzer aber neuer "Autor" möchte ich die Diskussion und die Zusammenarbeit hier vorher noch mehr kennenlernen. Aber für die täglichen Nutzer von Wikipedia halte ich es für relevant, auch aktuelle Entwicklungen zu verfolgen. Denn anders als die "vielbändige, greifbare Enzyklopädie" in meinem Bücherregal hat Wikipedia ja die Möglichkeit, das Wissen lebendig, aktuell und ein wenig in die Zukunft blickend darzustellen. Bücher hingegen müssen immer vergangenheitsbezogen "alte Tatsachen" darstellen. Da ich die Entwicklung der Schlichtung seit einiger Zeit verfolge, würde ich den Beitrag natürlich stets aktuell halten. Ansonsten werde ich ich den Absatz gerne nach Inkrafttreten des Gesetzes (wohl Ende des Jahres) online stellen. --Mg1970 (Diskussion) 20:50, 14. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Na gut, verstehe ich. Ich lasse den Beitrag mal so drin, soll sich ein Dritter das mal ansehen und es dann ggf. sichten oder auch entfernen. Ich will mich hier nicht als "Entscheider" aufspielen. Gruß, ---WolliWolli- Feedback 21:19, 14. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Streik[Quelltext bearbeiten]

Streiks sind laut EUGH keine "außergewöhnlichen Umstände", die im Artikel zitierte BGH-Rechtsprechung ist damit wohl überholt, vgl. http://www.ftd.de/politik/europa/:fluggastrechte-eu-gericht-spricht-passagieren-streikentschaedigung-zu/70099578.html

Erzer (Diskussion) 12:01, 16. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt "Annullierung"[Quelltext bearbeiten]

"Diese Entschädigungszahlungen stehen dem Passagier dann zu, wenn [...] hat; oder der Fluggast wird über ..."

Soll das "oder" ein "es sei denn" sein? Ansonsten erschließt sich der Sinn beim ersten Lesen nicht ganz. Der erste Satz gibt an, wann die Zahlungen zustehen. Der Rest jedoch scheint Fälle zu behandeln, in denen dies nicht der Fall ist. Sprachlich ein wenig unklar. --StYxXx 06:18, 26. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Durchsetzen von Ansprüchen"[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt "Durchsetzen von Ansprüchen" hat sich m.E. inzwischen negativ von der ursprünglichen Erwähnung einer unabhängigen Finanztest-Recherche zu einer Werbe-/Beratungsplattform für/zu Fluggastrecht-Inkassounternehmen entwickelt – aufgebläht und unbelegt. Ich würde gerne den Abschnitt auf den Stand des Beleges aus Finanztest zurückschrauben. Gibt es Meinungen dazu?--Matysik 15:15, 31. Jan. 2016 (CET)Beantworten

es wird immer wieder versucht, dort werbliche Erwähnungen unterzubringen. Ich sehe auch keinen Sinn darin, sämtliche Dienstleister dort zu erwähnen (die Konditionen kann eh keiner aktuell halten). WP ist insofern auch kein Vergleichsportal. Daher: +1 zum Entrümpeln. --gdo 19:20, 31. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Widerspruch zwischen Einleitung und Abschnitt Gültigkeit[Quelltext bearbeiten]

Die Einleitung und der Abschnitt "Gültigkeit" widersprechen sich. Die Einleitung spricht von Flügen aus der EU sowie Island Norwegen und der Schweiz einerseits und andererseits Landungen von EU-Fluglinien, die in der EU landen. Der Abschnitt Gültigkeit spricht einerseits von in der EU (die anderen Länder sind nicht erwähnt) angetretenen Flügen und andererseits von Landungen in der EU, wenn die Fluggesellschaft aus der EU oder Island, Norwegen bzw. der Schweiz stammt. Welche Version stimmt? (Ich gehe davon aus, dass es die Version aus dem Abschnitt "Gültigkeit" ist.) --Robert Metz (Diskussion) 10:07, 14. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Türkei[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht sollte man erwähnen, dass eine vergleichbare Regelung auch in der Türkei gibt: http://www.turkishairlines.com/download/shy_passenger.pdf --5.72.40.147 03:12, 28. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Leitlinien für die Auslegung von 2016[Quelltext bearbeiten]

Ich bin leider kein Experte in Rechtsfragen, aber da der Kommissionsvorschlag 2013/130 immer noch beim Rat in der Beratung ist, wurde wohl im letzten Jahr mit einer Auslegungsverordnung schon einiges konkretisiert. Ist diese schon im Artikel eingearbeitet? Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.214.01.0005.01.DEU&toc=OJ:C:2016:214:TOC#ntc6-C_2016214DE.01000501-E0006 --Tortososs (Diskussion) 13:04, 3. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Product Placement von Fluggastdienstleistern[Quelltext bearbeiten]

Mir fielen heute im Zuge einiger redaktioneller Bearbeitungen zwei bedenkliche Markennennungen auf, die ich en passante erst einmal herausgenommen habe, weil sie m.E. nicht passen. Ich will in diesem Zuge eine Diskussion anregen, wie man mit der Erwähnung von Fluggastportalen umgeht, weil sich die entsprechenden Fälle wiederholen könnten.

Einigkeit dürfte bestehen, dass jedenfalls die zwei radikalen Herangehensweisen nicht zielführend sind. Wenn jedwede Nennung von Unternehmen im Zusammenhang mit Fluggastrechten zulässig wäre, verkäme der Artikel zu einem Branchenverzeichnis. Das widerspräche im Übrigen auch folgender Richtlinie der Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Was_Wikipedia_nicht_ist Das krasse Gegenkonzept, überhaupt kein Unternehmen mehr zu nennen, halte ich persönlich aber auch nicht für sinnvoll, wenn es dem Artikel Plastizität raubt oder gar wesentliche Entwicklungen und Phänomene im Zusammenhang mit dem Artikelthema nur schwer beschreibbar macht.

Ich persönlich favorisiere deshalb einen Mittelweg, bei dem man Unternehmen nur dort nennt, wo Erwähnungen erforderlich sind, um wesentliche Facetten des Artikelthemas angemessen zu beleuchten. Bedarf sehe ich im Artikel hierzu an drei Stellen, namentlich dort, wo Begriffe eingeführt werden, die nicht so feststehend sind, dass sich jeder etwas darunter vorstellen kann, ohne das zugehörige Modell der Fluggastrechte-Durchsetzung mit einem Unternehmensbegriff zu verbinden. Darunter verstehe ich vorliegend die Termine "Inkasso-Portale", "Sofort-Entschädiger" und diese Hybridlösung dazwischen von Ersatz-Pilot. Zu jedem Modell habe ich ein Beispiel ergänzt und mir dabei jeweils den Marktführer ausgesucht, der am ehesten geläufig und damit geeignet sein sollte, das dahinterstehende Unternehmenskonzept zu beleuchten, das die hier thematisierten Fluggastrechte in der Praxis durchsetzt.

Bei den reinen Inkasso-Portalen und Sofort-Entschädigern war ich mir nach einer Webrecherche nicht ganz sicher, wer zurzeit "die Nase vorn hat". Es scheint mir deshalb sachdienlich, hier jeweils wie gehabt auf die führenden 2 hinzuweisen, dann aber die Grenze zu ziehen, weil danach erstmal lange Zeit nichts kommt. "Cancelled" als weiteres Beispiel für Inkasso-Portale habe ich nicht einmal bei einer Google-Suche nach "Cancelled Fluggastentschädiger" und ähnlichem gefunden. Das spricht eher gegen eine gesteigerte Relevanz und ganz gewiss gegen eine Augenhöhe mit Flightright und Fairplane, die Millionen-Umsätze fahren und Fernsehwerbung schalten. Ähnlich verhält es sich auf Seiten der "Sofort-Entschädiger" mit "Flightcomp", dessen Erwähnung ich ebenfalls herunter genommen habe. Mir erschließt sich nicht, wo jetzt der Grund besteht, "Flightcomp" zu erwähnen, wenn das Unternehmen ähnlich viel wie die größeren Sofort-Entschädiger "EUFlight" und "WirkaufendeinenFlug" zahlt und diesen auch ansonsten ähnelt, aber ungleich kleiner und unbekannter ist.

Gerne lasse ich mich natürlich eines Besseren belehren - insbesondere zu dem Zweck, dass man gerade in diesem Artikel zu einem möglichst sinnvollen Umgang mit der Erwähnung von Unternehmen kommt.

--Baronomingo (Diskussion) 18:38, 6. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Präzisierung - Was gehört zu „EU“[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird immer nur von „EU“ geschrieben, dabei müsste es jedesmal „EU zzgl. Schweiz, Island und Norwegen“ heißen! Nur an einer Stelle werden diese drei Nicht-EU-Länder erwähnt, aber auch nicht ausführlich genug um verständlich zu sein. Wie löst man das Problem nun, ohne jedesmal „EU+CH+NO+IS“ schreiben zu müssen? Ich schlage vor, zu Beginn des Abschnitts „Flugverbindungen im Anwendungsbereich“ kurz zu erwähnen, dass sich der Geltungsbereich der Flugrechteverordnung auf die EU plus Schweiz, Island und Norwegen erstreckt und im Folgenden mit „EU“ nicht nur die EU, sondern auch immer die weiteren Länder gemeint sind. −− The Strip (Diskussion) 08:52, 22. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Umstiege außerhalb der EU[Quelltext bearbeiten]

Ich finde, dass die letzten zwei Absätze aus Rechte bei verspäteter Ankunft für den Abschnitt Flugverbindungen im Anwendungsbereich von erheblicher Relevanz sind und dort zumindest irgendwie erwähnt werden sollten. Ich weiß aber gerade nicht, wie man das elegant hinkriegt. Außerdem finde ich, dass nicht von Flügen, die in der EU angetreten werden, sondern von einheitlich gebuchten Verbindungen gesprochen werden muss (auch wenn aus dem Begriff möglicherweise nicht eindeutig hervorgeht, dass ein Rückflug eine andere Verbindung ist). --Яedeemer 21:04, 13. Jan. 2020 (CET)Beantworten