Diskussion:Gebietshoheit

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Benatrevqre in Abschnitt Verstehe den Satz nicht
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Verstehe den Satz nicht[Quelltext bearbeiten]

Was ist mit der Passage gemeint: "Die Gebietshoheit als die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt durch eine Gebietskörperschaft, die mit der territorialen Souveränität nicht deckungsgleich sein muss, ergibt sich, wenn die Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet in Beziehung gesetzt wird."? Geht es hier um die Abgrenzung von territorialer Souveränität und Gebietshoheit? Und was soll die Beziehung zwischen Staatsgewalt und Staatsgebiet sein? Das erscheint mir etwas abstrakt und zu allgemein, aber ich verstehe das Konzept auch nicht so ganz. Vielleicht kann der Autor (oder jemand anderes) weiterhelfen. LG --Pastelfa (Diskussion) 12:48, 31. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Es geht dabei um den Effektivitätsgrundsatz, sprich darum, wer auf dem betreffenden Teil des Staatsgebiets hinreichend effektive Staatsgewalt ausübt. Inhaber der Gebietshoheit = Besitzer; Inhaber der territorialen Souveränität = Eigentümer; beide Termini müssen nicht deckungsgleich sein. Dass im Übrigen jemand, der eine Sache widerrechtlich erwirbt, sich häufig auch als neuer Eigentümer sieht, ändert daran nichts. Insbesondere liegt dann kein Erwerbsgrund vor. --Benatrevqre …?! 10:03, 29. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Klasse, jetzt verstehe ich es auch! Trozdem ein ziemlich komplizierter Satz. Ich würde ihn vielleicht aufdröseln, in etwa so: "Die Gebietshoheit als die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt durch eine Gebietskörperschaft ergibt sich, wenn eine effektive Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet in Beziehung gesetzt wird.[3] Inhaber der Gebietshoheit ist nicht notwendigerweise auch Inhaber der territorialen Souveränität." Was hälst du davon Benatrevqre? LG --Pastelfa (Diskussion) 19:18, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Wenn du dies besser findest, ginge es zwar auch, es ist allerdings nicht ganz so präzise wie meine Formulierung. Denn die Gebietshoheit (die mit der territorialen Souveränität nicht deckungsgleich sein muss) ist nicht nur die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt (durch eine Gebietskörperschaft), sondern sie selbst ist die auf das Staatsgebiet beschränkte Staatsgewalt und Ausfluss der Allzuständigkeit; sie ist also die Beziehung der Staatsgewalt zum Staatsgebiet: Die Staatsgewalt äußert sich gegenüber dem Staatsvolk als Personalhoheit, gegenüber dem Staatsgebiet als Gebietshoheit. Die Befugnis, Gesetze zu erlassen, ist wiederum Ausfluss der Gebietshoheit. --Benatrevqre …?! 00:25, 19. Jul. 2021 (CEST)Beantworten