Diskussion:Gehweg

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Letzter Kommentar: vor 11 Monaten von Gibsea106 in Abschnitt Geschichtliche Entwicklung …
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Gehweg“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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"Trottoir" als Zierbesatz am Revers eines Anzugs[Quelltext bearbeiten]

Kann jemand auch darüber einen -NEUEN- Eintrag im Wiki verfassen? Danke! (nicht signierter Beitrag von 145.253.239.10 (Diskussion) 15:57, 2. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Hab’ euch mal was zusammengestellt, siehe Trottoir (Anzug), wenn’s nicht schon einer wieder gelöscht hat … – Fritz Jörn (Diskussion) 13:20, 2. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Etymologie von Trottoir[Quelltext bearbeiten]

Ich finde es schade dass Trottoir einfach nur hierher redirected, anstatt dass (natürlich belegt durch quellen) geklärt wird warum in einigen teilen deutschlands dies ein begriff für den gehweg ist. Das gleiche gilt natürlich für "Bürgersteig".

(Obiger Beitrag ist unsigniert, bitte jeweils signieren)
Inhaltlich ist der Beitrag jedoch völlig richtig. Ergänzend kann man dazu noch sagen, dass in der deutschsprachigen Schweiz die Worte 'Gehweg' sowie 'Bürgersteig' so gut wie ungebräuchlich sind, hier wird durchgehend das französische 'Trottoir' verwendet.
-- NeseW.nU yb 11:50, 7. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Wie auch großflächlig in Süddeutschland..zwischen "ungebräuchlich" und "unverständlich" ist aber ein Unterschied. Man darf unterstellen dass jeder Muttersprachler von Südtirol bis Flensburg auf Anhieb versteht was mit einem Gehweg gemeint ist. Alles andere, vom "Bürgersteig" bis zum "Trottoir", sind halt Regionalismen. 84.155.50.205 17:23, 11. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Man darf viel unterstellen, aber viele Unterstellungen erweisen sich als unberechtigt. In der Schweiz wird niemand, aber auch wirklich niemand hinter dem Wort "Gehweg" ein Trottoir vermuten. (Ausser vielleicht jene, die selbst mal in Deutschland gewohnt haben.)178.83.137.161 17:17, 27. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Gehweg ist in Deutschland (zumindest im Westen und Nordwesten, aber höchstwahrscheinlich auch anderswo) ein rein amtsdeutscher Begriff. Wenn man mich vor dem Lesen dieses Artikels gefragt hätte, was ein "Gehweg" ist, hätte ich es auch nicht mit "Bürgersteig/Trottoir" gleichgesetzt, sondern mir darunter einfach einen für den Fußverkehr vorgesehnen Weg vorgestellt. Im Sinnzusammenhang eines Satzes ist aber (wohl auch für Schweizer) die Bedeutung verständlich. -- In der alltäglichen Sprache gibt es auch in Deutschland regionale Unterschiede. Bei uns in Nordrhein-Westfalen sagt man heute meistens "Bürgersteig", in den Dialekten mehr verwurzelt ist jedoch "Trottoir", welches ältere Leute auch noch im Hochdeutschen verwenden.
Genau: Im Süden immer »Gehsteig«, »Trottoir« vielleicht früher und in der Schweiz (wie »Perron« für »Bahnsteig«). »Gehweg« wäre typisch eine Sache mitten im Wald. Ein »Weg« ist immer etwas mit Länge, den »Gehsteig«, »Bürgersteig« (eher nördlich) empfinde ich als eigenständiges Wort, »Gehweg« nicht. Hochgeklappt werden »Bürgersteige«, doch »in Österreich werden nicht die Bürgersteige sondern die Gehsteige hochgeklappt«, schreibt eine Agatha2 aus Wien hier. Ob früher tatsächlich hölzerne Gehsteige (Stichwort "boardwalk") hochklappbar waren, weiß ich nicht, wohl eher nicht, vgl. hier. (Höchstens zum Verlegen von Glasfaserleitungen :–) — Fritz Jörn (Diskussion) 01:00, 1. Sep. 2014 (CEST) – PS. Warum macht’n der so komische Umbrüche am Zeilenende?Beantworten

Parken auf dem Gehweg[Quelltext bearbeiten]

Vorschriften zum Halten und Parken finden sich in §12 StVO. Das Parken auf dem Gehweg wird in §12,Abs.3,Satz 8c StVO geregelt. Hiernach ist das Parken auf dem Gehweg verboten, sofern das (Gebots-)Zeichen 315 aufgestellt ist. Dieses Zeichen schreibt vor, dass beim Parken auf dem Gehweg der Straßenrand mitbenutzt werden muss. Man könnte also folgern, dass der §2 StVO mit dem Wortlaut "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen" sich auf den fließenden Verkehr bezieht und damit das Parken auf dem Gehweg erst einmal grundsätzlich nicht verboten ist.

§12 Halten und Parken

... (3) Das Parken ist unzulässig

...8.soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

...c.Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

...

Da es in der StVO kein ausdrückliches Verbot gibt, auf dem Gehweg zu parken (auch wenn es sinnvoll wäre), gibt die Regelung des §2 StVO lediglich Raum für Interpretationen. Wenn dieser §2 dahingehend zu deuten wäre, dass es tatsächlich ein generelles Parkverbot auf dem Gehweg gibt, stellt sich die Frage, warum dies in §12 noch einmal (einschränkend) geregelt werden muss. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 89.245.130.144 (DiskussionBeiträge) --Pohli 11:20, 3. Mai 2007 (CEST)) Beantworten

So ein Unsinn! § 2 Abs. 1 StVO ist so zu verstehen, wie es dort steht; da gibt es nichts zu interpretieren. § 12 Abs. 3 Nr. 8c StVO bezieht sich auf die Verbote, die sich durch Zeichen 315 ergeben. Also z. B., dass Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 2,8 t hier nicht parken dürfen. Und zu dem „Straßenrand mitbenutzen“: hast du eventuell § 42 Abs. 4 Nr. 2 zu Zeichen 315 StVO überlesen? Manchmal zeigt das Symbol das Fahrzeug auch komplett auf dem Gehweg. --Pohli 11:20, 3. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Ich fände ein Parkverbot auf dem Gehweg durchaus sinnvoll. Ich habe mich schon oft genug über Blechkarren auf dem Gehweg geärgert. Es ist mir nur aufgefallen, dass der Wortlaut "Das Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt" nirgendwo in der StVO vorkommt und somit auch Deine Meinung zu §2 eine Interpretation ist. Dass ein Fahrzeug die Fahrbahn zu benutzen hat, ist schon klar. Klar ist aber auch, dass zunächst einmal überall dort geparkt werden darf, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Auch auf der Fahrbahn. Deshalb gibt es ja die Verkehrsschilder. Die Halt- und Parkver- und Gebote werden in der StVO in §12 behandelt. Nirgendwo anders. Der §42 beschreibt die Richtzeichen.
Warum aber wird das Zeichen 315 in §12 noch einmal erwähnt, wenn das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich verboten ist und das Zeichen in §42 eingehend erläutert wird? Eine Erwähnung in §12 wäre damit überflüssig. Die zusätzliche Erwähnung in §12 kann doch nur bedeuten, dass das Parken auf dem Gehweg zunächst einmal nicht verboten ist, sondern durch ein Verkehrszeichen geregelt werden muss.
Der einzige echte Eintrag zum Parken auf dem Gehweg ist der oben erwähnte Abschnitt und Satz in §12. Ein eindeutiges Verbot ist in der StVO nicht wörtlich formuliert. Möglicherweise eine Lücke, die durch Argumentation geschlossen werden soll? Sinnvoll, aber durch die StVO nicht genau gedeckt.
Wollte man mit einem bestimmten Paragrafen schlussfolgernd gegen das Parken auf dem Gehweg argumentieren, böte sich eher der §1 Satz 2 an. Durch das Parken auf dem Gehweg wird in der Regel ein anderer Verkehrsteilnehmer zumindest belästigt, wenn nicht gar behindert. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Signaturvergesser (DiskussionBeiträge) --Pohli 22:22, 3. Mai 2007 (CEST)) Beantworten
Ich hab mal nachgesehen. Das steht wirklich nirgendwo. --84.60.45.239 18:11, 3. Mai 2007 (CEST)Beantworten



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„Es ist mir nur aufgefallen, dass der Wortlaut ‚Das Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt‘ nirgendwo in der StVO vorkommt“ Braucht er auch nicht, denn dort ist ja angegeben, wo das Parken erlaubt und auch vorgeschrieben ist (siehe § 12 Abs. 4 StVO).
„und somit auch Deine Meinung zu §2 eine Interpretation ist.“ Diese Schlussfolgerung kann ich nicht nachvollziehen. Wo ist der Zusammenhang? „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen“ heißt: Andere Straßenteile sind für Fahrzeuge tabu. Wie verstehst du den Satz?
„Dass ein Fahrzeug die Fahrbahn zu benutzen hat, ist schon klar.“ Mir ist das klar, das stimmt. :-)
„Klar ist aber auch, dass zunächst einmal überall dort geparkt werden darf, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.“ Nein! Wo geparkt werden darf, steht in § 12 Abs. 4 und 4a StVO. Welchen Sinn hat eigentlich dieses Schild? --Pohli 22:22, 3. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Danke für den Hinweis mit den Tilden. Das wusste ich noch nicht.
Wenn man sich den §2 im Zusammenhang ansieht, müsste auffallen, dass hier im gesamten Kontext immer nur vom fließenden Verkehr die Rede ist. Nicht vom ruhenden. Von daher kann er m.E. nicht zur Begründung eines Parkverbots auf Gehwegen herangezogen werden. Mit einem Umkehrschluss ein Verbot zu begründen ist immer eine wackelige Angelegenheit. Mal davon abgesehen, dass §12 mit "Halten und Parken" überschrieben ist und in seiner Gesamtheit dieses Thema behandelt, ist es richtig, dass das Parken generell in Absatz 4 geregelt wird. Und §4a sagt nur, "wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist ...". Es definiert aber nicht, dass es verboten ist, auf dem Gehweg zu parken. Hier fehlt immer noch der genaue Hinweis auf das Verbot. Wie gesagt: Ein Verbot mit einem Umkehrschluss zu begründen stößt immer auf Gegenargumente. Meiner Meinung nach muss ein Verbot exakt definiert sein. Dies wird in §12 in aller Konsequenz für andere Situationen auch so gehandhabt. Nur das Parken auf dem Gehweg ist äußerst schwammig formuliert, so dass einem Befürworter des Verbots (wie mir) nur der Umweg über Schlüsse bleibt. Kann das rechtlich ausreichend sein? Ich denke nicht.
Übrigens habe ich das von Dir angegebene Schild in meiner Ausgabe der StVO nicht gefunden. Dort ist nur das 315 angeführt.
89.245.130.144 08:28, 4. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Zitatberichtigung: §12, 4a "Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ..." Entschuldigung. Ich hatte den Wortlaut nicht vorliegen. Der Sinn meiner Ausführungen bleibt aber dennoch erhalten. 89.245.130.144 08:42, 4. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Damit der Artikel korrekt ist, sollte der Satz lauten: "Die deutsche Rechtsprechung orientiert sich hierbei unter anderem an den §§ 2 und 12." 89.245.130.144 15:29, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Zu § 2: du hast wohl recht damit, dass er sich nur auf den fließenden Verkehr bezieht. Ich nehme meine in diesem Zusammenhang stehenden Äußerungen zurück. § 12 Abs. 4 allerdings schreibt vor, wie zu parken ist! Und das schließt auch das Verbot ein, auf andere Weise zu parken; so viel sprachliche Logik setzt die StVO schon voraus. Außerdem kannst du das in kommentierten StVOs nachlesen.
„Übrigens habe ich das von Dir angegebene Schild in meiner Ausgabe der StVO nicht gefunden. Dort ist nur das 315 angeführt.“ In der StVO sind auch nicht alle möglichen Varianten von Verkehrszeichen abgebildet. Hast du § 42 Abs. 4 Zeichen 315 Nr. 2. übersehen? --Pohli 23:53, 12. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Mir ging es nur darum, zu verdeutlichen, dass der §2 nicht zur Begründung eines Parkverbots auf Gehwegen herangezogen werden kann und der Satz im Artikel deshalb nicht ganz korrekt ist. Dass das Verbot ansonsten nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist in der Rechtssprechung ein "alter Hut". Die Begründung aus Umkehrschlüssen ist in der Praxis eine durchgängig angewendete Methode, aber wie gesagt, immer mit einem Schlupfloch, das schon zu vielen Diskussionen Anlass gegeben hat. Man kann nur froh sein, dass sich die Verkehrsrichter hier einig sind.
Die Schilder, ... naja, da gibts sicher noch mehr, die nicht in der StVO vorkommen. Das sollte aber hier nicht der Diskussionsgegenstand sein, sondern an anderer Stelle ausgeführt werden.
Danke für Deine Beiträge. 89.245.130.144 08:58, 14. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ok, vielleicht ist diese idee dumm, aber... wenn das *fahren* auf dem gehweg generell verboten ist, wie kann man dann auf dem gehweg parken? ich meine man muss dazu doch auf den gehweg *fahren* oder hebt man sein auto hoch?(nicht signierter Beitrag von 217.11.197.10 (Diskussion) 2007-12-27T16:18:53Z)

Genauso, wie man auch über einen Gehweg hinweg z.B. in ein Grundstück einfahren darf. --nenntmichruhigip (Diskussion) 12:15, 18. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

§2 sagt nur: "Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn." Sie sind also, soweit nicht anders gefordert, nicht zum Befahren erlaubt.

§12(4) fordert sogar das Parken auf dem Gehweg, der ja den Seitenstreifen der Fahrbahn darstellt: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, ..., zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren." Wird also gemäß §1 (2) niemand behindert, ist das Parken erlaubt. 93.197.72.202 02:19, 18. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

§12 (4) fordert, dass man an den Fahrbahnrand heranfährt. Wie du davor schon richtig bemerkt hast gehören nichtmal Seitenstreifen zur Fahrbahn, Gehwege schon gar nicht. Auf Gehwegen darf also nur geparkt werden, wo dies durch Verkehrszeichen angeordnet ist. --nenntmichruhigip (Diskussion) 12:15, 18. Okt. 2015 (CEST)Beantworten
Seitenstreifen sind keine Gehwege.--Nothere 14:29, 18. Okt. 2015 (CEST)Beantworten
Den Teilsatz des Fragestellers hatte ich überlesen. Andersrum gilt das sogar noch deutlicher: Gehwege sind keine Seitenstreifen ;-) --nenntmichruhigip (Diskussion) 14:48, 18. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Radfahren auf Gehwegen[Quelltext bearbeiten]

Ich habe das hier gelöscht:

Dementsprechend hoch ist das Konfliktpotential zwischen den beiden Verkehrsteilnehmergruppen. Man kann Kinder nicht mehr frei sich auf Gehwegen bewegen lassen, sondern muss sie ständig überwachen. Gedankenverloren schlendern ist auf diesen Gehwegen nicht möglich, die Qualität der urbanen Räume hat sich für Fußgänger verschlechtert. Gerade für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotential. Der ehemals als Schutzraum für Fußgänger gedachte Gehweg wird zunehmend zum Gefahrenraum.

Ich glaube es nicht. Kriegsschauplatz Gehweg?!?! Ich fahre selbst kaum Fahrrad, ab und zu begegnet man natürlich einem nicht rücksichtsvollen Radfahrer als Fußgänger. Aber so krass, wie hier beschrieben, ist es dann doch nicht. Dass nur subjektive Eindrücke. --84.58.223.102 21:53, 20. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Es passieren auf jeden Fall Unfälle zwischen Fußgängern und Radfahrern. Häufiger aber finden die Fußgänger es unangenehm, von Radfahrern überholt zu werden. Die Fußwege werden auch immer schmäler -- erst wegen der Parkplätze oder legalem Bürgersteigparken, dann wegen der Radwege. Jeder Schrott wird natürlich nicht auf die Fahrbahn gestellt, sondern alles auf den Bürgersteig oder Radweg. Die Petition gegen die Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen wird u. a. vom Gemeinsamen Fachausschuss für Umwelt und Verkehr (GFUV) des deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (DBSV) und anderer Sehbehindertenorganisationen, sowie dem Fußgängerschutzverein FUSS unterstützt.

In der Petition wird gefordert, die Benutzungspflicht von Radwegen durch ein Recht zur Benutzung in der Straßenverkehrsordnung zu ersetzen. Dies würde bedeuten, daß weniger Fahrradfahrer auf z.B. kombinierten oder nebeneinander liegenden Rad- / Fußwegen unterwegs sind und somit die Gefahr, daß blinde/sehbehinderte Fußgänger zu Schaden kommen, erheblich verringern. [1]

Lesenswert ist auch ForschungsDienst Fahrrad 327. Ich bin für einen Revert. -- Mms 23:56, 20. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
siehe
ich hab´s rückgängig gemacht --Andreas56 08:40, 21. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Ich weis nicht wie die Situation ist, aber dieser Absatz ist keinesfalls sachlich und neutral!
Ich schlage ihn zur überarbeitung, sogar zur neuverfassung vor, und nehme ihn solange raus !
Beispiel für meine Behauptung anhand des ersten Wortes "Dementsprechend ...", es werden im vorrangegangenen Text, nur Geschwindigkeiten genannt, aber keine Erklärungen oder gar Studien, die die beschriebene Situation untermauern oder veranschaulichen.
--Nsae Comp 17:23, 26. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002 nehmen eine Gefährdung durch Radfahrer an:

3.1.2.5 Wege für Fußgänger und Radfahrer

[...]

Zur Verminderung des Konfliktpotenzials durch schnell fahrende Radfahrer (Gefährdung der Fußgänger, Knotenpunktproblematik) ist im Bereich angebauter Straßen die Regelung "Gehweg/Radfahrer frei" (Zeichen 239 StVO in Verbindung mit Zeichen 1022-10 StVO) zu favorisieren, sofern Radverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist.

Name Nutzbare Gehwegbreite Σ Radfahrer + Fußgänger davon Fußgänger
2,50─3,00 m 70 >= 40
3,00─4,00 m 100 >= 60
4,00 m 150 >= 100

Tabelle 1: Maximal verträgliche Fußgänger- und Radfahrerbelastung in der Spitzenstunde

Als Anhaltswert für die Zulassung von Radfahrern auf dem Gehweg kann die verträgliche Fußgänger- und Radfahrerbelastung (pro Gehweg während der stärker frequentierten Tageszeiten) nach der Tabelle 1 gelten.

Generell ungeeignet für gemeinsame Führungen von Fuß- und Radverkehr sind Straßen:

  • mit intensiver Geschäftsnutzung
  • mit einer überdurchschnittlich hohen Benutzung durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z. B. ältere Menschen, Behinderte, Kinder)
  • im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs,
  • mit starkem Gefälle (> 3 %)
  • mit einer dichteren Folge von unmittelbar an (schmale) Gehwege angrenzenden Hauseingängen
  • mit zahlreichen untergeordneten Knotenpunkts- und Grundstückszufahrten bei beengten Verhältnissen sowie
  • mit stärker frequentierten Bus- oder Straßenbahnhaltestellen
  • mit nutzbaren Gehwegbreiten von weniger als 2,50 m.
Ich bin dafür, den gelöschten Text so ungefähr wieder reinzustellen. Über die Formulierungen lässt sich immer streiten, doch finde ich die Aussage durchaus begründet und korrekt. Dabei bin ich kein Opa mit Stock und Hut, sondern hauptsächlich Radfahrer. -- Mms 00:38, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Schließe mich dem an. Literatur ist doch genug benannt worden:

  • ADFC e.V. Landesverband Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. , Positionspapier von 2002
  • BASt Untersuchung (siehe oben Forschungsdienst Fahrrad)
  • EFA

--84.138.81.75 11:20, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Der Absatz ist wirklich alles andere als neutral und daher hab ich ihn hoffentlich genug entschärft. -- TomK32 18:14, 24. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Wegeunterhaltung[Quelltext bearbeiten]

Kann jemand auch etwas zur rechtliche Regelung der Untrhaltung und Reinigung den Bürgersteige schreiben? Das Parlament in Tschechien diskutiert, ob diese Pflicht zum Besitzer der Nahliegenschaft obliegen soll, oder ob es eine unzulässige Fronarbeit oder Zwangsarbeit ist. Dazu man nennt verschiedene historische und ausländische Beispiele (unter anderem Bayerisch und Österreicher), die belegen sollen, dass diese Pflicht traditionell und üblich ist. In cs.wikipedia existiert ein selbstständig Artikel dazu (Povinnost zajistit schůdnost chodníku). --ŠJů 15:42, 14. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Bild vom Radweg in Mögeldorf geflickt.

Die Reinigung der Gehwege obliegt aufgrund örtlicher Straßenreinigungssatzungen meist den Anliegern. Ausnahmen bílden hier größere Städte, in denen oft der Bauhof oder ein Fremdunternehmen die Reinigung mancher Gehwege übernimmt.
Völlig anders stellt sich die Situation beim Unterhalt dar. Hier ist in der Regel der Straßenbaulastträger auch für die Gehwege unterhaltspflichtig. Bei Ortsdurchfahrten von Landes- oder Bundesstraßen liegt die Unterhaltungspflicht meist bei den Gemeinden.
Gruß Thogru 13:18, 19. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Wie ist das denn mit der Reinigung bei Gehwegen, wo es keine direkten Anlieger gibt (z.B. solche neben Landstraßen, neben denen kilometerweit Felder oder Wälder liegen)? Liegt das nicht auch in der Verantwortung der Stadt? Kann mir kaum vorstellen, dass da die nächsten Anwohner verantwortlich sind... -- 40%-Dummy 21:42, 22. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Geschichtliche Entwicklung …[Quelltext bearbeiten]

Seit wann gibt es Gehwege? --ðuerýzo ?! 12:26, 11. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

seit die Menschen gehen können. 78.51.193.203 00:43, 14. Mai 2010 (CEST)Beantworten


...der Bordstein-/Gehsteigkante:

Die Einführung eines Niveauunterschiedes zwischen der damalige "Fahrbahn" und dem Fußgängerbereich diente u.a. auch der Hygiene:

Die Exkremente der Reitpferde, Zugtiere und Viehherden verblieben auf der Fahrbahn und wurden durch den nächsten Regen, oder manuell, in den Rinnsal (in Ö ist das der Teil der Fahrbahn direkt an der Gehsteigkante) und weiters in die Kanalisation geschwemmt. Der Gehsteig blieb immer sauber.

Belege dazu habe ich leider keine gefunden. Vielleicht ist hier jemand geschickter, und mag dann den Artikel ergänzen.

Siehe dazu auch ein Bild der antiken Stadt Pompeji: https://de.wikipedia.org/wiki/Fußgängerübergang#/media/Datei:Pompeii_BW_2013-05-13_10-11-47_DxO.jpg

--Gibsea106 (Diskussion) 08:05, 21. Mai 2023 (CEST)Beantworten

(süd-)Hessischer Begriff[Quelltext bearbeiten]

In Südhessen heißt der Gehweg "Trottwa". Das könnte man erwähnen--87.167.91.123 20:14, 29. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Das entspricht dem genannten Trottoir. Verhält sich hier wie mit dem auch gebräuchlichen Kannapee oder Schäselong. In Südhessen sind etliche französische Ausdrücke etabliert und werden nur oft nicht korrekt gesprochen oder geschrieben. Enzyklopädisch dürfte die Relevanz aber eher gering sein (wenns mir als Südhesse auch schwerfällt, dies zuzugeben). Gruß Thogru 13:12, 19. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Satz-Sinn?[Quelltext bearbeiten]

Ergibt dieser Satz nur mir keinen Sinn? Bevor ich hier was ändere, nur weil ich zu Dumm war, den Sinn zu verstehen. :) "Die Durchschnittsgeschwindigkeit der Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen liegt mit etwa 15 km/h nur geringfügig von der üblichen Geschwindigkeit bei Fahrbahnführung und weit über der erlaubten Schrittgeschwindigkeit." OSO 16:37, 21. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Nee - ich finde den auch komisch :) auch wenn er inzwischen in der Vergangenheitsform steht. "(...) nur geringfügig oberhalb (unterhalb?) der üblichen Geschwindigkeit(...)" würde zumindest grammatikalisch Sinn machen, die nächste Frage ist aber, mit was denn da verglichen wird: mit der üblichen Radgeschwindigkeit bei Fahrbahnführung oder ist da die (Durchschnitts-)Geschwindigkeit aller Fahrzeuge auf der Straße gemeint oder...? Und was soll der Satz bezwecken? Ist es jetzt der Studie zufolge "gut" oder "schlecht", die Radfahrer auf die Straße auszulagern? Völlige Verwirrung auch bei mir :) -- 40%-Dummy 21:19, 22. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Wenn eine Geschwindigkeit »liegt«, dann ist sprachlich schon was faul im Satz (»Die Durchschnittsgeschwindigkeit der Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen lag damals mit etwa 15 km/h nur geringfügig von [gemeint ist wohl ›vor‹] der üblichen Geschwindigkeit bei Fahrbahnführung … «), unverständlich. Vorschlag: »Wo auf Gehsteigen radgefahren werden durfte, fuhren die Radfahrer durchschnittlich mit ca. 15 km/h nur wenig schneller als beim Radeln auf der Fahrbahn, jedenfalls viel schneller als die damals auf Gehsteigen erlaubte ›Schrittgeschwindigkeit‹«. Außerdem: Was ist eine »Fahrbahnführung«? (Eine Stadtführung kenne ich :–). »Begegnungsfall«, ja wer fällt denn da hin? Die Sprache. Amtsdeutsch. Und überhaupt: Das ganze Argument ist kappes, historisch, natürlich fahren Radler schneller als Fußgänger gehen, dafür braucht’s keine Studien, und jetzt erst recht Elektrofahrräder; ersatzlos streichen! – Fritz Jörn (Diskussion) 01:28, 1. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Fahrradparken auf Gehweg[Quelltext bearbeiten]

Im Text heißt es derzeit: "Fahrräder dürfen jedoch auf Gehwegen abgestellt werden, wenn der Verkehr nicht behindert wird." Als Quelle wird ein Urteil angegeben, welches aber nur den ersten Teil des Satzes beinhaltet. Dass abgestellte Fahrräder den Fußverkehr nicht behindern dürfen kommt in dem Urteil nicht vor. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist somit wohl eine gleichberechtigte Nutzung zum Gehen, so dass dieser Zusatz nicht stimmen dürfte. Man kann dies also nur aus § 1 folgern, so dass der Satz dann heißen müsste: "Fahrräder dürfen jedoch auf Gehwegen abgestellt werden, wenn der Verkehr nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." Wenn keiner widerspricht, sollte dies geändert werden.--Blechlawinenhund 20:01, 16. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

§ 2 I StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen…“ Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. --Backlit 07:48, 17. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Lieber Blacklit, bitte schau Dir das Urteil an. Darin wird genau ausgeführt, dass man aus § 2 StVO nicht darauf schließen kann, dass Fahrräder nicht auf Gehwegen abgestellt werden müssen. § 2 StVO hilft also nicht weiter.--Blechlawinenhund 11:55, 17. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Hallo Blechlawinenhund, es geht um eine konkrete Behinderungsfrage (Fahrrad auf Gehweg), diese wurde auch in anderen Urteilen verneint und ist im Ergebnis nicht ungewöhnlich. Neben der StVO ist selbstverständlich auch die Widmung einschlägig. Ein Gehweg wird grundsätzlich nur für den Fußgängerverkehr gewidmet. Es stellt sich somit die Frage, ob das Abstellen eines Rades dem Widmungszweck entspricht. § 25 II StVO sagt zur Behinderung: „Fußgänger, die Fahrzeuge … mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg … andere Fußgänger erheblich behindern würden.“ Gemeint ist zwar der Fußgänger, der ein Fahrrad schiebt, zielt jedoch auf eine bestimmte Qualität der Behinderung ab und kann somit als Anhalt dienen. Ich würde das Fahrradgehwegparken ohnehin rausnehmen. Es wird immer auf Einzelfallbetrachtungen hinauslaufen. Und selbstverständlich entspräche es nicht der Lebenswirklichkeit, wenn Räder am Fahrbahnrand geparkt werden würden. --Backlit 14:00, 17. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Die Frage, ob das Abstellen eines Fahrrades dem Widmungszweck eines Gehwegs entspricht, brauchen wir nicht mehr klären. Das hat das Gericht im zitierten Urteil getan: "Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung." Die Begründung wird im Folgenden auch genannt, so dass wir hier nicht klären brauchen, ob es andere Passagen in der StVO kenne, die dem entgegen stehen könnten. Das Gericht hat dies abschließend geklärt. --Blechlawinenhund 15:01, 18. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Benutzungspflicht?[Quelltext bearbeiten]

Da im Artikel diesbezüglich nichts erwähnt wird: Gibt es eine Benutzungspflicht für Gehwege? Wenn ja, fände ich es gut, wenn das hier auch zumindest kurz erwähnt würde, inkl. eventueller Ausnahmen (z.B. völlige Vereisung). Hintergrund: Ich bin vor Jahren mal von einer Streife angehalten worden, weil ich den komplett vereisten und nicht mehr begehbaren Gehweg nicht benutzen wollte, sondern mich ganz nah am (gut geräumten) Straßenrand fortbewegt hab - leider war ich zu jung, um mich gut genug zu wehren. Es war in dem Fall ziemlich offensichtlich, dass das wirklich nicht ging, zumal ich auf Skates (zählt ja als Fußgänger) unterwegs und somit selbst ein "Weiterrutschen" nicht möglich war, aber das ist ein anderes Thema. Gibt es da irgend eine Ausnahmeregelung, die einen vor so was schützt? Dürfte ja auch bzgl. sonstiger Hindernisse interessant sein. -- 40%-Dummy 21:03, 22. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Grade doch selbst gefunden: Eine Benutzungspflicht existiert (hier §25 Abs. 1) - sollte m.E. in den Artikel aufgenommen werden. Zu Ausnahmen bei Nicht-Benutzbarkeit eines vorhandenen Gehwegs steht allerdings nichts dort, falls jemand eine andere Quelle diesbezüglich kennt, würde es mich freuen :) -- 40%-Dummy 21:42, 22. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Fahrrad fahren auf Gehwegen:

"um ein Mehrfaches langsamer" was soll denn diese Formulierung bedeuten? 3 x mal so langsam? Was ist das für ein Unsinn? Man kann schreiben, dass Fussgänmger sich nur mit einem Bruchteil der geschwindigkeit von Fahrradfahrern bewege^n, aber nicht, dass sie "um ein Mehrfaches langsamer" sind. (nicht signierter Beitrag von 84.74.57.196 (Diskussion) 22:17, 5. Feb. 2012 (CET)) Beantworten

Bezeichnungen in der Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Das Wort Gehweg ist in der Schweiz unbekannt.

Diese Aussage ist definitv falsch und sollte entfernt werden.

Der Bürgersteig heißt in der Deutschschweiz offiziell das Trottoir; dies ist auch die einzig übliche alltagssprachliche Bezeichnung. Das französische Wort Trottoir basiert auf dem Verb trotter (trotten) und dem Suffix -oir (von lateinisch -orium, der Ort, wo etwas stattfindet). Ein Trottoir ist also ein Ort, wo getrottet wird.

Offiziell mutet hier als merkwürdige Umschreibung an. Richtig ist, dass der umgangssprachliche Begriff "Trottoir" dem umgangssprachlichen Begriff "Bürgersteig" entspricht. Beides Begriffe die ausgesprochen üblich sind, aber in beiden Ländern weder die offizielle Bezeichnung noch der Fachbegriff. In beiden Ländern ist der Fachbegriff, und damit die offizielle Bezeichnung, "Gehweg". Dies ist klar in den Schweizer Normen, z.B. der SN 640 200a, definiert (siehe unten).

Im deutschsprachigen Teil der grundsätzlich zweisprachigen Normen heisst es vorwiegend Gehweg, im französischen Teil grundsätzlich Trottoir. In den Strassenverkehrsgesetzen wird gerne der Begriff Trottoir verwendet, jedoch auch von "Gehweg (Trottoir)" (http://www.begem.ch/de/vernehmlassungen/aktuell/dok/str_gesetz_antw.pdf) gesprochen.

Der Fußgängerweg heißt in der Deutschschweiz offiziell Fussweg [sic, ohne ß].

Auch das ist leider nicht vollständig richtig. Ich zitiere im Folgenden die SN640200a:

8.15 Gehwege, Trottoirs
Gehwege oder Trottoirs sind für Fussgänger bestimmte, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennte Verkehrsstreifen. [...]
8.16 Fusswege
Fusswege sind vorwiedend für Fussgänger bestimmte Verkehrsstreifen, die im Allgemeinden frei geführt werden.

Ich würde empfehlen den gesamten Abschnitt umzuschreiben oder lieber zu löschen.

-- xdx (nicht signierter Beitrag von 217.162.55.106 (Diskussion) 20:22, 23. Mai 2012 (CEST)) Beantworten

Weder im Strassenverkehrsgesetz noch in der Verkehrsregelnverordnung oder in der der Signalisationsverorndung kommt das Wort Gehweg irgendwo vor. Überall heisst es konsequent Trottoir, nota bene ohne jede weitere Erklärung. Noch "offizieller" geht wohl nicht. 188.60.133.105 14:33, 6. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Hochklappen[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht könnte man noch in ein paar Sätzen nachtragen, wie Bürgersteige hochgeklappt werden können. Bzw. wie die Redewendung entstand, als Trivia. :-) --134.247.251.245 17:52, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Illegales Radfahren auf Gehwegen[Quelltext bearbeiten]

Interessant, wie hier jeder Eintrag zum Thema "Illegales Radfahren auf Gehwegen" sofort mit dem Hinweis "einseitig" wieder entfernt wird. Es kann ja jeder gern aus der Sicht der "anderen Seite" was dazuschreiben, aber offensichtlich soll das Thema lieber totgeschwiegen werden ... weil nicht sein kann, was nicht sein darf!? (nicht signierter Beitrag von 217.149.228.163 (Diskussion) 09:09, 19. Sep. 2014 (CEST))Beantworten

Abgesehen davon ist ein gewisses Maß an "Einseitigkeit" hier allein dadurch gerechtfertigt, dass es der Artikel "Gehweg" ist, und schon allein von daher hier die primäre Sicht die der Fußgänger ist (die mit Radfahrern am Gehweg nun mal keine Freude haben), ist für mich keine löschenswerte "Einseitigkeit". Im Artikel zum Thema "Radweg" kann ja gern auch etwas über am Radweg gehende Fußgänger stehen ...

--

Hallo, ja ich hatte das weggenommen und werde das auch wieder tun, wenn es in dieser Form erneut eingebracht wird. Ich halte den Text für ein ziemliches Geschwurbel über "die bösen Radfahrer" und kann auch den unbequellten Vorwurf nicht nachvollziehen, dass die Polizei aufgrund politischer Vorgaben wegsehe.--Simon-Martin (Diskussion) 10:10, 19. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
: Tja, Deine persönliche Meinung, bist wahrscheinlich selbst ein Kampf- und Gehsteigradler, aber auf einen Editwar werde ich nicht einsteigen, stattdessen die ach so objektive Wikipedia in Zukunft bei kontroversen Themen meiden, weil ich ja jetzt gesehen habe, wie "objektiv" sie wirklich ist ... (nicht signierter Beitrag von 91.115.49.61 (Diskussion) 18:49, 19. Sep. 2014 (CEST))Beantworten

Überarbeiten, Belege und Neutralität[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist nur in zwei kleinen Teilaspekten mit Belegen versehen. Der komplette rechtliche Teil ist unbequellt, ebenso alle Aussagen zu Konflikten mit anderen Verkehrsteilnehmern sowie weitere Passagen.

Die Neutralität ist nicht gewährleistet. Es wurden zahlreiche Meinungen und Anforderungen an Gehwege eingebaut, die entweder persönliche Meinung oder die Bedürfnisse einzelner Gruppen von Verkehrsteilnehmern spiegeln. Alles unbelegt und nicht enzyklopädisch.

Der gesamte Artikel bedarf einer grundsätzlichen Neubearbeitung, momentan befindet er sich in einer Sackgasse. --Vierteltakt (Diskussion) 13:04, 6. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Die obige Kritik ist weitestgehend zu teilen. Es beginnt schon bei der Einleitung, wo es in der momentanen Artikelfassung heißt (hier zitiert ohne WP-Links):
Der Gehweg ist der Teil der Verkehrsfläche einer Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist.
Ein Gehweg im rechtlichen Sinne ist:
  • der Fußgängerweg, also ein Fußweg als nur für den Fußverkehr zugelassenes oder geeignetes Bauwerk
  • der Bürgersteig, Gangsteig, in Österreich und in der Schweiz Gehsteig, in Süddeutschland auch Trottoir, der in der Regel mit einem Bordstein oder durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist und parallel zu ihr verläuft.
Die Einleitung behandelt ein Sammelsurium an Begriffen, die anders als behauptet so nicht rechtlich darstellbar sind: Es wird nicht unterschieden zwischen den Bezeichnungen, wie sie sich aus den straßen- und kraftfahrrechtlichen Definitionen ergeben und jenen wie sie in den Ausführungen zum Straßenbau und allenfalls anderen (für die Allgemeinheit) wichtigen Rechtsquellen vorkommen.
  • Kritik soweit es die Schweiz betrifft wurde bereits weiter oben im Abschnitt #Bezeichnungen in der Schweiz;
  • wie es in Deutschland ist, entzieht sich meiner Kenntnis, dazu gibt es hier Wissendere;
  • jedenfalls ist die Darstellung, bezogen auf Österreich und den rechtlichen Sinn eindeutig falsch: § 2 Abs 1 StVO
    • definiert in Ziffer "11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg" - dies entspricht demnach Verkehrsflächen allgemeiner Natur, die dem Fußverkehr vorbehalten sind;
    • indes definiert in Ziffer "10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße" - woraus sich die spezielle baulich abgrenzte Verkehrsfläche für den Fußverkehr ergibt, also das, was gemeinhin den als zur Fahrbahn erhöhten Gehweg, das "Trottoir", den "Bürgersteig", den Gehsteig eben, meint;
    • letztlich in Ziffer "11a.", ähnlich wie in DE definiert, ist der "Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg" - was wiederum in der baulichen Ausführung analog sowohl nach Ziffer 10 oder nach Ziffer 11 sein kann.
  • Die weitere Vermixung besteht wohl darin, dass die aufgezählten Begriffe neben der rechtlichen Verwendung oder davon abweichend regional denen in der Umgangssprache entsprechen oder entsprachen: Trottoir z.B. in Österreich war früher (mindestens) in Ostösterreich üblich, stirbt aber zunehmend aus. Bürgersteig gab es in Österreich auch, mWn eher mehr im Süden und ggf. im Westen, aber auch aussterbend. Die Trennung zwischen Gehsteig und Gehweg ist aber durchaus auch im sprachlichen Gebrauch vorhanden.
Danach geht es im Artikel selbst (also nach der Einleitung) weiter als kunterbuntes Sammelsurium zwischen mal Begriffen, mal Bauvorschriften, mal Rechtslagen in Deutschland -- statt klarer sauberer Trennung nach Themenkreisen und/oder nach Situationen in D-A-CH.
Wie also @Vierteltakt oben so treffend zusammenfasst, Zitat: "Der gesamte Artikel bedarf einer grundsätzlichen Neubearbeitung, momentan befindet er sich in einer Sackgasse." --Elisabeth 03:32, 3. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Ergänzungsvorschlag: zu "Konflikte mit anderen Nutzungen" ( Gehweg und Läden/Händler/Geschäfte )[Quelltext bearbeiten]

In Berlin gibt es Etliche Türkische, Arabische und Vietnamesische Klein Händler (kleine Läden) die mit ihren Produkte (Handelswahren) die ganzen Gehwege einfach Vollstellen ( es kann höchstens nur eine Person in eine Richtung durchgehen.

Und was das Ortungsamt so angeht, entweder haben die angst von den Familienclans die in Wirklichkeit auf den Straßen das echte sagen haben, oder sind ein bissel Korrupt ( in Berlin kein wunder ) , oder die sind bereits so weit Politisch Korrekt fortgeschritten wo die ihre "persönliche Ideologie" über das "allgemeine geltende recht" stellen, und dem entsprechend auch keine Ordnungswidrigkeit überhaupt sehen können. (nicht signierter Beitrag von 2A00:C1A0:4886:EF00:749F:A5E0:90D:D66F (Diskussion | Beiträge) 19:45, 25. Mär. 2017 (CET))Beantworten

Fühlst Du Dich jetzt besser? Für den Artikel ist das allerdings nichts. --Simon-Martin (Diskussion) 20:30, 25. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Ausdruck und verwendetes Wort[Quelltext bearbeiten]

Ich frage einfach mal nach ob nur mir das komisch vorkommt.

In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung wird das Wort „Gehweg“ teilweise entsprechend der umgangssprachlichen Verwendung für den Straßenteil für die Fußgänger gebraucht, wie es auch der StVO entspricht,[1] an einer Stelle aber für die gesamte Verkehrsfläche neben der Fahrbahn (korrekt: Seitenraum, was je bei Lage auf Bordniveau auch straßenbegleitend angelegte Parkplätze, Baumstandorte etc. beinhalten kann).[2]

Mir geht es um den Abschnitt in der Klammer. Der Ausdruck "was je bei Lage" klingt für mich völlig abstrakt und kenne ich nur als " was je nach Lage" Außerdem kenne ich das Wort Bordniveau ebenso wenig wie der Duden oder Google im Allgemeinen. Ist hier das Bodenniveau gemeint bzw. Fahrbahnhöhe? (nicht signierter Beitrag von Pamexx (Diskussion | Beiträge) 16:51, 19. Jan. 2021 (CET))Beantworten

Grundanforderungen an die Seitenraumbreite - DTV als KFZ pro Std. scheint falsch[Quelltext bearbeiten]

In der Abbildung wird die Verkehrsdichte DTV mit KFZ/h angegeben. Dabei ist der kleinste Wert <5000, z.B. für Wohnstraßen. Also ca. 1,5 KFZ pro Sekunde und damit absurd hoch.

Ansonsten habe ich andernorts DTV als tägliches Verkehrsaufkommen gefunden. (DTV = dayly traffic volume?)

gez. Roland Kretschmer, Peine (nicht signierter Beitrag von 88.71.203.180 (Diskussion) 08:36, 17. Sep. 2021 (CEST))Beantworten

Auf Deutsch ist die DTV die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke, aber stimmt natürlich, was zu sagst. Die Grafik ist in dem Punkt falsch, die DTV wird nur in Fahrzeugen angegeben. Ich pass das demnächst mal an. Danke für den Hinweis! LG--AlanyaSeeburg (Diskussion) 10:29, 17. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Uuund fertig!--AlanyaSeeburg (Diskussion) 17:50, 4. Okt. 2021 (CEST)Beantworten