Diskussion:Gemeindefusionen in der Schweiz/Archiv/1

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von NordNordWest in Abschnitt Belege
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Lieber Weichacher, das Problem liegt in der Glaubwürdigkeit von Wikipedia. Werden Änderungen vorgenommen, die genau das Gegenteil der vorherigen Version besagen, ohne dass es begründet oder mit Quellen unterlegt wird, sieht das nach einer privaten Meinung aus. Der Leser zweifelt dann mit Recht an der Glaubwürdigkeit von Wikipedia. Im vorliegenden Fall wird in der alten Version genau umschrieben, dass im Artikel 23, Absatz 3 unter „Niemand“ auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, also auch Gemeinden, gemeint sind. In der neuen Version wird behauptet Gemeinden seien keine Vereinigungen im Sinne von Art. 23 BV, wobei nicht explizit auf Absatz 3 verwiesen wird. Dies ist ein fundamentaler Gegensatz, der irgendwie begründet werden müsste. Die bisherige Version stützt sich immerhin auf die Aussage eines langjährigen Rechtsprofessors.

  • Bisherige Version: Artikel 23, Absatz 3 lautet: Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.Der Begriff «Niemand» umfasst auch juristische Personen und auch solche des öffentlichen Rechts, wie die Gemeinden.
  • Neue Version: Art. 23 BV ist in casu klarerweise nicht einschlägig (denn Gemeinden sind keine Vereinigungen i.S. von Art. 23 BV). Paebi 21:38, 15. Nov. 2007 (CET)
ACK. Ich meinte mit der Quellenangabe den zitierten BGE. Hast Du den gelesen? Und wenn ja, spricht der für oder gegen die grad oben zitiere neue Version? --Weiacher Geschichte(n) 23:50, 15. Nov. 2007 (CET)
Nachtrag: Ich habe die veröffentlichte Version des erwähnten BGE durchgesehen und da steht tatsächlich nichts über Art. 23 BV. Habe daher den Satzteil "Art. 23 BV ist in casu klarerweise nicht einschlägig..." herausgenommen. Die Frage, ob der neuen oder der alten Version eher Glauben zu schenken ist, wäre anhand der Materialien oder eines Juristischen Kommentars zur BV zu klären. --Weiacher Geschichte(n) 23:59, 15. Nov. 2007 (CET)

Einige ergänzende Bemerkungen zum Grundrecht der Vereinigungsfreiheit:

  • Bei den Zwangsfusionen scheint mir aber Art. 23 Abs. 3 BV verletzt zu sein, wonach niemand zum Beitritt zu einer Vereinigung gezwungen werden kann. Unter „niemand“ sind auch Gemeinden zu verstehen. Man kann dem entgegenhalten, es handle sich nicht um eine Vereinigung, sondern um ein neues Gebilde, durch welches bisherige ausgelöscht würden. A fortiori kann aber niemand gezwungen werden, seine Existenz aufzugeben.
  • In den Erläuterungen zum Verfassungsentwurf der neuen Bundesverfassung von 1995 finden sich folgende Hinweise zum Art. 17 (prov.) bzw. 23: „Obschon der Artikel 56 (alte) BV sich auf das „Recht, Vereine zu bilden“ beschränkt, wird diesem Grundrecht eine grössere Tragweite zuerkannt. (…) Der Begriff des Vereins muss weit ausgelegt werden und darf nicht verwechselt werden mit demjenigen der Artikel 60 ff. ZGB.
  • EMRK Art. 11: 1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen…

Es ist nicht einzusehen, dass das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit ausgerechnet für die erste, älteste und wichtigste Staatsebene in der Demokratie, nämlich die Gemeinde, nicht gelten sollte. Vielleicht kann jemand weitere Materialien zur Klärung dieser Frage beisteuern. Paebi 16:06, 16. Nov. 2007 (CET)

Danke für die Beiträge. Ich kann da nichts mehr dazu sagen, ohne die Literatur zu wälzen. Ergo: Staatsrechtler gesucht. --Weiacher Geschichte(n) 22:03, 16. Nov. 2007 (CET)

Zitate aus Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6.A., Zürich 2005 (bekanntes Lehrbuch):

Rz. 297 Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur ausnahmsweise in Grundrechten tangiert sein, nämlich dann, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen und durch einen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden. Allerdings wird den Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Recht zuerkannt, ihre Autonomie gegenüber übergeordneten Trägern der öffentlichen Gewalt gerichtlich zu verteidigen (vgl. N. 2025). Ferner können öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften mit der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung der Religionsfreiheit rügen.

Rz. 2025 Die Gemeinden können, soweit sie hoheitlich auftreten und ihnen das kantonale Recht Autonomie gewährt, deren Verletzung durch kantonale Akte mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen. Dieses Recht steht auch anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu, die mit Autonomie ausgestattet sind (vgl. N. 2007). Für solche Autonomiebeschwerden kommt die Regelung der Legitimation durch Art. 88 OG nicht zum Zug. Es genügt, dass die Gemeinden eine Verletzung ihrer Autonomie geltend machen; weitere Legitimationsvoraussetzungen sind nicht nachzuweisen. Art. 88 OG ist allerdings anwendbar, wenn die Gemeinden sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen, z.B. bei Eingriffen in ihr Finanzvermögen (vgl. Urteil des BGer vom 22. Januar 1996 in ZBl 98 [1997] 416).

Die Autonomiebeschwerde kann nur von der Gemeinde selbst erhoben werden. Ein Privater kann hingegen nicht selbständig die Verletzung der Gemeindeautonomie rügen. Er kann lediglich im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, die er wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte führt, vorfrageweise geltend machen, der angefochtene Akt verstosse gegen die Gemeindeautonomie ( BGE 119 Ia 214 , 218 E. 2c, Politische Gemeinde Küsnacht). Dieses Recht des Privaten entfällt, wenn die Gemeinde selbst ausdrücklich oder stillschweigend auf die Geltendmachung der Autonomierüge verzichtet hat ( BGE 107 Ia 96, Scherrer).

"Fusion" versus "Eingemeindung"

Ich vermisse etwas den Hinweis darauf, ob rechtlich oder de facto ein Unterschied zw. Fusion (Vereinigung, Zusammenlegung) und Eingemeindung besteht. In Baden-Württ. beispielsweise besteht er:

  • Bei einer Eingemeindung der Gemeinde A in die Gemeinde B muss der Gemeinderat (=Gemeindeparlament) von B nicht neu gewählt werden - die eingegliederte Gde A wird aufgehoben, die aufnehmende Gemeinde B bleibt bestehen.
  • Bei einer Vereinigung (z.B. der Gemeinden A und B) werden beide Gden aufgehoben und es wird eine neue Gemeinde gebildet, völlig unabhängig von der Größe der beteiligten Gemeinden und auch völlig unabhängig vom Namen der neuen Gemeinde. Daher muss auch der Gemeinderat der neuen Gemeinde erst bestimmt werden, da alle bisherigen Gemeinderäte und -gremien zusammen mit den aufgelösten Gemeinden ebenfalls erloschen sind.

Ob es sich um Eingemeindung oder Vereinigung handelt, ist dem entsprechenden Vertrag zwischen den beteiligten Gemeinden zu entnehmen. Der Unterschied ist jedenfalls signifikant, bleibt doch in einem Falle eine existierende Gemeinde rechtlich bestehen, und werden im anderen Falle sämtliche beteiligten Gemeinden rechtlich aufgehoben - in beiden Fällen mit all den verbundenen vielfältigen materiellen und psychologischen Konsequenzen. In der Regel bleibt aber der Grundstücksverband der aufgelösten Gemeinden bestehen, die Gemarkung wird Teilgemarkung.

Wie ist das in der Schweiz? Ist wirklich alles Fusion im Sinne von Vereinigung und Gemeindeneubildung und Gemeindeparlamentsneuwahl? --Testtube 21:56, 22. Aug. 2008 (CEST)

Interessante Frage. Ich denke das hängt in der Schweiz völlig davon ab, was die jeweilige Kantonsverfassung vorschreibt oder ist sogar den einzelnen Gemeinden überlassen, wie sie da vorgehen wollen. Es kann durchaus so sein wie oben beschrieben. --WG(n) 19:10, 19. Dez. 2008 (CET)

Schweizerische Gemeindelisten in der Wiki

Es bestehen mehrere Listen hierzu: zu Fusionen seit 2000, aufgehobenen und neugebildeten Gemeinden u.a. Bei letzteren wird unter Neubildung grösstenteils die Vergabe eines neuen Namens verstanden. Das scheint mir rechtlich zu unscharf, auch im Hinblick auf die Frage eines eventuell bestehenden Unterschieds bei Gemeindegebietsveränderungen. Gemeindegebietsveränderungen: ist nicht das eigentlich die zentrale Kategorie? M.E. könnte es einen Artikel Gebietsveränderungen der politischen Gemeinden der Schweiz geben, in dem Fusionen, ggf. Eingliederungen, aber auch Umgemeindungen von Gemeinden und Gemeindeteilen erfasst sind, in einer flexiblen und sortierbaren Tabelle. Auch Veränderungen der Bezirks- und Kantonszugehörigkeit von Gemeinden und Gemeindeteilen könnten erfasst werden. Dabei sollte die Liste alle bekannten Veränderungen umfassen, also auch die aus dem Ancien Régime. Die Verteilung der Phänomene auf mehrere Artikel und die offen gelassenen genauen rechtlichen Begriffsdefinitionen scheinen mir problematisch zu sein. --Testtube 21:56, 22. Aug. 2008 (CEST)

Das wäre einfach noch eine weitere Liste, welche das Problem der reinen Namensänderung ohne Gebietsveränderung nicht abdecken würde. Abhilfe würde nur ein völlig aufgeblähter Artikel mit dem Titel Mutationen im Bestande der politischen Gemeinden der Schweiz geben - und auch den könnte man nicht bis zum Ancien Régime führen, weil es bis heute viele verschiedene Gemeindeformen gibt, die nicht einmal territorial definiert sein müssen, sondern Personengemeinden darstellen. Es gibt meines Wissens auch beim Schweizer Bundesamt für Statistik keine besseren Grundlagen, will heissen: die von Dir genannten Artikel bilden ziemlich genau den Stand der offiziellen Verzeichnisse ab. Und diese reichen nun einmal nur bis kurz nach der Gründung des Bundesstaates zurück, d.h. bis 1850. Das historisierte Gemeindeverzeichnis könnte bezüglich der Gebietsveränderungen Abhilfe schaffen. --WG(n) 19:08, 19. Dez. 2008 (CET)

Ablaufschema

Das Ablaufschema am Anfang des Artikels ist so klein, dass man gar nicht erkennen kann, was es überhaupt abbilden soll. --Voyager 16:56, 12. Jan. 2009 (CET)

Eine Änderung zum Ablaufschema fände ich auch gut, dann könnte man lesen, was gemeint ist. --Torwartfehler 07:35, 15. Jan. 2009 (CET)
Das Ablaufschema enthält keinen Text und ist somit wertlos. Oder habe ich da etwas übersehen? --Torwartfehler 23:09, 11. Mär. 2009 (CET)
Das Ablaufschema ist weiterhin nicht lesbar. Wenn man es in der Datei anklickt, erscheint zwar ein Text. Den kann man aber nicht lesen. Wenn man die Vergrößerungen in der Datei anklickt, ist kein Text zu sehen. Harry8 14:02, 7. Apr. 2010 (CEST)
Es hat sich nichts geändert. Ich hab's herausgenommen. Torwartfehler 07:08, 2. Jun. 2010 (CEST)

Kantonskürzel

Ich habe damit begonnen, die Kantonskürzel in diesem Artikel zu überprüfen. Es ist so einfach, alle Änderungen zu revertieren, dann darf man aber nicht wieder Fehleintragungen einfügen! Oder aber man ändert in den jeweiligen WP-Artikeln zu den einzelnen Gemeinden oder Orten die dort falsch stehenden Ausführungen! --Torwartfehler 07:35, 15. Jan. 2009 (CET)

Der Revert war einer mit dem Holzhammer, zugegeben. Sorry. Im zweiten Anlauf hast jetzt allerdings gute Arbeit geleistet, bis auf ein paar kleine Fehler, die ich mir nun zu korrigieren erlaube. Meine Quelle ist übrigens das Amtliche Gemeindeverzeichnis Ausgabe 2006 mit Nachträgen. --WG(n) 18:55, 15. Jan. 2009 (CET)
Wenn der Kanton in der Zwischenüberschrift steht, ist aber das Kürzel wohl meistens überflüssig. --GeoFox 22:34, 15. Jan. 2009 (CET)
Darum geht es nicht. Es soll gemäss langjährigem Konsens - gerade in solchen Listen - der offizielle Name verwendet werden. Und wenn der gemäss Bundesamt für Statistik mit Kürzel ist dann ist er es eben. Sonst nicht. --WG(n) 22:59, 15. Jan. 2009 (CET)

Eingemeindung der Stadt Zürich

Auch wenn man weiß, dass die Stadt Zürich in keine andere Gemeinde eingegliedert wurde, ist der Ausdruck Eingemeindung der Stadt Zürich wenn nicht falsch, so doch zumindest missverständlich. --Torwartfehler 10:38, 15. Jan. 2009 (CET)

Schreib einfach "Eingemeindungen in die Stadt Zürich" oder "Eingemeindungen nach Zürich" o.ä. - Sofern es sich wirklich um eine Eingemeindung und nicht um eine Fusion handelt; --Tt 10:55, 17. Jan. 2009 (CET)

Hemmental - Schaffhausen

Das war sicher kein Gemeinde-Zusammenschluss, sondern eine Eingemeindung, oder? --Tt 12:00, 18. Feb. 2009 (CET)

Stimmt, das war eine Eingemeindung, deshalb habe ich den Satz gelöscht. --Torwartfehler 10:57, 19. Feb. 2009 (CET)
Leute, auch eine Eingemeindung ist technisch gesehen ein Zusammenschluss und eine Fusion. Deshalb Revert. --WG(n) 22:51, 19. Feb. 2009 (CET)

Das stimmt nicht, siehe Diskussionskapitel <<"Fusion" versus "Eingemeindung">>. Eine Eingemeindung ist etwas anderes als eine Vereinigung / Zusammenschluss / Fusion. Es würde sich sicher lohnen, wenn die Benutzer, denen das Thema Schweizer Gemeinden am Herzen liegt, sich einmal die entsprechenden Schweizer Gesetze und Normen näher anschauen würden. Ich kann detailliert nur für Baden-Württemberg sprechen, aber es ist IMHO völlig unwahrscheinlich, dass in der Schweiz Vereinigung und Eingemeindung nicht voneinander unterschieden werden. Hätten sich Hemmental und Schaffhausen fusioniert, dann hätten sich die Gemeinden Schaffhausen und Hemmental aufgelöst und dann sich danach eine neue Gemeinde, Schaffhausen genannt, gebildet, incl. Neuwahl der Gemeindeorgane. Es wäre IMHO auch gut, einen Oberbegriff zu finden, der sowohl Vereinigung als auch Eingemeindung in sich fasst, weil das das eigentliche Thema dieses Artikels ist (nicht nur Fusionen). --Tt 13:30, 20. Feb. 2009 (CET)

Dass ein definitorisches Problem besteht bestreite ich überhaupt nicht. Mein Einwand bezog sich mehr auf das Resultat. Natürlich passiert konkret beim eigentlichen Zusammenschluss Unterschiedliches. Dass es aber über die ganze Schweiz gültige, fixe, gesetzlich verankerte Regeln gibt, die vorschreiben, ab wann Neuwahlen vorgeschrieben seien und die klar zwischen Eingemeindung und Vereinigung oder Fusion unterscheiden, das bezweifle ich stark. Dazu ist der Aufbau des Bundesstaates Schweiz viel zu föderal. Es gibt wohl 26 mehr oder weniger verschiedene Regelungen wie das gehandhabt wird. Und deshalb kann auch das Bundesamt für Statistik nur von einer pragmatischen Arbeitsdefinition ausgehen. Wir können uns da nur anschliessen. Es hat keinen Sinn päpstlicher sein zu wollen als der Papst. Der Begriff "Gemeindefusion" ist für das BfS dieser von Dir gewünschte Oberbegriff unter den alle Gebietsveränderungen durch Verschmelzen zweier bisher unabhängig voneinander verwalteter Territorien fallen. Unabhängig davon, wer nun wen geschluckt hat oder es sich um einen Zusammenschluss unter Partnern vergleichbarer Grössen gehandelt hat. Der Effekt ist ein und derselbe. Die Stadt Schaffhausen hatte als Gemeinde nicht mehr Rechte als die Gemeinde Hemmental. Rechtlich gesehen war das eine Fusion, technisch gesehen eine Eingemeindung. Deshalb gehört der Eintrag auch in den Fusionsartikel. --WG(n) 12:22, 21. Feb. 2009 (CET)
Nachtrag: Auch das Historische Lexikon der Schweiz unterscheidet zwar Fusion und Eingemeindung, vermengt dann aber die beiden Begriffe gleich wieder, indem für den Kanton Zürich seit 1850 total 29 Gemeindefusionen erwähnt werden, von denen jedoch die meisten als Eingemeindungen in die Städte Zürich und Winterthur gelten müssten (vgl. {{{Autor}}}: Gemeindezusammenschluss. In: Historisches Lexikon der Schweiz.) --WG(n) 18:59, 21. Feb. 2009 (CET)

Das ist doch gerade der Reiz der Wikipedia, es besser machen zu können als BfS und HLS. Ein Hinweis auf diese Fakten und Begriffsunschärfen sollten IMHO in die Einleitung dieses Artikels. Nur weil du noch nicht weisst, wie mit dem Unterschied zwischen Eingemeindung und Neugründung in den Verwaltungen umgegangen wird, heisst das ja nicht, dass diese Unterscheidung hier irgendwann nicht Sinn machte.

Ich kann mir übrigens gut vorstellen, dass "Fusion" und "Zusammenschluss" den Oberbegriff darstellen könnten, sofern in Schweizer Gesetzen diese Begriffe nicht anders definiert werden, auch eine Eingemeindung ist ja semantisch gesehen eine Fusion, auch wenn man eher eine Verschmelzung im Sinne von Neugründung (also keine Eingemeindung) damit assoziieren kann. Der Ausdruck "Neugründung" kam mir gerade in den Sinn, aber genau das passiert ja, wenn keine Eingemeindung stattfindet, sondern eine Auflösung aller beteiligter Gemeinden mit anschliessender (Neu-)Gründung der Gemeinde.

Man könnte doch bei jeder Fusion vermerken, ob es sich um eine Eingemeindung oder eine Neugründung gehandelt hat. Das rauszufinden, dürfte nicht so schwer sein, oder?

Übrigens finde ich, dass in dem von dir angesprochenen HLS-Artikel doch deutlicher zwischen Eingemeindung und "Zusammenschluss" unterschieden wird, als deine Worte es suggeriert haben. Und es ist die Frage, ob Ausgemeindungen und Gemeindetrennungen (Auflösung einer Gemeinde und Neugründung mehrerer Nachfolgegemeinden - falls es das je gab) nicht auch hier untergebracht werden sollten.

--Tt 21:52, 21. Feb. 2009 (CET)

1. Will man es besser machen, dann sollte man es aber auch nicht schlechter machen. Und ein Herausstreichen der Eingemeindung Hemmentals in die Stadt Schaffhausen aus dem Artikel wäre eben ein solcher Rückschritt.
2. Was die Handhabung in den Verwaltungen anbelangt wünsche ich den Bearbeitern viel Glück. Ich bin fast 100%ig sicher, dass es keine einheitliche Handhabung gibt. Im Extremfall sogar 27 verschiedene Arten, für jeden Kanton und den Bund je eine - oder sogar noch mehr. Veränderungen im Bestand der politischen Gemeinden wäre der neutrale Überbegriff für das was Du im letzten Absatz vorschlägst. Solche Gemeindetrennungen gab es natürlich - wenn auch wesentlich seltener als Fusionen.
3. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der entscheidende Punkt die Veränderung des Territoriums ist. Ob die Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde Schaffhausen vor der Eingemeindung von Hemmental eine andere ist als die der Gemeinde Schaffhausen danach ist unerheblich. In jedem Fall wird die Verwaltung neu organisiert, bei Eingemeindungen von kleinen Gemeinden in grosse Städte weniger, bei Zusammenschlüssen gleicher Partner mehr. Rein vom Effekt her ist beispielsweise die erste Eingemeindung der Stadt Zürich von 1893 (vgl. hier) wie eine Fusion unter gleichen Partner abgelaufen, manche (wie Aussersihl) hatten sogar mehr Einwohner als die namengebende Stadt Zürich, die sich vorher nur über das Gebiet der heutigen Altstadt erstreckte. Trotzdem erhielt dieser "merger of equals" den traditionsreichen Namen Zürich. Die Verwaltung wurde aber völlig neu konstitutioniert. Das wäre also eine Neugründung und keine Eingemeindung gewesen - und damit fällt diese Unterscheidung flach. Erst die zweite Welle von 1934 müsste man klar als Eingemeindung qualifizieren. Denn damals gab es die Grossstadt Zürich mit etablierter Verwaltung bereits. So einfach wie von Dir behauptet ist diese Unterscheidung also nicht zu machen. Und auch nicht so einfach herauszufinden. --WG(n) 22:01, 24. Feb. 2009 (CET)
Ich habe mich erst kürzlich intensiv mit der Thematik der Gemeindefusionen in der Schweiz auseinandergesetzt. Eidgenössische Gesetze bezüglich den Gemeinden gibt es keine, ausgenommen von BV Art. 50/1, welcher besagt dass die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet ist (originaler Wortlaut). Der Bund hat somit keinerlei Kompetenzen bezüglich Gemeindefusionen und somit kann es gar keine eidgenössichen Gesetze geben. Deshalb habe ich mich für meine Arbeit der Definiton des amtlichen Gemeindeverzeichnisses (Herausgegeben vom BfS) bedient. In diesem werden grundsätzlich 5 Typen von Gemeindemutationen unterschieden. Typen 1 (Teilung einer Gemeinde), 4 (simple Namensänderung einer Gemeinde) und 5 (Berziks- oder Kantonswechsel einer Gemeinde ohne Veränderung derselben) sind hier ja wohl nicht von Bedeutung. Typ 2 definiert sich als Gemeinde A + Gemeinde B = Gemeinde A oder Gde. A + Gde. B = Gde. B. . Typ 3 definiert sich als sich Gde. A + Gde. B = Gde. C oder A + B = A-B oder A + B = B-A. Im Gemeindeverzeichnis wird sowohl für den Typ 2 als auch den Typ 3 einzig und allein der Begriff der Gemeindefusion verwendet. Er ist somit Oberbegriff, gleichzeitig aber auch der einzige Begriff auf statistischer Ebene. Nach der Ebene der gesamtschweizerischen Gesetze, die es wie oben dargelegt gar nicht gibt, sowie der Ebene der gesamtschweizerischen Statistik kann man nun noch auf die föderalen Ebenen von Gemeinden und Kantonen gehen sowie die Ebene der Umgangssprache betrachten. Typisch schweizerisch ist es in jedem Kanton, ja teilweise in jeder Gemeinde unterschiedlich. Auch in diesem Bereich herrscht jedoch der Begriff der Gemeindefusion ganz klar vor; er wird in allen mir bekannten Fällen verwendet. Der Begriff des Zusammenschlusses findet in der Regel Verwendung, wenn zwei ähnlich grosse Gemeinde zusammengehen, manchmal jedoch auch als Oberbegriff und zwar sowohl in amtlichen Publikationen als auch in der Umgangssprache. Handelt es sich um eine kleine und eine grosse Gemeinde wird, insbesondere im Amtsjargon, der Begriff des Anschlusses gebraucht. In der Öffentlichkeit erfreut sich dieser Begriff jedoch keiner grossen Verbreitung. Der vor allem im Ausland gebräuchliche Begriff der Eingemeindung findet ebenfalls nur sporadische Verwendung. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Wort "Eingemeindung" einen Eindruck von Dominanz einer Gemeinde sowie Zwang entstehen lässt, wie dies bei den grossen Gebietsreformen beispielsweise in Deutschland praktiziert wurde. Aufgrund der Gesetzeslage und der Mentalität kann es in der Schweiz nur eine Fusion zweier oder mehrerer Gemeinden geben, wenn in allen beteiligten Gemeinden eine Mehrheit in einer Volksabstimmung erzielt werden konnte. Deshalb wird der Begriff der Eingemeindung oft als unpassend empfunden.
Zusammenfassen würde ich auf den Begriff der Gemeindefusion zurückgreifen, da dieser Begriff vom BfS als einziger verwendet wird, weil er von der Bedeutung her neutral ist und weil er sowohl in der Meidenwelt als auch in der Umgangssprache klar vorherrscht. Alternativ wäre noch die Verwendung des Begriffes des Zusammenschlusses möglich, den Begriff der Eingemeindung halte ich jedoch für Fehl am Platz. -- Seadart 15:01, 25. Feb. 2009 (CET)
Ich sehe als Unterschied zwischen einem Zusammenschluss und einer Eingemeindung, dass bei einem Zusammenschluss der Rat und die Stadtspitze - ich weiss nicht, wie das in den verschiedenen Schweizer Kantonen mit Bürgermeister, Gemeindedirektor oder so aussieht - neu gewählt werden müssen, bei einer Eingemeindung jedoch nicht. Dies führt dazu, dass in Deutschland viele als "Eingemeindungen" bezeichnete Vorgänge in Wirklichkeit "Zusammenschlüsse" sind, so z. B. als interessantestes Beispiel in Nordrhein-Westfalen die kreisfreie Stadt Bonn. Der Volksmund spricht dort von Eingemeindung, obwohl es ein Zusammenschluss war, weil man von folgenden populären Prämissen ausgeht:
Sind die Gemeinden etwa gleich groß, ist es ein Zusammenschluss.
Ist eine Gemeinde deutlich größer als die anderen, liegt eine Eingemeindung vor.
Und das, obwohl im Gesetz etwas anderes stehen könnte, wie z. B. im Fall Bonn.
Fazit: Wenn Eingemeindungen und Zusammenschlüsse gleichermaßen in diesem Artikel stehen, brauchen wir ein anderes Lemma.
Ich habe überlegt, welches Lemma für alle Fälle am geeignetsten sein könnte, und bin auf folgendes gekommen: Gemeindegebietsreformen in der Schweiz.
Was meint ihr dazu? --Torwartfehler 17:07, 25. Feb. 2009 (CET)

Aber es ist doch jetzt klar geworden, dass "Fusion" der korrekte Oberbegriff ist, sowohl für Gemeindeneugründungen als auch für Eingemeindungen. Wenn man alle von Seadart so aufschlussreich erläuterten Mutationstypen in einem Artikel erfassen wollte, dann könnte der Artikel auf den Begriff "Mutation" zurückreifen oder auf den Vorschlag von WG "Veränderungen im Bestand der politischen Gemeinden".

Die Recherche, ob es sich um eine Neugründung oder eine Eingemeindung handelte, ist wohl in der Tat nicht so einfach, wie ich dachte; offenbar müsste man dafür in jeden entsprechenden Fusionsvertrag hineinschauen.

Aber auch Seadart begeht einen Denkfehler, oder? Er präsentiert zB den Begriff "Eingemeindung" als einen beliebigen, unbestimmten Alternativbegriff für "Fusion". Aber ich verstehe unter "Eingemeindung" und "Neugründung" jeweils zwei handfeste, aber wohl nur aus den jeweiligen Fusionsverträgen hervorgehende, krass voneinander verschiedene Rechtsvorgänge.

Allein die Unterscheidung dieser beiden unterschiedlichen Fusionstypen lag mir beim Anstoss dieser Debatte am Herzen.

--Tt 18:39, 25. Feb. 2009 (CET)

Mag ja in der Schweiz so sein, dass man unter Fusion alles subsumieren kann.
In Deutschland bedeutet aber Fusion = Zusammenschluss = Neuwahl der politischen Gremien und (ggf.) der amtlichen Stadtspitze.
Eingemeindung bedeutet: Der Rat bleibt, der Bürgermeister bleibt, die Dezernenten bleiben.
Man kann dann einen in Deutschland so zu verstehenden Begriff (Fusion) nicht einfach dann auf die Situation in der Schweiz übertragen. Das ist doch missverständlich!
Also brauchen wir ein anderes Lemma, das überall verstanden wird und nicht verfälschend wirkt. Oder? Ein Lemma, das zweifelsfrei alles einschliesst, ohne spitzfindig zu sein.
In Nordrhein-Westfalen gibt es z. B. keine Neugründung, sondern nur den Zusammenschluss und die Eingemeindung mit den oben aufgeführten Konsequenzen. Fusion als Oberbegriff entfällt da, weil er nur den Zusammenschluss meint. Also bezogen auf Nordrhein-Westfalen (oder vielleicht Deutschland - ich kenne auch nicht die Situation in allen Ländern, glaube aber, die ist vergleichbar) liegt Seadart wirklich falsch.
Zusatz: In den Verzeichnissen des Statistischen Landesamtes NW stehen die Buchstaben Z für Zusammenschlüsse = Fusionen und E für Eingemeindungen. N für Neubildung gibt es wohl auch, aber nur bei neuen Gemeinden, die als Z entstanden sind. Ich muss da noch mal meine Literatur herauskramen. (NÄ für Namensänderungen etc. interessieren hier auch nicht weiter...)
Ich meine, auch das Statistische Bundesamt handhabt das so.
Deutsche meinen sonst: Oh, die Schweizer haben's aber gut. Die kennen keine Eingemeindungen. Nebenbei: Ich bin auch erst durch einen Satz, der Zürich betrifft, und jetzt durch Hemmental darauf gekommen, dass es doch Eingemeindungen in der Schweiz gibt.
--Torwartfehler 19:45, 25. Feb. 2009 (CET)
Ich habe da noch was zu den Änderungen im Gemeindebestand in der Schweiz gefunden: Dort steht, dass es (u. a.) Eingemeindungen und Fusionen (= Zusammenschlüsse) gibt (quasi wie in Deutschland als "Gegensatzpaar"). Im Artikel Eingemeindung steht wohl etwas über die Situation in Deutschland und Österreich, aber nichts über die Schweiz. --Torwartfehler 19:54, 25. Feb. 2009 (CET)
Der Oberbegriff ist wohl Mutation, aber das Wort im Lemma fände ich auch sehr missverständlich. --Torwartfehler 19:57, 25. Feb. 2009 (CET)

Lustig an dieser Diskussion ist, dass die Schweizer mit diesen Begriffen völlig unkompliziert umgehen. Es gibt keine solchen klaren Begriffsbestimmungen wie sie von Torwartfehler für deutsche Bundesländer dargelegt werden. Im Sinne der Vielfalt in der Einheit Wikipedia bin ich ganz klar gegen Zwangsvereinheitlichungen bei denen auf Teufel komm raus Lemmata von einer in der Schweiz gebräuchlichen Form auf eine deutschlandkompatible abgeändert werden sollen - nur weil ein Deutscher nicht auf Anhieb alles versteht? Aber hallo! Das ist doch auch ein Lernziel der Wikipedia, dass Deutsche verstehen, dass die Schweiz eben nicht das südlichste Bundesland ist, sondern ganz anders tickt. Seadart hat völlig recht wenn er sagt, dass der Begriff "Eingemeindung" in der Schweiz überhaupt nicht beliebt ist - eben gerade WEIL er ein Machtgefälle impliziert. Rechtlich gesehen sind zwei Gemeinden völlig gleichberechtigte Rechtsubjekte - auch wenn die eine fast 400'000 Einwohner hat (wie Zürich) und die andere nicht einmal 400 (wie Aetingen). --WG(n) 20:00, 25. Feb. 2009 (CET)

Also, wenn der Begriff Eingemeindung in der Schweiz verpönt ist, dann verstehe ich schon, dass man einen Tarnbegriff nötig hat. Nur der kann nicht Fusion sein, sondern müsste Mutation sein. Den Begriff könnte man ja als schweizbezogen verwenden (wenn ich ihn auch nicht so toll finde), aber Fusion führt in die Irre - es sei denn, man führt im Artikel die besondere Situation in der Schweiz mit an. So heißt es auch hier: Mutation.
Übrigens sind auch in Deutschland rechtlich gesehen zwei Gemeinden völlig gleichberechtigte Rechtsubjekte (mit Unterschieden: kreisfreie Stadt ...) - auch wenn die eine fast 400'000 Einwohner hat und die andere nicht einmal 400, aber natürlich nur, so lange sie existieren, und da sind die Chancen für Zürich wohl ungleich größer.
Hinzu kommt: Unkompliziert gehen die Schweizer wohl nicht mit den Begriffen um, sonst wäre das Wort Eingemeindung nicht verpönt, auch wenn es eine ist.
Der Unterschied zwischen Zusammenschluss und Eingemeindung ist auch in Deutschland nur während der Phase wichtig, in der die Maßnahme stattfindet. Schon fünf Jahre später ist er bedeutungslos. Die Stadt Bonn ist ja auch älter als 45 Jahre und existiert nicht erst seit dem Zusammenschluss mit Bad Godesberg, Beuel etc.
--Torwartfehler 07:44, 26. Feb. 2009 (CET)
Die eigentliche Frage ist also, ob man einen weitherum akzeptierten Begriff als Lemma verwendet - oder eben einen terminus technicus, der von den Spezialisten beim Bundesamt für Statistik verwendet wird und in deren Publikationen Eingang findet. Ich plädiere hier für den Begriff Fusion, denn Mutation ruft beim Durchschnittsbürger ungute Gefühle an Mutanten u.ä. hervor - mithin Vorgänge und deren Resultate, die nicht erwünscht sind. Eine Gemeindefusion ist aber etwas, das in der Regel (Ausnahme z.B. Ausserbinn) von der Mehrheit der Stimmenden in allen beteiligten Gemeinden so gewollt ist. Das Adjektiv unkompliziert war in dem Sinne gemeint, dass es keine gesetzlichen Vorschriften gibt (zumindest nicht auf Bundesebene und wohl auch auf kantonaler Ebene nicht) welche die Terminologie abschliessend regeln. Was die deutschsprachige Wikipedia betrifft bin ich nach wie vor dezidiert der Meinung, dass der Begriff Fusion NICHT in die Irre führt. Auch Deutsche sind in der Regel in der Lage zu begreifen, dass andere Länder leicht andere oder völlig verschiedene Sitten haben - selbst wenn sie sich einer mit der ihren vergleichbaren Alltagssprache bedienen. --WG(n) 12:38, 26. Feb. 2009 (CET)

Allianzname

Was ist ein Allianzname? --Torwartfehler 23:10, 11. Mär. 2009 (CET)

Darunter versteht man einen Namen den gleichberechtigte Partner wählen, um damit ihre Verbindung und gleichzeitig ihre Herkunft zu dokumentieren. Wie ein Herr Meyer und eine Frau Berger, die sich als Ehepaar Meyer-Berger nennen. Oder auf Gemeindenamen umgelegt vgl. das Beispiel Rapperswil SG und Jona SG zu Rapperswil-Jona. --WG(n) 16:28, 2. Jun. 2010 (CEST)

Löschung

Ist die folgende Löschung korrekt?

Findet der Zusammenschluss dieser Gemeinden des Kantons Sankt Gallen nicht statt? -- Harry8 18:05, 9. Aug. 2009 (CEST)

Alles klar: Ich habe bei Heerbrugg die Antwort gefunden. Dann war die Löschung also kein Vandalismus! -- Harry8 18:07, 9. Aug. 2009 (CEST)
Löschung war nicht korrekt, da in solchen Fällen eine Verschiebung in die Unterkategorie "Gescheiterte Fusionen" angebracht ist. Habe diesen Fehler korrigiert. MfG --Seadart 21:22, 9. Aug. 2009 (CEST)
Herzlichen Dank! -- Harry8 22:21, 9. Aug. 2009 (CEST)

Fusion Lyss-Busswil wird zum 01.01.2011 erfolgen

Laut offizieller Projektseite: http://www.lyss-busswil.ch/ hat das Stimmvolk der Fusion zugestimmt. Kann daher bitte jemand den entsprechenden Eintrag beim kanton Bern aktualisieren? --88.66.52.21 22:46, 30. Mai 2010 (CEST)

Ich hab's geändert. Harry8 08:50, 31. Mai 2010 (CEST)

Belege

An die Autoren dieses Artikels: Bitte möglichst viele Belege und Einzelnachweise erbringen. Vielen Dank. -- Christophorus77 (Diskussion) 15:54, 14. Jun. 2012 (CEST)

Bei Änderungen von IPs aus Italien kann am besten gleich rückgesetzt werden. Ein Teil der Änderungen mag hin und wieder richtig sein, belegt wird aber nichts und das meiste ist Phantasie. Den Unterschied herauszufinden ist viel zu aufwendig. Wer immer dahinter steckt, agiert mit verschiedensten IPs, einige davon sind global gesperrt, aber es gibt immer wieder neue. Auf Ansprache wird auch nicht reagiert. NNW 12:55, 18. Jun. 2012 (CEST)