Diskussion:Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Chewbacca2205 in Abschnitt Fehler im Gesellschaftsvertrag
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Haftung[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel spricht hervorgehoben von einer "gemeinsamen" Haftung und lässt das eigentliche Merkmal der "unbeschränkten" Haftung etwas unterkommen. Ich würde empfehlen das genau umzudrehen. Eine Trennung der Haftung nach Innenverhältnis und Aussenverhälnis könnte den Abschnitt klarer machen. (nicht signierter Beitrag von 88.65.120.15 (Diskussion) 12:04, 17. Mai 2010 (CEST)) Beantworten

Ich habe mir erlaubt, die Diskussion über die Fachsprache in die Diskussion zum Thema Juristische Fachsprache zu verlegen, da sie mit dem dortigen Thema, nicht jedoch mit der GbR zu tun hat.

Pflichten einer GbR[Quelltext bearbeiten]

Wäre schön wenn jemand diesen Artikel um einen Punkt Pflichten einer GbR ergänzen könnte in der etwas zur eventuellen Aufstellung einer Bilanz, eines Jahresamschlusses, einer Steuerbilanz, zu Inventurpflichten etc. sagen könnte. Gruß Bahnemann 12:55, 27. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Die Pflichten der GbR ergeben sich daraus, was sie tut. Spezifische GbR-Pflichten sind mir erst mal nicht bekannt. Sie hat diejenigen Pflichten, die auch ein Einzelmensch hätte, der derselben Tätigkeit nachgehen würde. Die GbR betreibt niemals ein Handelsgewerbe. Deshalb kann sie keine kaufmännischen Pflichten als solche haben.

Wie schaut es mit der Pflicht der Aufstellung einer Bilanz, eines Inventars und der damit verbundenen Inventur aus? (Wann) Muss eine GBR diese machen (Dachdecker, Schreiner, Gastwirt,...)? Bahnemann 18:32, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Nur dann, wenn auch ein einzeln tätiger Dachdecker usw eine Bilanz usw aufstellen müsste. Das richtet sich zB nach Steuerrecht, hat aber nichts spezifisch mit der GbR zu tun. Eine unternehmenstragende GbR läuft sowieso ständig "Gefahr", durch Erreichen einer (un)bestimmten Größe zur Handelsgesellschaft, also zur OHG zu werden. Dann treffen sie kaufmännische Pflichten.
Falls die Frage nicht nur von theoretischem Interesse ist, sondern hier wirklich zwei Wirte wissen wollen, ob sie als GbR eine Inventur machen sollen, so bin ich überfragt und würde empfehlen, dass die zuständige IHK oder Handwerkskammer um Rat gefragt wird.

Diese Frage ist von praktischer Bedeutung. Die bisherige Lösung ist grob falsch.

Fast alle kaufmännsichen und steuerlichen Fragen werden dargestellt in: Wolfram Waldner/Erich Wölfel, GbR- OHG- KG, 7.Aufl., dtv (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.33 (Diskussion) 11:30, 21. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Zahl der Gesellschafter[Quelltext bearbeiten]

Gibt es GbRs mit einem einzigen Gesellschafter? kann/darf es solche geben? Ist die Definiton der GbR implizit so zu lesen, dass mindestens zwei gesellschafter erforderlich sind? Ist die Nutzung des Kürzels "GbR" durch einen Einzelunternehmer zulässig oder strafbar? --Spargelschuft 11:08, 19. Mär. 2008 (CET)Beantworten

--> Gibt es nicht und kann es nicht geben. Einer allein kann keine GbR (oder oHG, KG) gründen. Ist von mehreren Gründern nur noch ein Gesellschafter übrig, so ist die Gesellschaft futsch, das Gesellschaftsvermögen steht direkt dem Einen zu. Das ist nicht zwingend. Das hängt von der Liquidtion oder der Anwachsung ab. Ein Einzelunternehmer darf sich nicht GbR nennen. Das hätte den fatalen Fehler, dasss dem Einzelunternehmer die gesamte Vorsteuer verlorengeht, da sein Eingangsrechnungen auf einen nciht mehr existenten Unternehmer lauten. zudem würde er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gem. § 14 c UStG schulden, da es keine GbR gibt. Zudem würde er die in den Geldeingängen enthaltene Umsatzsteuer für die von ihm als Einzelunternehmer getätigten Ausgangsumsätze schulden.

Strafbar muss es nicht unbedingt sein, könnte es aber evtl als irreführende Werbung (Verstoß gegen das Lauterbarkeitsrecht) und/oder als Betrug, je nach Lage des Falls und des Zusammenhangs. Mehr Strafvorschriften fallen mir gerade nicht ein.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:01, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Fehler im Gesellschaftsvertrag[Quelltext bearbeiten]

Es muss die Gesamtvertretung beachtet werden, wenn keine abweichende schriftliche Regelung getroffen worden ist.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:01, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Identifizierbarkeit[Quelltext bearbeiten]

Wie kann eine GbR identifizierbar und somit verklagbar sein, wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen ist und im Falle der Zahlungsunfähigkeit laufend die Gesellschafter und den Sitz (somit auch den Gerichtsstand) verlegt? Die Gefahren für den Rechtsverkehr, die von einer Unternehmens-GbR ausgehen, sind in dem Artikel nicht beschrieben.-- 217.232.248.2 10:08, 19. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

--> Nach Rechtshängigkeit einer Klage bleibt das einmal zuständige Gericht zuständig, selbst wenn die GbR ihren Sitz verlegt (§ 261 III Nr. 2 ZPO). Ansonsten ist die Identifizierbarkeit problematisch, zumal dieselben Gesellschafter mehrere GbR gründen können. Abhilfe schafft hier, nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter (im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs) zu verklagen. Deren Austreten aus der GbR schadet nicht, da sie analog § 160 HGB 5 Jahre lang nachhaften. Der Eintrit neuer Gesellschfter schadet auch nicht, da sie dank "wundersamer Schuldnervermehrung" (§ 130 I HGB) ebenfalls haften. Das setzt natürlich voraus, dass trotz fehlender Registerpublizität die Gesellschafter bekannt sind. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von IP 134.2.25.244 12:56, 13. Mai 2008) --Towih 22:10, 14. Mai 2008 (CEST)Beantworten


Name der GbR[Quelltext bearbeiten]

Hierfür ist die Bezeichnung aller (!) Gesellschafter nötig. (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.25 (Diskussion) 13:31, 17. Jan. 2013 (CET))Beantworten


Das stimmt nur, wenn kein Name mit Zusatz GbR gewählt wird, vgl. Wölfel u.a. (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 16:39, 22. Jan. 2013 (CET)) _______________ Does this apply to austrian Gesellschaft bürgerlichen Rechts, too?62.65.236.175 06:51, 6. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Zwangsumwandlung in eine OHG[Quelltext bearbeiten]

Die Umwandlung mit allen Folgen (Kosten für Gerichte usw.) gibt es tatsächlich: [1] 84.173.223.14 22:23, 7. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Plagiat?[Quelltext bearbeiten]

Wie funktioniert das denn eigentlich bei Wikipedia mit Seiten, deren Text man wortwörtlich woanders findet? Schaut mal unter http://www.foerderland.de/402.0.html kommt euch das auch an vielen Stellen exakt wörtlich bekannt vor? Wer hat hier von wem abgeschrieben? --93.104.179.108 00:02, 17. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

EInleitung[Quelltext bearbeiten]

Der letzte Abschnitt ist meines erachtens nicht korrekt:

"Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn mehrere an einer Sache oder einem Vermögensinbegriff beteiligt sind, ohne dass auf Dauer ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll. Hierunter fällt beispielsweise die Erbengemeinschaft."

Demnach ist das Gegenteil einer GbR eine Bruchteigemeinschaft und eine Bruchteilsgemeinschaft etwas, wenn mehrere an einer Sache beteiligt sind. Auch bei einer GbR sind mehrere an einer Sache beteiligt und der Bruchteilsgemeinschaft steht nicht die GbR sondern die Gesamdhandsgemeinschaft gegenüber. Und eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamdhandsgemeinschaft

Mein Vorschlag, wenn man die Bruchteilsgemeinschaft unterbringen will:

"Grundsätzlich sind alle Gesellschaften vom Gesetzgeber als Bruchteilsgemeinschaften ausgelegt (§§ 741 ff. BGB). Ausnahmen bilden die wichtigsten Personengesellschaften wie die GbR (§ 719 BGB), die OHG (§ 105 Abs. 3 HGB), die KG (§ 161 Abs. 2 HGB) und die Partnerschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG), sowie Erbengemeinschaften (§ 2032 ff. BGB), Gütergemeinschaften (§ 1419 BGB) und Urhebergemeinschaften (§ 8 Abs. 2 Urhebergesetz)."

Superheld 00:11, 10. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Keine Widersprüche? Superheld 13:28, 25. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Also, die Unterscheidung zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und einer Bruchtteilsgemeinschaft besteht darin, dass erste eine engere Bindung zwischen den Beteiligten vorsieht. Nicht jede Bruchtteilsgemeinschaft kommt allerdings ohne Sonderregeln aus, so bspw. das Miteigentum (§§ 1008 ff BGB). Allerdings lässt sich sagen, dass die Regeln über die Bruchtteilsgemeinschaft für die anderen im BGB vorgesehenen Gesellschaften weitgehend ergänzend gelten. M.E. darf man aber nun nicht davon ausgehen, dass alle Gesellschaften zugleich Bruchteilsgemeinschaften sind, denn offensichtlich hat der Gesetzgeber eine Unterscheidung gewollt. Dass man jetzt wieder alles in einen "Topf" kehrt, geht zu weit. Dies zeigt sich schon daran, dass Du äußert, dass für die wichtigsten Personengesellschaften Sonderregeln gelten, was ist dann an dieser Stelle mit dem Miteigentum (§§ 1008ff BGB). Miteigentum ist eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft und hat auch Sonderregeln. -- Jokaste (12:33, 31. Okt. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Gesellschaft als Gesellschafter?[Quelltext bearbeiten]

Gibt es wirklich GbRs mit juristische Personen oder Personengesellschaften als Gesellschafter? Wenn ein Gesellschafter Kaufmann ist, ist es ja schon keine GbR mehr. Wie soll das also aussehen? Eine GbR als Gesellschafter einer GbR? --85.179.242.99 11:28, 31. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Ja, das geht und ist gar nicht so untypisch. Auch ist es nicht richtig, dass die Eigenschaft eines Gesellschafters als Kaufmann die GBR infiziert, also automatisch die GBR die Eigenschaft "Kaufmann" übernimmt bzw. als solche zu beurteilen ist. -- Jokaste (12:33, 31. Okt. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

kaufmännische GbR ?[Quelltext bearbeiten]

"Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten." Wo gibt es einen Beleg dafür? --House1630 17:58, 23. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Ist aber tatsächlich so, Lässt sich eine GbR in das HR eintragen, wird sie automatisch zur OHG. Die GbR ist selbst nicht rechtsfähig. Gruß, --mpk (talk, Beiträge) 17:23, 16. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Die gesamte Darstellung ist bezüglich der - nicht nur auf das Zivilrecht - abstellenden Handhabung nicht überzeugend. Es wird nicht beachtet, dass sich die Pflichten aus dem konkreten Tun der GbR als Personengesellschaft ergeben. Eine im Wirtschaftsleben tätige GbR von Freiberuflern hat zivilrechtliche und steuerliche Pflichten. Wer eine GbR gründen will z.B. für eine Öko-Laden muss die GBR - nicht sich -steuerlich und gewerberechtlich anmelden und die GbR muss ihre Betriebseinnahmen erfassen. Damit entstehen Buchführungspflichten. Es wäre schön, wenn ein Steuerberater oder Finanzbeamter diese Seite einmal überarbeiten könnte.

Abgrenzung Partnerschaft[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel heißt es "Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Praxisgemeinschaft bzw. Sozietät". Meines Wissens fällt das unter eine Partnerschaft nach PartGG. Oder ist die Partnerschaft gleichzeitig eine Unterform der GbR? --Thunfischpizza 15:50, 24. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Verteilung der Haftung[Quelltext bearbeiten]

Ich vermute den Grund in §722 BGB. Allerdings erklärt dieser es noch nicht richtig für die Haftung, sondern lediglich für Gewinn und Verlust.


Die Haftung wird heute mit § 128 HGB begründet. (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 16:39, 22. Jan. 2013 (CET)) --Calmez 18:06, 7. Mär. 2011 (CET)Beantworten


Darstellungsfehler

Wer die GbR nur zivilrechtlich darstellt, vergißt die steuerliche Behandlung. (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.18 (Diskussion) 16:09, 1. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Vorschlag: Verschiebung auf Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)[Quelltext bearbeiten]

Siehe beim entsprechender Abschnitt auf Portal Diskussion:Recht --pistazienfresser 11:45, 8. Nov. 2011 (CET)Beantworten

IP-Edits der letzten Zeit: Bearbeitungsqualität[Quelltext bearbeiten]

Liebe IPs, die ihr in der letzten Zeit eifrig am Artikel mitgearbeitet habt (und meistens revertiert wurdet).

  1. Danke für das Engagement
  2. Wir haben Eure Beiträge häufig revertiert (oder stark umgearbeitet), und das aus folgenden Gründen:
  • Die Qualität der Beiträge genügten sprachlich nicht den WP-Anforderungen
  • Die Qualität der Beiträge genügten inhaltlich nicht den WP-Anforderungen (z.B. Einfügen von Lehr-Beispielen "z.B. wenn man 2% der Anteile hält, haftet man trotzdem zu 100%" gehört, wenn überhaupt, in den Artikel gesamtschuldnerische Haftung und nicht in den GbR Artikel)
  • Es wurde strukturell nicht sauber bearbeitet (Umsatzsteuer, Betriebssteuern, Scheingesellschaft, etc.). Hier wurde irgendwo rein geschrieben ohne Rücksicht auf Sinn, Gliederung, etc.

Ich fände es toll, wenn Ihr weiter mitarbeitet und Beiträge bringt, aber BITTE: macht einen Diskussionsabschnitt auf dieser Seite auf, schreibt, was Ihr reinhaben wollt und wo und dann kann jemand mit mehr Artikelerfahrung vielleicht gute Tipps geben, wie man das sinnstiftend unterbringen kann. Danke und Grüße, --mpk (talk, Beiträge) 15:30, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Lieber MPK, Dank für die Stellungnahme. Antwort allgemein:

Umgekehrt hatte ich bei der Lektüre immer den Eindruck, als sei die Seite fast nur für einige spezielle GbR - Formen relevant. Die vorhandene Gliederung erscheint mir noch immer sehr voluntativ. Plötzlich tauchten ohne Gründung und ohne Namen die einzelnen Varianten auf. Die allgemeinen Regeln der Vertretung waren nicht vorhanden. Im Übrigen meine ich, dass das Rechtsinstitut GbR nicht sachgerecht dargestellt war. Der gesamte Artikel unterscheidet zudem nicht zwischen den verschiedenen - also unterschiedlichen - Rechtsfolgen im Zivilrecht und im öffentlichen Recht. Insofern wäre es ggf. schön, die bisherigen Ergänzungen auf eine neue steuerliche Seite (GbR und Steuerrecht) umzulenken. Die sehr teuren Fehlerquellen für die GbR kommen auch jetzt nur noch sehr rudimentär zum Ausdruck. Also habe ich weiterhin die Bitte, dass die gelöschten Ergänzungen inhaltlich geprüft werden.


Zur Begründung der Ergänzungen:

Wer sich als Gesellschafter an einer GbR mit 2% beteiligt, rechnet nicht mit einer vollen Haftung als Gesamtschuldner. Das fehlt fast immer. Dann versteht der Existenzgründer auch nicht die fehlende Verweisung auf die Gesamtschuldnerschaft. Insofern wäre das gerade hier bei der ohnehin riskante GbR relevant.

Gründung

Es gibt die schriftliche Gründung. Das ist jetzt gut übernommen worden. Die konkludente Gründung ist viel wichtiger. Für viele Bereiche ist die verbotene Gesellschaft viel wichtiger. Auch bei einem kriminellen Zweck wird eine GbR bejaht. Dies sind die wirklichen Fälle des Wirtschaftslebens.

Inhalt der GbR

Wenn man auf die GbR des kleinen Unternehmers abstellt, so ist die Frage der Bezeichnung relevant. Sie fehlt. Dann müssen alle Namen aufgeführt werden. Das fehlt.

Zivilrechtliche Pflichten

Wenn eine Taxi - GbR tätig wird, ist sie zivilrechtlich mein Vertragspartner. Es kommt auch ein Eigengeschäft in Betracht, wenn die GbR nicht vertreten wird. Dann muss sie einen Namen haben. Dann hat sie gewerberechtliche Rechte und Pflichten. Sie muss ihr Gewerbe anmelden. Sie ist Arbeitgeber.

Steuerliche Pflichten

Die GbR ist selbst der Unternehmer. Sie ist Steuerschuldner für alle Betriebssteuern.

Steuerliche Risiken

Die Risiken durch den Verlust der Vorsteuer sind existenzvernichtend. Die falsche Bestellung des Taxis durch den Gesellschafter im eigenen Namen statt durch die Taxi- GbR führt zum endgültigen Verlust der gesamten Vorsteuer. Das gilt auch die Anwalts -GbR.


Abgrenzung zur OHG

Ob eine GbR oder eine OHG vorliegt, ist zumeist unerheblich. Es wird auf die Personengesellschaft abgestellt.

Vollstreckung in das Vermögen der GbR

fehlt

Haftung der Gesellschafter gem. § 128 HGB

Haftung der Scheingesellschafter mit Nachweisen fehlt

Literatur

Das Buch der Notare im dtv - Verlag ist eine der besten Darstellungen überhaupt.


Literatur

Das zitierte Buch von dtV sollten Sie einmal anschauen. Vielleicht würde dann auf dieser Seite manches klarer als auf der Gründerseite des BMF. (nicht signierter Beitrag von 82.113.121.1 (Diskussion) 20:52, 8. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Überarbeitete Version[Quelltext bearbeiten]

Moin, habe die letzte Version strukturell überarbeitet: überarbeitete Struktur, sprachlich teilweise präzisere Fassung, Redundanzen entfernt bzw. umgruppiert. Wenn keine Einwände bestehen stelle ich sie umseitig ein zur allgemeinen Diskussion. Gruß, --mpk (talk, Beiträge) 19:43, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Moin, wäre schön. Gruß und Dank für die schnelle Reaktion. IP (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 16:39, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Ergänzungen[Quelltext bearbeiten]

Damit die Arbeit nicht aufhört, wäre eine Verweisung auf Anwachsung in wikipedia sinnvoll. P.S. Selbst voll etablierte Experten mit sonst großen Erfahrungen im Zivilrecht und Steuerrecht machen bei der GbR viele teure Fehler. Das will ich hiermit verhindern.

Ich werde deshalb auch noch einen Hinweis auf einen guten Formularkommentar nachliefern. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 17:26, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Scheingesellschaft[Quelltext bearbeiten]

Lieber Bearbeiter :

Wunschgemäß für Eure Bearbeitung nur als neuer Abschnitt:

Ergänzung zu tz.1.4


Die Risiken der Scheingesellschaft werden dargestellt von:

Knöringer, Die Eintrittshaftung von Scheingesellschaftern einer Anwalts – GbR, AnwBl 2002,681- 685


Gruß IP (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.50 (Diskussion) 18:33, 11. Feb. 2013 (CET))Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:00, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

GbR als Arbeitgeber[Quelltext bearbeiten]

Die GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein, vgl. BFH vom 17.02. 1995, VI R 41/92, BStbl II 1995, 390 (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.159 (Diskussion) 18:12, 14. Feb. 2013 (CET))Beantworten

GbR als juristische Person[Quelltext bearbeiten]

Die GbR ist definitiv keine juristische Person. Juristische Personen sind beispielsweise Kapitalgesellschaften. Nach dem Urteil des BGH vom 29. Januar 2001 (vgl. Artikel zur Teilrechtsfähigkeit) kann die GbR Träger von Rechten und Pflichten sein und unter einer Bezeichnung verklagt werden. Damit wird sie aber nicht zur juristischen Person. Es ist lediglich so, dass schon seit längerem auch bei der GbR ausreichend ist, dass ein angestellter Betriebsleiter die notwendige Qualifikation besitzt.(vgl. Merkblatt Handwerkskammer Dresden) Aber damit erklärt die Handwerksordnung die GbR nicht zur juristischen Person, sondern macht in diesem Punkt zwischen einer juristischen Person und einer GbR keinen Unterschied. --Michael Metschkoll (Diskussion) 18:03, 22. Mai 2014 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:58, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Fehlerquellen[Quelltext bearbeiten]

Zweck der GbR

Für steuerliche, strafrechtliche und haftungsrechtliche Tatbestand ist auch die GbR ausreichend, die auf einen illegalen Zweck ausgerichtet ist. Das zeigt sich am Beispiel der Schmuggelbande oder kriminellen Vereinigung (nicht signierter Beitrag von 89.204.130.58 (Diskussion) 09:26, 12. Aug. 2014 (CEST))Beantworten

Sagt das Rechtswörterbuch: Zweck der GbR kann jeder erlaubte nicht kaufmännische Gesellschaftszweck sein. Dies kann z.B. sein: gemeinsame Ausführung eines freien Berufes, Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, gemeinsame Organisation von Veranstaltungen, Spiel- und Wettgemeinschaften, Kauf- und Wohngemeinschaften, etc. Wenn der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes in kaufmännischer Weise gerichtet ist, wird die GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft.--mpk (talk, Beiträge) 09:31, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Auf die Problematik Schmugglerbande - Handelsgeschäft kommt es da gar nicht mehr an...:-)
Bitte signiere Deine Beiträge!

Wenn ein Rechtswörterbuch (Creifels?) etwas sagt, so ist der übliche Teil. Hier ist er sogar unvollständig und im Ergebnis falsch:

Das Gesetz lautet:

§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Eine Beschränkung auf legale Zwecke kann ich dem Wortlaut nicht entnehmen.--88.152.242.78 10:52, 20. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Wenn dennoch die Gesellschafter davon abweichen, entsteht - dennoch - eine GbR mit allen Folgen, auch wenn sie Geldwäsche, Schwarzarbeit, Prostitution etc. als verbotenen Zweck verfolgt. Jeder Gesellschafter haftet in vollem Umfang, die Strafbarkeit richtet sich gegen die GbR und ihr wird das Gewerbe untersagt. Für das BGB folgt das aus §§ 134, 138 BGB, für die AO aus § 41 AO. Meine Bedenken richten sich gegen die unzutreffende Aussage, eine GbR könnne nur bei legalem Zweck entstehen. Was soll die illegale Gesellschaft sein außer einer GBR?--89.204.130.58 09:44, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

GbR kann nie als KG behandelt werden.[Quelltext bearbeiten]

GbR kann kein Kaufmann sein[Quelltext bearbeiten]

− Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist. Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zu einer Offenen Handelsgesellschaft. + Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist. Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zu einer Offenen Handelsgesellschaft oder ggf. Kommanditgesellschaft.

Eine GbR, ist eine Personengesellschaft. Sie wird auch ohne Eintragung als OHG behandelt, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllt. Eine GbR wird auch bei fehlender Eintragung nie zur KG. (nicht signierter Beitrag von 89.204.130.58 (Diskussion) 09:32, 12. Aug. 2014 (CEST))Beantworten

Klares Nein: bei OHG und KG hat die Eintragung in das HR deklaratorischen Charakter. D.h. die Firmen können auch vor der Eintragung entstehen. Gruss, --mpk (talk, Beiträge) 11:22, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Anmerkung

Die Aussage, dass eine GbR eine KG sein könne, ist falsch. Sie ist ggf.eine OHG, nie aber eine KG. Denn auch bei falscher Bezeichnung soll die gesamtschuldnerische Haftung - wie bei der GbR - nach § 128 HGB erreicht werden. Das ist aber bei der KG nicht möglich. Denn dann würde der Kommanditist beschränkt haften. Das aber ist bei der GBR oder OHG nicht möglich. Die Aussage, dass eine GbR als KG entstehen könne, ist weiterhin grob falsch. Die Kritik bezieht sich nur auf die Ergänzung um " ggf. Kommanditgesellschaft." Mit dem deklaratorischen Charakter stimme sich selbstverständlich überein, wenn das auf die OHG beschränkt wird.

Danke für das gute Diskussionsklima, schönen Gruß, mit der Bitte um Überprüfung.--89.204.155.8 15:53, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Hi, m.E. ist hier nur folgendes zu prüfen: kann eine KG vor Eintragung entstehen und kann sie (im Extremfall) auch aus einer GbR entstehen? Stelle Dir vor, eine GbR gibt sich einen Kommandit-Vertrag - was ist dann entstanden? Du hast aber recht, der Normalfall ist GbR+Handelsgewerbe = OHG. Grüsse, --mpk (talk, Beiträge) 15:59, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten



Für den konstruierten Sonderfall ist die Lösung einfach: Es wird eine KG gegründet. Dann wird sie ab Eintragung so behandelt. Das Risiko davor ist eingeschränkt, wenn die KG auch als KG in Gründung auftritt. Sonst habe ich ein reines Haftungsproblem, nämlich der Rechtsscheinhaftung. In meiner praktischen Arbeit mit Gesellschaften habe ich aber den Fall als Umgründung noch nicht erlebt. Er ist m.E. auch völlig unproblematisch wie bei jeder KG, wenn ich weiß, welcher Gesellschafter nur beschränkt mit welcher Summe einstehen muss.


Gruß und Dank für die nette Problematik.--89.204.155.8 16:24, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Gesamtvertretung[Quelltext bearbeiten]

Es gibt zwei Formen von Gesellschaftsverträgen. Das ist der formlose oder konkludente oder der schriftliche bzw. notarielle Vertrag. Bei einer GBR ohne zumindest schriftlichen Gesellschaftsvertrag besteht zwingend Gesamtvertretung.

Insofern ist der Text in der erneuten Form evident fehlerhaft.


Gruß, verbunden mit der Bitte um redaktionelle Überarbeitung der letzten Löschungen. Danke.--89.204.130.58 09:36, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Du musst unterscheiden Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis (durch GV änderbar) - und Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Auf welchen Aspekt beziehen sich Deine Änderungswünsche? --mpk (talk, Beiträge) 11:27, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Gesamtvertretung[Quelltext bearbeiten]

Die Geschäftsführung (innen) deckt sich gem. § 714 BGB mit der Vertretungsmacht (außen). Damit besteht im Regelfall mangels abweichender Regelung im Außenverhältnis eine Gesamtvertretung. Sie kann - auch aus Gründen der Beweisführung - nur durch eine schriftliche Dokumentation abgeändert werden. Das kann zwar an sich in jeder Form im GbR- Vertrag oder durch Kundgabe nach außen erfolgen. Die Wirkung ist gleich. Erfolgt jedoch keine Einschränkung im Vertrag, so besteht zwingend eine Gesamtgeschäftsführung (innen) und damit ebenso zwingend eine Gesamtvertretung (außen).


Beispiel:

Damit ist z.B. eine Kündigung des Anwalts durch die GbR unwirksam, wenn nur ein Anwalt allein im Namen der GBR diese Kündigung gegenüber der Sekretärin ausspricht

Danke für die Nachfrage. Ich hoffe, die Aussage ist so besser "rübergekommen." --89.204.155.129 13:33, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

legaler Zweck[Quelltext bearbeiten]

§ 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:57, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

in der Regel[Quelltext bearbeiten]

Vielen Dank für die bisherige Überarbeitung. Es besteht wohl übereinstimmend Klarheit, dass eine GbR auch ohne Eintragung eine OHG sein kann, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllt. Warum beharrt Ihr dann auf dem mir nicht erklärlichen Wort " in der Regel". Dies lässt Ausnahmen zu, die aber nicht erkennbar sind, nachdem die KG nicht als Ausnahme tauglich ist.

Gruß, dank für die nette Fachliche Diskussion und mit der Bitte um Streichung von " in der Regel". Gruß an alle Sichter.--89.204.154.127 17:28, 21. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Siehe oben: Was passiert, wenn eine GbR sich (vor einer etwaigen Eintragung) einen Kommanditvertrag gibt und ein Handelsgewerbe ausübt... was entsteht dann? Es ist zugegebenermaßen ein konstruierter und völlig unüblicher Fall, aber möglich ist es... Gruß, --mpk (talk, Beiträge) 17:43, 21. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
PS Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch), die KG entsteht bereits mit Vertragsschluss und Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes; also schon vor Eintragung in das Handelsregister.

KG ist KG[Quelltext bearbeiten]

Jetzt ist das Motiv klar. Aber: alles klar. Eine KG ist eine KG und keine GbR. Dann ist dabei eine begrenzte Haftung für die Kommanditisten gegeben. Eine GbR hat (ohne dass man etwas hinzudenkt) keinen KG- Vertrag, denn dann hätte man eine KG und keine GbR. Sie tritt auch als GbR und nciht als KG nach außen auf.

Die Begründung für " in der Regel" beruht also darauf, dass statt der GbR eine KG zugrunde gelegt wird. Das gilt für den Vertrag als auch das Auftreten im Rechtsverkehr. Das ist aber eine systemwidrige Ergänzung des Themas " GbR". Es wird etwas hinzugedacht, was nicht im Text und im Gesellschaftsvertrag der allein gegründeten GbR zu finden ist. Danke dennoch für die gegebene Begründung, auch wenn sie mir nicht nachvollziehbar erscheint. Gruß --89.204.154.127 18:04, 21. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Vorzüge und Nachteile[Quelltext bearbeiten]

einer GbR aufzuführen oder gegenüberzustellen (oder gar: mit anderen Gesellschaftsformen zu vergleichen) wäre ja sinnvoll. (nicht signierter Beitrag von 188.108.149.81 (Diskussion) 11:14, 25. Mär. 2015 (CET))Beantworten

Auseinandersetzung bei Auflösung/Ausscheiden[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Danach geht es aber noch weiter, nämlich mit der Auseinandersetzung, §§ 730 BGB ff. Das sollte noch ergänzt werden. Um einen Anfang zu machen, habe ich den Artikel Abfindungsguthaben hierher weitergeleitet (um ihn zu entwaisen). Grüße, R2Dine (Diskussion) 09:02, 7. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Erledigt--ErwinLindemann (Diskussion) 09:17, 23. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Haftung der (Schein-) Socii gem. § 128 HGB[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel enthält in seiner derzeitigen Fassung nur das aller notwendigste. Es fehlt z.B. vollständig die - für die Praxis enorm wichtige - Auseinandersetzung mit dem o.g. Thema.--ErwinLindemann (Diskussion) 09:44, 23. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:55, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten