Diskussion:Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Kulturkritik in Abschnitt Kirchenlieder
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Gema-Forderungen[Quelltext bearbeiten]

seit heute ist das Urteil des Landgerichtes München I veröffentlicht. Youtube muß keine Entgelte an die GEMA abführen. Quelle u.a. www.business.chip.de/news/GEMA-scheitert-vor-Gericht-YouTube-muss-nicht-bezahlen_80672382.html?icp=bg-teaser-l3 (nicht signierter Beitrag von 80.226.24.13 (Diskussion) 13:36, 1. Jul 2015 (CEST))

Die Stadt Bayreuth beklagt 2023 eine nicht angekündigte Abgaben-erhöhung um 8000 % (in Worten: Achttausend), von 493 im Jahre 2019 auf knapp 40.000 €:
https://www.br.de/nachrichten/bayern/hohe-gema-rechnung-schockiert-bayerische-staedte,TnGR5d7 --Jla net.de (Diskussion) 20:53, 18. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

pauschalabgabe[Quelltext bearbeiten]

Das Urheberrechtsgesetzt ist von 1965, wann kam das mit der Pauschalabgabe hinein? War es Lobbyarbeit der GEMA? Es hat den Charakter einer Umsatzsteuer, die an ein Wirtschaftsunternehmen geht. Erik

Vorteile der GEMA[Quelltext bearbeiten]

Dieser Aspekt fehlt in diesem Artikel völlig, was ein grober Verstoß gegen die Neutralität ist.

Nicht nur Mitglieder profitieren davon, daß die GEMA ihre Nutzungsrechte verwaltet. Fast noch mehr profitieren die Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken davon, daß sie nicht für jedes Lied mit den Urhebern verhandeln und die Bezahlung regeln müssen. Jeder mit ein wenig Phantasie kann sich vorstellen, was das in der Praxis bedeuten würde: Das öffentlich aufgeführte Repertoire würde auf einen Bruchteil des aktuell gespielten eingedampft, und selbst dann wäre der Aufwand für die Nutzer (Funk, Fernsehen, Streaming-Dienste, Konzertveranstalter etc.) derartig groß, daß er nicht zu leisten wäre. Zumal an einem einzelnen Werk ja viele Autoren und Verlage beteiligt sein können, die nach einem komplizierten Schlüssel beteiligt sind und bezahlt werden müssen und dem Nutzer in den meisten Fällen gar nicht bekannt sind. ––– Burkhard Ihme (Diskussion) 02:16, 2. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Kritik aus Sicht der Verbraucher[Quelltext bearbeiten]

Die Nutzung von Musikwerken ohne vertragliche Bindung zu Verwertungsgesellschaften bzw. zur GEMA unterliegt jedoch nach dem Urheberrecht und der üblichen Verkehrssitte ausschließlich den persönlichen Befugnissen der jeweiligen Urheberberechtigten und geht die GEMA deshalb eigentlich überhaupt nichts an. Die unbedachte oder kalkulierte Benutzung des Begriffes „Unterhaltungsmusik“ vor Gericht kann in einem solchen Zusammenhang bei Lizenzstreitigkeiten mit der GEMA durch Missverständnis aber zu kostenintensiven Irrtümern führen, weil die Richter dazu angehalten sind davon auszugehen, dass ggf. tatsächlich diese Musikart benutzt wurde, solange eine derartige Tatsachendarlegung nicht zurückgewiesen bzw. dementiert wurde.

Meines Wissens stellt dieses Vorgehen allerdings Nutzer wie Veranstalter und Radiostationen von Forderungen nicht vertretener Urheber frei, deren Werke andernfalls einzeln lizenziert werden müßten, was schlicht nicht zu leisten ist. Die Urheber können ihr Entgelt bei der GEMA einfordern. ––– Burkhard Ihme (Diskussion) 07:05, 7. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Der zitierte Absatz ist insgesamt falsch, weil das Urheberrecht z.B. auch auf die Erben übergehen kann, ohne dass dazu ein Vertrag erforderlich ist. Zudem gibt es keine seriösen Belege für die Aussage, dies gehe die GEMA deshalb eigentlich überhaupt nichts an. Was mache ich denn als Komponist ohne GEMA, wenn mein Werk ohne meine Erlaubnis aufgeführt wird und ich keinen Anwalt bezahlen kann ? Ich habe das daher gelöscht. --Kulturkritik (Diskussion) 04:17, 23. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Kirchenlieder[Quelltext bearbeiten]

Muss meine Kirchengemeinde GEMA für das gemeinsame Absingen von Kirchenliedern mit Klavierbegleitung oder Chormusik im Gottesdienst bezahlen? Hinten im Kirchengesangbuch sind die Namen der aktuellen Rechteinhaber aufgelistet. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 19:14, 26. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Eigentlich nicht, denn die Bistümer und Landeskirchen haben mit der GEMA für Aufführungen in Gottesdienten und Kirchenkonzerten einen Pauschalvertrag geschlossen. Singen von Kirchenliedern im Gottesdienst sind nicht Meldepflichtig. Dies sind nur größere Musikwerke. Die GEMA zahlt den Komponisten für Aufführungen kurzer Musikwerke im Gottesdienst nix! Erst ab einer Werklänge von 20 Minuten.
Bei Konzerten besteht eine Meldepflicht. Werke der klassischen Kirchenmusik sind durch den Pauschalvertrag aber abgedeckt und Tantiemenfrei. Formulare hierfür gibt es auf der Website der GEMA. LG und eine schöne Weihnachtsoktav--Ἀστερίσκος (Diskussion) 20:28, 26. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Laut GEMA hat „die GEMA mit [bestimmten] kirchlichen Institutionen in Deutschland Pauschalverträge abgeschlossen [...], die unter anderem die Musiknutzung in den Gottesdiensten umfassen“; Ausnahmen sind laut GEMA u. a. Musikstücke, die über 10 Minuten dauern – die müssen also tatsächlich gesondert angemeldet werden. Allerdings schrieb die EKD am 22.12.2023: „Die Verhandlungen über eine Fortsetzung der Onlinerechte mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition für Onlinegottesdienste ab dem 1.1.2024 sind aktuell noch nicht abgeschlossen“. Sprich: Ob die Musiknutzung in Gottesdiensten auch für 2024 unter die Pauschalverträge fällt, ist/war demnach zumindest zum 22. Dezember noch nicht entschieden. Viele Grüße --Carolin 20:37, 26. Dez. 2023 (CET) – P.S.: Das mit den noch zu klärenden Verträgen gilt anscheinend nur fürs Online-Streamen. Viel Spaß beim Musizieren --Carolin 20:40, 26. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Herzlichen Dank für die Antworten. Die hiesige Christmette war so langweilig, dass ich die Liste der Rechteinhaber am Ende des Kirchengesangbuches las. Also bekommen diese nach den Pauschalverträgen pauschale GEMA-Gelder auch für das kurze Absingen im Gottesdienst, unabhängig von der Häufigkeit des Absingens? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 22:08, 26. Dez. 2023 (CET)Beantworten
So ist das wohl, es sei denn, es handelt sich um GEMA-freie Musik – in der EU wäre das bspw. eine Originalfassung eines vor über 70 Jahren verstorbenen Komponisten. --Carolin 22:47, 26. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Es hängt tatsächlich von der Länge der aufgeführten !Kirchenmusik! ab, ob Komponisten etwas ausgeschüttet bekommen... ;-( LG--Ἀστερίσκος (Diskussion) 19:42, 27. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Hängt es auch von der Häufigkeit des Absingens ab? Und die Ausschüttung erfolgt doch wohl nicht an die Komponisten, sondern an die aktuellen Rechteinhaber? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 21:18, 27. Dez. 2023 (CET)Beantworten
...an alle, die Rechte am Werk haben, das sind bei Musikwerken die Komponisten, Textdichter, Verleger und deren Erben. Je häufiger die Nutzung, desto höher die Ausschüttung. LG ---Ἀστερίσκος (Diskussion) 10:18, 28. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Wenn es noch lebende Rechteinhaber gibt ... Ich denke mal, die meisten Komponisten leben nicht mehr und die wenigsten Erben werden da hinterherlaufen. Außerdem ist das keine Unterhaltungsmusik im Sinne der GEMA. --Kulturkritik (Diskussion) 04:21, 23. Mär. 2024 (CET)Beantworten