Diskussion:Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

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Lebensalter der Wählbarkeit[Quelltext bearbeiten]

Im GG Art. 54 (1) steht "Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat." Im Artikel hingegen wird behauptet, "dass das passive Wahlrecht zum Amt des Bundespräsidenten mit dem vierzigsten Lebensjahr beginnt." Zum Nachrechnen: Das erste Lebensjahr beginnt mit der Geburt und wird am ersten Geburtstag vollendet. Ergo beginnt das vierzigste Lebensjahr mit dem 39. Geburtstag und wird am 40. Geburtstag vollendet. Also sind die Angaben im Artikel falsch, ich korrigiere das mal schnell. - 87.149.65.78 19:47, 8. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ernennungsurkunde[Quelltext bearbeiten]

Die Einfügung der Fußnote mit Kommentarzitaten geht darauf zurück, dass in wp:auskunft#Noch eine BuPrä-Frage... behauptet wurde, dem Bundespräsidenten werde als oder wie einem Beamten eine Ernennungsurkunde ausgehändigt. Dass nach den Zitaten eine solche Urkunde nicht erforderlich und das Amt von der Überreichung einer solchen nicht abhängig sei, spreche nicht dagegen. Dabei blieb es bis zu folgender Mitteilung:

Ich habe die Kontaktadresse auf der Website des Bundespräsidenten angeschrieben. Antwort: Der neu gewählte Bundespräsident erhält anlässlich des Amtsantritts keine Urkunde. --Eike 19:11, 10. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

--Vsop 16:27, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Stimmengleichheit nach drittem Wahlgang[Quelltext bearbeiten]

Was passiert eigentlich in diesem Falle?--Wilske 11:41, 29. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

siehe Diskussion:Wahl des deutschen Bundespräsidenten 2010--TUBS 13:00, 29. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Grund für Einführung des Bundespräsidentenwahlgesetzes[Quelltext bearbeiten]

Benutzer Phrontis ergänzte „Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 29. April 1959 veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft.“ wie folgt „Das aufgrund der Vorgänge bei der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1954[1] eingeführte Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 29. April 1959 […]“ [Hervorhebung der Änderung durch mich]. Ich sehe zwischen den Vorgängen und der Einführung keine Kausalität – was nicht ausschließt, dass es diese trotzdem gab. Weiß jemand mehr? -- mc005 23:17, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten

  1. Die Wahlgesetze von 1949 und 1953 hatten eine solche Beschränkung der Wahl auf zugelassene Wahlvorschläge noch nicht vorgesehen, so dass bei der Wahl 1954 u.a. eine gültige Einzelstimme für den im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verurteilten Karl Dönitz abgegeben werden konnte. Das Erfordernis, dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, ist eine Reaktion auf die Nominierung Alfred Webers durch die KPD bei der Wahl 1954, die ohne seine Einwilligung erfolgte und die Prof. Weber als Missbrauch seines Namens bezeichnete.