Diskussion:Gewerbe

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Volker Alexander in Abschnitt Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Gewerbe“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Definition aus der Rechtsprechung[Quelltext bearbeiten]

Wo kommt die Definition im vierten Satz her? Kennt jemand die Rechtsquelle? -- JohRth 22:03, 14. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Gewerbeschein = GmbH?[Quelltext bearbeiten]

Bedeutet das etwa, dass jemand, der einen Gewerbeschein hat, gleichzeitig eine GmbH (KG, ...) hat, nur sich die Rechtsform noch auswählen muss?

Wie kommst Du darauf? Eine GmbH ist eine juristische Person, im Gegensatz zu Dir aber keine natürliche, anders gesagt, Du kannst keine GmbH sein. Also ein auf Dich ausgestellter Gewerbeschein hat nicht das geringste mit einer GmbH zu tun, auch wenn sie Dir gehören sollte. Umgekehrt kann eine GmbH ein Gewerbe betreiben, was sie in den meisten Fällen auch tut. Aber das hat wiederum nichts mit Dir zu tun.
Wenn Du einen Gewerbeschein und eine GmbH besitzt, haben diese beiden Dinge auch nichts miteinander zu tun.

Beispiel mit Zuhälter[Quelltext bearbeiten]

Ist das Beispiel mit dem Zuhäler ernst gemeinst? Wessen Kopf ist diese Idee entsprungen...

Was genau ist der Gewerbeschein?[Quelltext bearbeiten]

Was genau ist der Gewerbeschein? Ich habe vor langer Zeit mal ein Gewerbe angemeldet, weil ich ein paar Rechnungen ausstellen musste. Da habe ich aber nie etaws bekommen, wo "Gewerbeschein" drauf stand. Wo bekomme ich einen solchen Gewerbeschein oder hab ich den vielleicht schon, ohne es zu wissen?

Der sogenannte Gewerbeschein ist nur die behördliche Bestätigung, dass Du die Gewerbeanmeldung ordnungsgemäß vorgenommen hast. Grüße --80.137.105.111 18:13, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Da empfiehlt sich mittlerweile eine kostenlose GewerbeABmeldung. Gewerbeschein adé...--80.137.106.24 22:22, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten

ab

Gewerbe bei Werkzeug[Quelltext bearbeiten]

Hallo, es gibt z. B. Zangen mit „durchgestecktem Gewerbe“. Was ist hierbei mit Gewerbe gemeint? -- 195.37.61.3 14:51, 29. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Kann mir jemand ein "Freies Gewerbe" erklären? Mit allen Vor- und Nachteilen für mich wenn ich eins Gründen wollen würde?

Redirect wird nicht erklärt[Quelltext bearbeiten]

Es existiert ein Redirect von Kleingewerbetreibender auf Gewerbe, allerdings wird der Begriff nicht erklärt. --Timohummel 17:54, 13. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Gewinnerzielungsabsicht[Quelltext bearbeiten]

Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Siehe USTG §2 (Der vorstehende, unsignierte Beitrag wurde um 2008-11-25T15:49:04, von 88.69.190.26 erstellt.)

Das ist eine steuerrechtliche Sonderregelung (für die Steuern reicht ja dann auch die "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen")--Kriddl Ansprechen? 15:53, 25. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Das sieht der BGH anders: BGH 29.3.2006 VIII ZR 173/05 "a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstä­tigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen." Entsprechende Urteile niederer Instanzen gibt es dazu dank Ebay auch genug.

Bitte genau trennen: Ein Gewerbe setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus - ein Unternehmer ist bereits, wer regelmäßig Umsätze/ Einnahmen erzielt/ erzielen möchte. Das angeführte BGH- Urteil setzt sich auch nicht mit der Eigenschaft eines Gewerbetreibenden, sondern mit der Unternehmereigenschaft auseinander ("Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, darunter auch § 476 BGB, seien anwendbar, weil der Kläger Verbraucher und die Beklagte Unternehmerin seien. "). --88.130.105.178 11:23, 26. Nov. 2008 (CET)Beantworten

So pauschal würde ich das aus der Entscheidung auch nicht herauslesen - allenfalls im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff in § 14 BGB hat der BGH darauf verzichtet, ansonsten sagt er z.B. auch: "Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar...".--Kriddl Ansprechen? 11:42, 26. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Abgrenzung Freiberufler[Quelltext bearbeiten]

Dieser Link könnte dazu ganz interessant sein: [1] 84.173.249.163 23:06, 15. Mär. 2009 (CET)Beantworten

"gewerbsmäßig" und "gewerblich" leiten auf diesen Artikel weiter[Quelltext bearbeiten]

... nach meiner Meinung zu unrecht. Der Begriff "gewerbsmäßig" oder "gewerblich" (möglicherweise auch "geschäftsmäßig") beinhaltet nämlich - anders als man vermuten könnte - nicht notwendigerweise eine Absicht zur Gewinnerzielung. Zumindest nach deutschem Recht bzw. nach deutscher Rechtsaufassung. Ich kann das nicht belegen, man wird aber immerwieder darauf hingewiesen, wenn beispielsweise Gerichte verwirrenderweise beim Anbieten von Dateien in einer Internet-Tauschbörse gewerbsmäßiges Handeln sehen.

Der Begriff sollte also hier geklärt, oder die Weiterleitungen gelöscht werden. --Cubefox 19:06, 17. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Super, Zirkeldefinition[Quelltext bearbeiten]

Hier steht

"Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist."

und unter Unter Freiberuf steht

"Als Freiberuf oder freier Beruf werden - im deutschen Recht - Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen."

Super, alles was Gewerbe ist, ist also kein Freiberuf und alles was Freiberuf ist, ist kein Gewerbe. Aber *WAS* ist Gewerbe und Freiberuf denn nun? Man kann doch nicht zwei Begriffe darüber definieren, dass sie das jeweils andere nicht sind!

--92.226.211.48 22:18, 6. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Redundanz[Quelltext bearbeiten]

Ich hab mal die Redundanz abgearbeitet und den Artikel heute gehörig umgeworfen. Zunächst einmal bestand eine Redundanz zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gewerbe ist zivilrechtlich, Einkünfte sind steuerrechtlich. Ich habe daher einen Verweis gesetzt und den Großteil der hier angebrachten Informationen in den Artikel bei den Einkünften eingearbeitet. Weiter oben wird der Zuhälter erwähnt, den habe ich wohlwollend rausgelassen, das war eher am Thema vorbei.
Ich bitte verstärkt darauf acht zu geben keine Redundanzen mehr zuzulassen... diese Artikel waren alle mehr oder minder mit ähnlichen Angaben gespickt Gewerbe, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht
Dieser Artikel soll sich schwerpunktmäßig mit der zivilrechtlichen "Sichtweise" des Gewerbes befassen. Alles weitere sollte in den zugehörigen Artikel eingebracht werden, da wir andernfalls ein Redundanzproblem par excellence bekommen. Jemand nicht einverstanden? Jensen 01:11, 29. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Gewerbearten[Quelltext bearbeiten]

Bei der Aufzählung der verschiedenen Arten von Gewerben fehlt das Reisegewerbe. Dieses hat schon einen eigenen Artikel. MfG (nicht signierter Beitrag von 217.247.48.39 (Diskussion) 04:36, 18. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Zählt der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbe?(nicht signierter Beitrag von 79.222.253.74 (Diskussion) )

Die müsste dafür schon ziemlich groß sein...--Alles Gute Kriddl Du darfst mich auch anschreiben. 09:26, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Zum Abschnitt ..auf gewisse Dauer angelegt[Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsauffassung von Schmidt entspricht nicht der aktuellen Rechtssprechung (unzaehlige Urteile) und ist damit unerheblich. Gerade im Hinblick auf den Leserkreis von Wikipedia sollte hier deutlich gemacht werden, dass auch Taetigkeiten von im Vorfeld geplanter befristeter Dauer anzumelden sind, selbst wenn es sich nur um wenige Monate handelt, wie beispielsweise die Aufloesung eines begrenzten Warenbestandes. (nicht signierter Beitrag von 88.68.73.194 (Diskussion) 14:13, 11. Dez. 2013 (CET))Beantworten

Anwendungsbereich der Gewerbeordnung[Quelltext bearbeiten]

Änderung des folgenden Absatzes:
"Nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe, sind jedoch gemäß § 6 dem Anwendungsbereich entzogen. Siehe aber unten Gewerbesteuer."
Änderung erfolgte in:
"§ 6 der Gewerbeordnung entzieht einige Tätigkeiten (z. B. die Fischerei und die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare) ihrem Anwendungsbereich."
Begründung:
Zweiter Satz entfernt, da m. E. überflüssig.
Erster Satz geändert, da m. E. weder die Gewerbeordnung noch das BGB Gewerbebetriebe definieren.
Diskussion willkommen.
--Volker Alexander (Diskussion) 00:28, 27. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Oktoberfestzelt, Strandkorbmiete und Eisdiele[Quelltext bearbeiten]

Strandkorbmiete und Eisdiele sind saisonales Gewerbe. Eine Gewerbeanmeldung/Gewerbeanzeige ist Pflicht. Die Bazis von den Oktoberfestzelten haben sich wohl irgendwie eine Ausnahmeregelung erschlichen, die benötigen sowas nicht. Bier saufen ist halt deutsche Leitkultur!

Gewerbeanmeldung/Gewerbeanzeige vs. Gewerbegenehmigung.[Quelltext bearbeiten]

Es ist zu unterscheiden zwischen Gewerbeanmeldung/Gewerbeanzeige und Gewerbegenehmigung. Gewerbeanmeldung ist nur ein anderes Wort für Gewerbeanzeige. Jeder Gewerbetreibende ist zugleich gewerbetreibender Unternehmer und muss sein Gewerbe beim Gewerbeamt/Ordnungsamt anzeigen/anmelden. Nicht jede Gewerbeanzeige benötigt eine Genehmigung (Gewerbegenehmigung) vom Gewerbeamt/Ordnungsamt, aber doch manche. Bei den anderen ist nur eine Bestätigung notwendig. Die schriftliche Genehmigung und Bestätigung in Papierform/Digitalisat wird als "Gewerbeschein" bezeichnet.