Diskussion:Haltverbot

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Haltverbot“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Temporäres Halteverbot[Quelltext bearbeiten]

Wenn es jemand weiß könnte jemand den Sinn der Vormerkliste ergänzen, ich sehe so spontan keinen.84.161.78.200 19:21, 8. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich will dazu mal etwas fragen. Angenommen ich fahre in Urlaub und stelle mein Auto vor dem Haus ordentlich ab, kein Halt/Parkverbot weit und breit. Nun kommt nach einem Tag einer und beantragt ein temporäres Haltverbot vor meinem Haus, stellt's Schild auf und wartet 72h. Ich bin immer noch im Urlaub. Dann wird jetzt also wirklich mein Wagen auf meine Kosten abgeschleppt? Ich kann doch gar nichts dafür, dass ich dann zufällig „falsch“ stehe. Wo ist denn das gerecht? (2008-03-09T10:39:49) 89.245.85.47

Der Parkplatz vor dem Haus ist wessen Besitz? Dessen Regeln gelten, Staatsgrund eben 72 Stunden maximal. Es steht jedermann frei, für die Zeit des Urlaubs einen privaten Stellplatz zu nutzen, bei dem mit dessen Eigner Regeln über längere Standfristen vereinbart sind. So ungefähr kann man sich das vorstellen, ob man sich für Gemeindegrund längere Fristen wünschen und politisch durchsetzen mag, das ist dann wieder eine andere Frage. GuidoD 14:10, 9. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Der öffentliche Parkplatz ist streng genommen Gemeindebesitz (wenn es um Reparaturen und Miete geht) und gleichzeitig gehört er dem Staat (damit meine ich nicht eine Behörde, denn wir sind der Staat). Also darf erstmal jeder irgendwo parken.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich die Stellfläche von der Gemeinde mieten und temporäre Haltverbote aufstellen. Eine Ausnahmesituation wäre z.B. Reparaturarbeiten unter dem Stellplatz (Fahrzeug). Eine andere Ausnahmesituation wäre ein Umzug. Eine weitere wäre Filmaufnahmen, usw....
In jedem Fall muß eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Nach Genehmigung darf man dann temporärere Haltverbotsschilder aufstellen. Es gibt auch Service-Unternehmen die, angefangen mit der Genehmigung bis zum einsammeln der Schilder, alles für einen erledigen.
Das temporäre Haltverbot muß mindestens 72 Stunden vorher bestehen (Genehmigung und Schilder). Alle Fahrzeuge die sich vor/während der Aufstellung der Schilder dort stehen müßen dokumentiert werden. Alle Fahrzeuge die nach Aufstellung der Schilder im Haltverbot stehen, dürfen erst dann abgeschleppt werden, wenn die Behinderung unmittelbar ist (also wenn der Umzugs-LKW schon da ist).
Wenn das Fahrzeug vor den 72 Stunden dort abgestellt wurde, kann man mit Hilfe der Polizei eine Halterabfrage machen, und wenn der Halter ermittelt ist und errichbar ist (und willig) darf man ihn fragen ob er (der Halter) sein Auto wegstellen will. Wenn nicht darf man das Fahrzeug auf eigene Kosten umstellen lassen (von Abschleppfirmen und mit Polizei und Fotos als Zeugen/Beweise).
Eine andere Situation ist die schnelle Erledigung von Reparaturarbeiten (Wasser,Strom,Gas,Telefon usw...). Dann darf ein Fahrzeug sofort aus dem Unmittelbaren Bau/Gefahrenbereich entfernt werden. Natürlich ohne weiter Kosten für den Halter.
Egal wie, in jedem Fall ist deine Aufassung, lieber GuidoD nicht ganz so wie du meinst.
Hier ein Link für München:http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/strverkehr/verkehrsanordnungen/haltverbote/123281/index.html
--93.135.94.174 03:51, 18. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Artikel Verschoben[Quelltext bearbeiten]

Das Teil heißt offiziell Haltverbot ohne "e", siehe StVO.

Fachlich ist der Artikel auch in vielen Punkten nicht richtig. Das Halten / Parken auf "Bürgersteigen" ist generell verboten. Es heißt "Bewohnerparken" und nicht "Anwohnerparken". Z 283 StVO heißt Haltverbot und nicht absolutes Halteverbot.

Haltverbote gibt es an wesentlich mehr Stellen, z.B. vor Fußgängerüberwegen.

Der Artikel ist fehlerhaft, etwas dürftig und ungenau.


05.08.05 Andreas

Ich habe es jetzt mal inhaltlich überarbeitet, dass war doch etwas grauslich. Vielleicht überarbeitet jemand das Layout. Außerdem müsse die Überschrift geändert werden. Das "e" muss weg. Da weis ich nicht, wie das geht.

Danke. Andreas - 05.08.05 -- Andreas56 16:11, 6. Aug 2005 (CEST)

Hi, ich habe einen Redirect von Haltverbot auf Halteverbot gesetzt, weil außerhalb der StVO der Begriff Halteverbot gebräuchlicher ist und das im Artikel ergänzt. --Wikisearcher 01:34, 7. Aug 2005 (CEST)
Ist o.K. - Ich habe es nur etwas präziser formuliert, wird ja nicht nur in der StVO so genannt. -- Andreas56 06:10, 7. Aug 2005 (CEST)

ich habe den Artikel verschoben, weil Haltverbot der offizielle Name ist. Ein redirect liegt auf Halteverbot. -- Andreas56 19:56, 7. Aug 2005 (CEST)

Schreibweisen[Quelltext bearbeiten]

Nur das Lemma sollte bei erster Erwähnung fett sein, sonst nichts. Außerdem sollte man statt Zollzeichen(") Anführungszeichen („“) verwenden, die sich in der Sonderzeichenleiste beim Bearbeiten finden lassen.--ChristianErtl 17:01, 10. Sep 2005 (CEST)

Zusatzschilder[Quelltext bearbeiten]

Unter § 41 (Verkehrszeichen) der StVO ist unter dem Punkt 8 auch das Zusatzschild "auf dem Seitenschtreifen" erwähnt. Dort liest man:
"Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen."
Das bedeutet doch, daß es auf der Fahrbahn erlaubt ist. Oder? Ich sehe jedoch immer wieder Fahrzeugfürer die es vorziehen auf den Seitenstreifen ihr Fahrzeug abzustellen (die wie Parkbuchten aussehen), um dann von einer Politesse aufgeschreiben zu werden, obwohl das Parken (auch wenn man die anderen Vorschriften über das Halten beachtet) auf der Fahrbahn erlaubt ist.
Kennt sich da jemand aus der mir das genauer erklärt? Ansonsten könnte das Zusatzschild "auf dem Seitenstreifen" auch in den Artikel einfließen. *jr--77.176.28.94 00:27, 23. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]

Zusatzschild[Quelltext bearbeiten]

Das Zusatzschild bedeutet: "auch auf dem Seitenstreifen", Also draf man hier weder auf der Fahrbahn noch auf dem Seitenstreifen halten bzw. parken (je nach Verkehrszeichen). Gruß

Tut mir leid wenn ich widersprechen muß, aber in der StVO §41 steht wirklich geschrieben: Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Also deutlich nur und nicht auch *jr --77.176.7.252 12:20, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Es gibt zwei Zusatzschilder. Ein Piktogramm mit der Darstellung eines Fahrzeugs auf dem Seitenstreifen, welches bedeuted, daß weder auf der Fahrbahn noch auf dem Seitenstreifen gehalten werden darf. Und ein Schild mit den Worten:"Auf dem Seitenstreifen", welches bedeutet, daß das halten nur auf den Seitenstreifen verbietet.--77.176.200.175 15:14, 18. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]
Es gibt in D nur ein ZZ gem. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO (Zitat: Das Zusatzschild verbietet es auch auf dem Seitenstreifen). -- Apokalypse 18:15, 18. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]
Im Bezug auf das Zeichen 283 gebe ich Dir recht, aber beim Zeichen 286 gibt es auch das Zusatzschild mit den Worten "Auf dem Seitenstreifen" welches das Halten nur auf dem Seitenstreifen verbietet. Deinem Link folgend kann man dies erlesen. Was mir aber nicht wirklich weiterhilft, denn ich kenne viele Straßen mit Seitenstreifen an denen das Verkehrszeichen 286 mit Zusatsschild mit den Worten "Auf dem Seitenstreifen" angebracht sind. Das Zeichen 283 fehlt aber. Wenn es da wäre, kann ich mir erklären, daß das Halten auf der Fahrbahn absolut verboten ist, und auf dem Seitenstreifen kann man zumindest kurz halten. Daß sich die Kombination 286 mit von mir erwähnten Zeichen hauptsächlich in Straßen mit vielen Einzelhandelsgeschäften befindet, kann ich überhaupt nicht verstehen. Da Hält man kurz um Geld abzuheben und bekommt von der Politesse einen besonderen Parkschein. Wenn man aber auf der Fahrbahn gehalten hätte, wäre nichts passiert. Das haben mir auch Politessen achselzuckend bestätigt. Wozu dann solche Parkbuchten? Mit Parkuhren/Parkscheinautomat oder mit Parkscheibe hätten die dann noch Sinn. Aber einen Seitenstreifen der zum Halten auffordert, dann aber unter Strafe steht, erklärt sich mir nicht. Dann lieber den Bürgersteig vergrößern oder einen Radlweg daraus machen. Da würde ich auch davon profitieren, weil ich, wie fast alle Autofahrer, auch Fußgänger und Radlfahrer bin. Daß dieses Zusatzschild existiert ist wohl klar. Der Wortlaut in der StVO §41 Abs. 2 Nr. 8 ist wohl auch klar. Über den Sinn kann man Streiten, aber im Artikel sollte dies erwähnt werden. Gruß jr --77.176.9.100 02:32, 30. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]
Zum Beitrag komme ich ein anderes Mal, dann gibt's auch Grafiken zu den Seitenstreifen! In der Zwischenzeit mal folgende Klarstellung (jr vermischt die beiden Stationierungsverbote):
  • Zeichen 283 ist das Haltverbot, im Sprachgebrauch "absolutes Haltverbot" also auch Parkverbot (DDR: rotes P mit roten Diagonalstrich, übrigens von der Vorkriegszeit übernommen).
  • Zeichen 286 ist das eingeschränkte Haltverbot, im Sprachgebrauch mitunter "Parkverbot" genannt.

...vom Freund der Fußgänger und Radfahrer -- Apokalypse 06:50, 30. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]


Da hat sich ab Dez 07 jemand wohl richtig um den Artikel gekümmert. Danke. Somit ist das mit den Zusatzschildern klar und geklärt. Die vielen Bildchen einzupflegen waren auch eine klasse Idee.--77.177.32.64 01:40, 6. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]

Überarbeitung zur StVO-Novelle[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Artikel entsprechend der Änderungen der StVO zum 1. September 2009 überarbeitet. Hier eine Zusammenfassung:

  • die Bezeichnung „absolutes Haltverbot“ für Zeichen 283 wurde (wieder) eingeführt
  • Zeichen 290 und 292 (Beginn und Ende einer eingeschränkten Haltverbotszone) wurden zu Zeichen 290.1 und 290.2
  • § 12 I wurde stark verkürzt und behandelt nur noch Haltverbote, die nicht durch Verkehrszeichen angewiesen werden (jedoch auch nicht exklusiv). Diese werden jetzt gemäß § 41 I i.V.m. Anlage 2 Spalte 3 geregelt.
  • § 37 V ersetzt § 12 I 6f a.F.

Zu Gunsten der Übersichtlichkeit habe ich den Artikel so umstrukturiert, dass die Haltverbote aufgrund Verkehrszeichen jetzt einen eigenen Überschrift bilden. Die Haltverbote aus Anlage 2 habe ich dort zusammengefasst, mit Ausnahme der Zeichen 283 und 286 die wohl auch weiterhin eigene Unterpunkte verdienen.

Ansonsten habe ich ein paar meines Erachtens nach günstige stilistische Korrekturen vorgenommen, unter anderem auch die vielen Abkürzungen etwas eingedämmt.

Die Einleitung scheint mir weiterhin überarbeitungsbedürftig. Kommt nur mir das Ganze zu stark verklausuliert vor?

Hoffe ich habe nichts vergessen zu erwähnen, war auch recht viel Kleinkram. --Jörn 17:57, 24. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

Ab hier Halteverbot/ HV aufgehoben[Quelltext bearbeiten]

Viele Menschen können sich nicht merken, ob die Pfeile nach links und rechts das Halteverbot aufheben, bzw. darauf hinweisen, dass es für eine Strecke gilt. Könnte man nicht auch darauf eingehen? Danke. 84.129.167.183 (15:32, 23. Nov. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]

Was soll denn dazu geschrieben werden? Dass viele Menschen die diverse Verkehrsregeln nicht kennen oder falsch interpretieren, gilt generell. --Blechlawinenhund 21:19, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist leider eine absolut unbefriedigende Antwort auf eine ernste Frage. Im Ansatz wird auf die gestellte Frage im Abschnitt Haltverbot#Gültigkeitsbereich der Zeichen 283 und 286 eingegangen. Leider wurde bei der Erläuterung auf einfache Begriffe wie rechts und links verzichtet. So dass für viele die Frage, auch nach dem Lesen des Abschnitts, unbeantwortet ist. Ebenso fehlt es an eindeutig beschrifteten Beispielbildern. Die gezeigten Fotos haben häufig den weißen Pfeil, jedoch fehlt die Aussage in der Beschreibung der Fotos zum Anfang bzw. Ende überall. --Reneman (Diskussion) 16:56, 13. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]
So wie es im Artikel erläutert wird, steht es auch in der StVO. Dort kommen die Begriffe „links“ und „rechts“ auch nicht vor, und das aus gutem Grund. Wenn nämlich in einer Einbahnstraße (wo das Halten / Parken in der Regel auch am linken Fahrbahnrand erlaubt ist), das Halten / Parken mittels Z 283 / 286 verboten wird, müssen die Pfeile genau andersherum sein als am rechten Fahrbahnrand. Und dann ist die „einfache“ Erklärung „links“ / „rechts“, die am rechten Fahrbahnrand noch zutreffen mag, auf einmal verkehrt, weil nämlich der Pfeil, der am rechten Fahrbahnrand zur Fahrbahn hin zeigt, am linken Fahrbahnrand von ihr weg zeigt. --JLKiel 08:56, 14. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Halteverbotszone[Quelltext bearbeiten]

Kann das Verkehrszeichen auf dem quadratischen Schild auch ein absolutes Halteverbot sein oder ist nur ein eingeschränktes Halteverbot möglich? (nicht signierter Beitrag von 91.46.213.107 (Diskussion | Beiträge) 15:54, 5. Mär. 2010 (CET)) [Beantworten]

Die Straßenverkehrsordnung kennt kein Verkehrszeichen für eine "absolutes-Halteverbot-Zone" somit kann es auch nicht angeordnet werden. Bzw. das Verkehrszeichen wäre dann wohl ein Phantasiezeichen und somit nicht nur rechtswidrig, sondern auch unbeachtlich.--Blechlawinenhund 20:55, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Halteverbotszone ==> Parkverbotszone[Quelltext bearbeiten]

Auf dem Schild Halteverbotszone ist doch das Zeichen Parkverbot zu sehen! Also muss doch der Inhalt in den Artikel Parkverbotszone verschoben werden! (nicht signierter Beitrag von 91.46.206.159 (Diskussion | Beiträge) 00:33, 6. Mär. 2010 (CET)) [Beantworten]

Absolutes Halteverbot an Sackgassen?[Quelltext bearbeiten]

Ein absolutes Halteverbot soll doch in erster Linie eine Blockierung des Verkehrsflusses Verhindern. Kann daher dieses Zeichen an Sackgassen überhaupt rechtmäßig sein? Einen Durchgangsverkehr kann es dort ja ohnehin nicht geben. (nicht signierter Beitrag von 84.226.95.130 (Diskussion) 18:11, 18. Aug. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Zum einen stimmt es nicht, dass ein absolutes Halteverbot nur der Erhaltung des Verkehrsfluss dient. Die Möglichkeiten der Anordnung sind nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO deutlich größer: "Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tages- oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist." Zum anderen sagt eine Sackgasse überhaupt nichts über die Verkehrsbedeutung einer Straße aus. Es gibt z.B. in Gießen eine Sackgassen, die zum Bahnhof führt. Dahin fahren jeden Tag rund 6.000 Kraftfahrzeuge und 19 Buslinien, so dass zwei Fahrspuren dauerhaft benötigt werden und auch nur das Anhalten von PKW auf der Fahrbahn den Verkehr behindern würde. Ansonsten kann es auch Parkhäuser und ähnliches in Sackgassen geben und den Grund Verkehrssicherheit gibt es ja auch noch.--Blechlawinenhund 21:17, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hinweis: Siehe Diskussion:Parkverbot#Haltverbot versus Parkverbot.
--Elisabeth 05:07, 22. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Deutschlandlastigkeit[Quelltext bearbeiten]

(Vorlage; Revertierung) Ich habe die Vorlage wieder eingesetzt, weil es in fast allen Ländern der Erde Haltverbote gibt (z.B. Österreich: § 24 StVO "Halte- und Parkverbote" [1]). Da nützt der Einleitungssatz auch nichts, da müßte es schon ein eigene Lemma geben, damit die Vorlage obsolet wird. --Matt1971 00:39, 11. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Sorry, aber gerade das ist ja der Irrtum, da es in Österreich kein Haltverbot sondern nur ein Halteverbot gibt. Außerdem steht in der ersten Zeile Das Haltverbot ...in Deutschland - also darf ja gar nix anderes in dem artikel stehn, sonst müsste er komplett umgebaut werden. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 00:41, 11. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Derzeit haben wir sozusagen den "Leitartikel" Haltverbot, er beschränkt sich de facto auf Deutschland (bis auf einen Satz, der sich auf Österreich bezieht). Warum nicht Haltverbot (Deutschland)? Dem Namen nach ist „Haltverbot“ ein Überbegriff für Stationierungsverbot (Straßenverkehr), dergleichen dürfte es fast überall auf der Welt geben.
Vorschläge:
Eine Zwischenlösung, die auch einfacher wäre: Außerdeutsche Regelungen einfach in den bestehenden Artikel einbauen. --Matt1971 01:11, 11. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
"da es in Österreich kein Haltverbot sondern nur ein Halteverbot gibt."
Was aber erst durch eine übereifrige, völlig unnötige Verschiebung auf ein von niemandem benutztes Amtsdeutsch entstanden ist. Der Artikel wurde geschrieben als "Halteverbot" und da gehören natürlich Regelungen aus Österreich oder der Schweiz dazu. Str1977 (Diskussion) 18:30, 4. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Seit wann Haltverbot statt Halteverbot?[Quelltext bearbeiten]

Also in Deutschland sagt man doch normalerweise Halteverbot. War dies rechtlich gesehen schon immer falsch oder ist das neu? Ich habe noch nie jemanden Haltverbot sagen hören und dies ehrlich gesagt auch nie so gelesen. Falls nur umgangssprachlich, dann sollte es am besten im Artikel auch so erwähnt werden. --62.220.2.102 02:51, 1. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Es war rechtlich schon immer das Haltverbot. --Backlit (Diskussion) 14:37, 27. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]
In § 13 StVO wird es genau so genannt. lyzzy (Diskussion) 16:19, 27. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]
Trotzdem war die Verschiebung übereifrig und unnötig, da sich WP nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu richten hat. Und dann entstehen dadurch noch weitere Probleme (s.o.) Str1977 (Diskussion) 18:27, 4. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Nach dem Dudenartikel "Halteverbot" kann man unter dieser Bezeichnung auch das Verbot verstehen, ein (bestimmtes) Tier zu halten. Beim Dudenartikel "Haltverbot" gibt es nur eine Bedeutung. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:34, 4. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Definition: Warten[Quelltext bearbeiten]

Das Warten am Ende eines Beschleunigungsstreifens gilt nicht nur im Stau, sondern auch wenn die Verkehrsdichte so hoch ist, dass ein Einfädeln nicht gelingt. Dies gilt z.B. auch bei unsicheren Fahrern die sich vielleicht nicht trauen in eine Lücke einzufädeln. Dieses Warten hat also nichts mit dem Stau zu tun. --asomydisk 13:00, 13. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Wie der Name schon sagt ist ein Beschleunigungsstreifen dazu da zu beschleunigen. Es geht darum die eigene Geschwindigkeit der Geschwindigkeit der anderen anzupassen und dann einzufädeln. Warten auf der Autobahn ist ohne Stau sehr gefährlich und deswegen unbedingt zu vermeiden. Grüße Gleiten (Diskussion) 15:23, 13. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]
Hi asomy, du bist ja ein ganz schneller. Schon mal den Artikel ändern bevor eine Diskussion zu Ende geführt werden kann --Gleiten (Diskussion) 15:26, 13. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]
Naja, nicht ich habe den Revert ohne Diskussion ausgeführt ;) Aber zum Thema: Da gehen wir vollkommen d'accord. Eines der gefährlichsten Dinge auf der Autobahn/Schnellstraße ist sicherlich das Stehenbleiben. Ich würde sicherlich auf dem Standstreifen notfalls weiterfahren und ein Ticket riskieren, als überhaupt auf die Idee zu kommen dort anzuhalten. Das Problem ist aber, dass das hier keine Rolle spielt - sondern nur Fakten. Und es ist nun einmal Fakt, dass das Fahren auf dem Standstreifen/Seitenstreifen gem. StVO verboten ist und man am Ende des Beschleunigungsstreifens warten muss. Und das ganz unabhängig davon, ob dort Stau ist oder nicht. Gruß asomydisk 20:32, 13. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Legaldefinition[Quelltext bearbeiten]

Eine Legaldefinition steht in einem Gesetz. Die Verwaltungsvorschrift ist kein Gesetz. ---- (Diskussion) 01:03, 18. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Gibt es Belege dafür, dass Haltverbot üblicherweise mit HV abgekürzt wird? Also zuverlässige Literatur, die nicht von der Wikipedia abgeschrieben hat? ---- (Diskussion) 01:09, 18. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Seite der Einmündung[Quelltext bearbeiten]

Hallo Chjb, deine Änderung hier verstehe ich nicht ganz. Warum sollte die Lage bzw. Seite der Einmündung ausschlaggebend für die Gültigkeit eines Halteverbotes sein? Wenn ich dich richtig verstehe, dann meinst du, dass eine Einmündung von links das Haltverbot nicht aufhebt? Stimmt das? --Asomy (Diskussion) 11:16, 29. Jul. 2014 (CEST)[Beantworten]

Guckst du Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 61: „Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite …“ --JLKiel 12:17, 29. Jul. 2014 (CEST)[Beantworten]

Haltverbot bei Filmaufnahmen[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Umseitigen entnehme ich, das man an einem Platz, der üblicherweise zum Parken benutzt wird, auch dann nicht abgeschleppt werden kann, falls wegen Filmaufnahmen absolute Haltverbotsschilder aufgestellt werden. Denn es findet ja offensichtlich keine Verkehrsbehinderung statt, was durch die Tatsache des Parkens an anderen Tagen offensichtlich ist. --Eingangskontrolle (Diskussion) 21:03, 11. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Frei erfundene Zusatzschilder[Quelltext bearbeiten]

Hallo, im Artikel findet man das nebenstehende Bild. Kann eigentlich jede Gemeinde nach eigenem Gutdünken Zusatzschilder erfinden bzw. sind die gültig? --Berthold Werner (Diskussion) 07:52, 13. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

"absolutes" absoluter Blödsinn[Quelltext bearbeiten]

Das Wort "Haltverbot" ist vollkommen ausreichend. Das Wort "absolutes" macht daraus einen "runden Kreis" oder "weißen Schimmel" Früher hieß es auch nur "Haltverbot". Kann es sein, dass sich das "absolutes" erst bei Wikipedia eingeschlichen hat? (nicht signierter Beitrag von Still1205 (Diskussion | Beiträge) 20:13, 3. Sep. 2016 (CEST))[Beantworten]

Das Zeichen 283 heißt „Absolutes Haltverbot“. Nachzulesen in Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 62. Das ist nicht auf dem Mist der Wikipedia gewachsen sondern stammt vom Verkehrsministerium. Bitte dort beschweren. JLKiel(D) 22:13, 3. Sep. 2016 (CEST)[Beantworten]
Abgesehen von dem fehlenden "e" in "Haltverbot" entspricht das völlig dem, wie Sprache funktioniert. Die Adjektive dienen dazu, die Substantive näher zu bestimmen, in diesem Fall ein absolut geltendes Halteverbot von einem nur eingeschränkt geltenden zu unterscheiden. In Deiner Analogie wäre es ein Vollkreis und ein Halbkreis. Str1977 (Diskussion) 18:26, 4. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Auf mobilen Geräten wird unter dem Titel „verbot (gebots)Schild auf öffentlichen Straßen“ angezeigt. Wäre schön, wenn jemand die Rechtschreibung korrigieren könnte, ich weiß leider nicht wie. --D3rT!m (Diskussion) 21:02, 11. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

Habe es jetzt selber geändert. --D3rT!m (Diskussion) 12:42, 17. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

Haltverbot nur für Kraftfahrzeuge?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht an mehreren Stellen, dass das Verbot nur für Kraftfahrzeuge gilt. Wo ist diese Einschränkung in der StVO zu finden? – 88.76.95.66 13:13, 6. Okt. 2019 (CEST)[Beantworten]

Niemand darf dort parken oder halten, außer
Der Gesetzestext und VwV-StVO sagen nichts wegen der Fahrzeugart außer bei Absatz 2. Wikipedia irrt demnach... oder nicht?!--77.7.106.225 21:10, 6. Okt. 2019 (CEST)[Beantworten]

Fußnote 18 - Vorlauffrist Aufstellung 3 Tage[Quelltext bearbeiten]

Die Fn 18 ist inhaltlich unzutreffend. Mit allen genannten drei Urteilen wird die Aussage, das Halteverbot müsse 3 Tage vorher angekündigt werden gerade nicht belegt. Wirksam wird das Haltverbot mit Aufstellen (wenn nicht Zusatzschilid zur Gültigkeit).

Die Urteile betreffen einen ganz anderen Fall: Im Kern geht es um die Frage, nach welcher Zeit des Aufstellens eines temporären Haltverbots ein bereits vorher geparktes Fahrzeug auf Kosten des Halters abgestellt werden darf. Aus der Aussage kann man aber verstehen, dass nach Aufstellung des Verbotsschildes in jedem Fall noch 3 Tage zulässigerweise geparkt werden darf. Das ist falsch.

--Zypri (Diskussion) 11:33, 1. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Begriffsknoten[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel sagt zur Zeit:

Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot und das eingeschränkte Haltverbot als Parkverbot bezeichnet, wobei die letztgenannten nach StVO zu unterscheiden sind. In Deutschland und Österreich handelt es sich dabei um die amtlichen Begriffe.

Dabei sind aber zwei Dinge unklar:

  1. "wobei die letztgenannten nach StVO zu unterscheiden sind": die letztgenannten sind eingeschränktes Halteverbot und Parkverbot. Inwiefern gibt es hier denn einen Unterschied? Und wenn ja, sollte er erklärt werden.
  2. "handelt es sich dabei um die amtlichen Begriffe": welche Begriffe sind gemeint? Ich dachte, die amtlichen Begriffe in Deutschland wären "absolutes" und "eingeschränktes Halt(e)verbot"? Oder sollen alle drei amtlich sein.

Kann jemand diesen begrifflichen Knoten entwirren? Str1977 (Diskussion) 18:23, 4. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]