Diskussion:Hauptflugbuch

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Gesetzliche Grundlage[Quelltext bearbeiten]

Als Weblink ist ja bereits § 70 LuftVG genannt. Dort heißt es "Die Luftaufsichtsstelle oder ... Flugleitung darf ... folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:..."

Ich bin kein Jurist, aber bedeutet das auch "muss"? Für mich klingt das nach "kann". Die Muss Bedingungen sind ja in dem § bereits aufgeführt, nämlich Abwehr von Gefahren, Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeiten, Flugunfälle, SAR, Statistiken und Zoll. Aber bei normalem Flugbetrieb ohne Zoll? Mir ist klar dass quasi an jedem Platz in Deutschland ein Hauptflugbuch geführt wird, aber ist das wirklich Vorschrift? Wie sieht das in Ausland aus wo ohne Flugleiter geflogen wird?

Zudem sind die zu erfassenden Daten zu dem aufgeführten Beispiel (der Software Towermax?!, braucht es den Hinweis?, ist das nicht eher Werbung für einen Anbieter?) inkonsistent. Und selbst wenn, sollten wir evtl. besser ein anderen Beispiel nehmen, ein Absatz drüber steht es ist u.A. Vorschrift Anzahl der Besatzungsmitglieder, Anzahl der Fluggäste und Art des Fluges aufzuzeichnen und im Beispiel taucht nix davon auf, dafür aber Name des Kunden--Unimog404 (Diskussion) 00:38, 9. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Daten an sich ist §23(3) LuftVO "sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und folgende Angaben zu machen" Einzelheiten s. dort https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__23.html Ob diese Daten dann in einem Hauptflugbuch erfasst werden hängt an der Betriebsgenehmigung des Platzes. vG --Holmhansen 10:18, 15. Apr. 2018 (CEST)

Hauptflugbuch enthält nicht die Namen der Personen/Piloten[Quelltext bearbeiten]

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:

   Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
   Luftfahrzeugmuster,
   Anzahl der Besatzungsmitglieder,
   Anzahl der Fluggäste,
   Art des Fluges,
   Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

Zitat aus § 70 LuftVG


Es ist ein Hauptflugbuch zu führen, in dem die Starts und Landungen mit folgenden Eintragungen nachzuweisen sind: Tag und Uhrzeit, Luftfahrzeugmuster, amtliches Kennzeichen, Zahl der Besatzungsmitglieder, Zahl der Fluggäste, Art des Fluges und bei Landungen nach oder Starts zu einem Streckenflug Startflugplatz bzw. Zielflugplatz.

Zitat aus Genehmigung Flugplatz Schwäbisch Hall (nicht signierter Beitrag von 213.252.7.133 (Diskussion) 09:04, 24. Mär. 2016 (CET))Beantworten

Richtig, so steht es auch im Artikel, oder geht es um das Muster? In der Praxis wird häufig der Name von lokalen Piloten z.B. zur monatlichen Abrechung der Landegebühren erfasst ohne dass dies nach LuftVG erforderlich wäre.--Unimog404 (Diskussion) 11:24, 15. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Ich denke auch, dass es hier um die Vermischung zweier Vorschriften geht: Im LuftVG ist ein Hauptflugbuch nicht vorgeschrieben, wenn die zuständige Behörde in der Genehmigung eines Flugplatzes etwas Verpflichtendes festhält, ist das eine andere Sache. --Holmhansen 14:04, 14. Apr. 2018 (CEST)
Zum Pilotennamen gibt es eine eindeutige Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten in Brandenburg. Es ist verboten, solange der Pilot kein Einverständnis dazu gibt. Es gibt schlicht und einfach keine gesetzliche Ermächtigung die Daten des Piloten aufzuzeichnen. Braucht der Flughafenbetreiber die Daten, um z.B die Landegebühr abzurechnen hat das außerhalb des Hauptflugbuches zu erfolgen. Ich habe deshalb die Tablle geändert. --Salier100 (Diskussion) 03:33, 19. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Im § 70 LuftVG steht ganz klar: "Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern." Der erste Teil ist lediglich eine Ermächtigung für den Umgang mit den Daten, wie sie inzwischen in Dutzenden von Gesetzen und Verordnungen steht (Datenschutzrecht). --Uli Elch (Diskussion) 13:16, 19. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Es bleibt die Frage, ob allein dadurch die Erhebung der Daten vorgeschrieben ist, es heißt: "... darf ... erheben, verarbeiten und nutzen", nicht "muss". Wenn sie erhoben werden, dann ist das HFB verpflichtend, da bin ich bei Dir. In Verbindung mit § 23 LuftVO scheint sich letztendlich die Verpflichtung zu ergeben, jedoch nicht allein aus dem LuftVG heraus. --Holmhansen 19:11, 19. Aug. 2019 (CEST) (unvollständig signierter Beitrag von Holmhansen (Diskussion | Beiträge) )