Diskussion:Inkasso/Archiv/1

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Xipolis in Abschnitt Vorschlag für neuen Hauptartikel
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Ungerechtfertigte Forderungen

Was machen diese sogenannten Forderungen mit dem Leumund von Menschen? Hat die Post eigentlich eine Schweigepflicht? --91.58.123.181 11:24, 17. Okt. 2009 (CEST)

Gesetzlicher Hintergrund, warum der Schuldner nur Inkassokosten bis zur Höhe von Rechtsanwaltskosten zur erstatten hat

§ 254 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten auch für diesen Fall.

Die Inkassokosten, die über anwaltliche Kosten nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen, stellen einen für Gläubiger vermeidbaren Schaden dar.

Der Gläubiger hat es in einem solchen Falle unterlassen, anstelle des in diesem Falle teureren Inkassobüros von der Möglichkeit einer Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet, einzuschalten. Aus diesem Grunde hat der Schuldner die Inkassogebühren, die über die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet, nicht zu tragen. Der Gläubiger bleibt auf den insoweit selbst verschuldeten "überschießenden" Schaden "sitzen".

Es gilt hier nichts anderes, als wenn der Geschädigte mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung trifft, die über die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen. Auch in einem solchen Fall bleibt der Geschädigte auf die über die gesetzlichen Rechsanwaltsgebühren hinausgehenden Kosten (diesmal Rechtsanwaltskosten) "sitzen", weil er seiner Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)nicht nachgekommen ist, wenn er mehr Honorar mit dem Rechtsanwalt vereinbart. Es handelt sich bezüglich des überschießenden Betrages um einen selbstverschuldeteten höheren Schaden.

Rechtsanwältin Helga Dubberstein (nicht signierter Beitrag von 2.207.99.158 (Diskussion) 22:50, 27. Mär. 2013 (CET))

Ältere Diskussionen

Sinn des Artikels

Obwohl Inkasso und Abtretung sehr eng miteinander verwandt sind, macht ein spezieller Artikel über Inkasso Sinn, hier könnte z. B. alles über Inkassobüros stehen. Die bisherige Erklärung war IMO jedoch keinesfalls befriedigend, daher lieber der komplette Verweis auf Sonderformen der Abtretung. --Pietlav 08:02, 25. Dez 2005 (CET)

erledigtErledigt. --Xipolis (Diskussion) 21:23, 16. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 23:06, 20. Nov. 2016 (CET)

Mengeninkasso

Mengeninkasso wird nicht erklärt (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 87.161.164.37 (DiskussionBeiträge) 19:09, 25. Apr. 2008 (CEST))

Wenn damit gemeint ist der Einzug mehrerer gleichartiger Forderungen durch einen Inkassodienstleister, dann kann man das in einem Satz erwähnen. --Xipolis (Diskussion) 21:23, 16. Nov. 2016 (CET)
+1 --Unendlicheweiten (Dialog) 08:52, 17. Nov. 2016 (CET)
Verbessern --Xipolis (Diskussion) 02:02, 18. Nov. 2016 (CET)
Gehört im Grunde auch eher zu Inkassounternehmen. --Xipolis (Diskussion) 07:36, 20. Nov. 2016 (CET)
erledigtErledigt, siehe Diskussion:Inkassounternehmen#Masseninkasso. --Xipolis (Diskussion) 22:57, 20. Nov. 2016 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Xipolis (Diskussion) 23:06, 20. Nov. 2016 (CET)

Wikilinks

Hier fehlen Links zu nicht allgemeinverständlichen Abkürzungen AVO, RDG, ... --Gflohr 23:39, 1. Dez. 2008 (CET)

erledigtErledigt. --Xipolis (Diskussion) 21:23, 16. Nov. 2016 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Xipolis (Diskussion) 23:06, 20. Nov. 2016 (CET)

Weblink

Link: Inkasso-Insolvenzgerichte Glossar ist kein Inkasso-Glossar sondern eine ungenehmigte Kopie von * Deutsche Gerichte. Richtiger Link und einziges umfassendes Glossar ist bis Version vom 14:42, 24. Nov. 2008:

webster 15:26, 05. Feb. 2009 (CET)

erledigtErledigt. --Xipolis (Diskussion) 21:23, 16. Nov. 2016 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Xipolis (Diskussion) 23:06, 20. Nov. 2016 (CET)

Forderungskauf auch ohne Inkassoerlaubnis

Satz 2 ist ungenau formuliert, nur der Forderungskauf ist genehmigungsfrei. Siehe Änderungsvorschlag webster 10:55, 17. Feb. 2009

Siehe dazu unter BGH: Inkassoerlaubnis für Forderungskauf erforderlich? --Xipolis (Diskussion) 21:15, 16. Nov. 2016 (CET)
Verbessern - Sollte ggf. im Artikel Inkassounternehmen und/oder Forderungskauf ergänzt werden. --Xipolis (Diskussion) 02:06, 18. Nov. 2016 (CET)
erledigtErledigt, siehe Diskussion:Inkassounternehmen#Factoring --Xipolis (Diskussion) 23:01, 20. Nov. 2016 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Xipolis (Diskussion) 23:06, 20. Nov. 2016 (CET)

Quelle?

(das OLG Köln hatte in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass es keine rechtliche Grundlage für diese Ansicht gibt).

Als Quelle sollte das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung angegeben werden um eine Überprüfung zu ermöglichen.

-- 16:00, 24. Dez. 2010 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 78.43.39.245 (Diskussion) )

erledigtErledigt --Xipolis (Diskussion) 21:26, 16. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 23:06, 20. Nov. 2016 (CET)

unparteilich???

der satz "Eine herrschende Rechtsprechung zur Frage, in welcher Höhe Inkassovergütungen vom Schuldner zu erstatten sind, gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist absolut uneinheitlich." scheint unrichtig, wenn man sich die präzisen ausführungen hierzu unter inkassounternehmen ansieht. daher entsteht der eindruck, dass dieser artikel aus sicht der inkasso-unternehmen abgefasst wurde, und deshalb wohl den vermerk "unparteilichkeit zweifelhaft" erhalten sollte. kenner: prüft dies bitte und vergebt ggf. den vermerk. danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 13:28, 10. Dez. 2012 (CET)

erledigtErledigt --Xipolis (Diskussion) 21:28, 16. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 23:06, 20. Nov. 2016 (CET)

Diskussion zu notwendigen Änderungen

Thema hier Erledigt? --Xipolis (Diskussion) 02:10, 18. Nov. 2016 (CET)

 Ok --Unendlicheweiten (Dialog) 10:42, 18. Nov. 2016 (CET)
 Ok --Mepeisen (Diskussion) 07:50, 20. Nov. 2016 (CET)
erledigtErledigt --Xipolis (Diskussion) 16:25, 20. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 23:23, 20. Nov. 2016 (CET)

Referenz auf die Liste der zugelassenen Inkassobüros.

Alt: Es gelten in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen, welche Behördenstelle für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

Neu: Es gelten in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen, welche Behördenstelle für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist. Zugelassene Inkassounternehmen werden im von den Behörden gepflegten Rechtsdienstleistungsregister geführt.

Sinnvolle Ergänzung. Das ist weder unsachlich noch unzureichend belegt. Das ist einfach nur eine faktisch richtige Ergänzung bzw. Quellenangabe des Satzes zuvor, der bereits drin war. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Weblinks im Fließtext sind nicht zulässig. Entweder zum Artikel über das Register, falls es den gibt, oder als <ref></ref>. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 18:23, 16. Nov. 2016 (CET)
Das ist vermutlich bei der Übernahme aus der Versionshistorie kaputt gegangen. Ich habe nun aus dem Editor die Verlinkung externer Webseiten genutzt und es sprachlich angepasst. Danke. --Mepeisen (Diskussion) 18:28, 16. Nov. 2016 (CET)
Da hat Sänger recht, siehe WP:Weblinks. Den Artikel Rechtsdienstleistungsregister gibt es (noch) nicht in der Wikipedia. Entweder kommt der Link in den Abschnitt "Weblinks" oder er wird als Einzelnachweis eingefügt. Ich bin aber der Meinung, dass die Inkassobüros in diesem Artikel nicht nochmal durchgekaut werden müssen, sondern von hier auf deren Artikel verlinkt werden kann.--Xipolis (Diskussion) 22:04, 16. Nov. 2016 (CET)
Zustimmung zum Sänger und zu Benutzer:Xipolis: der Weblink gehört so nicht in den Fließtext. Im Übrigen: oben sprechen wir uns alle dafür aus, spezifische Inhalte zu Inkassounternehmen hier herauszunehmen. Dann gehört dies hier auch nicht mehr rein. Im Artikel Inkassounternehmen wird auf die Registrierungspflicht hingewiesen und dies ist dort auch in den Einzelnachweisen so dargestellt. Und dort gehört es auch hin.--Unendlicheweiten (Dialog) 14:30, 17. Nov. 2016 (CET)
OK, dann müsste der Satz dann mit ggf. zwei drei weiteren ganz raus. --Mepeisen (Diskussion) 16:50, 17. Nov. 2016 (CET)

Neues Unterkapitel "Kriterien für die Kostenerstattung"

Mir wurde vorgeworfen, dass meine Angaben unsachlich seien, nicht hinreichend belegt und dass sie Theorien widerspiegeln würden. Ich stelle dies hiermit zur Diskussion, Satz für Satz. Diskussion endet am 2.12. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Meines Erachtens besser unter Diskussion:Inkassounternehmen diskutieren und hier im Artikel eine Verlinkung dort hin. --Xipolis (Diskussion) 22:06, 16. Nov. 2016 (CET)
+1 --Unendlicheweiten (Dialog) 14:33, 17. Nov. 2016 (CET)
Es macht auch Sinn sich mal auf dem Portal:Recht umzusehen. --Xipolis (Diskussion) 22:16, 16. Nov. 2016 (CET)

Inkassokosten sind Verzugsschäden

Mein Text: Die Inkassokosten gehören zur Klasse der Verzugsschäden. Für das vorgerichtliche Inkassowesen gilt somit ganz grundsätzlich: Erst, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, sind die entsprechenden RVG-Gebühren überhaupt erstattungsfähig.

Dies lässt sich in hunderten Gerichtsurteilen nachlesen bis hoch zum Bundesverfassungsgericht. Beispielsweise Referenz mit Erläuterungen: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/inkassokosten/ Mein Text ist in sich weder unsachlich, noch eine Theoriefindung. Sie ist eine ganz grundsätzliche Grundlage der Rechtsprechung aller Gerichte. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Unterscheidung Masseninkasso und individuelles Inkasso

Mein Text: Bei der Beurteilung nach der Erstattungsfähigkeit muss zwischen einem individuellen Forderungsinkasso und einem Massen-Inkasso unterschieden werden. Beim individuellen Forderungsinkasso, etwa der Betreibung einer Rechnung eines kleinen Handwerkerbetriebes, erbringt ein Inkassobüro stets alles, was ein Anwalt mit einer vollen 1,3 Gebühr für eine außergerichtliche Vertretung erbringen würde (insbesondere Rechtsberatung und Einzelfallprüfung). Hier ist sich die Rechtsprechung weitestgehend einig, dass in solchen Fällen die volle Gebühr zu erstatten ist.

Auch dies lässt sich in hunderten Gerichtsurteilen nachlesen und ist eine ganz grundlegende Regel der Rechtsprechung. Das Beispiel "kleiner Handwerkerbetrieb" mag als Beispiel etwas flapsig sein, dann bitte ich aber um konstruktive Verbesserung. Dass Inkassos Anwälten gleichgestellt sind hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung, ergibt sich gleichsam aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das oben bereits referenziert wurde. Dies in Frage zu stellen würde bedeuten, das Bundesverfassungsgericht als Quelle in Frage zu stellen. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Besonderheiten im Massen-Inkasso

Mein Text: Im Masseninkasso-Geschäft stellt sich immer die Frage, wie weit der Beauftragungsumfang des Gläubigers war und was im Vertrag mit dem Inkassobüro vereinbart wurde. Je nach Beauftragungsumfang sieht das RVG andere Gebührensätze vor (zum Beispiel "Schreiben einfacher Art"). Die Frage, wann eine 1,3 Gebühr unbillig sein kann, hat der Bundesgerichtshof beantwortet.VI ZR 261/05 Darin hat er deutlich gemacht, das vor allem die beauftragte und von der Rechtsvertretung durchgeführte Tätigkeit maßgebend ist.

Der Text ist so neutral gehalten, wie es nur geht. Er referenziert ausschließlich darauf, dass es für Rechtsvertretungen (Anwälte und Inkassos gleichermaßen) darauf ankommt, was tatsächlich beauftragt wurde. Das ist keine persönliche Meinung, sondern die Haltung des Bundesgerichtshofs und das ist im Übrigen seit es das RVG gibt und die "Gebühr für außergerichtliche Vertretung" unverändert. Mir wurde hier vorgeworfen, eine stark persönliche Meinung einzubringen. Ich kann keine solche Tendenz erkennen. Ich habe von der Spannbreite 0€ bis 1,3 Gebühr nicht geschrieben, dass nur XXX € erstattungsfähig sind oder ähnliches. Eine qualifizierte persönliche Aussage gibt es somit nicht von mir. Mir vorzuwerfen, dass ich meine Aussage nicht belegt habe, halte ich für verkehrt. Auch kann für Inkassobüros nicht mehr gelten als für Anwälte. Die Inkassos haben vor dem Bundesverfassungsgericht die Gleichstellung zu Anwälten erstritten (siehe Referenz oben). Also muss man in der Konsequenz auch feststellen dürfen, dass für die Gebühr der außergerichtlichen Vertretung dieselben Spielregeln gelten, wie für Anwälte. Nicht zuletzt ergibt sich das auch sowieso aus §4 RDGEG, der die Erstattungsfähigkeit ausdrücklich auf die Höchstgrenze festsetzt, die sich aus dem RVG ergibt. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

VI ZR 261/05 
Urteil des VI. Zivilsenats vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 -. In: juris.bundesgerichtshof.de. Abgerufen am 7. November 2016.

Besonderheit gerichtliches Mahnverfahren

Mein Text: Abweichend von der anwaltlichen Regelung erhält das Inkassobüro beim gesamten gerichtlichen Mahnverfahren nur eine Pauschale von 25€ (§4 RDGEG).

Hier verstehe ich den Vorwurf der unzureichenden Begründung an diesem Punkt nicht. Es gibt ein Gesetz und solange es dieses Gesetz gibt, muss man es benennen und einhalten. Es steht weder Wikipedia, noch einem Inkasso zu, das nun für gut oder schlecht zu befinden. Es gilt. Wenn die Inkassobüros der Meinung sind, dass dieses Gesetz gegen irgendeinen Gleichheitsgrundsatz zu Anwälten verstoßen, kann man dies gerne ergänzen. Das ändert aber nichts daran, dass A) Inkassobüros seit vielen Jahren keinen Versuch unternommen haben, gegen dieses Gesetz vorzugehen. Weder in Berlin noch vor dem Bundesverfassungsgericht und dass B) das Gesetz einzuhalten ist, solange es gilt. Für einen Wikipedia-Artikel gilt, dass dies benannt werden muss in seiner Konsequenz. Wenn man strittige Meinungen dazu ergänzt sehen will, dann muss das so dargestellt werden, dass diese Meinungen nicht durchsetzbar sind, solange das Gesetz weiterhin gilt. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Zusatzgebühren jenseits des RVG

Mein Text: Zusatzgebühren, wie etwa Kontoführungskosten, gesonderte Titulierungsgebühren und ähnliches, sind nicht erlaubt, da es dafür auch keine gesonderten Gebührentatbestände gibt. Auch entfallen Kostenpunkte für Bonitätsauskünfte u.ä., da diese keine für die Verfolgung notwendigen Gebühren darstellen.

Ich weiß, dass dieses Thema immer wieder zu Diskussionen führt. Aber man muss hier auch mal fragen, was nun Zielsetzung des Ganzen ist. Verschweigt man die gesetzlichen und juristischen Tatsachen, nur weil Inkassobüros seit Jahrzehnten nicht durchsetzbare Gebühren erfinden und in Rechnung stellen? Vor Gerichten gibt es keine Diskussionen darüber. Ich habe als Zuschauer genug Gerichtsverfahren beobachtet, in denen es um Inkassoverfahren ging. Meist ähnelt das folgendem Dialog
(Richter): "Vorweg muss ich etwas feststellen."
(Inkasso-Anwältin): "Oje, ich weiß was kommt."
(Richter): "Kontoführungsgebühren gibt es nicht."
(Inkasso-Anwältin): "Ja, wir verzichten freiwillig darauf."
Dieses Spiel, dass die Zusatzgebühren seit Jahren vor Gericht gestrichen werden, dass sie noch nie durchsetzbar waren, ist jedem in der Inkassobranche bekannt. Gerne kommt seit 2013 (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) das Argument, der Gesetzgeber hätte die Kontoführungskosten verboten. Das stimmt nicht. Er hat nichts verboten. Sie waren noch nie durchsetzbar. Und das sind sie weiterhin nicht. Ich wüsste nicht, was es da zu diskutieren gibt. Oder was davon meine persönliche Meinung sei oder unsachlich. Im Gegentei: Es ist unsachlich zu behaupten, dass solche Gebühren vor Gericht durchsetzbar seien und grundsätzlich erstattungsfähig.
Das, was das RDG/RDGEG/RVG und die ZPO nicht als Gebühren erlauben, das kann auch schwerlich als durchsetzbar gelten.
Ich sehe allerdings, dass hier keine Quelle direkt benannt wurde. Kann man überarbeiten. Als Referenz führe ich hier die Antwort des OLG Hamm an, die das Argument, Gebühren jenseits des RVG seien vom Schuldner zu erstatten (Stichwort Titulierungsgebühr) als "höchst bedenklich" eingestuft hat. Es konnte das zwar nicht verbieten, so weit reicht die Kompetenz eines Aufsichtsgerichts nicht. Es hat jedoch den Geschäftsführer Weinreich des Schwergewichtes Infoscore davon überzeugt, von der Gebühr Abstand zu nehmen und sie nicht mehr zu erheben. Gerne hänge ich als Referenz den entsprechenden Brief des OLG Hamm an. Dieser liegt mir vor. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Adressrecherchen als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

Mein Text: Die Kosten für Adressrecherchen sind erlaubt, wenn die Adresse des Schuldners unbekannt ist, da zur Verfolgung der Forderung dessen Adresse bekannt sein muss. Üblicherweise ist dies bei EC-Kartenzahlungen u.ä. eine Adressrecherche bei der Bank, die das jeweilige Konto führt, ansonsten ist dies üblicherweise eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt.

Hier sehe ich, dass keine Quelle benannt wurde. Auch wenn dies anerkannte Grundlage der Rechtsprechung ist, wäre hier eine Quelle zu ergänzen. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Selbst-Beauftragungen Und Co.

Mein Text: Wenn ein Inkassobüro bereits eine Gesamt-Dienstleistung anbietet, beispielsweise das komplette kaufmännische Mahnwesen, wenn es aus dem eigenen Konzern beauftragt wird oder wenn es die Forderung aufkauft, wird die Erstattung in der Rechtsprechung abgelehnt. Zum einen liegt bei der "Selbst-Beauftragung" keine Rechtsdienstleistung vor (§2 Abs.3 Ziffer 6 RDG). Zum anderen wird bei solchen Fällen von der Rechtsprechung oft ein Verstoß gegen §254 BGB, der Schadensminderungspflicht des Gläubigers, gesehen.

Hier fehlt ggf. ein Gerichtsurteil als Quellenangabe. Das sehe ich ein. Gerne kann ich auch die Ausführung des Amtsgerichts Hamburg als Referenz benennen, die mir in Briefform vorliegt. Das Amtsgericht Hamburg hat dem Branchenschwergewicht EOS DID die Auflage erteilt, in den Briefen immer klar und deutlich zu benennen "100%ige Tochter der Otto". Damit die Schuldner die Chancen haben zu erkennen, dass hier ein Konzern sich selbst beauftragt und damit zivilrechtlich die Inkassokosten als Verzugsschaden zu verneinen sind. EOS hat diese Auflage akzeptiert, setzt sie nach meinem Kenntnisstand jedoch nicht um. Meine Text ist durch den Wortlaut des referenzierten Gesetzes und einige Urteile, sowie die Bewertung des Amtsgerichtes Hamburg als Aufsichtsgericht hinreichend belegt. Was an dem Text unsachlich ist, verstehe ich nicht. Was an meinem Text tendenziös oder eine reine Theorie ist, verstehe ich genauso wenig. --Mepeisen (Diskussion) 18:05, 16. Nov. 2016 (CET)

Vorschlag für neuen Hauptartikel

Das von mir eingefügte Kapitel "Kriterien für die Kostenerstattung" wurde notwendig, da im alten Artikel bereits sehr unreflektiert und unkommentiert die Kostenerstattung behandelt wurde. Dadurch wurde der alte Artikel stark tendenziös und entspricht nicht mehr der seit Jahren gelebten Realität und der Gesetzesvorgaben.

Im Artikel "Inkassounternehmen" befindet sich ebenfalls einiges zu den Kosten und deren Erstattung. Auch hier zeigen sich stark tendenziöse Sichtweisen, die irreführend sind. Meiner Meinung nach sollte der Artikel "Inkasso" lediglich das Inkasso als Rechtsbegriff darstellen. Der Artikel "Inkassounternehmen" sollte das Inkassowesen als Arbeitgeber und Unterstützer der Wirtschaft beinhalten. Ggf. auch die Sachfragen zu Seriosität und Unseriösistät, zur Aufsichtspflicht usw.

In einem neuen Hauptartikel mit Namen "Inkassokosten", auf den beide dann entsprechend verlinken. Dort können die Informationen und Referenzen aus beiden anderen Artikeln übertragen, erläutert und belegt werden. Vor allem kann im neuen Artikel dann auch klargestellt werden, wie die Rechtssituation in Deutschland ist und wie es ggf. in anderen Ländern ausschaut (Österreich, Schweiz). (nicht signierter Beitrag von Mepeisen (Diskussion | Beiträge) 08:40, 8. Nov. 2016 (CET))

Meines Erachtens müsste dieser Artikel insoweit neutraler werden, weil Inkasso eben nicht nur eine Betreiben von überfälligen Forderungen eines Rechtsdienstleister bezeichnet. Vielmehr sind hier einige Wiederholungen, die zum Artikel Inkassounternehmen gehören. Auch haben die beiden Verbände hier nichts zu suchen, oder führen diese jetzt auch schon die SEPA-Lastschriften oder das Nachnahme-Inkasso der Deutschen Post aus? Man könnte beim lesen des Artikels meinen bei Inkasso gehe es ausschließlich um den Forderungseinzug durch Inkassounternehmen und das dieses Geschäft auch rein dieser Branche unterliegt.
@Mepeisen: Was einen Artikel "Inkassokosten" betrifft, so solltest Du diesen in Deinem Benutzernamensraum (Benutzer:mepeisen/Inkassokosten) anlegen und mit dem Baustellenhinweis {{Baustelle}} im Kopf versehen. Wenn Du fertig bist, entfernst Du den Baustellenhinweis und verschiebst die Seite in den Artikelnamensraum. --Xipolis (Diskussion) 21:45, 16. Nov. 2016 (CET)
Genau diese Vermengung ist es, die das ganze derzeit unübersichtlich macht und sogar in vielen Teilen sachlich falsch, denn es werden Dinge miteinander verwoben, die strikt getrennt gehören. Es gibt das Inkasso als kaufmännischen Begriff. Dieses hat aber mit dem Inkasso als rechtlichen Begriff und damit dem Inkassounternehmen außer der gemeinsamen Grundlage nichts gemein. Was ein Inkassounternehmen aus rechtlicher Sicht ist, ist ganz klar im RDG definiert. Es ist ein Rechtsdienstleister, der spezialisiert ist auf den Forderungseinzug für Dritte und der gleichgestellt zum Anwalt Rechtsvertretung für den Forderungsinhaber ist mit Ausnahme, nicht in einem Prozess vertreten zu dürfen. Im Kapitel "Inkassounternehmen" hat die Hälfte der Ausführungen nichts drin verloren. Das sind alles Dinge, die zum kaufmännischen Inkasso gehören. Und die Vermengung von all dem muss aufgelöst werden. Bezogen auf das konkrete Beispiel Arvato gibt es nur das eine Inkassounternehmen "Infoscore Forderungsmanagement GmbH" und das hat nichts mit dem Geld-Pool "Infoscore Finance GmbH" zu tun oder mit anderen kaufmännischen Dienstleistern aus dem Unternehmenspool der Arvato. Die Trennung erfolgt aus gutem Grund und deshalb sollte auch hier in Wikipedia nicht beides zu sehr vermengt werden. --Mepeisen (Diskussion) 22:15, 16. Nov. 2016 (CET)
Es gibt im Übrigen auch noch den Artikel Schuldnerverzug (Deutschland) hinsichtlich der Kosten. --Xipolis (Diskussion) 22:55, 16. Nov. 2016 (CET)
Ich würde mit beidem leben können :-) Also einem eigenen Thema "Inkasskosten" oder einem Unterkapitel beim Schuldnerverzug. Stimmig ist beides. Wichtig ist nur, dass am Ende die Verlinkung stimmt und es keine inhaltliche Dopplung gibt. --Mepeisen (Diskussion) 09:11, 17. Nov. 2016 (CET)
Begriff Inkasso: Ich stimme ebenfalls zu, dass in diesem Artikel die Funktion Inkasso behandelt werden sollte und dass dies nicht mit dem Thema Inkassounternehmen vermischt werden sollte, zumal es ja dafür einen eigenen Artikel gibt. Wenn es also rein um die Funktion geht, dann gehört der dritte Einleitungssatz (Verweis auf die Verbände) raus (gehört sowieso nicht in die Einleitung). An seiner Stelle könnte stehen, dass dieser Forderungseinzug durch den Gläubiger selbst oder auch durch Dritte (wie Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte) durchgeführt werden kann (kann aber auch im weiteren Artikeltext platziert werden).
Der Abschnitt „Inkassoarten“ gehört m.E. ganz nach oben (unter den Einleitungssatz).
Neuer Artikel Inkassokosten: es erschließt sich mir noch nicht so recht, weshalb das ein eigenständiger Artikel werden soll. Warum soll das nicht im Artikel Inkassounternehmen verbleiben? Da steht schon viel dazu! (Was davon zu verändern wäre, soll ja sowieso auch noch besprochen werden.) Da passt das thematisch doch gut rein! Ich hielte es für sinnvoll, zusammenhängende Themen nicht allzu sehr aufzusplittern! Das ginge auf Kosten der Übersichtlichkeit! Was man aber machen könnte: eine Weiterleitung anlegen vom Begriff Inkassokosten auf den entsprechenden Abschnitt im Artikel Inkassounternehmen.
Hinweis auf den Artikel Schuldnerverzug (Deutschland): danke dafür! Das Thema Verzugsschaden ist dort doch schon ganz gut dargestellt! Allerdings bin ich skeptisch, ob es sinnvoll ist, eine Redundanz an dieser Stelle aufzulösen.
Wie ich jetzt erst gesehen habe, gibt es auch noch einen Artikel Inkassogebühren. Den halte ich allerdings für ziemlichen Quatsch, weil schon der Begriff Gebühr nicht stimmt. Da geht es ja eben nicht um eine öffentlich-rechtlich geregelte Geldleistung. Gemeint sind eigentlich Inkassokosten, aber der Artikel ist obsolet, weil es eine viel umfassendere Darstellung zu dem Thema ja bereits gibt. Der Artikel Inkassogebühren wäre somit m.E. ein Fall für einen LA.
Den Verweis „auf das konkrete Beispiel Arvato“ verstehe ich nicht! Davon steht im Artikel doch gar nichts!? --Unendlicheweiten (Dialog) 14:19, 17. Nov. 2016 (CET)
Nein, von Arvato steht in diesem Artikel nichts. Es diente mir nur zur Illustration, dass der Begriff des kaufmännischen Inkassos und der Begriff des Inkassos als Rechtsdienstleistung einfach getrennt gehört. So wie auch die zugehörigen Unternehmen im Normalfall und aus gutem Grund getrennt sind. Sprich: Orientierung des Artikels an der Wirklichkeit. --Mepeisen (Diskussion) 16:49, 17. Nov. 2016 (CET)
Du verwendest wiederholt die Begrifflichkeit kaufmännisches Inkasso. Woher stammt das? Wird das irgendwo offiziell verwendet (also in der Literatur oder in der Gesetzgebung)? Wäre mir neu! --Unendlicheweiten (Dialog) 21:02, 17. Nov. 2016 (CET)
Inkasso ist nicht nur Rechtsdienstleistung, sondern allgemein ein Forderungseinzug. Das macht beispielsweise die Deutsche Post als zusätzlich vergütete Dienstleistung bei Nachnahmesendungen. Aus Inkassogebühren habe ich eine Weiterleitung gemacht. Ich habe außerdem die Weiterleitungen Inkassovergütung und Inkassokosten angelegt. Sie verlinken jetzt alle auf Inkassounternehmen#Inkasso-Kosten (siehe Google Trends). Von Schuldnerverzug (Deutschland)#Verzugsschaden könnten Wikilinks auf Inkassokosten gesetzt werden (das bedarf dann einer Anpassung des Textes). --Xipolis (Diskussion) 01:57, 18. Nov. 2016 (CET)
(Dazwischen) Ich habe im Artikel Inkassounternehmen die Abschnittsüberschrift in Inkassokosten (ohne Bindestrich) geändert und die Weiterleitungen entsprechend angepasst. Grüße, --Unendlicheweiten (Dialog) 09:42, 18. Nov. 2016 (CET)
 Ok --Xipolis (Diskussion) 09:46, 18. Nov. 2016 (CET)
Der Begriff "kaufmännisches Inkasso" wird tatsächlich nicht oft verwendet. Im Grunde ist es, wie Xipolis beschreibt, der Forderungseinzug im Auftrag Dritter. Die deutsche Post ist ein gutes Beispiel, denn auf dem benachrichtigungsschein steht das Wort Inkasso drauf (siehe [1]), obwohl die Post natürlich kein registrierter Inkassodienstleister ist. Es ist der kaufmännische Vorgang, der einem Nachnameversand zugrunde liegt. Die Frage ist, welchen Begriff man hier verwendet, denn die Handvoll Webseiten, die den Begriff verwenden, behaupten, es gehöre zum Inkassowesen. Vielleicht sollte man daher einen besseren Begriff verwenden. Auch der Begriff "kaufmännisches mahnwesen" wird dummerweise von vielen Inkassobüros für ihre Zwecke gebraucht. Wie also nennt man das, was die deutsche Post macht, am Ende des Tages? Unterm Strich geht es mir um die klare Abtrennung zwischen dem, was kaufmünnisch passiert und dem, was ab Verzug von einem registrierten Rechtsdienstleister (Inkassounternehmen) passiert. --Mepeisen (Diskussion) 08:34, 18. Nov. 2016 (CET)
Nachtrag: Zum kaufmännischen Inkasso siehe auch Factoring und [2]. --Mepeisen (Diskussion) 08:48, 18. Nov. 2016 (CET)
Entsprechend dem Vorschlägen habe ich einmal ein Beispiel ausgearbeitet: Benutzer:Mepeisen/Inkasso. Durchgestrichen, was ich entfernt habe, rot, was ich ergänzt habe. Angaben zum BDIU sind dann entsprechend auf der Seite Inkassounternehmen, sowie auch irgendwelche Statistiken u.ä., zu Kosten usw. werden dann auf der Seite der Inkassounternehmen gesammelt und nur verlinkt. Die Arten von Inkasso habe ich hochgeschoben in den Beschreibungstext.--Mepeisen (Diskussion) 12:27, 18. Nov. 2016 (CET)
Schaue es mir bei Gelegenheit an. --Xipolis (Diskussion) 13:38, 18. Nov. 2016 (CET)
Dem schließe ich mich an. --Unendlicheweiten (Dialog) 13:46, 18. Nov. 2016 (CET)
Ich habe unter Benutzer_Diskussion:Mepeisen/Inkasso eine neue Einleitung entworfen. --Xipolis (Diskussion) 04:07, 19. Nov. 2016 (CET)
Ein Mindmap zum Thema findet ihr auch im Gabler Wirtschaftslexikon. --Xipolis (Diskussion) 04:16, 19. Nov. 2016 (CET)
@Unendlicheweiten, Mepeisen: Ich habe meinen Entwurf unter Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkasso eingestellt. Abwartend --Xipolis (Diskussion) 07:35, 20. Nov. 2016 (CET)
 OkDie ganzen Querverweise werde ich mir nochmal anschauen, ansonsten finde ich deine Anpassungen aber gut. Übersichtlich und nicht mehr exklusiv für Inkassounternehmen. Alles andere kann nun in den Artikel zu Inkassounternehmen.--Mepeisen (Diskussion) 07:50, 20. Nov. 2016 (CET)
 Ok Grünes Licht auch von mir für diese Version! Wow! Bin beeindruckt! Vielen Dank, Xipolis für die Überarbeitung! Gute Arbeit! --Unendlicheweiten (Dialog) 22:08, 20. Nov. 2016 (CET)
erledigtErledigt! Dann bitte ab sofort weitere Ergänzungen/Änderungen (insoweit notwendig) im Artikel vornehmen. --Xipolis (Diskussion) 22:26, 20. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 01:26, 28. Dez. 2016 (CET)