Diskussion:Internationales Privatrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 92.209.28.152 in Abschnitt gewillkürte Stellvertretung / Vollmacht
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Baustein Lückenhaft[Quelltext bearbeiten]

habe ich eingefügt! Es wird nur kurz bei Methodik gesagt, dass zuerst das zuständige Gericht ermittelt werden muss. Innerhalb der EU also EuGVVO Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Dies seiner Bedeutung nach darzustellen, bzw ordentlich zu linken ist meiner Meinung nach mindestens so wichtig, wie danach ausführlichst auf die EGBGB Bestimmungen einzugehen. Die meisten Leser werden übersehen, dass sie ggf total an der Zuständigkeit vorbeilesen! Zib 21:13, 8. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Beispiel "Kaufverträge"[Quelltext bearbeiten]

ist nicht sehr glücklich gewählt, da in diesem Fällen fast immer das UN-Kaufrecht, also internationales Einheitsrecht Anwendung findet und eine Heranziehung kollisionsrechtlicher Bestimmungen ausscheidet. --Mw 22:53, 22. Mär 2004 (CET)

Hm... ok, wobei ich anmerken will, dass darauf eben auch erst das Kollisionsrecht verweisen muss, auch wenn's dann nicht auf "nationales Recht" verweist. IPR findet sich nicht nur im EGBGB, sondern auch dort, wo das CISG für anwendbar erklärt wird. Das Beispiel sollte halt anschaulich sein... Referendar_KN 22:59, 22.03.04

Stimmt auch wieder. Ich wollte auch nicht mäkeln. Im Gegenteil. ich finde es gut, dass zu diesem Stichwort endlich ein brauchbarer Artikel geschrieben wird, noch dazu von jemand, der die nötige Sachkunde besitzt. Da wir gerade bei Sachkunde sind: Ich komme seit Wochen mit dem Artikel Rechtsphilosophie nicht weiter. Wenn da mal einer Lust hätte, ... --Mw 23:54, 22. Mär 2004 (CET)

Also Rechtsphilosophie ist mein absolutes Lieblingsthema. ;-) Werde bei Gelegenheit was beitragen. Referendar_KN

Grundregel[Quelltext bearbeiten]

"Grundregel des Internationalen Privatrechts in Europa ist, dass das materielle Recht des Staates zur Anwendung kommen soll, zu dem er die die engste Verbindung aufweist." (Wer ist "er"?)

Ich weiß nicht, ob das so sinnvoll ist. Es klingt ein wenig so, als sei das das oberste Prinzip. Tatsächlich ist es doch so, dass es für eine große Zahl von Rechtsbereichen bestimmte Anknüpfungspunkte gibt, auf die in erster Linie abzustellen ist. Manchmal ist dabei die engste Verbindung von Bedeutung.--wau > 20:12, 22. Feb 2006 (CET)

Auf die anschließende IPR- Darstellung für den "EU- Arbeitnehmer" möchte ich (nur bei echtem Intresse) mal eine Diskussion entfachen, um dieses wichtige "EU- Arbeitnehmer- Recht", (nur z.T.) vorne mit einzubringen. Dieser Beitrag steht schon seit dem 2.4.06 in Warteschleife um wach zu werden. Bis bald u. Gruß --Elkawe 15:46, 1. Jun 2006 (CEST)
....ist Erledigt ..hat ein eigenen Artikel: ..siehe Vertragsstatut ! --Elkawe 00:09, 11. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Zitat aus EuGH vom 9. Januar 1997 C-383/95 unter dem Gliederungspunkt Vertragl. Schuldverhältnisse[Quelltext bearbeiten]

Die Quellenangabe des Zitats ist falsch. Die angegeben Entscheidung vom 09.01.1997 Rs. C-383/95 enthält nicht das, was als wörtliches Zitat gekennzeichnet wird (Siehe das Urteil unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61995J0383:DE:HTML).

Das angesprochene Urteil enthält Ausführungen zu der Frage, welcher Ort als der Ort im Sinne des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen angesehen werden kann, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkiet gemacht hat, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat verrichtet. Diese Frage ist indirekt von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, welche nationale Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen relevant sind. Diese Frage gehört systematisch in den Gliederungspunkt "Artikel 30".Arpinium16:30 CEST, 30. Jun 2006

Hallo Arpinium. Danke für deine Hilfe. Habe den „Text“ aus einer Kommentierung des EGBGB. Bist du das mit der IP Nr. 16:26, 30. Jul 2006 89.52.40.213 gewesen? Du hast die Art. 27 – 34 sehr gut aufgearbeitet und ich danke dafür. Leider komme ich über das Internet nicht an folgende wichtige BAG – Urteile, die mit dem IPR zu tun haben. Diese würden mich sehr interessieren. BAG IPRspr. 94 Nr. 64, Nr. 49, Nr. 51, Nr. 86, Nr. 134 (Handelsreisender), BAGE 30,266 Nr. 16 IPR, BAG IPRax 94,126, BAGE 16,215. Nur die letzten vier Jahre sind beim BAG über Internet verfügbar. Gruß --Elkawe 16:41, 31. Jul 2006 (CEST)

Situation Österreich[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

Ich würde gerne etwas zur Situation in Österreich beitragen, insbesondere zum IPR-Gesetz von 1978.

Gibts da Vorschläge, an welcher Stelle ich dies tun sollte? Generell in den Artikel einbauen, dort wo jetzt nur Bezüge auf die Situation in Deutschland sind, oder zusammenziehen in einen eigenen Abschnitt?

--Lx 19:12, 12. Sep. 2007 (CEST)Beantworten



Hallo, würde empfehlen, einen eigenen Abschnitt in der 2. Gliederungsebene (2 Ist-zeichen) oberhalb von Siehe auch einzufügen. Im Anschluss daran sollte der bisherige Artikel mal in allgemeine Hinweise und spezifisch das deutsche IPR aufgeteilt werden. Kann das im Anschluss daran gerne machen.

HDeinert2002 16:01, 13. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Noch aufzulösende BKLs[Quelltext bearbeiten]

Folgende Begriffe verweisen noch auf Begriffsklärungsseiten: "Sachrechts", "trust", "Kegel", "Kegelsche", "Timesharing", "Thomas Rauscher". --Gnom 11:56, 16. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Review[Quelltext bearbeiten]

Habe den Artikel vor einiger Zeit stark erweitert und halte vor der weiteren Arbeit ein erstes Review für sinnvoll. Geplant ist mehr Beispiele einzufügen, Abschnitte durchgehend zu referenzieren und den Text nochmals zu überarbeiten, zu präzisieren und wo sinnvoll noch zu kürzen. Am Ende wird noch eine kurze Einleitung geschrieben. 100% OMA ist halte ich bei juristischen Artikeln für ausgeschlossen, wenn man keine Einführung ins Privatrecht schreiben will oder den Artikel stark kürzt. OMA sollte jedenfalls für die Einleitung erfüllt sein. Wären Graphiken zur Erklärung (etwa des renvoi) sinnvoll oder überflüssige Effekthascherei? Gibt es sonstige Ratschläge wie der Artikel auch langfristig im Hinblick auf eine lesenswert-Kandidatur verbessert werden könnte? Herzlichen Dank! --UHT 22:35, 6. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Du schreibst, OMA sollte für die Einleitung erfüllt sein. Nunja, ist ja auch noch keine richtige Einleitung. Ein Satz zu den Rechtsquellen kann dort zum Beispiel noch rein, ansonsten weiß ich aber nicht so genau. Sollten schon vier-fünf Sätze sein. Das Problem liegt darin, dass der Artikel irgendwie recht kleinteilig daherkommt. Vor allem gegen Ende werden dort doch schon recht konkrete Fragen behandelt, fast schon "abgearbeitet". 100% OMA halte ich bei juristischen Artikeln für ausgeschlossen Ja, der Artikel ist sehr in Juristensprech gehalten; man kann halt schlecht aus seiner Haut. Am besten, du gibst das mal jemandem mit komplett anderem Hintergrund zu lesen. Mir gefällt er inhaltlich ganz gut. --77.23.104.33 09:21, 17. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Ich finde die Einteilung der Artikel zum Thema IPR etwas schwierig. So gibt es zunächst eine IPR-BKL. Soweit, so sinnvoll. Dort wird verwiesen auf Internationales Privatrecht. Dies ist bisher nur eine Auflistung der drei (teils noch nicht bestehenden) länderspezifischen Artikel. Internationales Privatrecht (Deutschland) verweist dann im Bereich der Geschichte auf die internationale Geschichte. Nun bin ich vollends verwirrt. O.o-- meint PsyKater 17:51, 25. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Review vom 31. Januar 2010 bis 26. Februar 2010[Quelltext bearbeiten]

“The realm of the conflict of laws is a dismal swamp, filled with quaking quagmires, and inhabited by learned but eccentric professors who theorize about mysterious matters in a strange and incomprehensible jargon. The ordinary court, or lawyer, is quite lost when engulfed and entangled in it.”

William L. Prosser: Interstate Publication, Michigan Law Review, Vol. 51, No. 7 (Mai, 1953), S. 959 (971)

Trotz dieser abschreckenden Einschätzung des IPR habe ich im letzten Jahr den Artikel umfangreich ausgebaut. Ein erstes Review blieb leider ohne große Resonanz. Ich bitte – soweit es hier IPR-Experten gibt – zuerst um ein Review auf fachliche Mängel und Lücken, aber auch um die Überprüfung auf gehobenes OMA-Niveau. Vollständige OMA-Tauglichkeit dürfte in diesem Bereich utopisch sein. Deshalb peile ich folgende Staffelung an:

  • Die Einleitung sollte für jeden Menschen mit Abitur verständlich sein,
  • bis "allgemeine Lehren" sollten auch BWLer noch mitkommen,
  • der gesamte Artikel sollte für Juristen verständlich sein.

Ich hoffe, dass die Beispiele nicht ganz umsonst sind. In eines Zeitspanne unter zwei Monaten will ich den Artikel zur Kandidatur stellen. Beste Grüße --UHT 22:27, 31. Jan. 2010 (CET)Beantworten

nach querlesen. wow! respekt! verneig. ich hoffe ich krieg das die nächsten tage auch noch detaillierter hin :-) -- southpark 17:36, 1. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Auch von mir Respekt, ist dir ganz gut gelungen UHT. Mit der Übersicht und auch in der Darstellung, für mich verständlich. Gut, das du Rom I & II und die IPR-Geschichte ausgelagert hast. Da ist sicherlich für die roten Links noch viel zu tun. Das sog. EU-Arbeitsrecht ist nach dem EGBGB (ex 27-34) etwas zu kurz gekommen, was natürlich jetzt als EU-Recht, in der Auslagerung Rom I als VO vorhanden ist. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, auf grund der Dienstleistungsfreiheit, ist es mit einer Unkenntnis im IPR, für den normalen Arbeitnehmer nicht einfach hier sein Recht zu suchen und / oder zu verstehen. Gruß vom Elkawe 18:17, 1. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Hallo, als belgischer Jurist werde ich dir nicht viel über das IPR in Deutschland sagen können, aber vielleicht ist das Folgende auch für dich interessant: Als damals das belgische Pendant zur deutschen Gesetzgebung neu definiert und kodifiziert wurde (im sogenannten CODIP - Code de droit international privé) gab es zwei Diskussionen, die ich nicht in deinem Artikel wiederfinde, die aber auch in Deutschland akut sein könnten:
  • Die Problematik Verstoßung im islamischen Recht: Fallbeispiel: Ein in Belgien (Deutschland) lebender Marokkaner geht mit seiner Frau nach Marokko und verstößt sie dort gemäß dem islamischen Recht (Scharia). Wenig später zurück in Deutschland will er diese Verstoßung als Scheidung rechtsgültig machen. In Belgien ist dies unter ganz strengen Regeln erlaubt (wenn man z.B. beweisen kann, dass die Rechte der Verteidigung eingehalten wurden). Existiert dieser Fall auch im deutschen IPR, gibt es dazu Rechtsprechung?
  • Die Problematik Polygamie (u.a. im islamischen Recht erlaubt): Fallbeispiel: Ein in Belgien (Deutschland) lebender Marokkaner hat eine deutsche Frau und in Marokko eine zweite Frau (gemäß Scharia toleriert). Der Mann stirbt wenig später. Kann die marokkanische Frau in Belgien (Deutschland) Ansprüche auf das Erbe geltend machen? In Belgien wird die Polygamie zwar nicht anerkannt, aber die marokkanische Frau besitzt gewisse zivile Rechte, die ihr einen Zugang zum Erbe ermöglichen. Dasselbe übrigens für die Zahlung von Alimenten.
Ich weiß nicht ob solche Fälle in Deutschland bekannt sind, aber es wäre nicht schlecht hierzu etwas in deinem Artikel zu finden. mfg, --Ianus 16:35, 3. Feb. 2010 (CET)Beantworten

nachdem ich den artikel jetzt endlich einmal komplett durchlesen konnte, auch von mir erstmal ein großes kompliment! umfang und struktur sind wirklich beachtlich und im grunde auch kaum noch verbesserungsfähig. auch die fülle an beispielen ist super, zumal die auswahl sehr gut getroffen ist (lediglich ihre präsentation könnte man noch ein wenig vereinheitlichen). ebenso sind mir inhaltlich keine echten fehler aufgefallen (ungenauigkeiten, formalia und einzelne formulierungen habe ich für den allgemeinen teil bereits korrigiert). ach ja, die grafiken sind auch spitze!

einige größere punkte halte ich im augenblick dennoch für verbesserungswürdig:

  • die sprache ist an vielen stellen komplizierter, als es die materie erfordert -- die einleitung habe ich bereits ein wenig umformuliert, um dem von dir formulierten ziel der OMA-tauglichkeit gerecht zu werden. natürlich können wir das nicht überall erreichen, aber ich glaube, man könnte viele formulierungen noch deutlich vereinfachen, ohne dass der inhalt darunter leidet
  • in einigen beispielen finden sich sätze wie dieser: "Angenommen sei, dass dieses die Verweisung annimmt." da wir keine fallbeispiele für jura-studenten basteln, sondern ein eenzyklopädie schreiben, sollten wir nur beispiele mit tatsächlich korrekten angaben verwenden: entweder nimmt das griechische recht die verweisung an, oder das beispiel muss umgebildet werden (ich weiß leider gerade nicht, was hier richtig ist)
  • last but not least: die fehlenden einzelnachweise stören mich wirklich sehr. abgesehen davon, dass ich auch unumstrittenes wenigstens in exzellenten artikeln für belegungspflichtig halte, sollte wenigstens punkte in denen ein streit besteht, eindeutig mit juristischen publikationen belegt sein. leider kann ich nicht versprechen, dass ich selbst in absehbarer zeit dazu komme, dich hier nennenswert zu unterstützen, auch wenn ich es mit sicherheit irgendwann mal in angriff nehmen werde ;-)

ein paar beispiele für klar belegbedürftige aussagen: "Bei Flüchtlingen und Asylberechtigten ist formal zwar die Anknüpfung an deren Heimatrecht möglich, erscheint in diesen Fällen jedoch unangemessen."

"Der Bundesgerichtshof beurteilt dies nach der Eingewöhnung, d. h. der sozialen Integration."
"Ein Lebenssachverhalt (nach anderer Ansicht ein Rechtsverhältnis) ist also unter den Anknüpfungsgegenstand einer Kollisionsnorm zu subsumieren."
"Martin Wolff vertrat, ausländische Rechtsinstitute sollten auch nach ausländischem Recht qualifiziert werden. Nur so könne „[eine] unbeholfene Kennzeichnung auslandrechtlicher Gebilde“ vermieden werden."

und so weiter... -- toblu [?!] 02:27, 4. Feb. 2010 (CET) (im großen und ganzen erledigtErledigt)Beantworten

hey UHT, erstmal vielen dank für die schnelle umsetzung meiner kritik bezüglich der einzelnachweise. die belegung wertet den artikel mE jetzt schon deutlich auf :) ich frage mich allerdings, ob es sinnvoll ist, in den belegen die ISBN-nummern der werke anzugeben, so wie du es teilweise gemacht hast. üblich ist es jedenfalls nicht (erst recht, wenn das werk auch unter literatur zu finden ist). mE leidet die lesbarkeit eher darunter, als dass die angabe einen mehrwert hat. würde die nummern daher gerne wieder rausnehmen... -- toblu [?!] 02:18, 5. Feb. 2010 (CET) erledigtErledigtBeantworten
Als Nichtjurist einige Beiträge:
  • Der Artikel ist sicherlich eine gute Hilfe für Jura-Studenten, die sich mit dem Bereich des Privatrechts auseinandersetzen müssen, aber ihm fehlt die Allgmeinverständlichkeit und damit ist er kein Artikel im Sinn Wikipedia:Wikipedia ist kein … Wikipedia ist kein juristisches Lexikon. Zudem ist er:
  • Zu weitschweifig undd detailverliebt und wird damit unleserlich
  • Die Quellen sind zu einseitig.
  • Liest sich stellenweise wie ein juristisches Lehrbuch
--Salier100 02:30, 7. Feb. 2010 (CET)Beantworten
die kritik am sehr komplizierten und sehr "juristischem" stil teile ich, zu detailverliebt ist der artikel aber sicher nicht; im gegenteil finde ich, dass die strukturierte darstellung der wichtigsten elemente des IPR gut gelungen und der umfang schlicht der vollständigkeit geschuldet ist. die einzelnen bereiche des IPR unterliegen nun einmal sehr unterschiedlichen regelungen, deren darstellung im überblick mE klar bestandteil dieses artikels sein sollte. im übrigen kann der leser durch die nachvollziehbare gliederung leicht den für ihn relevanten bereich identifizieren.
Wikipedia ist kein juristisches Lexikon kann ich leider auch nicht ganz nachvollziehen... wikipedia ist für mich für juristische themen so sehr ein juristisches lexikon, wie es für naturwissenschaftliche themen ein naturwissenschaftliches ist. -- toblu [?!] 18:01, 7. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ein sehr juristisches Thema. Informationen habe ich keine vermisst (bin allerdings auf dem Gebiet auch kein Experte). Anbei ein paar Vorschläge und Anmerkungen:

  • Die Einführung ist meiner Erfahrung nach besonders wichtig. Ich habe mal eine KALP-Kandidatur über ein arabisches Schriftzeichen ausgewertet wo sich fast alle Abstimmenden dahingehend geäußert haben, dass der Artikel eigentlich nur für Experten verstehbar ist. Für die Artikelkurzpräsentation auf der Lesenswertseite habe ich dann ein paar eher überflüssige Informationen aus der Einleitung weggelöscht so dass man überhaupt mal richtig erfassen konnte worum es geht und nach nochmaligem lesen hat der Artikel endlich einen klar verständlichen Sinn ergeben. Dies vorausgeschickt würde ich in der Einführung ein paar kleinere Änderungen vorschlagen. Z.B. würde ich den zweiten Absatz etwas unverschachtelter formulieren, etwa "Das IPR ist lediglich bezogen auf die geregelten Sachverhalte international. Bei der Rechtsquelle handelt es sich um nationales (deutsches) Recht, hauptsächlich kodifiziert in dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in spezialgesetzlichen Regelungen. Daneben existieren im Bereich der Europäischen Union vereinheitlichende Rechtsakte, etwa für das Vertrags- und Teile des Deliktsrechts (Rom I- und Rom II-Verordnung)." erledigtErledigt
  • Ebenso im dritten Absatz beispielsweise "Die Entscheidung, ob deutsches Recht auf internationale Lebenssachverhalte anwendbar ist oder nicht, wird durch sogenannte Kollisionsnormen getroffen. Diese bestimmen für einen bestimmten Lebenssachverhalt, den sogenannten Anknüpfungsgegenstand, anhand eines sogenannten Anknüpfungsmoments ob deutsches Recht oder das (Privat-) Recht eines anderen Staates anwendbar ist. Auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Italieners (Anknüpfungspunkt: Rechtsnachfolge von Todes wegen) findet so etwa (grundsätzlich) nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB italienisches Recht Anwendung (Anknüpfungsmoment: Staatsangehörigkeit).
  • Die Graphiken sind sehr gut gelungen.
  • Den Abschnitt Qualifikation werden ganz sicher nur Juristen verstehen können. Ich finde das aber tolerabel, persönlich bervorzuge ich vertiefte Artikel allemal gegenüber solchen mit fehlender Tiefe. Wenn es einen wirklich interessiert, dann kann sich auch eine Oma einlesen. Eine Scheidung nach islamischem Recht war tatasächlich mein erster und einziger Berührungspunkt zum IPR, insofern kann ich nachvollziehen, dass diese Problematiken dargestellt sein wollen.
  • Für Ordre public könnte man ein Beispiel herausgreifen und etwas mehr ausführen z.B. die herrlich kontroverse Beendigung der islamischen Ehe durch Verstoßung.erledigtErledigt
  • Im Besonderen Teil sind die Beispiele etwas umfangreicher und natürlich der Darstellungsgegenstand naturgemäß konkreter, so dass ich (als halb-OMA) diesen Teil ganz gut verständlich fand.

Fazit: ein sehr ambitionierter und bemerkenswert umfangreicher Artikel. Die Verständlichkeit hat seit dem letzten Review eindeutig zugenommen, die vielen Beispiele tun aber auch wirklich Not. Den Artikel insgesamt wird wohl auch eine OMA verstehen können, so sie denn geneigt ist sich da wirklich hineinzuknien. Nur der Abschnitt allgemeine Lehren dürfte für Nichtjuristen wohl ein zu harter Brocken sein. Insofern würde ich fast raten den besonderen Teil vorzuziehen und soweit ein Begriff aus dem Allgemeinen Teil fällt in den Artikel nach unten verlinken (z.B. wie in der Einleitung des Gesundheitssystem der Vereinigten Staaten der Begriff EMTALA). Wenn der Leser ganz zum Schluss dann beim Abschnitt Allgemeinen Lehren angelangt ist, dann lernt er da zumindest noch wie kompliziert rechtswissenschaftliche Systematik nun mal ist. Gruß --Pass3456 23:46, 7. Feb. 2010 (CET)Beantworten


Hallo UHT, mir gefällt der Artikel bislang ausnehmend gut ("Besonderer Teil" habe ich allerdings noch nicht eingehend studiert, aber vielleicht in den nächsten Tagen mal). Ein paar kleinere Korrekturen und Umformulierungs"vorschläge" hab ich schon reineditiert. Ich hoffe, ich hab dabei keinen Schnitzer gemacht.
Ich finde den Artikel bislang schon relativ gut verständlich angesichts der komplexen und abstrakten Materie. Trotzdem habe ich in punkto Verständlichkeit noch einige Hinweise:
  1. "Anknüpfungsmoment"/"Anknüpfungspunkt"-Differenzierung imho für Einleitung nicht OMA-tauglich genug. Vielleicht irgendwie allgemeiner umschreiben?
  2. Begriffsklärung: imho sind die weiteren Bedeutungen von IPR eher marginal und es ist verwirrend, dass sie so breit erläutert werden, ohne dass die Randständigkeit der Verwendungen dabei zum Ausdruck gebracht wird. Wird unklar worüber der Artikel gehen soll.
  3. Int Zivilverfahrensrecht: würde hier kurz erläutern, dass sich danach die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet (die Zuständigkeitsfrage wird oft mit der Wahl des Sachrechts nach IPR verwechselt)
  4. Inwiefern sind in der lex mercatoria Kollisionsnormen enthalten? Ich würde diese Materie eher bei Begriffsklärung (iSv internat. vereinheitlichtem bzw „transnationalem“ Privatrecht bringen)
  5. Die Anknüpfung erfolgt, indem ein Anknüpfungsgegenstand ein Anknüpfungsmoment beruft.“ Da staunt der Laie und selbst der Fachmann wundert sich (jedenfalls wenn er nicht gerade auf IPR spezialisiert ist)... Diese Terminologie könnte man vielleicht etwas allgemeinverständlicher einführen. Auch dass Anknüpfungsgegenstand im nächsten Satz als „sachrechtlich geprägter Systembegriff“ definiert wird, macht die Sache nicht viel klarer, da „Systembegriff“ der Mehrzahl der Leser unbekannt sein dürfte. Noch weiter unten steht: „ein Systembegriff, der dem materiellen Recht entnommen ist“. Der Terminus „Systembegriff“ sollte daher gleich zu Anfang bei Einführung des "Anknüpfungspunkts" erläutert werden. Irgendwo hab ich gefunden es ginge um das "Bündel von Rechtsfragen an das einheitlich angeknüpft werden soll". So was in der Art fände ich als Erklärung angemessen, da Systembegriff immer wieder auftaucht und das Verständnis ohne Erläuterung nachhaltig beeinträchtigt ist.
  6. Was ist mit "effektiver Staatsangehörigkeit" gemeint?
  7. Zwischen erstem und dritten Problem bei Qualifikation wird mir der Unterschied nicht ganz klar.
  8. Den Absatz über bedingte Verweisung finde ich nicht besonders verständlich; was ist der Unterschied zur Sachnormverweisung?
  9. Von Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, wird wirklich sehr extensiv Gebrauch gemacht - der Artikel stellt offenbar eine Art Zusammenfassung des Buches dar; langfristig sollten daneben imho auch andere Quellen ausgewertet werden. Wenn, was bei mir in einem Regal gilbt, die Aufl von 2004 ist, kann ich noch ein Paar Nachweise von Kegel/Schurig zwischenmogeln.
Insgesamt jedenfalls gelungen und auf gutem Wege. Viele Grüße--Olag 00:46, 17. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Kurze Anmerkung zu der bestehenden Einseitigkeit der Belege (von Hoffmann/Thorn): Den Artikel habe ich aus mehreren Büchern, Skripten und meinem Kopf zusammengeschrieben, blöderweise allerdings nicht immer gleich belegt. Als später Toblu um mehr Belege gebeten hat, war meine Lust, nur der Abwechslung halber 10 Bücher zur Bequellung zu benutzen einigermaßen begrenzt. Deshalb habe ich mich auf von Hoffmann/Thorn beschränkt (ist am dünnsten). Die Informationen im Artikel sind ja alle unbestrittene Basisinformationen, die sich mit praktisch jedem Lehrbuch belegen lassen. Kegel/Schurig ist im besonderen Teil nicht mehr auf dem aktuellen Stand, Neuauflauflage steht demnächst an. Beste Grüße --UHT 16:26, 21. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Kandidatur-Diskussion vom 26.2. - 8.3.2010 (Lesenswert)[Quelltext bearbeiten]

Das Internationale Privatrecht (kurz: IPR) der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des deutschen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.

Trotz seines Namens sind lediglich die Sachverhalte des IPR international. Bei der Rechtsquelle handelt es sich jedoch um nationales (deutsches) Recht, hauptsächlich kodifiziert im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in spezialgesetzlichen Regelungen. Daneben existieren im Bereich der Europäischen Union vereinheitlichende Rechtsakte, etwa für das Vertrags- und Teile des Deliktsrechts (Rom-I- und Rom-II-Verordnung).

Der Artikel hat in den letzten knapp vier Wochen sein zweites recht umfangreiches Review hinter sich gebracht. Mal schaun, ob ihn mittlerweile jemand lesenswert findet. Zwei Anmerkungen: 1. Die Einleitung sollte laientauglich sein, der Abschnitt "besonderer Teil" bedingt. Vollständige OMA-Kompatibilität ist insgesamt nicht machbar (vgl auch Epipolargeometrie#Berechnung). 2. Die Beleglage mag auf den ersten Blick einseitig scheinen. Das liegt daran, dass ich erst den Artikel aus verschiedenen Büchern zusammengeschrieben habe und erst später auf Nachfrage belegt habe. Die Aussagen im Artikel lassen sich mit jedem beliebigen Lehrbuch belegen. Allein aus Gründen der Einzelnachweisästhetik 10 statt ein Buch nach Belegen zu durchforsten halte ich für unsinnig. Beste Grüße --UHT 13:30, 26. Feb. 2010 (CET)Beantworten

der artikel hat in bezug auf fülle und struktur klar das potenzial zu einem exzellenten artikel, insbesondere nach dem wertvollen review. sprachlich ist er in meinen augen aber immer noch über weite strecken zu umständlich und kompliziert; leider hatte ich selbst noch keine zeit, verbesserungsvorschläge für den gesamten artikel zu machen. ich plädiere daher bis zu einer weiteren, primär sprachlichen überarbeitung für Lesenswert. -- toblu [?!] 00:51, 27. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Derzeit nicht auszeichnungswürdigJetzt abwartend: Einleitung nicht OMA-gerecht, Aufbaufehler, die in Doubletten resultieren, so wird das Konzept der Kollisionsnorm dreimal erklärt (Einleitung, Begriffsklärung und im Fachabschnitt), Anknüpfung zweimal. Die Gliederung ist sehr kleinteilig und stellt auch in Allgemeine Lehren häufig auf Begriffe ab, statt Konzepte zusammenzuführen und zu erklären. In weiten Strecken vermittelt das Kapitel das Gefühl eines Glossars, nicht eines enzyklopädischen oder Lehrbuch-Artikels. Der Artikel ist hochgradig redundant zu vom Verfasser selbst angelegten Fachartikeln, die oft keine weiterführenden Informationen bieten, so dass über den Zuschnitt diese Artikels oder der Fachartikel nachgedacht werden sollte. Gelungen ist die Darstellung anhand von Beispielen und der Sachverstand des Verfassers ist ausdrücklich anzuerkennen. Im Besonderen Teil ist auch die Aufbereitung gelungen. Aber der Aufbau des ersten Drittels muss deutlich überarbeitet werden. In der Literatur bitte ich darum die Bände des Staudingers zusammenzufassen, die Einzelbände machen die Liste unübersichtlich. Ob die historischen Lehrbücher und die Zeitschriften hier wirklich reinpassen, kann man auch bezweifeln. --h-stt !? 18:15, 28. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Die Einleitung wurde inzwischen deutlich verbessert, der Rest der Kritik ist aber IMHO nach wie vor begründet. Da sehe ich noch Überarbeitungsbedarf. --h-stt !? 09:36, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Kurze Anmerkung:
  • „Aufbaufehler, die in Doubletten resultieren, so wird das Konzept der Kollisionsnorm dreimal erklärt (Einleitung, Begriffsklärung und im Fachabschnitt), Anknüpfung zweimal“: Kollisionsnorm und Anknüpfung werden zwei Mal erklärt, weil es die wikipedia-Regularien so vorschreiben: Unmittelbar darauf sollte eine kurze Einleitung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte des Artikelinhalts folgen. Die Einleitung sollte dem Leser einen kurzen Überblick über das Thema ermöglichen und für sich genommen bereits das Lemma ausreichend erklären. Was soll das anderes heißen, als dass im IPR-Artikel der wichtigste Aspekt (=Anknüpfungsnorm) eben zwei Mal (kurz in der Einleitung + am systematisch richtigen Ort im Artikel) erklärt wird?
  • „Die Gliederung ist sehr kleinteilig und stellt auch in Allgemeine Lehren häufig auf Begriffe ab, statt Konzepte zusammenzuführen und zu erklären.“: Die Gliederung im Allgemeinen Teil ergibt sich aus dem chronologischen Vorgang, der bei jeder Prüfung einzuhalten ist. Da lässt sich nichts weglassen oder zusammenfassen (wenn doch: was?) ohnne die innere Logik des Aufbaus zu beeinträchtigen. Die Gliederung ist im Übrigen absolut üblich und findet sich in dieser oder ähnlicher Form in jedem IPR-Lehrbuch (siehe hier ab S. 4). Inwieweit unterscheiden sich Begriff und Konzept?
  • „Der Artikel ist hochgradig redundant zu vom Verfasser selbst angelegten Fachartikeln, die oft keine weiterführenden Informationen bieten, so dass über den Zuschnitt diese Artikels oder der Fachartikel nachgedacht werden sollte.“: Die Behauptung ich hätte Artikel angelegt, ist schlicht unwahr. Das kann gerne jeder mal selbst überprüfen. Ich habe genau einen Artikel angelegt, nämlich den Geschichtsartikel. Genau bei dem beschwert im Übrigen Kriddl, dass sich hierzu keine (Deiner Auffassung nach redundante) Zusammenfassung im Artikel findet. Was hat es mit diesem Artikel zu tun, dass andere Artikel, die von anderen angelegt wurden, noch nicht vollständig und lesenswert sind?
  • „Ob die historischen Lehrbücher […] hier wirklich reinpassen, kann man auch bezweifeln.“: Erstens werden die Bücher alle im Artikel zitiert und zweitens sind die Bücher von Ernst Rabel, Martin Wolff und Leo Raape nach wie vor zum allgemeinen Teil absolute Standardwerke. Beste Grüße --UHT 10:14, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Lesenswert Einleitung wurde überarbeitet. Damit erfüllt der Artikel die Lesenswertkriterien und übererfüllt sie sogar in Punkto Lückenlosigkeit. Weitestgehende OMA-Tauglichkeit ist ein Exzellenzkriterium, Lesenswerte "können jedoch aufgrund tolerierter Fachsprache im Einzelnen für Laien unverständlich sein" --Pass3456 19:22, 2. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Lesenswert, wenn auch mit Einschränkungen. Zunächst zur Lückenlosigkeit: Der Abschnitt Geschichte besteht nur aus einem Link auf Geschichte des Internationalen Privatrechts. Eine Kurzzusammenfassung wäre an der Stelle mehr als wünschenswert. Dann zeigen die Fußnoten, dass ganz wesentlich ein Lehrbuch herangezogen wurde. Das finde ich persönlich in Anbetracht des genannten umfangreichen Literaturapperates eher ungünstig. Wenn ich etwa unter Internationales Privatrecht (Deutschland)#Anknüpfungsmomente eine Aussage finde "Der Bundesgerichtshof beurteilt dies nach der Eingewöhnung, d. h. der sozialen Integration (BGHZ 78, 293).[9]" (Fußnote bezieht sich auf das genannte Lehrbuch) halte ich das für ein wenig unsauber: Warum ist der BGH in Klammern und nicht in einer Fußnote und warum soll das Lehrbuch die Ansicht des BGH besser belegen als dieser selbst? Ähnlich taucht das auch unter Internationales Privatrecht (Deutschland)#Stellvertretung. Dann findet sich z.B. die Aussage "Ist der Inhalt des ausländischen Rechts nicht festzustellen, findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes das deutsche Recht Anwendung. Die herrschende Lehre hält dies für ungeeignet, da zwischen deutschem Recht und dem nicht feststellbaren Recht oft große Unterschiede bestünden." im Abschnitt Internationales Privatrecht (Deutschland)#Anwendung ausländischen Rechtes, diese ist aber nicht belegt (in welcher Entscheidung sagt der BGH das? Wer sind Vertreter dieser h.M.?), dafür ist unter Internationales Privatrecht (Deutschland)#Ordre public die Beispielsentscheidung des OLG zweimal (durch Klammer und in der Fußnote) belegt - warum? Unter Internationales Privatrecht (Deutschland)#Qualifikationsfragen finden sich Aussagen über unterschiedliche Auffassung in der Literatur(belegt durch besagtes Lehrbuch) und Rechtsprechung (die allerdings nicht genannt wird). Es finden sich zudem im Text Aussagen, dass eine Ansicht herrschende Meinung oder herrschende Lehre sei, belegt nur mit besagtem Lehrbuch. (etwa hier, hier, hier Das ist äußerst ungünstig, teilweise wird in der Literatur die eigene (Minder-)Meinung als h.M. verkauft. Da müssen die Einzelnachweise aufgefüllt werden. Da das zwar kleinere Unsauberkeiten sind (wenn auch oft) reicht es noch für lesenswert.--92.76.232.4 09:02, 3. Mär. 2010 (CET) Sorry: war ausgeloggt --alles Jute Kriddl Kriddlbeschwerdestelle 09:03, 3. Mär. 2010 (CET)Beantworten
(Zugegeben, die sogenannte herrschende Meinung wird in der Praxis am sichersten immer mit einem BGH-Urteil belegt. Hierzu Lehrbücher zu zitieren ist natürlich nur die zweitbeste Lösung, allerdings ausreichend solange die eigentliche Aussage nicht im Zweifel steht). --Pass3456 19:21, 3. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Teileise ist h.M. allerdings auch nur behauptet, ohne belegt zu sein.--alles Jute Kriddl Kriddlbeschwerdestelle 23:07, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Allemal Lesenswert. Die Behauptung, dass statt der favorisierten Quelle Belege aus vielen anderen Lehrbüchern möglich wären, kann ich als Laie nicht überprüfen, könnte aber durch andere Einzelnachweise leicht demonstriert werden. Übersichtlich aufgebaut und verständlich geschrieben. Nützlich sind für einen Nicht-Juristen die anschaulichen Beispiele. Viel Erfolg! --Wikiwal 16:36, 4. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Ich denke auch, dass man die Auszeichnung Lesenswert erteilen kann. IPR ist eine komplizierte Angelegenheit und wird nie "massentauglich" sein; während meinem Studium wäre ich aber froh gewesen, wenn ich einen solchen wikipedia-Artikel als ersten Einstieg in die Materie gehabt hätte! Kleiner Verbesserungsvorschlag: Die Einzelnachweisliste ist wirklich grässlich anzuschauen. Warum müssen die Quellen immer in extenso zitiert werden? Man könnte doch ein Mal die Quelle ganz angeben und danach mit "op. cit." oder anderen Kurzverweisen weiterarbeiten... Zweite Sache: Im Review bist du nicht auf meine Frage eingegangen, ob es in Deutschland auch Rechtsprechung zu höchstsensiblen Fragen wie der Verstoßung der Frau oder der Polygamie im islamischen Recht gibt (in Belgien hatte das seinerzeit eine ziemliche Diskussion ausgelöst, für die dann letztendlich eine juristische Kompromisslösung gefunden wurde). Es wird zwar auf die sogenannte talaq verwiesen, aber wirklich nur am Rande... Schade! mfg, --Ianus 09:58, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten
„Man könnte doch ein Mal die Quelle ganz angeben und danach mit "op. cit." oder anderen Kurzverweisen weiterarbeiten... “ Leider dürfen wir das per Wikipedia:Einzelnachweise#Ebenda.2C_ebd..2C_a._a._O. nicht ...
Echt? Wusste ich nicht, sorry. Mein Gott, hat sich mal wieder die Fraktion der wiki-Pedanten durchgesetzt... na dann bleibt ja wohl keine andere Wahl. mfg, --Ianus 10:51, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten
ganz im gegenteil: die regelung ist überaus sinnvoll! ansonsten würde das ändern eines einzelnen nachweises immer mehrere änderungen an anderen fußnoten erfordern, damit aaO, ebd. oder op. cit. nicht auf einmal ins leere verweisen. im übrigen bin ich als leser daran interessiert, mit einem klick auf fußnote 98 die präzise belegstelle zu finden und nicht erst das zitierte werk in fußnote 34 suchen zu müssen. -- toblu [?!]
Zur talaq-Scheidung findet sich sogar ein ziemlich ausführlich dargestelltes Urteil des OLG Zweibrücken im Abschnitt "Ordre public". Polygamie wird kurz bei der Anpassung angesprochen. Ich weiß aus Frankreich, dass die Themen dort sehr intensiv besprochen wurden. Der Anteil am Artikel entspricht aber dem Anteil, dem man ihnen auch in deutschen Lehrbüchern zugesteht. Beste Grüße --UHT 10:26, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Der Artikel in dieser Version ist Lesenswert. --Vux 01:46, 9. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Kleinschreibung von Beispielen und Anmerkungen[Quelltext bearbeiten]

Im Sinne von Hilfe:Textgestaltung sollten „kleiner- und größergeschriebene[…] Text[e] […] nicht in Artikeln, sondern nur in Tabellen oder Textbausteinen [verwendet werden], um ein einheitliches Aussehen der Artikel zu gewährleisten“. Vielleicht findet sich jemand, der das hier entsprechend anpasst. --Cherryx sprich! 13:29, 15. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Konfliktrecht[Quelltext bearbeiten]

In vielen Disclaimern oder AGBs findet man den Ausschluss des Konfliktrechtes neben dem des UN-Kaufrechtes. Laut Google ist Konfliktrecht ein Synonym fuer Internationales Privatrecht, aber eine zitierfaehige Quelle dafuer habe ich nicht gefunden. Weil der Begriff aber in WP (noch) nicht vorkommt, habe ich da auch Zweifel - wer kann aufklaeren ? -- Juergen 91.52.129.110 10:37, 13. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Das internationale Privatrecht heißt auf Englisch "(law on the) conflict of laws", daher stammt dieser Begriff. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:11, 10. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Ein Ausbund an Redundanz[Quelltext bearbeiten]

Inhaltlich habe ich an diesem Artikel nichts auszusetzen, aber die Fußnotengestaltung ist ein Ausbund an Redundanz. Warum werden in jeder Fußnote die bibliographischen Angaben vollständig wiederholt? Nur um die ansonsten drohende Leere auf dem Bildschirm zu füllen? Besser wäre es, wenn auch die deutsche Wikipedia, wie in der englischen schon geschehen, ein mehrspaltiges Fußnotensystem einführen würde. Dann würde erst gar kein Leerraum entstehen, und man könnte es bei der einmaligen Nennung der bibliographischen Angaben im Literaturverzeichnis belassen, so wie es auch in der wissenschaftlichen Literatur üblich ist.--PaFra (Diskussion) 15:50, 9. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Das ginge schon, aber ist dir aufgefallen, dass jedes Mal eine andere Randnummer zitiert wird? Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:06, 10. Mär. 2014 (CET)Beantworten
PaFra bezeiht sich auf die Redundanz in den bibliographisches Angaben. Diese ist aber nötig, da auf Wikipedia jede Fußnote für sich verständlich sein muss. Andernfalls wäre es nicht möglich, einzelne Abschnitte eines Artikels zu bearbeiten, ohne dass man ggf. zahllose weitere Fußnoten ändern müsste, weil man gerade die Stelle gelöscht hat, an der die bibliographischen Angaben genannt wurden. S. auch hier. -- toblu [?!] 21:56, 12. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Art. 25 EGBGB[Quelltext bearbeiten]

Art. 25 EGBGB ist geändert worden, nunmehr gilt diese Verordnung primär. damit wird der Eingangsabschnitt leider falsch. Da ich keine Ahnung von IPR habe, könnte sich vielleicht jemand anderes um die Überarbeitung des Eingangsabschnitts kümmern?--Carolus requiescat (Diskussion) 12:56, 7. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

gewillkürte Stellvertretung / Vollmacht[Quelltext bearbeiten]

Die gewillkürte Stellvertretung wurde 2017 in Art. 8 EGBGB gesetzlich normiert. Der Abschnitt zur gewillkürten Stellvertretung ist damit m. E. falsch. (nicht signierter Beitrag von 92.209.28.152 (Diskussion) 16:14, 2. Jul. 2019 (CEST))Beantworten

Fehlt da nicht ein Wort?[Quelltext bearbeiten]

"Die drittschützenden Normen des deutschen Rechts (negative Publizität des Güterrechtsregisters nach § 1412 BGB) finden nach Art. 16 EGBGB auch auf ausländische Güterstände, soweit der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Gewerbe betreibt."

Ich bin kein Jurist, aber ich würde meinen, hier müsste "... finden ... auch auf ausländische Güterstände Anwendung ..." stehen.