Diskussion:Julius Bergmann (SA-Mitglied)

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Gloser in Abschnitt Fragen und Anregungen zum Text
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Fragen und Anregungen zum Text[Quelltext bearbeiten]

Bergmanns Holzbein führte als auffälliges Charakteristikum dazu, dass er vielen Opfern des SA-Kellers in der Hedemannstraße in genauer Erinnerung blieb und nach dem Zweiten Weltkrieg identifiziert werden konnte. Wo hat er sich nach dem Krieg aufgehalten, wann und von wem wurde er gegenüber welcher Stelle identifiziert?


Um 1949 wurde er von den Behörden in West-Deutschland verhaftet und schließlich in die sowjetisch besetzte Zone bzw. die Deutsche Demokratische Republik ausgeliefert. Offenbar war von Berlin ein Haftbefehl ergangen, der dann in einer westlichen Zone oder bereits in der Bundesrepublik vollzogen wurde.

Bergmann war die letzte in der Zeit der deutschen Teilung aus Westdeutschland an die DDR-Behörden ausgelieferte Person ... Die Überstellung, der Begriff Auslieferung ist hier unzutreffend, erfolgte um 1949 an ein Gericht im sowjetischen Sektor von Berlin, auf keinen Fall aber an eine DDR-Behörde, denn Ost-Berlin gehörte auch nach der Spaltung Berlins 1948/49 nicht zur DDR.

... wobei diese Auslieferung bereits ohne Beteiligung der Besatzungsmächte erfolgte. Die Überstellung von mit Haftbefehl durch eine deutsche Stelle gesuchten Verdächtigen innerhalb Deutschlands bedurfte nicht der Zustimmung einer Besatzungsmacht.

In der DDR wurde Bergmann der Prozess wegen der Folterung und Ermordung von Gefangenen in der Hedemannstraße gemacht: Am 3. Februar 1951 wurde er vom Landgericht in Ost-Berlin zum Tode verurteilt. Wie gesagt: nicht in der DDR.

Nachdem das Urteil am 28. August 1951 vom Kammergericht [sollte verlinkt werden] in Ost-Berlin bestätigt wurde und die zuständige Gnadenkommission beim Magistrat in Ost-Berlin den Gnadenantrag am 9. Juni 1952 ablehnte (der Magistrat schloss sich am 24. Juli 1952 an), .. Hier wird deutlich, dass die Sache nicht in der DDR, sondern in Ost-Berlin verhandelt und entschieden wurde, denn in der DDR stand das Gnadenrecht dem Präsidenten Wilhelm Pieck zu, in Berlin dem Magistrat.

wurde Bergmann am 30. August 1952 zusammen mit Emil Nitz in Dresden durch einen Henker der Deutschen Volkspolizei mit dem Fallbeil hingerichtet. Die Urteile der Ost-Berliner Justiz konnten in der DDR vollstreckt werden. Das traf auch auf Haftstrafen zu.--Gloser 11:37, 9. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

zunächst Dank für die Überlegungen/Hinweise. In chronologischer Reihenfolge:

  • "Wo hat er sich nach dem Krieg aufgehalten, wann und von wem wurde er gegenüber welcher Stelle identifiziert?" Stand in den angegebenen Büchern leider nicht drin.
  • "Offenbar war von Berlin ein Haftbefehl ergangen, der dann in einer westlichen Zone oder bereits in der Bundesrepublik vollzogen wurde." Wird leider auch nicht präzise beantwortet. Vom Eindruck her würde ich sagen, er wurde in West-Berlin verhaftet und nach Ost-Berlin überstellt.
  • "Die Überstellung an ein Gericht im sowjetischen Sektor von Berlin, auf keinen Fall aber an eine DDR-Behörde, denn Ost-Berlin gehörte auch nach der Spaltung Berlins 1948/49 nicht zur DDR." Mit dem Sonderstatus von Berlin gemäß den Viermächteabkommen über die Stadt - worauf du denke ich abhebst - hast du natürlich Recht, mir war bei der Formulierung v.a. daran gelegen, die Sache nicht unnötig gewunden auszudrücken. Was würdest du vorschlagen, vielleicht etwas wie "die letzte Auslieferung einer in der BRD und/oder West-Berlin verhafteten Person in die DDR und/oder Ost-Berlin"?
  • "Die Überstellung von mit Haftbefehl durch eine deutsche Stelle gesuchten Verdächtigen innerhalb Deutschlands bedurfte nicht der Zustimmung einer Besatzungsmacht." Röhr: Tod oder Überleben?: neue Forschungen zur Geschichte des Konzentrationslagers Ravensbrück S. 133 schreibt: "Der letzte (bereits ohne alliierte Mitwirkung) übergebene war der am 23.2.1951 vom Ostberliner Landgericht wegen 1933 in der Berliner SA- Folterstätte Hedemannstraße verübter Verbrechen verurteilte Julius Bergmann (Fall 1250)" Ich würde das so verstehen, dass Übergaben auch ohne alliierte Mitwirkung zulässig waren, eine Beteiligung der Alliierten bis zu diesem Zeitpunkt aber zumindes Usus war.
  • "Hier wird deutlich, dass die Sache nicht in der DDR, sondern in Ost-Berlin verhandelt und entschieden wurde, denn in der DDR stand das Gnadenrecht dem Präsidenten Wilhelm Pieck zu, in Berlin dem Magistrat." D'accord

Zsasz 13:17, 9. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Das Thema Überstellung von einer Besatzungszone in die andere ist sowieso schwierig. Man muss unterscheiden zwischen der Verfolgung von Taten Deutscher gegen Angehörige der Alliierten oder der mit ihnen assoziierten Mächten (Antihitlerkoalition) und gegen deutsche Staatsangehörige. Hier wurde bei der ersten Fallgruppe untereinander in die andere Zone zur Militärjustiz überstellt bzw. nach Polen, in die Tschechoslowakei, nach Dänemark usw. ausgeliefert. Die Verfolgung der letztgenannten Fälle lag früher oder später gemäß der Umsetzung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bei der deutschen Justiz. Ob eine Besatzungsmacht bei einer Überstellung in eine andere Zone verhindernd eingreifen konnte, müsste überprüft werden (ist mir nicht bekannt).
Hier ist als Sonderaspekt die Lage in Berlin mit seinen Amtsgerichten und Amtsanwaltschaften in den vier Sektoren unter dem Landgericht für die ganze Stadt, einschließlich dem Kriminalgericht Moabit im britischen Sektor, und als höchster Instanz dem Kammergericht bis in den Februar 1949 zu beachten. So lange existierte eine einheitliche Justizverwaltung unter Oberaufsicht der Alliierten Kommandantur. Die Kriminalpolizei, sozusagen das Ermittlungsorgan, hatte sich schon im Sommer 1948, kurz nach der Lahmlegung der Kommandantur, gespalten. Verhaftungen einer Besatzungsmacht zwecks Überstellung in einen anderen Sektor zur dortigen Militärjustiz hat es in Berlin gegeben.
Was nun die Überstellung von mit Haftbefehl gesuchten Straftätern im Rahmen der Rechtshilfe zwischen den beiden deutschen Staaten, übrigens bis 1967 mit einer einzigen Staatsangehörigkeit, angeht, so könnte ein Blick in das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBL. I. S. 161) weiterhelfen. Im Fall Bergmann hätte sie nur erfolgen dürfen, wenn eine Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Dieses Gesetz hatte vermutlich eine bereits zuvor geübte Praxis festgeschrieben. In der DDR hatte das Gesetz allerdings kein Gegenstück.--Gloser 00:14, 10. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Nach Lektüre des Abschnitts Der innerdeutsche Rechtsverkehr bei Friedrich Scholz: Berlin und seine Justiz. Geschichte des Kammergerichtsbezirks 1945-1980, Walter de Gruyter, Berlin, New York 1982, ISBN 3110086794, S. 229–233, erwiesen sich die nun gelöschten Textstellen als unzutreffend. Die gegenseitige Zulieferung und Zuführung von mit Haftbefehl gesuchten Personen und von Zeugen funktionierte bis 1967 zwischen beiden deutschen Staaten, abgesehen von Einzelfällen, unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Einschränkungen, „recht klaglos“ (S. 231). Erst nachdem die DDR 1967 infolge der Einführung einer eigenen Staatsangehörigkeit den innerdeutschen Rechtsverkehr nach den Normen des Völkerrechts gestalten wollte, kam es zu Hemmungen.--Gloser 00:10, 14. Okt. 2011 (CEST)Beantworten