Diskussion:Kabinett Goebbels

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2003:EF:13DB:3B43:7DE5:95B4:E7A3:FC44 in Abschnitt "Politische Wirkung" & Verfassungsrecht
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Im Text steht, dass Hitler das Recht zur Ernennung nicht zustand. Das ist aber doch witzlos. Galt denn die Weimarer Verfassung noch? Galt da überhaupt noch etwas bei den Nazis im Verfassungsrecht? Eher doch nicht. Pelagus 22:04, 7. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Grundsätzlich galt die WRV die ganze Zeit des Nationalsozialismus über. --TMFS 23:44, 7. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Doch nicht im ernst, oder? Es fängt schon an bei Art. 1 WRV Das Deutsche Reich ist eine Republik. Wenn auch der NS-Staat keine Monarchie war, so war er doch nach Selbstverständnis auch keine Republik, sondern das Ergebnis einer "nationalen Revolution" (oder so ähnlich). Nach Ernst Rudolf Huber war jedenfalls der Wille von dem Postkartenmaler Gesetz. Wenn Herr Hitler also Herrn Goebbels ernannt hat, ist die ununterbrochene Legitimationskette zum Gröfaz gewahrt. Pelagus 18:35, 8. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Auch, wenn man es kaum glauben mag, war es tatsächlich so. Ich zitiere mal aus dem Artikel Weimarer Verfassung: Die Weimarer Verfassung galt auch nach der „Machtergreifung“ durch Adolf Hitler am 30. Januar 1933 formell fort. Sie wurde jedoch materiell weitestgehend außer Kraft gesetzt, zum Beispiel durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, besser bekannt als Reichstagsbrandverordnung, vom 28. Februar 1933 oder das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, später durch eine Reihe von Führererlassen und durch andere nationalsozialistische Verfügungen. Erst mit der Übernahme der Regierungskontrolle durch den Alliierten Kontrollrat am 5. Juni 1945 wurde die Weimarer Verfassung endgültig obsolet.. --TMFS 22:28, 8. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Wikipedia ist hinsichtlich juristischer Fragen keine verlässliche Quelle (weil komischerweise Nichtjuristen mehr zu wissen meinen als Juristen und entsprechende Verunbesserungen vornehmen - anderes Thema). Auf die zitierten Ausführungen im Artikel WV würde ich nichts geben. Zwar wurde die WV nicht "formell" außer Kraft gesetzt. Aber sie "materiell" doch zumindest. Wäre es anders, so gülte die WV noch heute! - Aber andererseits muss dann dieser Artikel natürlich auch nicht schlauer sein als der Artikel WV. --Pelagus 22:53, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Streng genommen ist die WRV sogar noch heute gültig, de facto aber spätestens seit dem Inkrafttreten des GG (23. Mai 1949) bzw. der VerfDDR (7. Oktober 1949) vollständig ersetzt. --Urgelein (Diskussion) 18:16, 31. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Ich vermute mal, dass in der Verfassung die Existenz von Reichsländern vermerkt war. Das hat Hitler aber auch an nichts gehindert. Die formelle Gültigkeit mag zwar stimmen, dürfte aber trotzdem für den Artikel irrelevant sein.--SamWinchester000 (Diskussion) 10:32, 5. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Fun-Fact: Vollständig ersetzt stimmt ja nun doch nicht. Da gibts doch die paar Artikel, die wortwörtlich als Weimarer Verfassung zitiert werden ;) --SamWinchester000 (Diskussion) 09:12, 23. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Was die Stellung von Reich und Ländern anging, bestanden bereits im Kaiserreich (Art. 19 RV) und der Weimarer Republik (Art. 14 und 49 WRV) die Reichsexekution und vefassungsrechtliche Bestimmungen zu ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebung, die die Rechte der Länder bzw. den Föderalismus deutlich einschränkten.
Es waren zwar ab Februar und März 1933 rund 99% der WRV durch Reichstagsbrandverordnung, die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes (beide Februar 1933) und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 außer Kraft gesetzt, aber die WRV galt an sich auch für das NS-Recht bis 1945 eindeutig weiterhin fort. Der Ermächtigungsgesetz nennt die WRV sogar im Art. 1 ausdrücklich als nachwievor gültige Rechtsquelle, und führte in Art. 2 Abweichungen von ihr als ledigliche Kann-Bestimmung ein; jeder bis zum März 1933 (inkl. durch das Ermächtigungsgesetz) noch nicht aufgehobene oder eingeschränkte Verfassungsartikel bedurfte also einer ausdrücklichen Aufhebung durch jeweils ein eigenes ausdrückliches NS-Gesetz bzw. eine NS-Verordnung.
Von daher gab es vor allem viele zivil- und zivilprozeßrechtliche, verwaltungs- und beamtenrechtliche Bestimmungen (Dienstabläufe und -wege, Prozeßablauf, zivilrechtlicher Instanzenzug, Disziplinarrecht, usw.) aus der WRV, auf die die NS-Gesetzgebung (u. a. im Deutschen Beamtengesetz von 1937) bis weit in den Krieg hinein wortwörtlich Bezug als nachwievor gültig nahm, die insgesamt die grundsätzliche Fortgeltung der WRV ausdrücklich bestätigten. Unser Artikel zur WRV führt dahingehend aus: "Eine einheitliche Reichsverwaltung von Verfassung wegen bestand z. B. für den Auswärtigen Dienst, die Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung, das Post- und Fernmeldewesen, die Reichsbahn, die Reichswasserstraßenverwaltung. Die Abgabenverwaltung war allerdings Ländersache. Das Reich konnte jedoch den Ländern Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Reichsabgabengesetze machen und Kontrollbehörden einrichten."
Formaljuristisch war das Ermächtigungsgesetz außerdem zeitlich befristet und wurde zweimal (1937 und 1939) erneut nur befristet verlängert, wonach ohne die jeweilige Verlängerung der Großteil der Weimarer Verfassung automatisch wieder in Kraft getreten wäre. Erst 1943 bestimmte Hitler eine dauerhafte Geltung des Ermächtigungsgesetzes.
Entsprechend schreibt ja auch Udo di Fabio in Die Weimarer Verfassung - Aufbruch und Scheitern (2018), S. 245, daß die Weimarer Verfassung an sich bis zum Inkrafttreten von Grundgesetz und DDR-Verfassung 1949 bestehen blieb. Nach Art. 76 der Weimarer Verfassung bedurfte es zur Änderung der Verfassung bzw. Verabschiedung einer neuen Verfassung eine Zwei-Drittel-Mehrheit des gewählten Parlaments. Formaljuristisch bestand das NS-Recht in puncto Verfassungsrecht stets nur aus Ergänzungen und Änderungen auf der Grundlage der im März 1933 (wenn auch nur durch umfangreiche Änderungen an der Geschäftsordnung, Einschüchterung des im März 1933 noch vorhandenen Teils der Abgeordneten und offener staatlicher Gewalt gegen die KPD) erreichten Zwei-Drittel-Mehrheit des Reichstages (wobei sämtliches daraus hervorgeganene NS-spezifische Recht 1945-47 durch Kontrollratsgesetze abgeschafft wurde); parlamentarische Beschlüsse zur Verabschiedung einer neuen Verfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Grundlage von Art 76 WRV kamen dann erst 1949 zustande, für das Bundesgebiet im Bonner Bundestag und für die DDR in der Provisorischen Volkskammer. --2003:EF:13DB:3B43:7DE5:95B4:E7A3:FC44 11:25, 4. Nov. 2019 (CET)Beantworten

"Politische Wirkung" & Verfassungsrecht[Quelltext bearbeiten]

Nun steht zwar im Artikel, daß vom Kabinett Goebbels: "keine politische Wirkung" mehr ausging. Ich denke aber, daß zumindest in diesem Artikel nicht unterschlagen werden sollte, daß zumindest eine formale Amtshandlung durch Reichskanzler Goebbels erfolgte, nämlich die Abfassung eines noch an die sowjetischen Truppen übermittelten Waffenstillstandsgesuchs am 1. Mai 1945. Erst, als daraufhin die Ablehnung mit erneuter Forderung nach bedingungsloser Kapitulation in den Bunker unter der Reichskanzlei vermittelt wurde, beschloß das Ehepaar Goebbels die endgültiger Einstellung jeder Amts- und Regierungstätigkeit und den Kollektivselbstmord inkl. der Ermordung der Kinder.

Darüberhinaus ist es falsch, daß Hitler: "verfassungsrechtlich kein Recht" dazu gehabt hätte, Goebbels zum Reichskanzler zu ernennen. Das Ermächtigungsgesetz hatte die Reichsregierung formaljuristisch legal in puncto Legislative dem Reichstag gleichgestellt; de facto wurden Gesetze ab diesem Zeitpunkt praktisch nur noch von der Reichsregierung in Form des Kabinetts Hitler beschlossen und erlassen (wobei allerdings bis 1942 noch als reiner Formsache ein Bestätigungsvorbehalt durch andere Behörden bestand, um das jeweilige Gesetz endgültig in Kraft zu setzen), das auch das dadurch erhaltene Recht zur Verfassungsänderung und -ergänzung über den Gesetzgebungsweg reichlich nutzte, ohne die WRV an sich außer Kraft zu setzen. Mit Kriegsbeginn wurden die Gesetze des Kabinetts unmittelbar durch Verordnungen und schließlich 1942 durch reine, allein von der Person Hitler erlassene Führerbefehle ersetzt (das Regieren allein per Erlaß war ihm seit der Vereinigung des Reichskanzler- und Reichspräsidentenmtes 1934 möglich, wobei das Recht auf derartige schriftliche ad-hoc-Erlasse bereits dem Weimarer Reichspräsidenten auf Grundlage von Art. 48 WRV zugestanden hatte), von denen wiederum der Erlaß über den Deutscher Nationalpreis für Kunst und Wissenschaft von 1937 als erster gilt.

Seit dem Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 bestand für Hitlers schriftliche wie mündliche Befehle nichtmal mehr der Bestätigungsvorbehalt durch andere Verfassungs- oder Verwaltungsorgane, um unmittelbare Gesetzeskraft zu erlangen. Von daher besaß Hitler formaljuristisch sehr wohl das Recht, Goebbels zum Reichskanzler zu ernennen. --2003:EF:13DB:3B43:7DE5:95B4:E7A3:FC44 11:36, 4. Nov. 2019 (CET)Beantworten