Diskussion:Lohnsteuerklasse

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Aufklärungstyp in Abschnitt Höhe Alleinerziehendenfreibetrag: Fehler im Programmablaufplan?
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Lohnsteuerklasse“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Was ist Ehegattensplitting?[Quelltext bearbeiten]

Dieser Begriff taucht im Abschnitt "Kritik und Reform" auf. Und zwar anscheinend im Zusammenhang mit den Steuerklassen III und V. Bei der Erklärung der Steuerklassen heißt es, dass für Ehegatten eigentlich die Steuerklasse IV gilt, und dass sie stattdessen auch die Klassen III und V wählen können. Im Artikel über Ehegattensplitting ist von Steuerklassen überhaupt nicht die Rede. Das finde ich alles ziemlich unklar. Ist "Ehegattensplitting" nun gleichbedeutend mit der Wahl der Steuerklassen III und V?

Ehegattensplitting hat auch mit den Lohnsteuerklassen erst mal überhaupt nichts zu tun. Lediglich die Tatsache, dass man neben der Lohnsteuerklasse IV auch die Kombi III und V wählen kann, ergibt sich aus der Idee des Ehegattensplittings, bei dem das Einkommen auf beide Partner gleichmäßig verteilt wird und jeder so besteuert wird, als würde er denau die Hälfte des Gesamteinkommens der beiden Partner verdienen. Also wenn die Ehefrau 5.000 Euro verdient und der Ehemann 2.000 ist die Steuerschuld genauso hoch, wie wenn beide 3.500 Euro verdienen. Die Ausführungen zum Ehegattensplitting haben aber im Zusammenhang mit den Steuerklassen keine Bedeutung und fallen wohl eher in den Bereich "Mißbrauch von Wikipedia als Plattform für politische Parteien". --Kaffeefan 10:50, 14. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Lohnsteuerklasse 1 für Verwitwete erst ab dem 2. Jahr nach Todesfall (?)[Quelltext bearbeiten]

Gemäß der Einkommensteuer-Regelung (Gnadensplitting) für verwitwete, ehemals gemeinsam veranlagte Steuerzahler dürfte die Lohnsteuerklasse 1 doch weiterhin zum Tragen kommen im Jahr des Todesfalles sowie dem darauf folgenden Kalenderjahr. Außerdem müsste für berufstätige Verwitwete ein vorübergehender Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 möglich sein in dem Jahr des Todesfalls und dem darauf folgenden, sofern der verstorbene Ehepartner zuvor die Lohnsteuerklasse 3 besaß und man selbst die Klasse 4. Kann das mal jemand überprüfen und entsprechend in der Aufzählung unter Lohnsteuerklasse 1 ergänzen hinter Witwer (ab dem 2. Jahr nach Eintreten des verwitwet-seins) oder sowas in der Art? Das ist sonst irreführend. Danke! --91.54.212.86 22:01, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Lohnsteuerklasse II[Quelltext bearbeiten]

Bei den Erläuterungen zur LST-Klasse II wird auf den Todesfall eines Ehegatten hingewiesen und dem Zeitpunkt ab wann hier ein Wechsel in die LST-Klasse II möglich ist.

Vorschlag zur Ergänzung:

Bei getrennt Lebenden ist ein Wechsel zum 1.1.des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres möglich. (Vorausgesezt: mit mindestens einem Kind)

Liebe Grüße D.K .

Freibeträge[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse die eingetragenen Freibeträge auf die verschiedenen Lohnsteuerklassen

z. B. ist doch bei der LSt-Kl. 1 schon der Werbungskostenpauschbetrag eingetragen. Was noch?


Lg ein Gast (nicht signierter Beitrag von 195.200.70.42 (Diskussion | Beiträge) 11:12, 5. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Kinderfreibetrag bei Steuerklasse 1[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

In der Tabelle für Freibeträge sehe ich bei Steuerklasse 1 keinen Kinderfreibetrag? Ist das richtig? Ich bin Steuerklasse 1, da nicht verheiratet, habe aber für mein eines Kind 1/2 Kind auf der Lohnsteuerkarte und das mache ich auch bei der Lohnsteuererklärung geltend.

Danke und Grüße, Joerg -- 85.216.95.51 20:33, 1. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Wieso stehen hier überhauot Kinderfreibeträge? Bitte um Vorschläge wie eingebaut werden kann:
  • Auch in Klasse eins kann man Kinder haben, ohne in zwei zu fallen
  • Bei keiner Klasse haben die eingetragenen Kinder Einfluss auf die Lohnsteuer, lediglich auf KirchenSt. und Soli

gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 09:26, 16. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Einleitung ÜB[Quelltext bearbeiten]

Die Einleitung ist doch wohl ein Graus!? Da ist ja Beamtendeutsch besser... -- πϵρήλιο 17:02, 22. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Hab mich mal versucht. --Studmult (Diskussion) 21:30, 14. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Lohnsteuerklasse 9[Quelltext bearbeiten]

Was ist denn mit Lohnsteuerklasse 9? Die steht auf meiner minijob Lohnabrechnung (Arbeit neben Hartz4)? (nicht signierter Beitrag von 89.12.179.221 (Diskussion) 14:24, 30. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Lohnsteuer bei Mini-Job[Quelltext bearbeiten]

Unter "Kritik und Reform" steht "Mini-Jobs [...] sind somit nicht von der hohen Steuerbelastung der Lohnsteuerklasse V betroffen." Auf der Seite der Minijob-Zentrale ist angegeben, dass "bei den Lohnsteuerklassen V oder VI [...] schon bei geringen Arbeitsentgelten [unter 450 Euro] ein Steuerabzug [erfolgt]." Weiter unten auf der Seite (im Kasten "Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügig entlohnten Minijobs") ist ein Lohnsteuerabzug von 39,75 Euro in Klasse V angegeben.

--Beneter (Diskussion) 13:49, 19. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Der entscheidende Teil steht in der Auslassung, nämlich dass sich das auf den Fall bezieht wenn keine pauschale Besteuerung gewählt wird. Dass Argument ist natürlich Quark, weil im Zuge der Steuererklärung das zu viel gezahlte ja wieder erstattet wird. --Studmult (Diskussion) 21:36, 14. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Klasse III, V[Quelltext bearbeiten]

Wie berechnet sich die Lohnsteuer in Klasse III und V, im Verhältnis zu der Lohnsteuer in Klasse I/IV? Gibt es dafür eine Formel? --Roentgenium111 (Diskussion) 15:52, 19. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Die Berechnung ist in den Programmablaufplänen des BMF beschrieben. --Udo (Diskussion) 17:23, 19. Nov. 2015 (CET)Beantworten
oder hier: BMF-Lohnsteuerrechner --Udo (Diskussion) 17:32, 19. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Danke für die Links. Allerdings kann ich in den Programmablaufplänen keine Formel für die Berechnung der Steuer für Lohnsteuerklasse 3 nicht finden. Für Steuerklasse V finde ich im Gesetzestext [1] eine Formel: "In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt[...]" Gibt es für die Steuerklasse III auch eine ähnliche "einfache" Formel? --Roentgenium111 (Diskussion) 21:05, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Bei LSTKL 3 wird die Berechnungsmethode für das Ehegattensplitting angewendet. Also zvE halbieren, ESt-Tarif anwenden, Steuerbetrag verdoppeln. Im Programmablaufplan Dez. 2015 findet man dazu die Variable KZTAB, die bei Steuerklasse 3 auf KZTAB = 2 gesetzt wird (siehe Seite 23). Auf Seite 39 findet man dann die Berechnung des Steuerbetrages nach §32a EStG. Gruß--Udo (Diskussion) 17:00, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

1934[Quelltext bearbeiten]

Unter Geschichte steht, dass die Klassen I bis VI 1934 eingeführt wurden. Weder im Steueranpassungsgesetz noch im Einkommensteuergesetz in der Fassung von 1934 finde ich aber einen Hinweis auf Lohnsteuerklassen. Ist das woanders geregelt oder wurden die Klassen doch erst später eingeführt? --Studmult (Diskussion) 20:55, 14. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Die korrekte Bezeichnung scheint Steuergruppe gewesen zu sein (I: ledig, II: verheiratet, III: Spezial, IV: mit Kindern), ich finde aber keine Erwähnung vor 1941 (wo der Begriff aber scheinbar schon etabliert ist). --Studmult (Diskussion) 21:16, 14. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Was ist das "Faktorverfahren"?[Quelltext bearbeiten]

Das sollte der Artikel bitte kurz erklären oder verlinken. --217.229.94.47 15:12, 22. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Überschrift: Lohnsteuerklasse IV-Faktor[Quelltext bearbeiten]

Hallo, der eine Textabsatz ist etwas unverständlich formuliert. Es ergibt für mich im ersten Moment keinen Sinn. (Fett markiert). Ebenfalls habe ich einen Formelfehler bereits korrigiert (Kursiv markiert), hier ist der Änderungseintrag der Versionsgeschichte.

--- „Der Faktor wird beim Beantragen der Steuerklasse vom Finanzamt aufgrund des erwarteten Einkommens berechnet. Zur Berechnung des Faktors („F“) wird die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (Summe „Y“) geteilt durch die die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (Summe „X“). Es gilt also F=Y/X, oder F · X = Y, daher ergibt die Summe der Lohnsteuerzahlungen (F · X) genau die Einkommensteuerschuld.“ ---

Kann bitte ein zweites Paar Augen draufschauen? Möchte ungern diesen Textabsatz einfach komplett ändern, ohne da richtig in der Thematik drin zustecken. -- Engi25 • (Diskussionseite) • Cheers :3 || 11:45, 6. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Höhe Alleinerziehendenfreibetrag: Fehler im Programmablaufplan?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel nennt seit 2020 für Steuerklasse II einen Abzug von 4008€. Das erscheint mir logisch, siehe §24b Abs II EStG und §39a Abs. 1 Nr.4a. Warum nennt der Programmablaufplan des BMF (Seite 12) den Betrag von 1908 für EFA? Eins von beidem muss ja falsch ein. --Aufklärungstyp (Diskussion) 17:40, 8. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Die Anhebung des FB für 2021 und 2022 war zunächst befristet und wurde deshalb im PAP nicht abgebildet; der höhere Freibetrag wurde erst bei der Veranlagung berücksichtigt. ~~
Du meinst 2020 und 2021, nehme ich an. Aber wenn 2020/2021 der höhere Freibetrag gültig war, ist doch der Programmablaufplan für 2020 und 2021 falsch oder nicht? So wurde in allen Steuerrechnern, die den PAP als Basis nehmen, die Lohnsteuerbelastung in Klasse II systematisch zu hoch berechnet. --Aufklärungstyp (Diskussion) 21:59, 9. Jan. 2022 (CET)Beantworten