Diskussion:Militärregierungsgesetz Nr. 59

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Malabon in Abschnitt Neuer Link auf Raubkunst
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Militärregierungsgesetz Nr. 59“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Lemma[Quelltext bearbeiten]

Heiß es nicht Militärregierungsgesetz statt Militärgesetz, so wie es auch in den Quellen bezeichnet wird? Gruß -- Procolotor 23:48, 12. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Du hast recht. Aber wer ändert das Lemma?--Malabon 21:14, 10. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Geltungsdauer?[Quelltext bearbeiten]

nach Lillteicher, in ISBN 3-596-15738-2, S. 106 / Anm. 25 / müssten im Überleitungsvertrag/Deutschlandvertrag (Unterzeichnung a, 26. 5. 1952 /ratifiziert erst 1955 / Bestimmungen über Rückerstattung im dritten Teil festgelegt sein.
Hinweis auf Goschler, Widergutmachtung S. 255
--Holgerjan 17:21, 26. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Überleitungsvertrag[Quelltext bearbeiten]

Überleitungsvertrag: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“)
(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl. 1955 II S. 405.
(Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952 (BGBl. 1954 II S.157) ist nicht in Kraft getreten.)

Dritter Teil: INNERE RÜCKERSTATTUNG
Artikel 1
Dieser Teil bezieht sich auf

(a) die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung auf Grund folgender Rechtsvorschriften:

(i) für die britische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der Militärregierung, abgeändert oder ergänzt durch die Verordnungen Nr. 205, 212, 225, 232, 233, 237, 240, 243, 252 und 255 des britischen Hohen Kommissars durch die Bekanntmachung Nr. 1 zur Verordnung Nr. 233, sowie die Durchführungsverordnungen Nr. 1 bis 13 in den letzten Fassungen;

(ii) für die amerikanische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der Militärregierung, abgeändert oder ergänzt durch die Änderungen Nr. 1 und 2, durch die Gesetze Nr. 3, 4, 5, 12, 13, 14, 21 (in abgeänderter Fassung), 30 und 42 des amerikanischen Hohen Kommissars, sowie durch die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen;

(iii) für die französische Besatzungszone Verordnung Nr. 120 des französischen Oberkommandierenden, abgeändert oder ergänzt durch die Verordnungen Nr. 156, 186 und 213 des französischen Oberkommandierenden und durch die Verordnungen Nr. 268 und 274 des französischen Hohen Kommissars, die Verfügung Nr. 177, erlassen auf Grund der Verordnung Nr. 120 (in abgeänderter Fassung) und die Verordnung Nr. 252 des französischen Hohen Kommissars, abgeändert durch die Verordnung Nr. 255;

(b) + (c) hier ausgelassen

Artikel 2
Die Bundesrepublik erkennt hiermit die Notwendigkeit an und übernimmt die Verpflichtung, die in Artikel 1 dieses Teils erwähnten Rechtsvorschriften und die dafür vorgesehenen Programme für die Rückerstattung und Übertragung in vollem Umfange und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln beschleunigt durchzuführen. Die Bundesrepublik wird eine Bundesdienststelle damit betrauen, die Erfüllung der in diesem Artikel übernommenen Verpflichtung unter Beachtung der Vorschriften des Grundgesetzes sicherzustellen. Die nachstehenden Artikel dieses Teils sind nicht so auszulegen, als beschränkten sie die auf Grund dieses Artikels übernommene Verpflichtung auf die darin bezeichneten Maßnahmen.

Artikel 3
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Teils bleiben die in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften in der durch Absatz (2) des Artikels 4 abgeänderten Fassung aufrechterhalten, bis alle Verfahren über Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften vollständig erledigt sind. Außerdem bleibt der Teil dieser Rechtsvorschriften, der sich auf die Errichtung, die Rechte und den Fortbestand von Nachfolgeorganisationen und Treuhandkörperschaften bezieht, so lange in Kraft, bis alle diese Organisationen und Körperschaften die Aufgaben erfüllt haben, für die sie geschaffen wurden.

(2) Die Bundesrepublik kann alle Rechtssetzungsbefugnisse, die auf Grund solcher Rechtsvorschriften den Drei Mächten oder einer von ihnen zustehen, im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften durch ihre Gesetzgebung und durch Verordnungen der Bundesregierung ausüben.

Besitz vs Eigentum[Quelltext bearbeiten]

Besitz und Eigentum sind rechtlich streng zu unterscheiden und sollten gerade bei Rechtsthemen nicht als Synonyme füreinander der Abwechslung halber benutzt werden. Bitte darauf zu achten! Gruß, --Asthma und Co. 12:27, 7. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

gesehen und beherzigt. --Holgerjan 15:03, 7. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
  • Maik Wogersien: Die Rückerstattung von ungerechtfertigt entzogenen Vermögensgegenständen. Eine Quellenstudie zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts aufgrund des Gesetzes Nr. 59 der britischen Militärregierung, Diss. jur., Universität Münster 2000 (nicht eingesehen) --Holgerjan

Neuer Link auf Raubkunst[Quelltext bearbeiten]

Hallo Emma7stern, die neue Verlinkung auf "Restitution von Raubkunst" überzeugt mich nicht. "Raubkunst" ist nur eine kleine Teilmenge der Vermögenswerte, deren Rückerstattung beansprucht werden kann. Besser wäre eine Ergänzung, dass zu den hier einschlägigen Vermögenswerten auch Kunstgegenstände gehören, und dazu dann die Verlinkung. Gruß--Malabon 19:59, 25. Dez. 2011 (CET)Beantworten