Diskussion:Mundraub

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von 132.176.170.78 in Abschnitt bei Strafantrag
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Bild[Quelltext bearbeiten]

was soll das bild?! eine erklaerung waere hilfreich. was hat dieses bild mit mundraub zu tun? -- 129.132.118.7 15:17, 4. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Ist nur hübsch, sonst nichts. Da es keinen informationsgewinn darstellt, hab ich's wieder entfernt. --Zinnmann d 16:07, 4. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Bibel[Quelltext bearbeiten]

Hallo, habe eben mal in der Bibel nach der Stelle gesucht an der das mit den Trauben steht und musste feststellen, dass die Quellenangabe mit Mose 5 23,2 falsch ist. Zumindest in meiner Bibel. Da ist das Zitat bei Mose 5 23,25 zu finden. Bitte um Nachprüfung ob das so ist, oder ob ich eine "falsche" Bibel habe. Danke und Gruss! (nicht signierter Beitrag von 92.193.169.194 (Diskussion) 12:46, 11. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Ich habe auch nachgeschaut und google bemüht und muss feststellen: Du hast recht, die Stelle findet sich in Mose 5 23,25. --Einheit3 10:55, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Mundraub - Recht eines Hungernden, sich Nahrung zu verschaffen?[Quelltext bearbeiten]

Ging es bei "Mundraub" nicht schlicht und einfach darum, dass man jemandem, der am Hungern oder sogar am Verhungern war, nicht dafür bestrafen wollte, dass er sich per Diebstahl Nahrung verschaffte? (nicht signierter Beitrag von 87.78.89.34 (Diskussion) 02:37, 30. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Nein, nicht ganz. Wie in dem Artikel beschrieben ist, war auch Mundraub eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bestraft wurde. Man wollte den Mundraub lediglich anders bewerten als eine Tat aus Habgier. --Robinandroid 08:09, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Schlau war derjenige nicht der es in die Bibel geschrieben hat. Er vergaß, dass seinem Nächsten ebenso das Recht zusteht von den Weintrauben zu essen bis er satt ist. Und seinem Nächsten ebenso und dessen Nächsten ebenso. Gibt es viele Leute die von den Weintrauben essen, so wäre das, das gleiche als würde man ein ganzen Eimer, bzw. Topf voll Weintrauben mitnhemen. Hier gilt dann, Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst. Also, so viel Wein anbauen, dass dieser unter dem Volk gerecht verteilt werden kann.--2A02:908:1571:FF20:B522:9D46:F35B:4F35 12:33, 6. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Bibel[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird über eine religiöse Herkunft der Rechtsnorm spekuliert. Da ich nirgends dazu etwas finden konnte und keine Quelle angegeben war, habe ich es entfernt. Sollte jemand eine Quelle haben, kann es natürlich gerne wieder eingefügt werden. 78.52.243.227 08:12, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ob das Deuteronomium der Ursprung dieser Rechtsnorm ist, ist tatsächlich Spekulation. Dass es sich aber um eine vergleichbare Regelung handelt, liegt auf der Hand und ist im Kontext durchaus erwähnenswert. Ich habe den Absatz daher leicht verändert wieder eingefügt. --Zinnmann d 11:00, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Arbeitsrechtlich ein Kündigungsgrund[Quelltext bearbeiten]

Der Mundraub gilt arbeitsrechtlich als Kündigungsgrund, selbst wenn er sich z.B. bloß auf ein billiges Teilchen (z.B. einen Berliner Ballen) bezieht, und auch wenn das Nahrungsmittel bereits alt und nicht mehr zum Verkauf, sondern bereits zur Entsorgung vorgesehen ist. Das ist eine klassische Prüfungsfrage im Staatsexamen.--91.52.150.253 05:12, 22. Dez. 2011 (CET)Beantworten

bei Strafantrag[Quelltext bearbeiten]

Mundraub ist also nicht mehr strafbar, doch gleichzeitig heißt es im Artikel, dass dies bei Strafantrag dann wohl eben doch möglich ist. Ja was denn nun? Welches Strafmaß wird denn dann zu Grunde gelegt, wenn denn ein Strafantrag gestellt wird? Wer mir nun antwortet, dann gibt es bloß eine Ordnungsstrafe, dem halte ich allerdings entgegen, dass die ja auch eine Form von Strafe ist. --Bagerloan (Diskussion) 16:08, 23. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Tatsächlich ist eine Strafverschärfung erfolgt, der ehemalige Mundraub ist mit Wegfall der lex specialis jetzt Diebstahl oder zuallermindest (bin kein Jurist) Unterschlagung.--93.135.35.41 00:17, 12. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Die Behauptung im Artikel, es wäre eine Strafverschärfung erfolgt, ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass die Fälle von Mundraub nun einheitlich unter den Grundtatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung fallen und der individuelle Unrechtsgehalt dann über die Strafzumessung gelöst wird. Dies führt regelmäßig nicht dazu, dass bei Fällen von Mundraub eine höhere Strafe verhängt wird als noch unter der alten Norm. Zudem fallen die meisten dieser Fälle unter die § 153ff. StPO (Einstellung aus Opportunitätsgründen, meist wegen Bagatelle), werden also selbst bei Strafantrag nicht verfolgt. --132.176.170.78 00:28, 26. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Widerspruch?[Quelltext bearbeiten]

Es geht um folgende Passage: "(...) beim heutigen Diebstahl im Rahmen des früheren Mundraubs handelt es sich daher um eine Strafverschärfung und nicht um eine Entkriminalisierung. Übertretungen wie der Mundraub wurden abgeschafft, einzelne bisherige Übertretungen sind zu Vergehen aufgewertet worden, so auch der Mundraub als Diebstahl geringwertiger Sachen." — Ja, was denn nun: Strafverschärfung, weil früher Mundraub -> heute Diebstahl, oder: Aufwertung, weil früher Mundraub -> heute ein Vergehen (da Diebstahl geringwertiger Sachen)? Für zumindest mich als (absoluten) Laien liest sich das widersprüchlich. --80.187.103.126 10:23, 1. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

So ist das halt, wenn im Rechtsbereich Formalismus-Fetischisten zur Feder/Tastatur greifen ;-)
Rein formalistisch betrachtet stimmt der Absatz. Die früher bestehende Kategorie "Übertretung" (Strafandrohung bis max. 6 Wochen Haft oder bis zu 500 DM Geldstrafe) wurde insgesamt aufgegeben. Entsprechend wurden die in diesen Rahmen passenden Delikte entweder entkriminalisiert (und somit höchstens noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt) oder aber in die "höhere" Kategorie der Vergehen (Mindeststrafe i.V.m. § 38 II StGB: 1 Monat Gefängnis) eingegliedert. Die Strafandrohung hat sich also scheinbar nach oben bewegt und der Strafvorwurf bewertet die Tat ebenso scheinbar als größeres Unrecht (Vergehen statt Übertretung). Scheinbar deshalb, weil mit der gleichen Argumentation auch feststellbar wäre, in Hessen könnten besonders schwere Verbrechen mit der Todesstrafe geahndet werden. Steht so in der geltenden Fassung der Hessischen Landesverfassung (Art. 21 I) und ist somit geltendes Recht. Betrachtet man die Sache jedoch statt formalistisch rein systematisch (d.h. unter Einbeziehung sämtlicher relevanten straf-, prozess- sowie verfassungsrechtlicher Gesetzestexte), ist das natürlich Blödsinn. Das GG hat die Todesstrafe abgeschafft, dies wirkt zwingend auf die HV und basta.
Nicht anders stellt sich das bei der Problematik "Mundraub" vs. Diebstahl geringwertiger Sachen dar. Zunächst fällt auf, dass der § 248a keine konkrete Strafandrohung enthält (üblicherweise sieht jede Strafvorschrift so aus: Tatbestand - Rechtsfolge; Bsp. § 242, "Wer eine fremde bewegliche Sache (...) wegnimmt (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft"). Nach absolut herrschender Ansicht ist dies Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Zusammenspiel mit § 150 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) eine Einschränkung der Strafverfolgung für Bagatelltaten zu schaffen. Dies zeigt sich auch in der Praxis. Während in der historischen Literatur Urteile hinsichtlich "Mundraub" im Dutzend zitiert werden, gibt es heute kaum noch aktuelle Urteile. Wenn nämlich ein spezieller Paragraf (hier "Mundraub") besteht, dann muss er grundsätzlich auch angewendet werden; handelt es sich bei dem anzuwendenden Recht um eine Art Generalklausel inklusive der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens (aktuelles Recht), dann kommt es zumeist schon aus prozessökonomischer Sicht zu keinem Urteil, weil man Staatsanwälte und Polizei entlasten will. Von daher geht die im Artikel vertretene Einschätzung einer Strafverschärfung recht weit an der Realität vorbei. Eine Ausnahme existiert jedoch - die Intensivtäter, die innerhalb kurzer Zeit vielfach wegen Verstoßes gegen § 248a auffallen, müssen mit einer Strafe oberhalb von sechs Wochen rechnen. Da jedoch Haftstrafen unterhalb 6 Monate regelmäßig nicht vollstreckt werden (§ 47 II StGB) spielt auch das in der Praxis kaum eine Rolle. --OnlyMe (Diskussion) 15:04, 30. Okt. 2013 (CET)Beantworten

Rechtslage in der Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird behauptet, dass es den Tatbestand des Mundraubes in der Schweiz noch gibt, der angeführte Artikel 172 (Geringfügige Vermögensdelikte) behandelt aber allgemein die Entwendung von Sachen geringen Wertes. Weder das Motiv noch die Art des Diebesgutes werden erwähnt, also würde der Diebstahl eines Bleistiftes genauso unter diesen Artikel fallen wie der Diebstahl eines Brotes. Daher handelt es sich meines Erachtens dabei nicht um Mundraub, allerdings bin ich kein Jurist. Was meint ihr dazu? --Matthias Thalmann (Diskussion) 05:12, 28. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Historische Verwendung des Begriffs?[Quelltext bearbeiten]

Es wird reichlich dünn auf die historische Verwendung dieses Begriffs eingegangen. Wie steht es mit der Etymologie? Dass es sich um einen juristischen Begriff handelt, ist klar - dennoch ist es auch ein Wort mit descriptivem Inhalt. Dass in der Bibel Bezug gefunden wird zur inhaltlichen Bedeutung hat damit wenig zu tun. Mich würde interessieren, wann dieses Wort erstmals zur Benennung des entsprechenden Sachverhalts belegt ist. Ist es möglicherweise eine neuzeitliche Wortschöpfung? Oder gibt es ältere Wurzeln? Chiron McAnndra (Diskussion) 13:15, 25. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Deutsche Rechtschreibung von Busse[Quelltext bearbeiten]

Im Schweizer Abschnitt steht "Busse". In der Schweiz und Liechtenstein ist diese Schreibweise korrekt, aber nicht in Deutschland. Je nach Sprache der de.wikipedia, sollte hier ggf. "Buße" verwendet werden. Ich denke nicht, dass de.wikipedia nationale deutsche Schreibweisen übernimmt (Österreich, Schweiz, Liechtenstein).

Siehe: https://de.wiktionary.org/wiki/Busse (nicht signierter Beitrag von 213.209.90.154 (Diskussion) 15:22, 5. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Die Frage der unterschiedlichen Schreibweisen wurden in der Wikipedia schon vor langem geklärt. Siehe dazu Wikipedia:Schweizbezogen. --Zinnmann d 15:29, 5. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Danke für den Link! Gerade dort steht nun aber in der Dikussion: "https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Schweizbezogen#Schriftkonventionen_in_schweizbezogenen_Abschnitten_von_Artikeln"

" Nein, es gibt nur eine Rechtschreibenorm pro Artikel. Das heist somit, das >schweizbezogen< müsste für den ganzen Artikel gelten können. Bei solchen Sammelartikeln müssen wir uns dem bundesdeutschen Dikatat beugen. Das ist ja genau der Punkt wo aktuell einige Leute beim österreichbezogen nicht verstehen wollen.--Bobo11 (Diskussion) 11:45, 9. Dez. 2015 (CET)

   Wichtiger als Sprachpolitik ist eine einheitliche Rechtschreibung (gilt übrigens auch für andere, landesunabhängige Rechtschreibvariationen, z. B. Geographie vs. Geografie). Da muss man dann vor der Leserfreundlichkeit zurückstecken. -- Chaddy · D – DÜP – 12:21, 9. Dez. 2015 (CET)"

Ich finde die artikelbezogene Schreibung (schweizbezogen) sinnvoll, ohne Frage. Aber innerhalb eines Textes plötzlich pro Land die Rechtschreibung zu ändern, fällt eben negativ auf.

Ich dachte z.B. sofort, wer hat den da "Busse" (pl. Bus) als Eigenkreation der neuen deutschen Rechtschreibung geschrieben.

Meiner Meinung nach wäre dort eine einheitliche Schreibung besser, wie oben im verlinkten Artikel diskutiert. Ggf. ergänzt um landestypische Schreibweise, z.B. "Buße (schweizerdeutsch Busse)". (ohne Benutzername signierter Beitrag von 213.209.93.253 (Diskussion))

Fringsen[Quelltext bearbeiten]

Ich könnte mir vorstellen, dass der Begriff fringsen, benannt nach Kardinal Frings erwähnt werden sollte.

https://de.wiktionary.org/wiki/fringsen

20:47, 15. Mär. 2016 (CET) Rasmusklump (Diskussion) 20:47, 15. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Eher nicht. Ich glaube, der Begriff ist im Artikel über Kardinal Frings zur Genüge gewürdigt. Im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Begriff des Mundraubs müsste man zu weit ausholen und erklären. Einerseits passt der Begriff "Fringsen" nicht in die klassische, vom Gesetzgeber damals gewollten (und im Artikel beschriebenen) Form des Mundraubs. Hinzu kommt, dass beim Fringsen nicht nur aus Not und für den Eigengebrauch Lebensmittel und Kohle entwendet wurde, sondern teilweise ganze Züge und Wagenladungen geplündert und auf dem Schwarzmarkt feil geboten wurden. Dies mag als Handlung unter (nach-)kriegsbedingter Mangelversorgung entschuldbar erscheinen, mit Mundraub hat es jedoch nicht mehr viel zu tun. --OnlyMe (Diskussion) 21:25, 15. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Geldstrafe von maximal 500 DM - schon 1890? ;o)[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht, die Geldstrafe habe 500 DM betragen. Das einzige Jahr zu dem in dem Absatz ein Bezug aufzubauen ist, ist 1890 (Ab etwa 1890 nahmen die Warenhausdiebstähle zu...). Nun dauerte es von da noch ein bischen bis die DM ins Spiel kam :D - Kann jemand eine Jahreszahl ergänzen? ..Sicherlich Post 09:33, 4. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Sehe ich eigentlich nicht so. Der Satz mit den Warenhausdiebstählen und dem Datum 1890 prägt nicht den Absatz, sondern bezieht sich erläuternd allein auf den vorhergehenden Satz: "...,so dass die (im vorhergehenden Satz genannten) Straftatbestände Notentwendung und Mundraub (ab 1890) oft zur Anwendung kamen". Der Absatz bezieht sich auf die gesamte Entwicklung des Paragrafen im StGB von 1871 bis 1975. Dabei ist es durchaus nicht unüblich, lediglich die abschließend gültige Rechtsfolge (hier 500 DM) zu nennen, da man ansonsten in die Notlage geraten würde, eine regelrechte Tabelle einfügen zu müssen, da manche Rechtsfolgen/Paragrafen im Laufe der Zeit vielfache Änderungen erfahren haben. Die (gegenüber dem allgemeinen Diebstahl) eingefügten Milderungen beim Mundraub begannen um 1872 mit der Ausformung des Straftatbestands zu einem reinen Antragsdelikt (d.h. ohne Antrag des Verletzten durfte die Staatsanwaltschaft die Tat nicht verfolgen/anklagen); 1912 wurde eine Geldstrafe von bis zu 300 Mark als Rechtsfolge eingeführt. Woher die im Artikel genannte Summe von 500 DM kommt, ist mir nicht ganz klar, laut dieser Quelle http://lexetius.com/StGB/248a,2 bzw. https://hopifrei.files.wordpress.com/2014/08/stgb-deutsches-kaiserreich1871-2009.pdf ist es immer bei 300 "Mark" geblieben. --OnlyMe (Diskussion) 16:45, 4. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Dies fehlt: Bundesverfassungsgericht veruteilt Studentinnen wegen Containern[Quelltext bearbeiten]

Urteil https://www.fr.de/wirtschaft/auch-muell-hat-einen-besitzer-90025761.html

Dabei reicht das Bafög ausweislich der Studentenwerke nicht zum Lebensunterhalt aus, ist jedoch zugleich Teil des SGB, also der Sozialleistungen, und müsste den kompletten Bedarf decken (was es nicht tut). (nicht signierter Beitrag von 93.104.187.55 (Diskussion) 04:30, 19. Aug. 2020)

Ich setze mal einen assoziativen Verweis. Für eine umfangreichere Betrachtung ist Containern der geeignetere Artikel. --Zinnmann d 09:31, 19. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
mit etwas Recherche https://www.sueddeutsche.de/politik/containern-kommentar-1.4673387 Artikel verknüpft Mundraub und Containern. Jedoch war eine "umfangreichere Betrachtung" nicht gefordert, deshalb schrieb ich ganz kurz "das fehlt". Der Verweis auf das BVG-Urteil und den SZ-Artikel, würde die faktisch gegebene thematische Überlappung der beiden Lemma verdeutlichen, und den Nutzern helfen.
Die vorgeschlagene "umfangreichere Betrachtung" wäre folgende. Da das BVG-Urteil ein Verhalten des 21sten Jahrhunderts (Containern) mit den Rechtsbegriffen der letzten Jahrhunderte (Mundraub), letzte Reform 1975 abhandelt, also auf das Containern ausgeweitet hat, also eine inhaltliche Verbindung hergestellt hat, die so vorher rechtsgültig nicht gesichert bestand, ist es logisch angemessen, das Lemma Containern, das überwiegend aus einem Rechtsdiskurs besteht (siehe eben da), der an das Lemma Mundraub zeitlich anschliesst (siehe hier), ohne dies auszuformulieren, eben im Lemma Mundraub, dem wesentlich älteren Begriff, logisch konsequent als Unterpunkt zu integrieren. Das dürfte lange Diskussionen ergeben ...
Im Vorgriff auf mögliche Reformen des Gesetzgeber (deutscher Bundestag), die dann eine nochmalige Neuordnung der beiden Lemma nahelegen, ist es das einfachste, wie gefordert ("das fehlt"), die seit dem BVG-Urteil gegebene, auf das neue Verhalten (Containern) ausgeweitete Rechtsanwendung (Mundraub ... analog Diebstahl) mit einem simplen Satz (und zwei Quellen, s.o.) klarzustellen. Dieser Satz könnte lauten
Mit seinem Urteil vom 18.08.2020 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht Urteile unterer Instanzen bestätigt, die die Praxis des Containern dem verbotenen Mundraub gleichstellen, also als Diebstahl bewerten.(nicht signierter Beitrag von 88.134.56.158 (Diskussion) 15:45, 19. Aug. 2020‎)
Das sind alles Betrachtungen, die vom Thema "Containern" ausgehen und dann den assoziativen Bezug zu "Mundraub" herstellen. Entsprechend gehört das in den Artikel Containern. --Zinnmann d 10:51, 20. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Organisation des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Ich finde, der Aufbau des Artikels sollte die deutsche Rechtslage (deren Darstellung den größten Teil ausmacht) nicht gegenüber der in Österreich und der Schweiz privilegieren.

Zunächst sollte in der Einleitung klar getrennt (und benannt) werden, was sich auf Mundraub allgemein bezieht, was nur auf die deutsche Rechtslage (hier: die Änderung von 1975).

Die Organisation des Artikels sollte danach so aussehen:

1. Geschichte (zugegebenermaßen schwach, weil nur die Bibelstelle bleibt, aber das kann ja auch ein Ansporn sein)

2. Deutschland

2.1 Geschichte

2.2 heutige Rechtslage

3. Schweiz

4. Österreich

Mit freundlichen Grüßen von (und so heiße ich wirklich!): --2003:F1:6710:509B:206B:FEA:12E4:C984 14:54, 29. Jun. 2023 (CEST)Beantworten