Diskussion:Notfallsanitätergesetz

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Widerspruch zwischen Notfallsanitätergesetz#Problematik der Notkompetenz und Notfallsanitäter#Regelkompetenzen[Quelltext bearbeiten]

Beide Abschnitte behandeln das gleiche Thema, allerdings (wie aus den Überschriften schon zu erahnen ist) aus unterschiedlichen Sichtweisen. Da beim NotSanG folgendes zu beachten ist:

„Obwohl sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes […] auf die ‚Zulassung‘ zum Beruf des Notfallsanitäters beschränkt, mischt sich der Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise über § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) NotSanG […] und über § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) NotSanG in Aspekte der Berufsausübung ein. § 2a NotSanG führt das fort“

Und somit Regeln zur Notkompetenz grundsätzlich nichts im NotSanG verloren haben, würde ich vorschlagen, dass die Informationen im Artikel Notfallsanitäter zusammengefasst werden. --2A00:20:700F:D9CF:1E9E:7FE4:E1FB:56BA 19:43, 18. Mär. 2023 (CET)Beantworten