Diskussion:Nulla poena sine lege

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Einleitung
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"wird als Rückwirkungsverbot im Strafrecht bezeichnet." Ist das nicht verkürzt, weil Rückwirkungsverbot gemäß der folgenden Darstellung nur ein Aspekt ist? -- Dkaestle 11:43, 18. Nov. 2011 (CET)Beantworten


Römischer Rechtssatz?[Quelltext bearbeiten]

Es ist pure Legendenbildung, dass dieser Rechtssatz aus der Antike stammt. Die Legende ist entstanden, weil die Formel lateinisch ist. Tatsächlich handelt es sich um eine aufklärerische Idee, die auf Beccaria und Feuerbach und andere zurückgeht. Sollte jemand weiterhin das Gegenteil behaupten, verlange einen Textstellennachweis bei Ulpian! Übrigens steht das, was ich sage, auch korrekt im Feuerbach-Artikel. --Bunia 16:13, 11. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Völlig richtig, wird geändert. Siehe Krey, Nulla Poena Sine Lege. --Gnom 19:14, 11. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Allerdings sollte ich fairerweise hinzufügen, dass in den Digesta 50, 16, 131, 1 (Ulpian) steht: "poena non irrogatur, nisi quae quaque lege vel quo alio iure specialiter huic delicto imposita est." [1] --Bunia 22:52, 11. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
…also? --Gnom 00:15, 12. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Hab einen Vorschlag gemacht! Bitte um Durchsicht und eventuelle Korrektur! --Bunia 13:26, 12. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Der Begriff poena hat im röm. Recht je nach Kontext verschiedene Bedeutungen:
  • privatrechtliche Buße infolge eines delictums, die mit einer actio durchgesetzt wird (hierauf dürfte sich Ulpian beziehen)
  • Strafe durch die öff. Rechtsordnung infolge eines crimens, die mit einer accusatio durchgesetzt wird (hierauf dürfte sich der Artikel beziehen)
  • Konventionalstrafe
Siehe dazu den kleinen Pauly bzw. Mommsen. Die lateinische Formel wurde zwar von Feuerbach formuliert, aber die Idee geht auf Beccaria (aufklärerisches Vernunftrecht) zurück. Der Grundsatz nullum crimen war z. B. im Josephinischen Strafgesetz enthalten. --El Cazangero 15:15, 12. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Den Hinweis auf Beccaria und das einschlägige Kapitel habe ich schon früher bei Feuerbach eingefügt (ich bin überhaupt über Beccaria auf diesen Wikipedia-Text gestoßen). Soll er auch hier auch hier Erwähnung finden? --Bunia 17:04, 12. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Und dann: gut, dann könnte man "poena" mit "Rechtsfolge" besser übersetzen. Aber ist das für den Zusammenhang nötig? --Bunia 17:07, 12. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

"Der Grundsatz ist in der Rechtsgeschichte – bereits im antiken Rom... Die einzige vergleichbare Vorschrift des römischen Rechts" Ist das so nicht widersprüchlich? -- Dkaestle 11:41, 18. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Nürnberger Prozesse[Quelltext bearbeiten]

Nach diesem Rechtsgrundsatz müssten die Nürnberger-Prozesse auch ungültig sein. (nicht signierter Beitrag von 79.197.47.65 (Diskussion) 14:06, 12. Mai 2010 (CEST)) Beantworten

Nein, siehe den Abschnitt Nulla poena sine lege#Europäische Menschenrechtskonvention. Harry8 11:06, 29. Aug. 2010 (CEST)Beantworten


Ich finde aber die Überschrift "Trivia" zu diesem Punkt etwas unpassend gewählt!!

--88.69.9.224 18:36, 26. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Zum Rückwirkungsverbot siehe

Lawrence Douglas: Was damals Recht war ... Nulla poena und die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im besetzten Deutschland. In: NMT : Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung, Hrsg.: Kim C. Priemel , Alexa Stiller

--5gloggerDisk 18:07, 15. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Bindung des Gesetzesanwenders (Gerichte): Analogieverbot[Quelltext bearbeiten]

"Die Norm beschränkt den Handlungsspielraum des Rechtsanwenders, indem sie ihm verbietet, Strafbarkeitslücken durch Strafnorminterpretation zu schließen. Äußerste Grenze der Interpretation ist der Wortlaut einer Strafnorm."

Der erste Satz ist für sich genommen falsch; die Gerichte schließen ja quasi andauernd Strafbarkeitslücken durch Strafnorminterpretation. Der 2. Satz müsste im 1. besser untergebracht werden.

Vielleicht Sätze umstellen / anders formulieren, z.B:

"Der Wortlaut einer Strafnorm bildet die äußerste Grenze der zulässigen Norminterpretation. Das Schließen von Strafbarkeitslücken durch eine Interpretation über die Wortlautgrenze hinaus ist den Gerichten verboten." Oder jemand bessere Formulierungen? Erzer (Diskussion) 10:38, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Nationalsozialismus[Quelltext bearbeiten]

Meiner vagen Lektüre-Erinnerung nach (wobei ich jetzt keine Quellen anführen kann) wurde der Grundsatz im NS bereits vor 1936 gebrochen, also nicht erst anläßlich des "räuberischen Überalls auf Kraftfahrer". --Mondrian v. Lüttichau (Diskussion) 13:38, 25. Nov. 2013 (CET).Beantworten

Deine Vermutung wäre trotzdem durch Fachliteratur zu belegen. Benatrevqre …?! 13:08, 15. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Magna Carta[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens kann man den Gedanken des Gesetzlichkeitsprinzips schon im Artikel 39 der Magna Carta finden. Dort heißt es: Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder sonst angegriffen werden; noch werden wir ihm anders etwas zufügen, oder ihn in's Gefängnis werfen lassen, als durch das gesetzliche Urteil von Seinesgleichen, oder durch das Landesgesetz. Die Magna Carta stammt zwar aus dem Vereinigten Königreich, könnte aber auch seinen Einfluss auf das kontinentaleuropäische Rechtsverständnis gehabt haben.--Mahada123 (Diskussion) 13:46, 13. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Diss (2004)[Quelltext bearbeiten]

Von Versailles nach Rom – Der lange Weg von Nullum crimen, nulla poena sine lege. Bedeutung und Entwicklung des strafrechtlichen Gesetzesvorbehalts im völkerrechtlichen Strafrecht (pdf, 365 S.)

Erwähnenswert unter "Literatur" ? Kann / mag daraus jemand etwas in den Artikel einarbeiten ? --Neun-x (Diskussion) 16:58, 4. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Rückwirkende Strafverschärfung[Quelltext bearbeiten]

Das Rückwirkungsverbot besagt, dass eine Bestrafung nur möglich ist, wenn die dem Täter vorgeworfene Handlung zur Zeit ihrer Ausführung bereits mit Strafe bedroht war. Das Rückwirkungsverbot besagt aber noch mehr, nämlich, dass ein Beschuldigter nicht schlechter gestellt werden darf, als es das Gesetz zum Tatzeitpunkt vorsieht. Beispiel Marinus van der Lubbe: Brandstiftung war bereits in der Weimarer Republik mit Strafe bedroht, allerdings nicht mit dem Tode. Durch die Nazis wurde diese Verschärfung eingeführt und rückwirkend angewandt. YoshiDragon (Diskussion) 16:32, 24. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Wofür steht die Abkürzung "d. i." im letzten Absatz der Einleitung? wikt:d. i. hilft da leider auch nicht weiter.

„Von der Regel nulla poena sine lege ausgenommen sind aus heutiger völkerrechtlicher Sicht in Bezug auf nationales Recht Völkerrechtsverbrechen (siehe Nürnberg-Klausel) und in Deutschland Taten, die nur wegen eines 'unerträglich ungerechten' – d. i. Völkerrechtsverbrechen legalisierenden – Gesetzes legal sind (siehe Radbruch'sche Formel).“

-- 🖅 13:56, 27. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Ich rate mal: "das ist". --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:37, 27. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ich glaube, Du hast gut geraten. Nun fragt man sich natürlich: sollte es aus Gründen der Lesefreundlichkeit nicht lieber eine etwas gebräuchlichere Abkürzung sein? -- Torte825 (Diskussion) 16:04, 27. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Vgl. d. i. im Wiktionary. Sollte meiner Ansicht nach durch "das ist" oder besser noch "das heißt" ersetzt werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:10, 27. Feb. 2024 (CET)Beantworten