Diskussion:Oberverwaltungsgericht

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Henning Blatt
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Hallo! Ich habe eine spezielle Frage zu Urteilen des OVGs. Wenn ein Urteil in der mündlichen Urteilsverkündung gesprochen ist, ab wann beginnt dann die Rechtsbehelfsfrist und wie lange dauert diese? Insbesondere die Frage: Beginnt die Rechtsbehelfsfrist am Tage der mündlichen Urteilsverkündung bzw. erst mit Zugang des schriftlichen Urteils? Und dazu die Frage: wieviel Zeit draf maximal zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Urteilsverkündung liegen? Danke 88.72.202.90 14:10, 7. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Auch wenn die Frage schon mehr als drei Jahre alt ist, hier die Antwort (falls sie noch interessiert):
Frage 1: Urteile des Oberverwaltungsgerichts können nur angefochten werden, wenn die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde (§ 132 Abs. 1 VwGO). Die Frist beträgt dann einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils mit den Entscheidungsgründen (§ 139 Abs. 1 VwGO). Lässt das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zu, kann dies mit der Beschwerde angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt ebenfalls einen Monat nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe (§ 133 Abs. 2 VwGO).
Frage 2: In beiden vorstehenden Fällen läuft die Frist erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung, also - anders als im Strafprozess - nicht schon mit der Urteilsverkündung in der mündlichen Verhandlung.
Frage 3: Das Gericht hat nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes fünf Monate ab dem Tag der mündlichen Verhandlung Zeit, die schriftlichen Urteilsgründe abzusetzen. Eine "schriftliche Urteilsverkündung" gibt es nicht; das Urteil wird mündlich verkündet. Möglich ist aber, die Berufung durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen (§ 130 a VwGO).
Ergänzender Hinweis: Vorstehende Ausführungen gelten nur für den Fall, dass vor dem Oberverwaltungsgericht ein reguläres Berufungsverfahren durchgeführt wurde. Das ist aber seit vielen Jahren eher die Ausnahme. In die Ebene der Berufung gelangen erstinstanzliche Verfahren nur, wenn die Berufung von dem Oberverwaltungsgericht, in geeigneten Fällen auch vom Verwaltungsgericht, zugelassen worden ist. Die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist unanfechtbar (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO). In diesen Fällen ist der Rechtszug dann endgütig beendet (keine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch keine Nichtzulassungsbeschwerde). --Opihuck 23:11, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten